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| Von Dr. Thomas Gertner - 17.09.2003 |
| Zwei Rehabilitierungsgesetze, kein Rechtsschutz? | |
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(Leserbrief zu Auf dem Rechtsweg zermürbt von Klaus Peter Krause, F.A.Z. vom 09.09.2003) Klaus Peter Krause beschreibt eindrucksvoll, wie die Betroffenen der Vermögensein-ziehungen zwischen 1945 und 1949 bislang vergeblich versucht haben, Gerechtigkeit zu finden. Sie sind das Opfer einer Gesetzgebung, die den Betroffenen zwei Rehabilitierungsgesetze zur Hand gibt (VwRehaG und StrRehaG), es aber (bewusst?) versäumt, sie über den Geltungsbereich dieser Gesetze hinreichend aufzuklären. Die Opfer von Vermögenseinziehungen in der SBZ/DDR, namentlich die Opfer der Boden- bzw. Industriereform, sind mehrheitlich von Behörden, nur in Ausnahmefällen von Strafgerichten politisch verfolgt worden. In der SBZ/DDR hat sich das politische System vorzugsweise politisch willfähriger Behörden bedient, um missliebige Bürger aus der sozialen Friedensordnung auszugrenzen. Da es sich hierbei um Behörden und nicht um Gerichte gehandelt hat, liegt es bei unserem Rechtsverständnis, dass repressive Maßnahmen den Gerichten vorbehalten sind (BVerfG, 2 BvR 375/60), zunächst einmal nahe, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu versuchen. Nun erfasst das StrRehaG gem. § 1 Abs. 5 aber auch behördliches Handeln, wenn dieses strafrechtlichen Charakter gehabt hat. Die oft rechtsunkundigen Laien, aber selbst mit der Materie vertraute Fachanwälte stehen nun vor dem Problem, wie sie das Handeln der damaligen Behörden einschätzen sollen: als rein administratives Handeln oder als materiell strafrechtliche Maßnahme. Hierzu bedarf es interdisziplinärer Arbeit, d.h. eines engen Zusammenwirkens zwischen Juristen und Historikern, um den Sachverhalt und den Entscheidungsprozess nachvollziehen zu können. Klaus Peter Krause führt in seinem Artikel in der F.A.Z. vom 09.09.2003 richtig aus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Anspruch auf Rehabilitierung dann besteht, wenn in die Freiheitssphäre der Betroffenen eingegriffen worden ist und nicht lediglich in deren Eigentum. Fraglich ist aber, auf welche Weise der Betroffene sein dann zweifelsfrei begründetes Rehabilitierungsbegehren durchsetzen kann, ob nach dem VwRehaG oder nach dem StrRehaG. Die Rehabilitierung knüpft daran an, dass gegen die Betroffenen ein sozial-ethisches Unwerturteil verhängt worden ist. In seinem jüngsten Beschluss vom 04.07.2003 (Az.: 1 BvR 834/02) lässt das BVerfG erkennen, dass es sich hierbei stets um eine strafrechtliche Maßnahme handelt. Der Vermögenszugriff stellt sich in diesem Fall nicht als Enteignung, sondern als Vermögenseinziehung dar, die in Nr. 9 der GemErkl vom 15.06.1990 erwähnt ist und bei welcher eine Rückgängigmachung nach Rehabilitierung generell vorgesehen ist. Wenn der Betroffene nun die Rehabilitierung nach dem VwRehaG begehrt, so trifft er mit der Gesetzeswahl selbst eine Wertung in dem Sinne, dass die Wegnahme begrifflich eine Enteignung darstelle, deren Rückgängigmachung gem. Nr. 1 GemErkl ausgeschlossen ist, wenn sie auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt worden ist. Es hilft dem Rechtssuchenden dann nicht, wenn er die damaligen Wegnahmen als Vermögenseinziehungen bezeichnet; denn er geht nach dem nicht einschlägigen Gesetz vor. Begehrt er die strafrechtliche Rehabilitierung, so muss er sich konsequenterweise die Frage stellen, welcher konkrete Schuldvorwurf gegen die Betroffenen erhoben worden ist, an den die Vermögenseinziehung als strafrechtliche Sanktion anknüpft. Das sind Fragen, die im VwRehaG nicht zu klären sind; denn nach diesem Gesetz ist nur die Rehabilitierung rein administrativer Maßnahmen vorgesehen. Als Sonderrepressionsorgane traten in der SBZ im Rahmen der Bodenreform die Kreisbodenkommissionen, im Rahmen der Industriereform die bei den Innenministerien der Länder eingerichteten Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration in Erscheinung. Diese haben gegen die Betroffenen den Schuldvorwurf erhoben, sie seien Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen. In Vollzug dieser Verurteilung kam es dann zu den Vermögenseinziehungen. Einer rechtsstaatlichen Prüfung halten diese oft in Abwesenheit der Betroffenen und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs verhängten Strafmaßnahmen nicht einmal ansatzweise stand. Schwierigkeiten bereitet den Betroffenen die Darstellung des Entscheidungsprozesses insbesondere bei der sog. Industriereform. Diese begehren fälschlicherweise die Aufhebung der Eintragung in den Listen A und C durch die Deutsche Wirtschafts-kommission (DWK). Diese war aber rein administrativ tätig gewesen; denn sie hatte nicht zu entscheiden gehabt, ob der Betroffene Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen ist. Vorgeschaltet waren Entscheidungen der bei den Innenministerien der Länder eingerichteten Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration gewesen. Diese haben entschieden, dass der Betroffene auf die Liste A bzw. C zu setzen ist. Die DWK hat diese Entscheidung lediglich administrativ umgesetzt, indem die erfassten Ver-mögenswerte in Volkseigentum überführt und einem bestimmten Rechtsträger zur Bewirtschaftung zugewiesen wurden. Es stünde dem Rechtsstaat BRD gut zu Gesicht, endlich für klare Gesetze zu sorgen und Gerichte und Behörden entsprechend zu instruieren. Sonst entsteht der Eindruck, als hätten diese Gesetze lediglich Alibifunktion. |
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