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| Von Dr. Thomas Gertner - 27.02.2003 |
| Urteile des BVerfG vom 07.07.1975 | |
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Das Urteil, in welchem über mehrere zusammengefassten Verfassungsbeschwerden entschieden worden ist, ist u.a. abgedruckt in der NJW 1975, 2287 ff. Die entscheidenden, eigentumsrechtlichen Fragen hat das BVerfG wie folgt beantwortet (zur Frage, ob durch die Zustimmung der BRD zu den Ostverträgen mit der UdSSR und Polen Eigentumsrechte der Heimatvertriebenen vernichtet worden sind): "1. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) sind durch die Zustimmungsgesetze zu den Ostverträgen nicht in ihren durch Art. 14 GG geschützten Rechten betroffen. a) Vermögenspositionen, wie sie von den Beschwerdeführern beansprucht werden, sind diesen durch die Zustimmung des deutschen Gesetzgebers nicht entzogen worden. Die Zustimmungsgesetze enthalten, ebenso wie diese Verträge selbst, keine Bestimmungen, die sich auf das Privatvermögen der Deutschen in den Gebieten östlich von Oder und Neiße beziehen. Eine Legalenteignung dieser Vermögen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG hat mithin durch die Zustimmungsgesetze nicht stattgefunden. Den Beschwerdeführern zu 1) bis 3) ist ihr Vermögen in den Gebieten östlich von Oder und Neiße durch Maßnahmen der Sowjetunion und Polen, also ausschließlich durch Akte ausländischer öffentlicher Gewalt, entzogen worden. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) meinen, die Bundesregierung habe an den sowjetischen und polnischen Konfiskationen insofern mitgewirkt, als sie durch den Abschluß der Verträge von Moskau und Warschau diesen Maßnahmen nachträglich zugestimmt habe. Erst als Folge dieser Zustimmung sei das Privatvermögen der Deutschen in den Oder-Neiße-Gebieten endgültig untergegangen. Daher habe insbesondere der Warschauer Vertrag zu einer nachträglichen Legalisierung der polnischen Eigentumsentziehungen geführt. Unter welchen Voraussetzungen eine etwaige nachträgliche Zustimmung
der Bundesrepublik Deutschland als Mitwirkung an einer früheren
Enteignung durch ausländische Staaten beurteilt werden könnte,
mag dahinstehen. Eine solche Mitwirkung würde jedenfalls eine von
einem positiven Geschäftswillen getragene, ausdrückliche oder
doch konkludente vertragliche Zustimmungserklärung der Bundesregierung
erfordern. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann nicht unterstellt
werden; sie müßte sich aus den Verträgen selbst ergeben.
Hierfür ist der objektive Erklärungswert der in ihnen enthaltenen
Willenserklärungen im Sinne des von den Vertragsparteien tatsächlich
Gewollten maßgebend; dies entspricht auch der Auslegungsregel
des Art. 31 Nr. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention (ZaöRV Bd.
29 (1969), S. 711 (728)). Dabei kommt dem Wortlaut der Verträge
eine besondere Bedeutung zu. b) Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer sich hinsichtlich ihres in den Gebieten östlich von Oder und Neiße verbliebenen Privatvermögens noch auf ihre ursprüngliche Eigentumsposition berufen können oder ob unter dem Einfluß der tatsächlichen Verhältnisse an deren Stelle Ansprüche auf Entschädigung oder auf Wiedereinräumung des Eigentums getreten sind (vgl. hierzu Blumenwitz, Die vermögensrechtlichen Folgen der Ostverträge, Jahrbuch für Ostrecht, Heft XIII/2 (1972), S. 179 (196 f.)). Wenn man davon ausgeht, daß das Eigentum der Beschwerdeführer mit seiner Entziehung durch die sowjetischen und polnischen Behörden untergegangen ist, könnten Rückgewähr- oder Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, die sich aus der Völkerrechtswidrigkeit dieser Maßnahmen ergeben, welche übereinstimmend von der Bundesregierung und von den Beschwerdeführern zu 1) bis 3) angenommen wird. Auch solche Ansprüche können vermögenswerte Rechtspositionen darstellen, die unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Abschluß der Verträge gegenüber der Sowjetunion und Polen nicht auf die Geltendmachung solcher Rückgewähr- oder Entschädigungsansprüche verzichtet. Für die Annahme eines solchen Verzichts liefern weder die Verträge selbst noch die Äußerungen der Vertragspartner irgendwelche Anhaltspunkte. Aus den Begriffen "Normalisierung" und "Entspannung", die, wie oben dargelegt, den politischen Sinn der Verträge verdeutlichen sollen, kann ein solcher - stillschweigender - Verzicht nicht hergeleitet werden. c) Die Bundesrepublik Deutschland und Polen haben auch nicht den Warschauer
Vertrag zum Anlaß genommen, die durch die polnischen Konfiskationen
aufgeworfene Entschädigungsfrage mit den deutschen Reparationsleistungen
dergestalt zu verknüpfen, daß die beiderseitigen Ansprüche
gegeneinander aufgerechnet würden und so auf keiner Seite Ansprüche
übrigblieben. Gegen eine solche Abrede spricht zudem, daß bei Abschluß des Warschauer Vertrages polnische Reparationsforderungen, die zur Aufrechnung hätten gestellt werden können, nicht mehr bestanden haben. Auf der Potsdamer Konferenz war vereinbart worden, die polnischen Reparationsforderungen gegen Deutschland aus der Quote zu befriedigen, welche der Sowjetunion zufallen sollte (vgl. hierzu Abschnitt IV des Protokolls über die Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 13). Nachdem die Sowjetunion in einer mit der DDR getroffenen Abmachung vom 22. August 1953 im Einverständnis mit der polnischen Regierung erklärt hatte, daß die Entnahme von Reparationen aus der DDR mit dem 1. Januar 1954 beendet werde, veröffentlichte die polnische Regierung am 23. August 1953 eine eigene Erklärung, in der es heißt: "Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Maße nachgekommen ist und daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Interesse seiner friedlichen Entwicklung liegt, hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschluß gefaßt, mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen weiteren Beitrag zur Lösung der deutschen Frage ... zu leisten" (Erklärung der Regierung der Volksrepublik Polen vom 23. August 1953, Zbi"r Dokumentow, 1953, Nr. 9, S. 1830). Die Erklärungen sowohl der sowjetischen wie auch der polnischen Regierung enthalten einen materiellen Verzicht auf Reparationen, und sie erklären den Verzicht gegenüber Deutschland als Ganzem (vgl. auch Rumpf, Die deutsche Frage und die Reparationen, ZaöRV Bd. 33 (1973), S. 344 (351)). Von dieser Rechtslage sind die Bundesregierung und die polnische Regierung bei Abschluß des Warschauer Vertrages ausgegangen. In dem amtlichen Kommunique der Bundesregierung (a.a.O., S. 1819) heißt es: "Hinsichtlich der Frage von Reparationen hat die polnische Delegation noch einmal ausdrücklich die Gültigkeit der Erklärung der polnischen Regierung vom 24. August 1953 bestätigt, mit der Polen in einer auf ganz Deutschland bezogenen Formulierung vom 1. Januar 1954 an auf weitere Reparationsleistungen verzichtet hat." |
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