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| Von Dr. Thomas Gertner - 26.11.2003 |
| Ausblick auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2004 in Straßburg | |
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Vortrag vor dem 7. Programmtag der ARE in Borken/Hessen am 22.11.2003 Bekanntlich hat der EGMR durch Verfügung vom 13.10.2003 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 29.01.2004, 09.30 Uhr. Verhandelt werden wird über drei einer Vielzahl von eingereichten Beschwerden, die sich gegen die nach unserer Auffassung konventionswidrigen Entschädigungsregelungen des EALG richtet. Der EALG hat uns aufgefordert, in einer zusammenfassenden schriftsätzlichen Stellungnahme vier Fragen zu beantworten, die der Gerichtshof zutreffend für entschei-dungserheblich hält. Die Fragestellung beweist, dass der Gerichtshof sich sehr intensiv mit der Problematik, insbesondere den völkerrechtlichen Aspekten der damaligen und heutigen Vorgänge, befasst hat. I. Erste Frage Die erste Frage lautet: Verfügten nach der deutschen Wiedervereinigung die Beschwerdeführer über eine vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK oder hatten sie eine berechtigte Erwartung, welcher zu Folge sie effektiv in den Genuss eines Eigentumsrechts gelangen würden? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die BRD völkerrechtlich dazu verpflichtet gewesen war, den im Beitrittsgebiet vollzogenen Zugriffen auf das Vermögen der Bf. zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR die Anerkennung zu versagen. Kämen wir zu dem Ergebnis, dass es im freien Ermessen der BRD gestanden hat, diese Vermögenszugriffe anzuerkennen, wäre die Frage 1 mit für uns sicher sehr ungünstigen Konsequenzen zu verneinen. Dies nötigt uns zu interdisziplinärer Arbeit; denn juristische Allgemeinplätze ohne eine genaue Klärung der damaligen Geschehensabläufe brächten uns nicht weiter. 1. Historischer Kontext Ich fasse in der hier gebotenen Kürze zusammen, dass es sich in allen Fallgruppen um politische Verfolgungen im Gewand des Strafrechts gehandelt hat. Dabei bitte ich um Verständnis dafür, dass ich an dieser Stelle die Opfer der Vermögenszugriffe durch DDR-Behörden nicht näher behandele. Diese Fallgruppe unterscheidet sich insofern von den SBZ-Verfolgungsopfern, dass den von DDR-Enteignungen betroffenen Bf. ein Rückgabeanspruch dem Grunde nach zuerkannt worden, der aber in Folge redlichen Erwerbs durch Privatleute oder durch Einbindung des Grundstücks in ein Objekt des komplexen Wohnungsbaues untergegangen ist. Hier werden wir anders zu argumentieren haben.
Bei den sog. Kleinbauern ist der strafrechtliche Charakter ihrer politisch bedingten Verfolgung evident; denn hier hatten die zuständigen Kreisbodenkommissionen zu entscheiden gehabt, ob der Betroffene entweder Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger oder aktiver Verfechter der Nazipartei war. Nur dann, wenn dies bejaht worden ist, verfielen die Bauernhöfe der Einziehung zu Gunsten des Bodenfonds. b) Strafrechtliche Verfolgung der Opfer der sog. Industriereform Probleme bereiten ebenso wenig die Opfer der Industriereform. Hier entschieden die den jeweiligen Innenministerien der Länder und Provinzen der SBZ unterstellten Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration darüber, ob die von ihnen verwalteten Vermögenswerte endgültig in das Eigentum des Volkes zu überführen oder den Betroffenen zurückzugeben waren. Sie hatten darüber zu befinden, ob der Betroffene Nazi- bzw. Kriegsverbrecher war. Bejahten sie diese Frage, wurden die Betroffenen auf den Listen A mit ihrem betrieblichen und auf den Listen C mit ihrem sonstigen Vermögen erfasst. Verneinten sie sie, was eher selten der Fall gewesen ist, da die Neigung bestanden hat, einmal sequestriertes Vermögen nicht mehr an die berechtigten Eigentümer zurückzugeben, wurden die Betroffenen auf der Liste B verzeichnet. c) Gemeinsamkeiten der beiden Fallgruppen In allen diesen Fällen wurde den Betroffenen niemals eine formelle Anklage zugestellt, gegen die sie sich unter Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes hätten zur Wehr setzen können. Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Maßnahmen fand nicht statt. Alle Sitzungen der Kommission fanden in Abwesenheit der Betroffenen statt. Die sog. Kleinbauern wurden mit den Entscheidungen dadurch konfrontiert, dass sie innerhalb von einer nach wenigen Tagen (nicht selten waren es nur ein bis zwei Stunden gewesen!) bemessenen Frist von Haus und Hof zu entfernen hatten, dabei nur Handgepäck mitführen durften, und sich in Sammelpunkten einfinden mussten, von wo sie deportiert worden sind, wobei ihnen im günstigsten Ausnahmefall Ersatzwohnsitze außerhalb des Heimatkreises zugewiesen worden sind. Auf Grund des gegen sie verhängten Kreisverweises durfte sie bis zum Fall der Grenzen nicht mehr in ihren Heimatkreis zurückkehren, dies unter Androhung von Strafen. Viele von den Betroffenen wurden jedoch interniert, wobei auch ehemalige Konzentrationslager reaktiviert worden sind. Bei den Opfern der Industriereform erfuhren die Betroffenen von den gegen sie verhängten Entscheidungen dadurch, dass ihnen von den Landesregierungen sog. Enteignungsurkunden zugestellt worden sind. Die weitaus meisten von ihnen wurden ebenfalls aus ihren Betrieben und Wohnhäusern vertrieben. d) Strafrechtliche Verfolgung der sog. Junker und Großgrundbesitzer im Rahmen der sog. Bodenreform Die Junker und Großgrundbesitzer wurden sogar als Hauptkriegsverbrecher behandelt, also ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Anhaltspunkte für den strafrechtlichen Charakter ihrer Verfolgung ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der Bodenreform-Verordnungen. Die Herrschaft dieser beiden Personengruppen im Dorf war immer ein Hort der Reaktion und des Faschismus in unserem Land gewesen, was nichts anderes bedeutet, als dass diese als aktive Verfechter der Nazipartei angesehen worden sind. Wenn zudem diese Herrschaft als Quelle der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker bezeichnet worden ist, wurden sie pauschal als Verschwörer zu einem Angriffskrieg administrativ verurteilt und somit als Kriegsverbrecher diffamiert. Etwaige Zweifel an dieser Auslegung der Verordnungen räumten die damaligen Machthaber selbst gründlich aus. In einem Protokoll des erweiterten Sekretariats des ZK der KPD vom 22.08.1945 heißt es, dass die Junker und Großgrundbesitzer als Hauptkriegsverbrecher anzusehen seien. Diese als Hauptkriegsverbrecher bezeichneten Personengruppen wollte man aber wohlweislich nicht den Alliierten in Nürnberg zur Bestrafung überlassen, obgleich die Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher in deren ausschließlich Kompetenz fiel; sondern Pieck erklärte in seiner Rede von Kyritz am 02.09.1945, dass das deutsche Volk diese wichtige Aufgabe selbst in die Hand nehmen müsse. Also haben sich die Landes- und Provinzialverwaltungen strafrechtliche Kompetenzen angemaßt, die ihnen der Alliierte Kontrollrat gerade nicht zugestanden hat. e) Zwischenergebnis Halten wir also fest, dass alle Verfolgungsopfer in der ehemaligen SBZ die Begriffe Enteignungsopfer bzw. Konfiskationsopfer sind irreführend und sollten daher in Zukunft nicht mehr verwendet werden - das Opfer politisch bedingter Verfolgungen im Gewand des Strafrechts gewesen sind. Niemand der Betroffenen ist aber vor einem ordentlichen Gericht formell angeklagt worden, vor dem er sich unter Einschaltung eines Rechtsbeistandes hätte zu Wehr setzen können. Keinem sind konkrete schuldhaft begangene strafbare Handlungen vorgeworfen worden. Alle Entscheidungen sind in Abwesenheit der Betroffenen verhängt worden, die auch keinerlei gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten. Das widersprach der Proklamation Nr. 3 vom 20.10.1945, in welcher den Betroffenen diese fundamentalen Menschenrechte durch den Alliierten Kontrollrat förmlich garantiert worden sind. 2. Rechtsfolgen Dies hat zur Folge, dass die BRD die damaligen politischen Verfolgungsmaßnahmen als mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar aufheben musste. Sie durfte diese Maßnahmen, auch die Vermögenseinziehungen, die der politischen Verfolgung gedient haben, nicht anerkennen, weil sie zwingenden Regeln des Völkerrechts von Anfang an widersprachen. Die Verordnungen und die darauf beruhenden Akte die administrative Verurteilungen, die Anordnungen der Vertreibung und die Vermögenseinziehungaren waren während des Bestehens der sowjetischen Besatzung nichtig gewesen. Weder die DDR noch die BRD durfte diese Rechtsakte wegen dieses Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht anerkennen. Diese Rechtsfolgen haben die höchsten Gerichte der BRD bis in die Gegenwart gezogen, wo es um die Aufarbeitung von schwerem Unrecht aus der Zeit des NS-Regimes und der SED-Herrschaft in der DDR ging. a) Behandlung nationalsozialistischer Rechtsakte durch die Gerichte der BRD Das BVerfG hat zu der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz, welche die Ermächtigungsgrundlage für die Einziehung jüdischen Vermögens war, ausgeführt, dass der Versuch, nach rassischen Kriterien bestimmte Teile der eigenen Bevölkerung mit Einschluss der Frauen und Kinder physisch und materiell zu vernichten, mit Recht und Gerechtigkeit nichts gemein habe. Nun behauptet die Bundesregierung durchaus zu Recht die Einzigartigkeit des von den Juden erlittenen Holocausts. So schlüssig diese Argumentation auf den ersten Blick zu sein scheint, so erweist sie sich bei näherer Prüfung als eher kontraproduktiv für die Gegenseite. Man darf doch nicht die Einziehung jüdischen Vermögens, die auch viele vom Holocaust verschonte emigrierte Juden betroffen hat, und den anschließenden Holocaust miteinander vermengen. Auch ohne Holocaust war das den Juden zugefügte schwere Unrecht in Form der rassisch bedingten Vermögenseinziehung völlig unakzeptabel und musste von der BRD korrigiert werden, weil dieses Unrecht die rechtliche Qualität eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit hatte. Entgegen dem, was uns die Bundesregierung glauben machen will, erhielt das an den Juden verübte schwere Unrecht nicht erst durch den Holocaust eine gegen jegliches Völkergewohnheitsrecht verstoßende Unrechtsqualität; die Bundesregierung wird wohl nicht behaupten wollen, dass den Juden, die durch rechtzeitige Emigration in sichere Länder dem Holocaust entrinnen konnten, kein schweres Unrecht durch den Verlust ihrer Heimat und ihres gesamten Vermögens widerfahren sei. Klammert man den Holocaust, der mit den vorherigen politischen Verfolgungsmaßnahmen keinen Zusammenhang aufwies, sondern auf einen erst später auf der Berliner Wannsee-Konferenz gefassten Entschluss der NS-Machthaber beruhte, aus, so ist das den Juden auf der Grundlage der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz zugefügte Unrecht mit dem den Opfern politischer Verfolgung in der SBZ widerfahrenen schweren Unrecht in jeder Hinsicht vergleichbar. Die Opfer der Boden- und Industriereform sind auf Grund von sozialen Kriterien nach Maßgabe des marxistischen Klassenkampfes materiell vernichtet, aus der Heimat vertrieben und auf diese Weise ebenfalls aus der sozialen Friedensordnung ausgegrenzt worden. Gleichermaßen war es aber auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was ihnen im Rahmen der politischen Verfolgung an Leid zugefügt worden ist, welches sich ja nicht in der Konfiskation des Vermögens erschöpft hat, sondern den schweren Unrechtscharakter dadurch erlangt hat, dass die Betroffenen auf Grund ihrer sozialen Herkunft kriminalisiert und aus der Heimat vertrieben worden sind. Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Recht und Gerechtigkeit nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Die Vorstellung, dass ein Verfassungsgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, bedeute einen Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus, wie sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden sei. Gerade die Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland habe gelehrt, dass auch der Gesetzgeber Unrecht setzen kann. Daher hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen Rechts-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. b) Aufarbeitung schweren Unrechts der DDR durch deutsche Gerichte Das BVerfG und der BGH haben diese Rechtsgrundsätze auf DDR-Unrecht grundsätzlich übertragen. Bei der strafrechtlichen Verfolgung der Mauerschützen wegen Tötung und von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt knüpften diese Gerichte nahtlos an die frühere Rspr. zur Aufarbeitung des NS-Unrechts an. (a) Bestrafung der Mauerschützen Seine frühere Rechtsprechung zur Behandlung nationalsozialistischen Unrechts hat das BVerfG aufgegriffen, als es um die Aufarbeitung schweren staatlichen DDR-Unrechts in Form der sog. Mauerschützen ging. Hier war zu entscheiden gewesen, ob sich NVA-Soldaten strafbar gemacht hatten, obgleich sich diese auf einen im Recht eines souveränen Staates, nämlich der DDR, verankerten Rechtfertigungsgrund berufen konnten. Das BVerfG hielt daran fest, dass in Fällen eines unerträglichen Widerspruchs des positiven Rechts zur Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit geringer zu bewerten sein kann als der der materiellen Gerechtigkeit. Es hat dazu auf die Ausführungen des berühmten Rechtsphilosophen und Strafrechtslehrers Gustav Radbruch (1878-1949), insbesondere die so genannte Radbruchsche Formel, Bezug genommen und an seiner Auffassung festgehalten, dass eine Unwirksamkeit des positiven Rechts auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse und eine bloß ungerechte, nach geläuterter Auffassung abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement noch Rechtsgeltung gewinnen und so Rechtssicherheit schaffen könne. Die Mauerschützen wurden bestraft, weil die Rechtfertigungsgründe, auf die sie sich gestützt haben, von der BRD nicht anerkannt worden sind. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn ein fremder Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiere, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachtete. Hierdurch habe der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht gesetzt, das sich nur solange habe behaupten können, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch bestand. In dieser ganz besonderen Situation untersage das Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen auf solche Normen müsse dann zurücktreten. (b) Bestrafung von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung im Amt An dieser Rechtsprechung hielt das BVerfG fest, als es um die Strafbarkeit von Richtern der ehemaligen DDR ging, die in Ausübung ihres Amts empfindliche Freiheitsstrafen verhängt haben, dabei aber das bestehende DDR-Recht angewandt haben, ohne dass aber die Anwendung dieses Rechts zwingend zu dieser Verurteilung hätte führen müssen. Das BVerfG hob in dieser Entscheidung ergänzend hervor, dass die Fälle einer schwerwiegenden Missachtung von Menschenrechten sich nicht auf Eingriffe in Leib und Leben beschränken; vielmehr gehören zu den in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechten auch das Recht auf persönliche Freiheit und der Schutz vor grausamer und unmenschlicher Bestrafung. Dies ergebe sich aus Art. 7 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 IPbürgR, aber auch schon aus Art. 3 und Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 beschlossenen Fassung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BRD nicht solche Gesetze und Verwaltungsakte anerkennen durfte, die sich als Missachtung grundlegender nach dem Völkergewohnheitsrecht geltender Menschenrechte darstellten. c) Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf die Verfolgungen in der SBZ Diese Rechtsgrundsätze sind problemlos auf die hier interessierenden politischen Verfolgungen in der SBZ übertragen. Wir können nämlich leicht den Nachweis führen, dass gemessen an den Kriterien, die an Nazi- und Kriegsverbrecher im Rahmen des KRG 10 angelegt worden sind diese Verfolgungsmaßnahmen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren und gerechterweise als solche ebenfalls mit empfindlichen Strafen bis hin zur Todesstrafe hätten geahndet werden können. Das KRG 10 bedeutet die erste Kodifizierung bestehender Grundsätze des Völker-rechts. Dieses Gesetz wurde als Kodifizierung und Anordnung schon bestehender Rechtsprinzipien, Regeln und Gebräuche charakterisiert. Unter der Bezeichnung Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind diese Regeln und Gebräuche der gemeinsame Erbteil zivilisierter Völker. Als solche waren sie nach Auffassung des US-Militärtribunals in Nürnberg bereits zum damaligen Zeitpunkt seit Jahrzehnten, wenn nicht seit Jahrhunderten, ein Teil des Völkerrechts gewesen. In dem KRG 10 wurden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestraft Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden, den obigen Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen werden, verletzen. Diese Merkmale liegen zweifelsfrei vor, wie wir dem EGMR schon dargelegt haben. In einem jüngst von mir erstrittenen Urteil hat das VG Magdeburg wegen des Kreisverweises die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgesprochen, sie aber wegen der Vermögenseinziehung wegen § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG verweigert. Der Kreisverweis sei mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Sie sei allein an das von ihr unverfügbare Persönlichkeitsmerkmal des Großgrundbesitzes angeknüpft gewesen. Es sei dabei keinesfalls allein um einen Lastenausgleich zwischen den vermögenden und den armen Mitbewohnern zur Bereinigung der Kriegsfolgen und der Eingliederung von Vertriebenen aus den Ostgebieten gegangen, sondern allein darum, die reichen Landbesitzer zu treffen, weil sie eben vermö-gend waren. Das gilt aber auch für die Diffamierung als Hauptkriegsverbrecher und die Vermögenseinziehung. 3. Zusammenfassung Demnach hatten die Betroffenen ihr Eigentum an den durch die Vermögenseinzie-hungen betroffenen Vermögenswerten zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam verloren. Den Rechtsakten in Vollzug der Bodenreform-Verordnungen musste die BRD die Anerkennung versagen, weil es sich dabei um Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vergleichbar mit der Einziehung jüdischen Vermögens, gehandelt hat. Derartigen Akten muss jeder zivilisierte Rechtsstaat die Anerkennung versagen, widrigenfalls er selbst gegen zwingendes Völkergewohnheitsrecht verstößt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass alle Vermögenseinziehungen als nichtig behandelt werden müssen. Damit ist die Frage 2 aus meiner Sicht obsolet; sie wäre nur dann zu beantworten, wenn man annähme, dass die Vermögenseinziehungen grundsätzlich anerkennungsfähig seien und die BRD zur Korrektur dieses schweren Unrechts nicht verpflichtet sei. II. Dritte Frage Die dritte Frage lautet: a) Im Falle einer Bejahung der Fragen 1 oder 2: Gewährleisten das EALG vom 27.09.1994 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2000 ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Allgemeinwohlbelangen einerseits und den menschenrechtlich geschützten legitimen Interessen der Beschwerdeführer? b) Darüber hinaus: Sind das EALG und das Urteil vom 22.11.2000 in Einklang zu bringen mit den Anforderungen gem. Art. 14 der Konvention in Verbindung mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls? 1. Zu Frage a) Das EALG genügt nicht den Anforderungen, die nach der völkerrechtlichen anerkannten sog. Hull-Formel an eine Entschädigung gestellt werden. Sie wird nicht prompt gezahlt werden, sondern mit einer Verzögerung von bis zu prognostizierten 157 Jahren, gerechnet ab dem Beitritt der DDR zur BRD (also im Jahr 2147). Sie ist nicht adäquat, weil sie nur einen verschwindend geringen Bruchteil des heutigen Verkehrswerts der eingezogenen Vermögenswerte ausmacht. Bereits gezahlter Lastenausgleich darf nicht angerechnet werden, weil dieser niemals als eine Entschädigung, sondern als ein Ausgleich für den erlittenen zonentypischen Wegnahmeschaden gewährt und durch Abgaben von Bundesbürgern aufgebracht worden ist und nicht durch den Fiskus. Allein der Nutzungsausfall für mehr als 50 Jahre ist weitaus höher als der zur Abgeltung gezahlte Lastenausgleich. Die valutierenden Verbindlichkeiten dürfen auf die Entschädigung ebenfalls nicht angerechnet werden, weil es sich dabei nicht um aufrechenbare Gegenforderungen des Fiskus handelte, sondern um untergegangene Forderungen von Dritten, meistens Kreditinstituten. Zu entschädigen ist der heutige Verkehrswert, weil die Vorenthaltung des Eigentums durch die Organe der BRD konventionswidrig ist; er verletzt die sog. Bestandsgarantie des Eigentums. Das Eigentumsrecht als Bestandsgarantie lässt sich damit charakterisieren, dass der Staat selbst bei Zuerkennung einer vollen Entschädigung nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das private Eigentum eingreifen darf. Nach der Rspr. des Gerichtshofs haben die Konventionsstaaten zwar einen weiten Ermessensspielraum im sozialen und wirtschaftlichen Bereich, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt und respektiert dessen Entscheidung über das, was er im öffentlichen Interesse für erforderlich hält, es sei denn, dass seine Beurteilung offensichtlich einer vernünftigen sachlichen Grundlage entbehrt. Das ist hier der Fall: Eine sowjetische Vorbedingung, die es der BRD verböte, die Vermögenseinziehungen während der Zeit der sowjetischen Besatzung rückgängig zu machen, ergibt sich schon auf Grund des Einigungsvertrages nicht; denn Nr. 1 der GemErkl bezieht sich nur auf Enteignungen, während Vermögenseinziehungen auf Grund strafrechtlicher Verfahren, wie sie hier ausnahmslos vorliegen, in Nr. 9 der GemErkl erwähnt sind und deren Rückgängigmachung nach Rehabilitierung uneingeschränkt vorgesehen ist. Indessen wird den SBZ-Verfolgungsopfern dann, wenn damit die Aufhebung einer Vermögenseinziehung verbunden wäre, die Rehabilitierung verweigert. Dies bedeutet die Aufrechterhaltung des seinerzeit gegen die Betroffenen erhobenen sozial-ethischen Unwerturteils, welches bis in die Gegenwart fortwirkt und die causa für das Behaltendürfen der eingezogenen Vermögenswerte durch die öffentliche Hand bildet. Die Diskriminierung wird also von den Organen der BRD wiederholt, nicht vom Gesetzgeber, der im Einigungsvertrag ja alle Vorkehrungen getroffen hat, dass ausnahmslos alle Vermögenseinziehungen auf Grund grob rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Verfahren nach Rehabilitierung wiedergutgemacht werden, sondern durch die vom BMJ und BMF instruierten deutschen Gerichte, welche die Rehabilitierung verweigern. Auf diese Weise verletzt die BRD die Bestandsgarantie des Eigentums; denn damit bestätigt sie die damaligen damals und heute gegen fundamentale Grundsätze des anerkannten Völkergewohnheitsrechts (opinio iuris) verstoßenden Vermögenszugriffe, wenn sie sie allein unter dem Gesichtspunkt behaupteter fiskalischer Zwänge mit Bereicherungsabsicht anerkennt. 2. Zu Frage b) Damit ist auch die Frage b) überwiegend beantwortet. Nach der Rspr. des BVerwG erfolgt die Rehabilitierung der Betroffenen allein nach dem EALG. Unabhängig davon, dass dieses Gesetz keine adäquate und prompte Entschädigung vorsieht, bezweckt das EALG jedenfalls erklärtermaßen nicht, den auf der Persönlichkeit der Betroffenen lastenden Makel zu beseitigen. |
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