Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 18.06.2003
Erschöpfung des Rechtswegs nach dem VwRehaG - aber auch nach dem StrRehaG?

Meines Erachtens kann es nach den jüngsten Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG keinem Zweifel unterliegen, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Sinne des Art. 26 EMRK spätestens nunmehr erschöpft ist. Entscheidend ist nicht, ob es grundsätzlich denkbar ist, über eine wie auch immer geartete Rehabilitierung mit wie auch immer gearteten Anträgen eine Rückgabe von Vermögenswerten zu erreichen. Die europäischen Richter, die sich für das innerstaatliche deutsche Recht und seine Spitzfindigkeiten nicht interessieren (dürfen), legen ihrer Prüfung zu Grunde, wie die Bundesregierung gegenüber dem EGMR die innerstaatliche Rechtslage darlegt. Und da heißt es - vgl. Sie bitte den Erwiderungsschriftsatz der Bundesregierung, in Übereinstimmung mit meinen Darlegungen in dem Schriftsatz vom 06.01.2003 -: Eine Rückgabe von Vermögenswerten über das VwRehaG ist nicht vorgesehen. Niemandem von Ihnen wird bei dieser klaren innerstaatlichen Situation zugemutet, sinnloses Geld herauszuwerfen, um sich selbst davon zu überzeugen, ob die Gerichte dies genauso sehen. Die letzten Entscheidungen des BVerwG sind eindeutig: Mit keiner wie auch immer gearteten Antragstellung können Opfer politischer Verfolgung mit einer Rückgabe von Vermögenswerten nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung rechnen.

Ich stelle derzeit für Mandanten, deren Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung abgelehnt worden sind und deren Klage ich jetzt zurückgenommen habe, ob die Opfer der Bodenreform und der Industrieenteignungen die Möglichkeit haben, den Rechtsbehelf der strafrechtlichen Rehabilitierung einzuschlagen. Das wäre die ultimativ letzte Möglichkeit einer innerstaatlichen Korrektur der menschenrechtswidrigen Situation in "diesem unserem Lande". Sie ist juristisch auch gut begründbar. Ich muss Ihnen freilich in aller Klarheit sagen, dass das Ergebnis eindeutig politisch nicht gewollt ist, auch wenn es vernünftig wäre, wie dies Heiko Peters und Gerhard Heeren immer wieder mit stichhaltigen Argumenten unterlegen. Man kann allerdings auf diesem Wege die Gerichte dazu zwingen, weiter und noch deutlicher "Farbe zu bekennen" und uns eine Antwort geben auf die Frage: Müssen die Verfolgungsopfer mit dem Makel der politischen Verfolgung leben, weil der Staat die "Beute" unbedingt behalten will?

Selbst wenn der Rechtsbehelf der strafrechtlichen Rehabilitierung noch nicht ausgeschöpft ist, hindert Sie dies nicht daran, Beschwerde zum EGMR zu erheben. Die Bundesregierung wird gegenüber dem EGMR mit Sicherheit nicht behaupten, dass die Betroffenen über eine strafrechtliche Rehabilitierung eine Rückgabe der noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften erreichen können. In der Beschwerdeerwiderung der Bundesregierung wird zu diesem von mir dargelegten Rechtsbehelf, von dem ich damals nach bestem Wissen und Gewissen noch behauptet habe, er sei nicht einschlägig, vielsagend lapidar gesagt: "Rehabilitierte Kriegsverbrecher erhalten nichts zurück." Über diesen Satz bin ich, nachdem meine Verbitterung über die Niederlage vor dem BVerwG und dem BVerfG wieder einem kühlen Kopf gewichen ist, von Anfang an gestolpert. Ein Kriegsverbrecher wird nicht rehabilitiert; denn er ist zu Recht verurteilt worden. Wenn aber gemeint sein sollte: "In rechtsstaatswidriger Weise zu Unrecht als Kriegsverbrecher Verurteilte, die rehabilitiert worden sind, erhalten nichts zurück", so ist dies objektiv falsch; denn das StrRehaG kennt keine Vorschrift analog dem § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG. Wenn strafrechtlich rehabilitiert wird, muss zurückgegeben werden.

Der Satz ist also sprachlich missglückt und von daher irreführend. Ein Kriegsverbrecher, der demnach zu Recht verurteilt worden ist, wird nicht rehabilitiert. Es kann also niemals "rehabilitierte Kriegsverbrecher" geben. Rehabilitiert werden Sie dann, wenn Sie oder Ihr Vorfahre zu Unrecht eines Kriegsverbrechens bezichtigt worden sind. Erhalten Sie in diesem Fall aber Ihr Eigentum zurück? Wir müssen die Probe auf das Exempel machen. Wir haben im Rahmen der Darlegung der "politischen Verfolgung", als wir vor allem vom VG Schwerin (Dr. Hobbeling) aufgefordert worden sind, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Maßnahmen einer deutschen Behörden aufgehoben werden sollen, den Sachverhalt immer präziser dargelegt. Das hat aber dazu geführt, dass wir diese Maßnahmen der politischen Verfolgungen als solche "im Gewand des Strafrechts" dargestellt haben - was sie ja auch sind -. Wenn die Betroffenen das Opfer von strafrechtlichen Maßnahmen waren, ist § 1 Abs. 5 StrRehaG einschlägig. Das StrRehaG gilt nach dieser Vorschrift sinngemäß für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen hat im Jahr 1962 ausgeführt (S. 23):

"Die Bodenreform sollte der 'Entmachtung und Bestrafung der Junker und Großgrundbesitzer' dienen." Der Schuldvorwurf lautet also: "Machtmissbrauch in besonders schwerwiegender und vorwerfbarer Weise."

Die Erfassung des Einzelnen in Vollzug der einschlägigen Bodenreform-Verordnung als Angehöriger der "Klasse der Junker und Großgrundbesitzer", deren "Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker war", ist die Strafmaßnahme, das sozial-ethische Unwerturteil. An dieses auf einem Schuldvorwurf beruhende sozial-ethische Unwerturteil knüpften Strafmaßnahmen an, nämlich die Anordnung der Vertreibung aus Haus und Hof und die Einziehung des Vermögens. Diese drei Strafmaßnahmen - Schudausspruch und Strafmaßnahmen - sind aufzuheben. Wenn es sich dabei um Strafmaßnahmen gehandelt hat, kann es sich nicht gleichzeitig um behördliche Maßnahmen iSd. VwRehaG gehandelt haben. Über Strafmaßnahmen darf schon anch unserer Gerichtsverfassung niemals ein Verwaltungsgericht urteilen (vgl. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Aber zurück zur Ausgangsfrage: Mit Sicherheit ist der Rechtsweg insoweit erschöpft, als folgende Fragen zu klären sind:

(1) Ist eine Entschädigung nach dem Verkehrswert auch für solche Vermögenswerte zu zahlen, die Privatleute zu Zeiten der SBZ/DDR nach deren Rechtsordnung "redlich" erworben haben?

(2) Ist der gezahlte Lastenausgleich einschließlich der Zinsen auf die Entschädigung anzurechnen?

(3) Sind die zum Zeitpunkt der Enteignung noch bestehenden Verbindlichkeiten auf die Entschädigung anzurechnen?

Und solange die Bundesregierung sinngemäß ausführt, auch solche Personen, die in rechtsstaatswidriger Weise als Kriegsverbrecher verurteilt worden und strafrechtlich rehabilitiert worden sind, erhalten ebenfalls nichts zurück, ist auch der Rechtsbehelf der strafrechtlichen Rehabilitierung in Straßburg kein Thema. Das VwRehaG ist, wie wir jetzt erfahren haben, in keinem Fall einschlägig. Nach unserer Argumentation tritt das VwRehaG gegenüber dem StrRehaG zurück und ist daher gem. § 1 Abs. 1 S. 2 VwRehaG unanwendbar. Auch hier stellt sich die Frage nach der Erschöpfung des Rechtsweges überhaupt nicht. Ich bin mir sicher, dass dies unser geringstes Problem ist.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Gertner

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