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| Von Dr. Thomas Gertner - 03.02.2004 |
| Plädoyer vom 29.01.2004 vor dem EGMR | |
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Hohes Gericht, ich habe die Beantwortung der Frage Nr. 1 gemäß der Ladungsverfügung vom 13.10.2003 übernommen. Wir gehen dabei auf Grund der Fragestellung davon aus, dass die von der Bundesregierung aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerden, namentlich die Frage nach der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges sowie der Anwendbarkeit der Konvention ratione temporis von der Kammer nicht geteilt werden. Nun zur Begründetheit: Die Betroffenen haben weder durch Akte sowjetischer oder deutscher Organe während der sowjetischen Besatzung noch durch Akte von Organen der DDR ihr Eigentum rechtswirksam verloren. Alle Betroffenen waren das Opfer von Konfiskationen. Diese sind einhergegangen mit der systematischen Ächtung und Ausgrenzung der Betroffenen aus der sozialen Friedensordnung, ihrer Vertreibung und Verfolgung bis hin zur körperlichen Misshandlung und Tötung. Schon nach dem damaligen Völkergewohnheitsrecht waren diese kommunistischen Gewaltmaßnahmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Solche Gewaltakte, also auch die damit einher gehenden Vermögenseinziehungen, waren innerstaatlich null und nichtig und durften durch keinen zivilisierten Rechtsstaat anerkannt werden. I. Kurze Zeit nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges kündigte Wilhelm Pieck, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Deutschlands und spätere Staatspräsident der DDR in seiner Rede vom 19.07.1945 die strengste Bestrafung aller Kriegsverbrecher an, die man nicht den alliierten Siegermächten zu überlassen gedenke; sondern so wörtlich zur Aburteilung dieser Halunken werden Volksgerichte eingesetzt werden. Mit den Kriegsverbrechern und Halunken waren unter anderem die Personen gemeint, die kurze Zeit darauf der sog. Demokratischen Bodenreform bzw. der sog. Industriereform zum Opfer fielen. Die in der Rede angekündigten Volksgerichte wurden Bodenkommissionen bzw. Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration genannt; die Bezeichnung Volksgericht wäre suspekt gewesen, da die vom Naziregime eingerichteten und ihm typischen Ausnahmegerichte vom Alliierten Kontrollrat mit dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung verboten worden waren. Diesen mit willfährigen Schergen besetzten Institutionen oblag es, in hochkonspirativen Sitzungen darüber zu urteilen, ob sich die Betroffenen als sog. Nazi- oder Kriegsverbrecher zu verantworten hatten. Bei den Junkern und Großgrundbesitzern wurde unwiderleglich vermutet, dass es sich bei ihnen wegen ihres sozialen Status um Hauptkriegsverbrecher handelte. Selbst bei sog. Junkern, die sich im deutschen Widerstand gegen Hitler engagiert hatten, wurde keine Ausnahme gemacht. Bei anderen Personen wurde dies von den Kommissionen im Einzelfall entschieden. Keinem der Betroffenen wurde eine formelle Anklage zugestellt, gegen die er sich unter Einschaltung eines Rechtsbeistandes hätte verteidigen können. In keinem Falle wurden konkrete, durch Gesetz unter Strafe gestellte konkrete Handlungen den Betroffenen vorgeworfen. Es handelte sich um die Ausgrenzung von Angehörigen missliebiger sozialer Gruppen im Gewand des Strafrechts. Die hiervon Betroffenen wurden im Falle der Bodenreform von Haus und Hof und sogar aus ihrer Heimat durch Kreisverweis vertrieben, nicht selten interniert, körperlich misshandelt und sogar in Tausenden von Fällen getötet. Zu Recht hat die damalige CDU diese Verfolgungen mit den terroristischen Methoden des Naziregimes verglichen, zumal zur Internierung vieler Betroffene sogar ehemalige nazistische Konzentrationslager reaktiviert worden sind wie z.B. Buchenwald und Sachsenhausen. Bis zur Herstellung rechtsstaatlicher Zustände auf dem Boden der ehemaligen DDR konnte es kein geflüchteter Betroffener oder auch nur Familienangehöriger riskieren, in seine Heimat zurückzukehren, wollte er sich nicht strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Bei den Opfern der Industriereform war die Vertreibung aus Haus und Betrieb die regelmäßige Folge, die Vertreibung aus der Heimat häufig, aber nicht zwingend und hing u.a. auch vom Gutdünken der örtlichen Machthaber ab. Auch hier waren viele Tote zu beklagen gewesen. Viele Betroffene konnten sich der drohenden Verhaftung mit ungewissen Folgen nur durch Flucht in die Westzonen entziehen. Solche Willkürmaßnahmen widersprachen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit schon dem durch den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg festgestellten zwingenden Völkerrecht. Wenn führende Nationalsozialisten wegen solcher Verbrechen streng bestraft worden sind, so muss der gleiche Maßstab angelegt werden für die vergleichbaren Akte in der SBZ/DDR. Diese Gewaltakte konnten zu keinem Zeitpunkt Rechtswirksamkeit entfalten. Im Verhältnis zu Drittstaaten gilt, dass jeder zivilisierte Rechtsstaat, der sich zur Einhaltung des zwingenden Völkerrechts bekennt, verpflichtet ist, solchen barbarischen, räuberischen Akten auf seinem Territorium die Anerkennung zu versagen. II. Es entspricht zwingendem Völkergewohnheitsrecht, dass sich kein zivilisierter Rechtsstaat an räuberischen Akten seines Gebietsvorgängers bereichern darf. Weiterhin müssen die Organe des Gebietsnachfolgers diejenigen Betroffenen, die das Opfer willkürlicher Verurteilungen durch Ausnahmegerichte gewesen waren, rehabilitieren, um deren fortdauernde Diskriminierung zu beseitigen. Sie müssen die formell noch immer rechtswirksamen Anordnungen der Vertreibung aus der Heimat für rechtsstaatswidrig erklären und aufheben. Formell aufzuheben sind aber auch die als strafrechtliche Sühnemaßnahme verhängten Vermögenseinziehungen; denn mit der Aufhebung der Verurteilung entfällt die causa für die Aufrechterhaltung der Sühnemaßnahmen, also auch der Vermögenseinziehungen. In Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Staaten ist die Korrektur von Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren in einem justizförmigen Verfahren vorgesehen. Im Einigungsvertrag haben sie in Art. 17 vereinbart, unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme geworden sind. Formell bekennt sich die BRD also zur Einhaltung dieser völker- und menschenrechtlichen Standards. Das BVerfG betont in einem neueren Urteil, dass ebenso wie während der Zeit des Nationalsozialismus auch während der Besatzungszeit durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch Gerichte und Behörden in der DDR schwere Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind. Sind im Zusammenhang mit solchen schweren Menschenrechtsverletzungen Vermögenswerte eingezogen worden, so bilde die Restitution der Opfer ein besonders vordringliches Gemeinwohlziel und ein zentrales Gebot der Gerechtigkeit. In seiner jüngst zur Frage der Rehabilitierung ergangenen Entscheidung präzisiert das BVerfG, dass differenziert werden müsse zwischen bloßen Vermögenszugriffen im Gewand einer Verwaltungsentscheidung und Vermögenszugriffen als Sühnemaßnahmen im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung. Mit der Verhängung einer solchen Sühnemaßnahme sei in aller Regel ein erheblich größerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden als mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum, der vornehmlich vermögensrechtlich geprägt war. Vermögenseinziehungen im konnexen Zusammenhang mit grob rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Verfolgungen sind demnach auch nach heutigem deutschem Recht zwingend rückgängig zu machen. III. 1. Das BVerwG hat hierzu mit Billigung des BVerfG ausgeführt, dass eine Rehabilitierung der Betroffenen grundsätzlich in Betracht komme, weil sie das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen waren. Der in diesem Zusammenhang erlittene Vermögensentzug erweise sich als Sühnemaßnahme für ein missbilligtes politisches Verhalten und sei nicht primär auf die Mehrung des Staatsvermögens gerichtet gewesen. Da die Rehabilitierung aber die Rückgabe von Eigentum zur Folge hätte, welches auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, wird die Rehabilitierung insgesamt verweigert. Die Legitimation des seinerzeitigen Vermögensentzuges bleibt auf diese Weise aufrechterhalten, damit die Rückgabe verweigert werden kann. Die Organe der Bundesrepublik Deutschland erkennen also, dass es sich bei den Vermögenszugriffen im Zusammenhang mit der Boden- sowie Industriereform um Sühnemaßnahmen für ein bestimmtes politisches Verhalten gehandelt hat. Um die staatliche Bereicherung an den völker- und menschenrechtswidrigen Vermögenseinziehungen legitimieren zu können, bleiben die Betroffenen nach wie vor als Nazi- und Kriegsverbrecher gebrandmarkt. Stattdessen hat die BRD deren Eigentumsposition unter der Geltung des Grundgesetzes und der EMRK vernichtet, indem sie Gesetze erlassen hat, durch welche sie dieses Eigentum staatlichen Institutionen bzw. Privatpersonen zugeordnet hat, deren redlichen Erwerb sie anerkannt hat. Dieses Verhalten bedeutet nicht nur einen Eingriff in das immer noch bestehende Eigentum, sondern auch eine Diskriminierung der Opfer einer politischen Verfolgung. 2. Auf diese Weise wird dem EALG entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen die Funktion eines Rehabilitierungsgesetzes zugewiesen. Eine Ausgleichsleistung im Sinne eines sozialen Lastenausgleichs kommt aber nur für nicht wieder herstellbare Rechtsgüter etwa Schäden an Leib oder Leben in Betracht. Die Rechte aus dem zu keinem Zeitpunkt vernichteten Eigentum waren aber zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur BRD wieder herstellbar und mussten wieder hergestellt werden. Durch die Verweigerung des actus contrarius der Rehabilitierung bereichert sich die BRD an noch vorhandenen Vermögenswerten zu Lasten der Betroffenen. Demnach wird durch die Verschiebung der Betroffenen in den Geltungsbereich des EALG deren Anspruch auf Wiederherstellung der persönlichen Integrität sowie der Eigentumsrechte vernichtet. Deswegen ist das EALG konventionswidrig. IV. |
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