Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 20.08.2003
Nochmals zur Abgrenzung zwischen VwRehaG und StrRehaG

Ich führe mit einem Betroffenen eine sehr interessante Diskussion darüber, ob es Sinn macht, nach wie vor nach dem VwRehaG die Rehabilitierung durchzusetzen oder ob man sich des Rechtsbehelfs des StrRehaG bediennen sollte. Solche Diskussionen sind für mich außerordentlich wichtig, weil man auf diese Weise seinen Rechtsstandpunkt immer wieder überdenken muss. Ich denke, dass ich diesen Dialog auszugsweise im Interesse der gemeinsamen Sache wiedergeben sollte.

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"Das BVerfG hat entschieden, dass die Bodenreform die Menschenwürde verletzt und auch, dass sie Unrecht anderer Art ist, als das im VermG geregelte. (Dann kann sie nicht im VermG, sondern nur in einem der Reha-Gesetze enthalten sein.)."

Mich stört, dass Sie den Begriff "Bodenreform" unreflektiert zur Grundlage Ihrer Rechtsausführungen machen wollen. Sie müssen genau sezieren, was mit diesem Begriff gemeint ist. Dies sind:

(1) Die Verhängung eines die Menschenwürde und den Anspruch des Menschen auf soziale Achtung verletzenden sozialen Unwerturteils; denn jedem Einzelnen, der von der Bodenreform als Großgrundbesitzer erfasst worden ist, wird auf diese Weise vorgeworfen, er sei Angehöriger der Klasse der "Junker und Großgrundbesitzer", deren "Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker war". Aus dem weiteren Kontext ergibt sich, dass den Großgrundbesitzern gleichermaßen vorgeworfen wird, "Kriegsverbrecher und Kriegsschuldige" (Art. II Nr. 2 lit. a) der Verordnungen) bzw. "aktive Verfechter der Nazipartei" gewesen zu sein (Art. II Nr. 2 lit. b). In Art. II Nr. 3 der Verordnungen wird mit dem Begriff "gleichfalls" eine Analogie zu den beiden vorangehenden Fallgruppen gebildet. Aus beigefügtem Manuskript meines Aufsatzes, der in der nächsten Ausgabe der ZOV erscheinen wird, können Sie erkennen, dass die Verordnungsgeber das genau so gemeint haben, wie sie es in den Verordnungen niedergelegt haben. Der Schuldvorwurf ist aufzuheben; denn an ihn knüpfen strafrechtliche Sanktionen an.

(2) Die Vertreibung der Betroffenen aus Haus und Hof; diese Maßnahmen haben eindeutig strafrechtlichen Charakter. Die Anordnung der Vertreibung ist als rechtsstaatswidrig festzustellen und aufzuheben.

(3) Die Einziehung des gesamten Vermögens; handelte es sich lediglich um eine rein administrative Maßnahme, so hätte den Betroffenen, sofern sie nicht im Sinne der Fallgruppen zu Art. II Nr. 2 lit. a und b kompromittiert gewesen waren, ein Restgut von 100 ha und das Privatvermögen belassen werden können und müssen. Die Betroffenen sollten jedoch systematisch aus der sozialen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Die Vermögenseinziehungen sind als rechtsstaatswidrig festzustellen und aufzuheben, was aber nicht dazu führt, dass die Betroffenen dadurch rückwirkend wieder in ihre Eigentumsrechte eingesetzt werden, wie sich aus dem Verweis auf die Rechtsfolgen nach Maßgabe des VermG ergibt.

Dadurch, dass unreflektiert der irreführende Begriff der "Bodenreform" verwendet wird, laufen wir geradewegs in die Falle.


"Das BVerwG hat ausdrücklich gesagt, dass die Bodenreform unter das VwRehaG fällt; und auch, dass VermG und VwRehaG getrennte Sach- und Normbereiche regeln. (Dann kann die Bodenreform nicht im VwRehaG und ebenfalls im VermG enthalten sein.)"

Das BVerwG hat ausgeführt, dass grundsätzlich die "Enteignungen" im Zuge der Bodenreform, weil sie der politischen Verfolgung gedient haben, dem VwRehaG unterfallen können; dennoch wird uns die Rehabilitierung wegen des in § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG enthaltenen Hinweises auf § 1 Abs. 8 lit. a VermG verwehrt. Tatsachenfeststellungen enthalten die Entscheidungen des BVerwG insoweit zu Recht nicht; denn wenn die Betroffenen ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beantragt haben, so setzt dies begriffsnotwendig voraus, dass es sich dabei um rein administrative Enteignungen im rechtstechnischen Sinne gehandelt hat. Graf von Schlieffen hat richtig immer wieder ausgeführt, dass es sich bei den Vermögenszugriffen im Zuge der Bodenreform nicht um Enteignungen im engeren rechtstechnischen Sinne gehandelt hat, sondern um Konfiskationen. Konfiskationen haben strafrechtlichen Charakter. Als solche knüpfen sie an einen Schuldvorwurf an (s.o.), den wir in unseren letzten Nichtzulassungsbeschwerden, die wir gemeinsam erarbeitet haben, auch sehr sauber herausgearbeitet haben. Enteignungen sind demgegenüber rein administrative Maßnahmen, die nicht an einen Schuldvorwurf anknüpfen. Wollen wir die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, so knüpfen wir an reine administrative Maßnahmen an, nämlich an "Enteignungen". Und das waren diese Vermögensentziehungen nun wirklich nicht gewesen, so dass wir vom rein Tatsächlichen überhaupt nicht unter das VwRehaG fallen.

"Damit ist höchstgerichtlich festgestellt, dass die Bodenreform nicht in § 1 VIIIa VermG erwähnt ist. (Dann kann § 1 I 3 VwRehaG mit seinem Verweis auf § 1 VIII VermG uns Bodenreform-Eigentümer dort nicht treffen und uns somit auch nicht von der Rehabilitierung ausschließen.)."

Das ist in dieser abstrakt-allgemeinen Formulierung zu ungenau. Sie müssen den Charakter der Vermögenszugriffe herausarbeiten und abgrenzen, ob es sich um "Enteignungen" im engeren rechtstechnischen Sinne handelt oder tatsächlich um "Konfiskationen". Wenn es sich um Konfiskationen gehandelt hat, fallen die Vermögenszugriffe in der Tat nicht unter Nr. 1 der GemErkl, sondern unter Nr. 9 der GemErkl. Folgerichtig ist auch § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht einschlägig. Stellen Sie aber die Vermögenszugriffe als rein administrative Maßnahmen dar, so handelt es sich um Enteignungen, auch wenn diese der politischen Verfolgung gedient haben mögen. Seien wir also konsequent und verstehen wir die Vermögenszugriffe im Sinne der Schlieffen'schen Terminologie wirklich als Konfiskationen. Dann haben wir im VwRehaG nichts verloren.

"Die Bars-Entscheidung hat an den genannten höchstgerichtlichen Feststellungen und Entscheidungen zur Bodenreform nichts geändert, denn dort ging es um eine 45/49er-ENTEIGNUNG und nicht um eine 45/49er-VERFOLGUNG. (Somit liegt zur Rehabilitierung von Bodenreform-Verfolgten eine höchtsgerichtliche Entscheidungen also immer noch nicht vor.)"

Hier stimme ich Ihnen zu. Bars hat die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beantragt. Auf diese Weise hat er die Vermögenszugriffe als rein administrative Maßnahmen, nämlich als Enteignungen dargestellt, welche der politischen Verfolgung gedient haben. Damit ist er gescheitert. Wenn wir erkennen, dass die politischen Verfolgungen in der SBZ sich im Gewand des Strafrechts dargestellt haben und nicht - wie bei den Nazis im Falle der Juden, im rein administrativen Gewand -, können wir die Rehabilitierung wegen der die Maßnahmen der politischen Verfolgung darstellenden Handlungen nur über das StrRehaG erreichen. Wenn ich ihn zu beraten hätte, würde ich ihm raten, die strafrechtliche Rehabilitierung zu beantragen; denn was ist geschehen? Der Vater ist durch sowjetisches Militärtribunalurteil verurteilt worden, jedoch ohne Vermögenseinziehung; anderenfalls hätte er unmittelbar nach § 1 Abs. 7 VermG ohne deutschrechtliches Rehabilitierungsverfahren die Rückgabe durchsetzen können. Die Verurteilung hat nun die zuständige Kreisbodenkommission zum Anlass genommen, Bars als "Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen" bzw. "aktiven Verfechter der Nazipartei" einzustufen, um sein Vermögen einzuziehen. Bars sen. wurde also zweimal hintereinander bestraft, erst durch Militärtribunalurteil, dann durch die Kreisbodenkommission. Dies ist aus mehreren Gründen rechtsstaatswidrig gewesen: Es fehlt eine an den Betroffenen zugestellte Anklageschrift des Kreisausschusses des Blocks der antifaschistisch-demokratischen Parteien, zu welcher Bars rechtlich gehört werden müssen. Es fehlt offenbar auch an eigenen tatsächlichen Feststellungen der Kreisbodenkommission, die wohl einfach nur die sowjetische Verurteilung sich zu eigen gemacht hat. Und schließlich ist Bars für ein bestimmtes Verhalten entgegen dem Grundsatz "ne bis in idem" zweimal bestraft worden.

Vielen Dank für Ihre Anregungen.

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