Gerhard Heeren
Archiv
Von Dr. Thomas Gertner - 23.05.2003
Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland: “A schöne Leich”

Anmerkungen zu den Beschlüssen des BVerwG vom 14.04.2003 (3 B 141.02, 3 B 150.02, 3 B 175.02)

Was sich in den Urteilen vom 21.02.2002 und dem Beschluss vom 11.04.2002 angedeutet hatte, ist jetzt traurige Wirklichkeit geworden. Das BVerwG gibt unumwunden zu, dass die Opfer politischer Verfolgung während der sowjetischen Besatzungszeit dann nicht rehabilitiert werden, wenn die Rehabilitierung wegen der Stigmatisierung und der Vertreibung zur Folge hätte, dass Vermögenswerte zurückzugeben sind. Diese klare Aussage war dem BVerwG leider in den genannten Entscheidungen, die Herr Koll. von Raumer und Graf von Schlieffen hinnehmen mussten, noch nicht zu entnehmen gewesen.

Gegen diese Beschlüsse wurden von mir im Zusammenwirken mit Graf von Schlieffen und dem unermüdlichen Mitstreiter, Herrn Kempe, von mir am 22.05.2003 Verfassungsbeschwerde erhoben. Ich versuche, Ihnen die Auswirkungen der drei Beschlüsse in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu verdeutlichen, um Ihnen die Ungeheuerlichkeit der Rechtsprechung des BVerwG zu veranschaulichen. Man wird sich künftig bei weiteren Nichtzulassungsbeschwerden überlegen müssen, ob man nicht die drei an der Beschlussfassung beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen sollte; denn mit ihrer Rechtsprechung, die klar gegen Art. 1 (Garantie der Menschenwürde) und Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) verstößt, bieten die beteiligten Richter keine Gewähr dafür, dass sie für die durch die Art. 1 und 20 GG definierte freiheitlich-demokratische Grundordnung einstehen. Wenn diese Beschlüsse uns entmutigen sollten, dann haben sie ihren Zweck verfehlt. Der Kampf wird noch unerbittlicher.

I. Vorbemerkungen

Bei einer Verfassungsbeschwerde ist generell zu beachten, dass nicht die fehlerhafte Anwendung des VwRehaG oder des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gerügt werden kann; sondern es muss herausgearbeitet werden, dass durch die konkrete Rechtsanwendung der BVerwG die Betroffenen in ihren Grundrechten verletzt worden sind. Wir rügen im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 1 GG (Unantastbarkeit der Menschenwürde), des Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Alle Rügen knüpfen nicht daran an, dass den Betroffenen die im Zuge der Bodenreform eingezogenen Liegenschaften entzo-gen worden sind – dies wäre ein Kardinalfehler, der zur sofortigen ablehnenden Ent-scheidung des BVerfG führen würde -, sondern daran, dass das mit der Erfassung im Rahmen der Bodenreform gegen die Betroffenen verhängte Unwerturteil, Nazi- bzw. Kriegsverbrecher, kurz gesagt „auszurottendes Unkraut“ gewesen zu sein, nicht durch Rehabilitierung beseitigt wird. Diesen Makel müssen die Betroffenen tragen, weil dies der Rechtsgrund für die seinerzeitige Wegnahme des Vermögens ist und als Rechtsgrund dafür herhalten muss, dass „dieses unser Land“ diese Vermögenswerte behalten darf. Der 3. Senat des BVerwG behilft sich nun damit, dass er unserem Vorbringen, obgleich die politische Verfolgung ausführlich thematisiert worden ist, entnehmen will, es gehe uns in Wahrheit gar nicht um die Rehabilitierung, sondern um die Begründung von Rückübertragungsansprüchen. Diese Verfälschung des Streitgegenstandes haben wir mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs angegriffen, weil das BVerwG dadurch offenbart hat, dass es unseren Vortrag zwar intellektuell zur Kenntnis nimmt, nicht aber gewillt ist, ihn anzunehmen und sich in der Sache mit ihm auseinanderzusetzen, also die von uns beharrlich geforderte Aufarbeitung der Geschichte vorzunehmen. Diese Epoche schwersten Unrechts und schlimmster Menschenrechtsverletzungen soll tabuisiert werden.

II. Verletzung des sozial-ethischen Achtungsanspruchs des Bf. bzw. seines verstorbenen Vaters durch das BVerwG

Das BVerwG hat den sozial-ethischen Achtungsanspruch der von der politischen Verfolgung Betroffenen gröblich missachtet.

1. Wert- und Achtungsanspruch der Betroffenen

Das BVerfG anerkennt, dass jede strafgerichtliche Verurteilung ein sozial–ethisches Unwerturteil enthält, welches den in der Menschenwürde wurzelnden Wert– und Achtungsanspruch des Verurteilten berührt. Wenn eine Rehabilitierung abgelehnt wird, bedeutet dies zwar nicht den erneuten Ausspruch des Unwerturteils. Wenn das sozial-ethische Unwerturteil indessen nicht durch eine kontradiktorische Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes beseitigt wird, so bedeutet dies, dass das sozial-ethische Unwerturteil aufrechterhalten bleibt. Das hat in dem von Herrn Kollegen von Raumer betreuten Verfahren der Vorsitzende des 3. Senates bestritten. Auf Befragen des Mandanten, ob das Urteil denn nun bedeute, dass seine Eltern mit dem Makel behaftet seien, Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen zu sein, antwortete er, davon könne ganz und gar keine Rede sein. Welch eine Heuchelei!

Zwar sind nun die Opfer der Bodenreform, von seltenen Fällen abgesehen, nicht strafrechtlich verurteilt worden. In der Erfassung im Rahmen der Bodenreform als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen mit mehr als 100 ha Grundfläche wurden sie jedoch in noch gravierenderer Art und Weise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht, ohne dass ihm ein schuldhafter Verstoß gegen eine Strafnorm vorgeworfen werden konnte, stigmatisiert und aus der sozialen Friedensordnung ausgegrenzt.

Dass dies auch der Einschätzung des BVerfG entspricht, entnehmen wir dem Be-schluss des BVerfG vom 09.01.2001, in welchem dieses im Anschluss an die vorbild-lich ausführlichen Darlegungen der 2. Kammer des VG Dresden ausgeführt hat, dass die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform der politischen Verfolgung gedient haben. Im Rahmen der Bodenreform sind die Betroffenen massenweise vertrieben und erniedrigt bzw. gebrandmarkt worden. Dies sind eklatante Verletzungen der Menschenwürde . Unerheblich ist es, dass diese Maßnahmen der politischen Verfolgung nicht der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind. In dem gegen den Staat gerichteten Achtungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist auch ein gegen den Staat gerichteter Anspruch auf das positive Tun des Abwehrens enthalten für die Fälle, in welchen der Achtungsanspruch aus der außerstaatlichen Sphäre heraus, z. B. durch fremde Staaten, angegriffen wird . Wenn aus Art. 1 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch auf Abwehr ausländischer Angriffe auf den sozialen Achtungsanspruch hergeleitet wird, so gelten diese Rechtsgrundsätze sinngemäß, wenn der Angriff auf den sozialen Achtungsanspruch durch deutsche Behörden erfolgt ist, die nicht der Geltung des Grundgesetzes unterworfen waren.

Indem den Betroffenen die Rehabilitierung verweigert wird, bleibt das sozial-ethische Unwerturteil gegen sie aufrecht erhalten. Art. 1 GG hätte es aber verlangt, dass die dem Grundgesetz unterworfene Rehabilitierungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dieses Unwerturteil beseitigen und die Anordnung der Vertreibung als rechtsstaatswidrig aufheben. Das BVerwG verletzt nun seinerseits Art. 1 Abs. 1 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, indem der politische Verfolgungscharakter dieser Maßnahmen nicht überprüft wird mit der Begründung, dass dies nicht entscheidungserheblich sei, allein im Hinblick darauf, dass sich dies mit Rücksicht auf die durch die Rehabilitierung zwangsläufig ausgelösten Rechtsfolgen „verbiete“. Auf diese Weise werden die Betroffenen und auch ihre noch lebenden Angehörigen selbst zum Objekt fiskalischer Interessen degradiert.

2. Keine konkludente Rehabilitierung durch Gewährung von Ausgleichsleis-tungen

Das BVerwG meint nun, die Betroffenen würden konkludent dadurch rehabilitiert, indem ihnen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des ALG zuerkannt würden. Eine auch nur flüchtige Lektüre der Gesetzesbegründung zum VwRehaG zeigt auf, dass dieser Einwand konstruiert und barer Unsinn ist.

Eine Ausgleichsleistung wird allein gewährt wegen einer erlittenen rechtsstaatswidrigen Vermögensschädigung und trägt allein dem Umstand Rechnung, dass die Ent-eignung als solche großes Unrecht gewesen ist. Die Bundesregierung hat zur Ab-grenzung der Regelungsbereiche des VwRehaG und des EALG Folgendes ausgeführt in Erwiderung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des VwRehaG :

„Vorrangiges Ziel des VwRehaG ist die Rehabilitierung im Sinne eines Reinwaschens vom Makel politischer Verfolgung. … Voraussetzung einer Aufhebung nach § 1 VwRehaG ist, dass die Folgen der rechtsstaatswidrigen Maßnahme den Betroffenen heute noch schwer und unzumutbar belasten.

Das in Artikel 2 Entschädigungsgesetz geregelte Ausgleichsleistungsgesetz (Enteignungen 1945 bis 1949) gilt ebenfalls nur für natürliche Personen (im übrigen Bereich der offenen Vermögensfragen sind juristische Personen anspruchsberechtigt). Im Gegensatz zum VwRehaG sollen mit diesem Gesetz lediglich Vermögensinteressen berücksichtigt und keine Rehabilitierung betrieben werden.“

Mit der Gewährung einer Ausgleichsleistung bringt der Gesetzgeber also lediglich zum Ausdruck, dass die Wegnahmeentscheidung der deutschen Behörden grob rechtsstaatswidrig war und von ihr missbilligt wird. Die Missbilligung der politischen Verfolgung ist darin nicht zu sehen, weil die Gewährung von Ausgleichsleistungen nur an den Tatbestand des § 1 Abs. 8 a VermG anknüpft. Diese bringt nur zum Ausdruck, dass die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage wegen ihrer Entschädigungslosigkeit grob rechtsstaatswidrig waren; sie missbilligt nicht die schwere Verletzung der Menschenwürde, die gerade nicht in der Wegnahmeentscheidung zu sehen ist.

III. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)

Die angefochtenen Entscheidungen bedeuten auch eine schwerwiegende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Gesetzesauslegung durch das BVerwG führt zu folgendem absurdem Ergebnis:

Angenommen, Angehörige der Betroffenen, die in zartem Jugendalter erleben mussten, wie sie mit ihren Eltern von ihren Gütern, von Haus und Hof vertrieben worden sind, hätten wegen ihrer persönlich erlittenen Vertreibung im Hinblick auf den Kreisverweis nur ihre eigene verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beantragt, so wären sie dieserhalb moralisch gem. § 1 a VwRehaG rehabilitiert worden; denn weil diese Familienangehörigen nicht als Eigentümer der eingezogenen Liegenschaften im Grundbuch eingetragen gewesen war, kann die Rehabilitierung keine Folgeansprüche gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG auslösen. Der im Grundbuch als Eigentümer der Güter eingetragene Familienagehörige wird dagegen als Einziger nicht rehabilitiert, weil seine politische Verfolgung ja vermögensrechtliche Folgen ausgelöst hat und somit eine Rehabilitierung allein nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG in Betracht käme, die aber wegen § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG ausgeschlossen sein soll. Kann sich ein Rechtsstaat noch mehr desavouieren? Zeigt dies nicht auf, dass in Folge einer nicht hinnehmbaren fiskalischen Gier, der latenten Überlebensängste der Parteienoligarchie, die Fachgerichte jegliches Augenmaß verloren haben?

IV. Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. des Rechtsstaatsprinzip so-wie aus Art. 19 Abs. 4 GG

Der Vollständigkeit sei noch erwähnt, dass die angefochtene Entscheidung des BVerwG die Betroffenen auch in ihren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, ferner aus Art. 19 Abs. 4 GG insofern, als bei diesem Gesetzesverständnis eine Rehabilitierung wegen der Maßnahmen der politischen Verfolgung unterbleiben muss, verletzt.

Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahren hier deshalb nicht erreicht werden kann.

Das BVerwG hat die Sachverhaltsdarstellung eigenmächtig dahingehend entstellt, dass es den Betroffenen in Wahrheit nicht um die politische Verfolgung gehe, sondern ausschließlich um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, welche sie quasi durch die „Hintertür“ durchsetzen wollen – Originalton des BVerwG (!) -. Dabei übersieht jedoch der 3. Senat des BVerwG, dass die Betroffenen als Folge früherer Urteile des 7. Senates des BVerwG gehalten gewesen waren, die Anträge so zu stellen, wie dies geschehen ist. Der erste Leitsatz dieser am 25.02.1999 verkündeten Urteile lautet nämlich:

„§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestim-mungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, dass die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermö-gensverlust beseitigt hat."

Diese Entscheidung enthält zwar einen Denkfehler insofern, als der Rechtsgrund für die Vermögensentziehung nicht die Wegnameentscheidung selbst ist, sondern die Erfassung der Betroffenen allein auf Grund personenbezogener Merkmale im Rahmen der Bodenreform-Verordnung. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an; wenn nämlich im Anschluss an diese Entscheidungen fortan die Betroffenen die Aufhebung der Wegnahmeentscheidungen beantragt haben, so lässt dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Betroffenen in Wahrheit nicht die Rehabilitierung wegen der Maßnahme der politischen Verfolgung begehrt haben. Die Betroffenen haben, wobei ihr Irrtum vom BVerwG provoziert worden ist, nämlich nur irrig angenommen, nur auf diese Weise Folgeansprüche gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG geltend machen zu können. Der Entscheidung des BVerfG vom 09.01.2001 lässt sich jedoch entnehmen, dass die Wegnahmeentscheidungen nicht die politische Verfolgung waren, sondern dieser lediglich gedient haben. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.

Das BVerwG hat also den Verfahrensgegenstand entgegen dem erklärten Willen der Betroffenen ausgelegt, um sodann die Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRe-haG anwenden und diese von jeglicher verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung aus-schließen zu können. Durch eine solche Gesetzesauslegung, die es den Rehabilitierungsbehörden und den Verwaltungsgerichten ermöglichen soll, die Frage der politischen Verfolgung nicht in tatsächlicher Hinsicht prüfen und entscheiden zu müssen, wird der Rechtsbehelf des VwRehaG für alle Opfer politischer Verfolgung durch deutsche Behörden in der SBZ, soweit diese mit vermögensschädigenden Maßnahmen einhergingen, uneffektiv.

Die Betroffenen sollen aber nicht von der Rehabilitierung ausgeschlossen sein, wenn sie das Opfer einer politischen Verfolgung waren. Dies folgern wir aus der Kohl-Jelzin-Erklärung vom 16.12.1992. Die

„Gemeinsame Erklärung von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und Präsident Boris N. Jelzin über die Rehabilitierung unschuldig Verfolgter“

lautet auszugsweise:

„Den unschuldigen Opfern von Willkür und Unterdrückung muss Gerechtigkeit widerfahren.

Sie anerkennen die Bemühungen, dem einzelnen Betroffenen Rehabilitierung zu verschaffen und sprechen sich für eine beschleunigte Fortführung dieser Bemühungen im Einzelfall aus.

Sie stellen fest, dass die zu Unrecht verurteilten und unschuldig verfolgten moralisch rehabilitiert sind.

Wer über diese Erklärung hinausgehend individuelle Rehabilitierung begehrt, kann diese in individuellem Verfahren verfolgen.

Sie sind sich darüber einig, dass Rehabilitierungsentscheidungen nicht als Grundlage für Forderungen dienen können, die im geltenden Recht und zu den internationalen Verpflichtungen beider Seiten in Widerspruch stehen.“

Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei es unerheblich ist, dass die Gemeinsame Erklärung nicht durch Zustimmungsgesetz transformiert worden ist, diese also keine innerstaatliche Geltung hat. Die innerstaatliche Umsetzung dieser Erklärung ist vielmehr durch die Rehabilitierungsgesetze erfolgt. Es kann also keine Rede davon sein, dass die UdSSR bzw. die Russische Föderation als Gebietsnachfolgerin die Rehabilitierung solcher Maßnahmen nicht wünscht, die unter ihrer politischen Verantwortung begangen worden sind. Es gibt demnach kein Rehabilitierungsverbot.

Es gibt aber entgegen den Mutmaßungen des BVerwG auch kein Rückgabeverbot. Wenn in dem VwRehaG vorgesehen ist, dass sich nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung die in Ansehung der Vermögensentziehung begründeten Folgeansprüche nicht nach dem EALG, sondern nach dem VermG beurteilen, so hat der Gesetzgeber ebenfalls wie bei den anderen Fallgruppen des § 1 VermG uneingeschränkt das Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“ normiert. Dass als Folge verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung die Betroffenen nicht lediglich Entschädigungs- oder gar Ausgleichsleistungsansprüche erhalten sollten, ergibt sich aus der Gegenäußerung der Bundes-regierung zu der Stellungnahme des Bundesrates. Wörtlich heißt es hier:

„Bei Eingriffen in Vermögenswerterechte führt aber eine isolierte Aufhebung der Ausgangsentscheidung ohne Folgenbeseitigung zu (aus dogmatischen und praktischen Gründen) wenig wünschenswerten rechtsgrundlosen Zuständen. Die verwaltungsrechtliche Causa würde aus der Welt geschafft; die Folgen blieben indessen bestehen. Die belastende Verwaltungsentscheidung bildet nämlich – solange sie wirksam ist – unabhängig von ihrer Rechtsstaatswidrigkeit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des eingezogenen Gegenstandes.

Die Beseitigung der Eingriffsanordnung ohne Folgenbeseitigung wäre den Betroffenen auch inhaltlich kaum zu vermitteln. Zwar ist eine Beseitigung der fortdauernden Folgen der fehlerhaften Verwaltungsentscheidungen für den hier in Rede stehenden Bereich nicht verfassungsrechtlich geboten, weil es sich insoweit um ‚fremdstaatliches’ (nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes ergangenes) Unrecht handelt. Gleichwohl wird für die Betroffenen kaum nachvollziehbar sein, warum bei der Beurteilung der Eingriffsanordnung nunmehr der Maßstab des Grundgesetzes herangezogen wird, dieser zur Beurteilung und Behandlung der Fehlerfolgen aber ungeeignet erscheinen soll.

Es dürfte wohl kaum der Befriedigung der Betroffenen dienen, wenn ein bundesdeutscher Hoheitsträger eine DDR-Maßnahme (erneuter) Sachprüfung unterzieht, diese als grob rechtsstaatswidrig einstuft und daher aufhebt bzw. deren Rechtsstaatswidrigkeit feststellt, dann aber mangels einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich die Rehabilitierung quasi unvermittelt ‚abbricht’, d. h. sich um die Konsequenzen außer der Aufhebung überhaupt nicht mehr kümmert. Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Freistaats Sachsen, dass eine solche Regelung letztlich ein Mehr an Unzufriedenheit schafft ...“

Festzuhalten ist also, dass die Betroffenen einen uneingeschränkten Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung haben sollen, wenn sie unschuldig Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind. Wenn die Betroffenen zu rehabilitieren sind, so löst die Rehabilitierung nach derzeitigem Recht auch Folgeansprüche nach Maßgabe der § 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG aus.

Die gegenteilige Auffassung des 3. Senates des BVerwG widerspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Das Gewaltenteilungsprinzip verbietet die Auslegung eines Gesetzes entgegen dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers; dies bedeutet einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG. Da durch diese Gesetzesauslegung der Rechtsbehelf völlig ineffizient wird und für eine erhebliche Bevölkerungsschicht das Reinwaschen vom Makel politischer Verfolgung ausgeschlossen wird, ist zugleich Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

V. Ausblick

So niederschmetternd diese Entscheidungen sind, haben sie doch etwas Gutes. Der Rechtsstaat Bundesrepublik hat sich in einer kaum für möglich gehaltenen Art und Weise desavouiert. Natürlich werden wir diese Rechtsentwicklung dem EGMR mitteilen, wenn der Schriftsatz der Bundesregierung vom 20.05.2003 bei mir eingegangen ist. Ob das BVerfG diese unglaublichen Entgleisungen korrigieren wird, bleibt abzuwarten. Wir sollten uns jedenfalls nicht abhalten lassen, unsere legitimen Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung weiterhin zu verfolgen, um die Behörden, Verwaltungsgerichte und das BVerwG sowie das BVerfG zu zwingen, die verfassungsrechtliche Tragweite ihrer Entscheidungen zu bedenken. Ich erwarte, dass das BVerwG sich – einmal in die Enge getrieben – zu noch ungeheuerlicheren Aussagen hinreißen lässt.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis