Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 20.11.2003
Junker und Großgrundbesitzer galten als "Hauptkriegsverbrecher"

Immer mehr kristallisiert sich heraus, warum die Verfolgung der sog. Junker und Großgrundbesitzer von den damaligen Machthabern als eine strafrechtliche Maßnahme angesehen worden ist. Bei diesen Erkenntnissen komme ich zu dem Schluss, dass man uns mit dem VwRehaG mit perfider Systematik in die Irre geführt hat. Man suggeriert uns, dass dieses Gesetz anwendbar sei, um uns von der eigentlichen Problematik der damaligen Vorgänge und deren historischer und juristischer Bewältigung abzulenken.

Wir wissen, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung mit keiner wie auch immer gearteten Antragstellung für die Opfer der politischen Verfolgungen während der SBZ möglich ist, wenn im Zusammenhang mit den zu rehabilitierenden Verfolgungsmaßnahmen Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage eingezogen worden sind.

In seinem Beschluss vom 04.07.2003 hat das BVerfG ausgeführt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung und verweist auf seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Rehabilitierung wegen eines gegen den Betroffenen verhängten sozial-ethischen Unwerturteils. Sinngemäß gelten diese Ausführungen im Hinblick auf § 1 Abs. 5 StrRehaG in denjenigen Fällen, in denen nicht durch ein Strafgericht, sondern durch eine mit richtender Kompetenz ausgestattete Behörde, ein sog. Sonderrepressionsorgan, ausgesprochen worden ist. Wenn das BVerfG in der Verhängung eines sozial-ethischen Unwerturteils eine Strafmaßnahme erkennt, so ist das VwRehaG nicht einschlägig, und der Betroffene, dem wegen § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung versagt wird, kann deshalb auch nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein. Es widerspräche indessen nicht nur Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, wenn das auf den Betroffenen lastende sozial-ethische Unwerturteil nicht auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung beseitigt würde.

Die Bodenreform beruht, jedenfalls was die gegen die Junker und Großgrundbesitzer verhängten Maßnahmen anbelangt, auf einer strafrechtlichen Verfolgung (erst recht bei den Eigentümern kleinerer Bauernhöfe). Sie sind erklärtermaßen als Nazi- und Kriegsverbrecher bezeichnet worden; diese Verurteilung bildet den Rechtsgrund für ihre Vertreibung und die Vermögenseinziehung. Sowohl aus der Rede von Wilhelm Pieck in Kyritz vom 02.09.1945 als auch aus einem Sitzungsprotokoll des erweiterten Zentralkomitees der KPD vom 22.08.1945 ergibt sich, dass die Verfolgung der Großgrundbesitzer deswegen erfolgte, weil man sie als Hauptkriegsverbrecher angesehen hat, die Verfolgung aber nicht den Alliierten in dem zu jenem Zeitpunkt im Stadium der Vorbereitung befindlichen Prozess in Nürnberg überlassen wollte.

Der 3. Senat hat in seinem sog. „Ribbentrop-Urteil“ vom 07.07.1977 zu Recht zur Bodenreform herausgearbeitet:

„Soweit es zu einer Enteignung von Grundbesitz des in Art II Ziffer 2 dieser Verordnung bezeichneten Personenkreises der ‚Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen’ gekommen ist, kann eine solche Maßnahme nur im Lichte des vorstehend geschilderten historischen Hintergrundes, wonach zumindest Hauptkriegsverbrecher strafrechtlich verfolgt werden sollten, gesehen werden. Danach handelte es sich bei dem Zugriff auf Vermögenswerte, die Hauptkriegsverbrechern gehörten, um eine Strafmaßnahme. Der Enteignungstatbestand war hier - im Gegensatz zu dem objektbezogenen, den Großgrundbesitz über 100 ha erfassenden Enteignungstatbestand des Art. II Ziffer 3 der Verordnung - personenbezogen, weil die Enteignung des genannten Personenkreises ohne Rücksicht auf die Größe ihres Grundbesitzes verfügt war. Diese Maßnahme wird nicht dadurch ihres Strafcharakters entkleidet, dass die sie ermöglichende Rechtsgrundlage - systemwidrig - eingeordnet war in die Vorschriften über die Bodenreform, die hinsichtlich ihrer übrigen Enteignungstatbestände mit Blick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG in der Tat einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen würden, als dies bei dem in Art II Ziffer 2 dieser Verordnung geregelten Enteignungstatbestand der Fall ist.“

Wenn nun die Junker und Großgrundbesitzer als Hauptkriegsverbrecher verfolgt worden sind, waren sie zweifelsfrei das Opfer einer strafrechtlichen Verfolgung. Ribbentrop ist anders als jene allerdings in einem ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Verfahren nach Anklageerhebung, Gewährung rechtlichen Gehörs unter Beiziehung eines Rechtsbeistandes durch ein Gericht verurteilt worden, gleichgültig, ob man das Urteil als richtig ansieht oder nicht. Die Bestrafung hätte die Vermögenseinziehung gem. dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 ohne Weiteres gestattet. Bei den Junkern und Großgrundbesitzern in den weitaus überwiegenden Fällen wurden diese auf fundamentalen menschenrechtlichen Traditionen beruhenden rechtsstaatlichen Formalien, obgleich in der Proklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 garantiert, grob missachtet; sie wurden einer "Sonderbehandlung" unterzogen. Wegen § 1 Abs. 5 StrRehaG ist das dieses Gesetz für solche Fälle einschlägig; denn der Gesetzgeber hat richtig gesehen, dass strafrechtliche Verfolgungen nicht nur von Gerichten, sondern auch von Behörden, denen in der totalitären SBZ/DDR weitreichende Befugnisse eingeräumt worden waren, durchgeführt worden sind. Formaljuristisch wollte er den Opfern solcher Strafmaßnahmen den diesen gebührenden Rechtsschutz gewähren.

Das VwRehaG kann folgerichtig nicht anwendbar sein, zumal es sich bei dem Vermögenszugriff sich um eine Vermögenseinziehung iSd. Nr. 9 der GemErkl und nicht um eine Enteignung iSd. Nr. 1 der GemErkl gehandelt hat; Sie waren also keine Enteignungsopfer, sondern Verfolgungsopfer. Vermögenseinziehungen fallen gerade nicht unter Nr. 1 der GemErkl, so dass sich die Frage einer angeblichen sowjetischen Vorbedingung überhaupt nicht stellt, und sind nach Rehabilitierung uneingeschränkt korrekturfähig. Ausweislich des Einigungsvertrages hat die UdSSR nicht verlangt, dass auch Strafmaßnahmen, die sie als Besatzungsmacht zu verantworten hatte, weil sie deutsche Behörden und Gerichte hat gewähren lassen, nicht rehabilitiert und die vermögensrechtlichen Folgen korrigiert werden dürfen.

Fazit: Nicht durch den Einigungsvertrag und nicht durch die Rehabilitierungsgesetze haben die Organe der BRD Ihre berechtigten Erwartugngen auf Wiedereinsetzung in Ihre Eigentumsrechte zerstört; sondern die Gerichte machen sich den Umstand zu Nutze, dass zwei Rehabilitierungsgesetze bestehen, deren Anwendbarkeit für die zahlreichsten Fallgruppen verneint wird.

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