| Archiv |
| Von Dr. Thomas Gertner - 18.08.2003 |
| Kommentierung des Schreiben des LARoV Schwerin | |
|
Das Schreiben des LARoV Schwerin offenbart eine für mich in dieser Form noch nicht gesehene Hilflosigkeit. Wenn das LARoV Schwerin selbst richtig sieht, dass "selbstverständlich" auch die Junker und Großgrundbesitzer das Opfer strafrechtlicher Verfolgung gewesen sind, dann ist das StrRehaG ohne wenn und aber einschlägig. Als abwegig, aber auch rechtsunerheblich dürfte der Einwand sein, die Bestrafung sei gegenüber dem vorrangigen gesellschaftspolitischen Motiv der Zerschlagung landwirtschaftlichen nur von nachrangiger Bedeutung, trete nur in den Hintergrund. Dies ist eine unreflektierte Wertung, die mit der Quellenlage nicht in Übereinstimmung zu bringen ist; aber darauf kommt es auch nicht an. Wenn es sich um eine Maßnahme des Strafrechts handelt, die eine deutsche Behörde - es waren die Kreisbodenkommissionen gewesen - ergriffen hat, so sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 StrRehaG zweifelsfrei erfüllt. Und unerheblich ist dabei auch, ob es sich um individuelle oder kollektive strafrechtliche Verfolgungen gehandelt hat. Auch dies nimmt den Maßnahmen nicht den strafrechtlichen Charakter. Ich weiß also nicht, wie man es begründen sollte, warum das StrRehaG nicht einschlägig sein soll. Fazit: Wenn man herausarbeitet, worin der Schuldwvorwurf liegt, den die Kreisbodenkommissionen durch Erfassung der einzelnen Großgrundbesitzer diesen gemacht haben und seine Antragstellung darauf ausrichtet, bekommt die Gegenseite offenbar Probleme. Denn es gibt keinen § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG, den der Fikus nun als "Notbremse" bemühen könnte. Sozial-ethische Unwerturteile sind uneingeschränkt rehabilitierungsfähig; aber sozial-ethische Unwerturteile und deren vermögensrechtliche Rechtsfolgen sind zwar rehabilitierungsfähig, so das BVerfG in seinem Nichtannahmebschluss vom 04.07.2003 ziemlich versteckt durch die Blume, haben aber ausschließlich strafrechtlichen Charakter, so dass die Betroffenen zwar im Grundsatz einen Anspruch auf Rehabilitierung haben, nicht aber gerade auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Auffällig ist für mich desweiteren, dass das BVerfG in diesem Beschluss den Eindruck zu erwecken versucht, als fallen unter das StrRehaG nur strafgerichtliche Verurteilungen, als ob es den § 1 Abs. 5 StrRehaG überhaupt nicht gäbe! Was für ein jämmerliches Versteckspiel! Sie haben geglaubt, sie hätten uns mit unserer Niederlage in Sachen VwRehaG endgültig entmutigt, und nun klopfen wir an einer anderen Tür an. Die haben niemals mit unserer Hartnäckigkeit gerechnet. Vielleicht werden wir uns auch eines Tages ein wenig "luschtig" machen. Verdient hätten wir es uns, oder? |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |