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| Von Dr. Thomas Gertner - 31.07.2003 |
| Kollektivstrafen gegen "Junker und Großgrundbesitzer"? | |
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Wer als ehemaliger "Junker oder Großgrundbesitzer" oder als sein Rechtsnachfolger trotz aller verständlichen Frustration über die jüngsten Entscheidungen des BVerfG und das BVerwG noch immer über die Rehabilitierung nachdenkt, wird sich nicht mehr mit der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung auseinanderzusetzen haben, weil dieser Rechtsbehelf gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG verschlossen ist, wenn mit der Maßnahme der politischen Verfolgung eine Vermögensentziehung verbunden war. Das VG Magdeburg hat jetzt in einem Urteil am 15.07.2003 folgerichtig entschieden, dass der Kreisverweis gem. § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist, weil er nicht die Vermögenseinziehung ausgelöst hat (im Anschluss an BVerwG, B. v. 14.04.2003, 3 B 175.02). Das gegen die Betroffenen verhängte sozial-ethische Unwerturteil kann dagegen nicht nach dem VwRehaG rehabilitiert werden, weil an diese Grundentscheidung die Vermögensentziehung als noch fortdauernde Maßnahme angeknüpft hat. Das BVerfG scheint nun in seinem Beschluss vom 04.07.2003 die Auffassung zu vertreten, dass die Verhängung eines sozial-ethischen Unwerturteils, der die rechtliche Qualität eines Eingriffs nicht nur in das Vermögen hat, sondern in die Freiheitsrechte des Betroffenen (nicht zu verwechseln mit Freiheitsentzug; gemeint ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG!) ausschließlich strafrechtlichen Charakter habe. Wenn wir demnach nun gezwungen sind, uns mit dem hiernach ausschließlich einschlägigen Rechtsbehelf der strafrechtlichen Rehabilitierung zu befassen, so müssen wir uns zwei Fragen sehr genau beantworten: (1) Welcher Schuldvorwurf im Sinne eines strafbaren Verhaltens, welches ein sozial-ethisches Unwerturteil beinhaltet, wurde den Betroffenen auf welche Weise zur Last gelegt? (2) Welche strafrechtlichen Sanktionen knüpften an diese Grundentscheidung an? Die Frage zu (2) ist leicht zu beantworten: Als Strafmaßnahmen verhängten die zuständigen Behörden, die mit Strafkompetenz ausgestattet gewesen waren, die Vertreibung aus Haus und Hof sowie die Vermögenseinziehung. Die Beantwortung der Frage zu (1) hat in der Vergangenheit den Betroffenen große Probleme bereitet, zumal die Gerichte aber auch nicht einmal im Geringsten zu irgendwelchen Hilfestellungen bereit gewesen sind, obgleich nicht nur sie, sondern auch die Staatsanwaltschaften zur vollständigen und objektiven Aufklärung des Sacherhaltes verpflichtet sind. Da aber offensichtlich die Gerichte und Staatsanwaltschaften "mauern", müssen wir wie in einem Zivilprozess den Sachverhalt nicht nur selbst vollständig präsentieren, sondern ihn auch juristisch aufarbeiten. Das fiel bislang besonders schwer bei den sog. Junkern und Großgrundbesitzern. Wir haben es hier mit dem in totalitären Regimen nicht seltenen Phänomen der sog. "Kollektivstrafe" zu tun. Hierunter versteht man die unterschiedslose Bestrafung einer Mehrzahl von Menschen ohne Nachweis und Berücksichtigung einer individuellen Schuld. Art. 182 des Schweizer Militärstrafgesetzes z.B. erklärt für unzulässig "die einheitliche Bestrafung mehrerer gemeinsam Fehlender ohne Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe bei jedem Einzelnen" und definiert dies als "Kollektivstrafe". Eine "Kollektivstrafe" ist menschenrechtswidrig, weil gegen die Grundsätze verstoßen wird, dass niemand wegen eines Verhaltens bestraft werden kann, welches durch ein Gesetz nicht unter Strafe gestellt worden ist und bei dem keine persönliche Schuld feststellbar ist. Der kollektive Schuldvorwurf gegen die Junker und Großgrundbesitzer folgt aus dem Verordnungstext. Die Betroffenen wurden auf Grund dieser Merkmale als Einzelpersonen erfasst; die Enteignungslisten der Kreisbodenkommissionen, deren Inhalt an die Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen gemeldet worden ist, enthalten als primäres Auswahlkriterium den Namen des im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzers. Auf eine persönliche Schuld des Einzelnen kam es nicht an. Soweit nun eingewandt wird, es handele sich deswegen nicht um eine Strafmaßnahme, weil ja nicht an persönliche Merkmale und ein vorwerfbares Verhalten des Einzelnen angeknüpft werde, sondern nur an den sozialen Status, mag dies zwar richtig sein, schließt aber nicht aus, dass es sich um eine Strafmaßnahme handelt, nämlich um eine gleichermaßen völker- wie menschenrechtswidrige Kollektivstrafe. Diese Problematik stellt sich nicht bei den Opfern der Entscheidungen der bei den Innenministerien der Länder eingerichteten Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration (bitte beachten: nicht abzustellen ist auf die listenmäßige Erfassung durch die DWK in Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948, weil dies lediglich die administrative Umsetzung der zuvor von den zuständigen Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration getroffenen Entscheidung war, der Betroffene sei "Nazi- bzw. Kriegsverbrecher") bzw. bei den unter die Bodenreform subsumierten Kleinbauern, wo die Kreisbodenkommission die Entscheidung getroffen hat, der Betroffene sei Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger bzw. - häufiger - aktiver Verfechter der Nazipartei. Das Versagen des Gesetzgebers, der handwerklich schlechte und damit unanwendbare Gesetze erlassen hat, der Gerichte, welche den Betroffenen nicht klare Auslegungskriterien an die Hand geben und ihnen helfen, ihre Rechte durchzusetzen und der Behörden, die allein fiskalisch orientiert sind, ist offenkundig. |
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