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| Von Dr. Thomas Gertner - 18.06.2003 |
| Eigentum der SBZ-Verfolgungsopfer zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur BRD | |
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In meinem Erwiderungsschriftsatz, den ich am heutigen Tage fertig gestellt habe, habe ich zur Behauptung der Bundesregierung, die SBZ-Verfolgungsopfer hätten kein Eigentum mehr innegehabt, als die DDR der BRD beigetreten ist, Folgendes erwidert: "Die Bundesregierung meint zu Unrecht, eine Staatensukzession, deren Rechtsfolgen sie offenbar falsch beurteilt, in Abrede stellen zu können. Sie will auf diese Weise erreichen, für das Unrecht der früheren DDR bzw. deutscher Behörden in der SBZ nur nach eigenem Gutdünken einstehen zu müssen und offenbar wohl auch, sich an den vermögensrechtlichen Folgen räuberischer Akte der SBZ/DDR bereichern zu können. Dieser Versuch muss scheitern; denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die BRD die Staatensukzession nach der als Rechtssubjekt untergegangenen DDR angetreten hat. Die BRD hat ihre staatliche Hoheitsgewalt auf das Territorium der als Rechtssubjekt untergegangenen DDR erweitert. Das hat nicht zur Folge, dass die BRD generell für Unrecht ihres Staatenrechtsvorgängers haftet . Sie darf sich allerdings nicht Vermögensgegenstände in ihr Finanzvermögen einverleiben, die ihre Rechtsvorgängerin auf Grund räuberischer Akte erlangt hat; denn dieser Eigentumsentzug durch den Vorgängerstaat verschafft dem Nachfolgerstaat einen bleibenden Vorteil, der ausgleichspflichtig ist . Diese Überlegungen finden sich auch in dem Resolutionsentwurf von Ress aus 2001 wieder. Dies hatten wir bereits in unserem Schriftsatz vom 06.01.2003 dargelegt. Das war auch bis vor dem Beitritt der DDR zur BRD niemals zweifelhaft gewesen. Der BGH hat in Übereinstimmung mit dem BVerfG ausgeführt, dass Vermögenseinziehungen, die auf Grund von politischen Ausnahmegesetzen gegen bestimmte Personengruppen durchgeführt worden sind, so sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, dass es alle Kulturnationen seit Jahrhunderten ablehnen, sie als Recht anzuerkennen . Die gegen die Betroffenen verhängten Unwerturteile (Auswahlentscheidungen) sind so offensichtlich schweres Unrecht, dass die BRD als zivilisierter Rechtsstaat diese nicht perpetuieren darf. Die BRD muss diese Auswahlentscheidungen durch Rehabilitierung aufheben und die Rechtsfolgen beseitigen, weil die verwaltungsrechtliche causa nachträglich beseitigt worden ist. Die auf Grund von räuberischen Akten in Volkseigentum überführten Vermögenswerte stellen sog. privilegia odiosa dar, an denen sich die BRD nicht bereichern darf. Dies war den Entscheidungsträgern in der BRD auch bewusst gewesen, was folgendes Beispiel verdeutlichen mag: Im Jahr 1988, also ein Jahr vor der politischen Wende in der früheren DDR, vereinbarten der West-Berliner Senat und die DDR einen Gebietstausch mit der Folge, dass das sog. Lenné-Dreieck Grundstücke in der Leipziger Str. im Bezirk Berlin-Mitte, die im ehemaligen Eigentum der Fa. Wertheim standen West-Berlin zufiel. Diese Grundstücke waren von dem Magistrat von Berlin-Ost in Volkseigentum überführt worden mit der Begründung, die Eigentümer seien Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen. Ohne dass es eines Prozesses bedurft hätte, hat der Senat von West-Berlin im Jahre 1991 einer Berichtigung des Grundbuches in dem Sinne zugestimmt, dass als Eigentümer die Rechtsnachfolgerin der Fa. Wertheim, die Fa. Hertie, im Grundbuch eingetragen worden ist. Deren Rechtsnachfolgerin, die Karstadt-Quelle AG, verkaufte das 20 000 Quadratmeter große Areal im April 2000 für 150 Millionen Euro an den Metro-Gründer Otto Beisheim. Der Senat von West-Berlin hätte dieses enorm werthaltige Grundstück nicht kampflos der Fa. Hertie überlassen, wenn dies nicht der eindeutigen Rechtslage in der BRD entsprochen hätte." Vielen Dank für den Hinweis! |
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