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| Von Dr. Thomas Gertner - 24.02.2003 |
| Die angebliche sowjetische Vorbedingung und ihre Bedeutungslosigkeit | |
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Letztlich kommt es auf die von der Bundesregierung aufgestellten und vom BVerfG sowie BVerwG verbreiteten Lügen aus folgenden Gründen nicht an: Nach der Kohl-Jelzin-Erklärung vom 16.12.1992 haben Deutschland und Russland einander verpflichtet, ihren sowie den Bürgern des jeweils anderen Staates in einem förmlichen Verfahren die Möglichkeit einer Rehabilitierung einzuräumen, wenn diese oder ihre Vorfahren das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind. Also kann man Ihnen einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen derjenigen Maßnahmen, durch welche Sie politisch verfolgt worden sind, überhaupt nicht absprechen. Sie müssen nur die Spielregeln beachten und dürfen nicht die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung zum Gegenstand der Rehabilitierungsentscheidung machen wollen. Nr. 9 der GemErkl sieht uneingeschränkt vor, dass die vermögensrechtlichen Folgen einer politischen Verfolgung wiedergutzumachen sind. Stellen Sie im Rehabilitierungsverfahren einen Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der politischen Verfolgung und der Vermögenseinziehung dar, so ist die Rückgabe nicht ausgeschlossen, sondern nach der GemErkl ausdrücklich angeordnet. Die Feststellung vermögensrechtlicher Folgeansprüche ist aber keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG, sondern nach § 7 Abs. 1 S. 1 VwRehaG. Von daher sollten wir uns durch das plumpe Lügengebäude der Bundesregierung nicht davon ablenken lassen, dass Ihnen der Gesetzgeber, sofern Sie oder Ihre Vorfahren das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind, einen Anspruch auf Wiedergutmachung auch der vermögensrechtlichen Folgen eingeräumt hat. Auch wenn das Verhalten der Bundesregierung ein schlimmes "Gschmäckle" hat und sich Kastrup, Kinkel und de Maizière wie Zitteraale aufgeführt haben: Kämpfen Sie dort, wo es sich lohnt und worauf der Gegner nicht vorbereitet ist. Sonst kämpfen wir nur gegen Windmühlenflügel und werden systematisch ermüdet. |
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