Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 03.12.2004
Untauglicher Versuch der Einflussnahme auf laufendes Straßburg-Verfahren durch Karlsruhe

 

Mit seinem Beschluss vom 26.10.2004 unternimmt das Bundesverfassungsgericht einen jedoch offensichtlich untauglichen Versuch, möglicherweise doch noch Einfluss auf die Entscheidung des EGMR über die bei der Großen Kammer anhängigen Beschwerden der Bodenreformopfer nehmen zu können. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass die Opfer der sowjet-zonalen politischen Verfolgungen von deutschen Gerichten zumindest derzeit nichts zu erwarten haben. Die deutschen Gerichte und Behörden der BRD werden vielmehr alles versu-chen, den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Restitutions- oder wenigstens Entschädigungsansprüche zu verwehren. Immer mehr berichten Betroffene von ablehnenden Entscheidungen der Vermögensämter über Ausgleichsleistungsansprüche, die mit einer die Betroffenen dis-kriminierenden negativen "Würdigkeitsprüfung" begründet werden. Erschrocken müssen die Betroffenen zur Kenntnis nehmen, dass die Vermögensämter exakt die von den Boden- oder Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration zur Rechtfertigung der Vermögensein-ziehungen gegebenen Begründungen unreflektiert übernehmen. Es ist leider wieder einmal an der Zeit, dass das Ausland der Bundesrepublik Deutschland eine Lektion über die Rechts-staatlichkeit und den Umgang mit Menschenrechten erteilen muss.

Der nun die Entscheidung vom 26.10.2004 wie ein roter Faden durchlaufende bedenkliche Rechtsfehler liegt darin, dass das BVerfG in Tz. 14 den Sachverhalt korrekt ermittelt und ausgeführt hat, dass die "enteigneten" Grundbesitzer in der Regel aus dem Kreis ausgewiesen worden sind, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, dass sie ihren Hof nicht selten binnen weniger Stunden verlassen mussten und nur die notwendige Habe mitnehmen durften und dass es gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den als "Enteignungsmaßnahmen" deklarierten Vermögenszugriffen nicht gegeben habe. Das BVerfG hat auch zur Kenntnis genommen, dass auch die Einstufung als Kriegsverbrecher oder aktiver Nationalsozialist keiner gerichtlichen Kontrolle unterlegen habe.

Das BVerfG hat damit erstmals einen Lebenssachverhalt festgestellt, der die Merkmale eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt. Hierunter versteht man nach der Legaldefinition des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20.12.1945, welches zur völkerrechtlichen Grundlage des in allen Kulturnationen anerkannten Menschenrechtskatalogs wurde, u.a. die Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen sowie ganz allgemein eine Verfolgung aus politischen Gründen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen. Wenn zwischen dem Zugriff auf das Vermögen und den vom BVerfG geschilderten Maßnahmen der politischen Verfolgung ein enger Zusammenhang bejaht wird, ist es verfehlt, von "Enteignungen" zu sprechen; vielmehr handelt es sich dann im völkerrechtlichen Sinne um "räuberische Akte."

Diese korrekt ermittelten tatsächlichen Feststellungen greift das BVerfG in den Entscheidungsgründen nicht mehr auf, sondern spricht in der Folgezeit fehlerhaft von entschädigungslosen Enteignungen. Diese Begriffsverwendung ist grob fehlerhaft; denn unter Enteig-nungen versteht man einen hoheitlichen Eingriff in Privateigentum zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Repressive Maßnahmen, die an ein sozial-ethisches Unwerturteil anknüpfen, sind Vermögenseinziehungen. Zwischen beiden Begriffen differenziert die Gemeinsame Erklärung (Nr. 1 bzw. Nr. 9). Rechtsstaatswidrige Vermögenseinziehungen sind uneingeschränkt zu korrigieren.

Die sich hieran anschließenden abstrakten Ausführungen des BVerfG sind richtig; aber das BVerfG ignoriert den zuvor dargestellten von ihm ermittelten Sachverhalt und kommt auf diese Weise zu falschen Schlussfolgerungen. Das BVerfG sieht richtig, dass die deutschen Staatsorgane grundsätzlich an das Völkerrecht gebunden sind. Weiterhin führt es auch generell zutreffend aus, dass die BRD für die anlässlich der sogenannten Bodenreform ausgeübten rechts- oder verfassungswidrigen Maßnahmen nicht verantwortlich war und ist. Es erörtert dann abstrakt, wie die deutsche Rechtsordnung mit möglichen Völkerrechtsverletzungen einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt umzugehen hat und kommt zu dem generellen Ergebnis, dass nach verfassungsrechtlichem Maßstab alle Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlungen nicht deutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft. Auch dürften die Behörden und Gerichte an derartigen Handlungen nichtdeutscher Hoheitsträger nicht bestimmend mitwirken.

Nachdem nun das BVerfG klargestellt hat, dass die mit Bodenreform umschriebenen Maßnahmen entweder von der Besatzungsmacht UdSSR oder mit deren Billigung durchgeführt worden seien, befasst es sich mit der Haager Landkriegsordnung (HLKO) und führt aus, es gebe verschiedene Gründe dafür, dass die Kompetenz zur Gestaltung des Besatzungsregimes begrenzt sei durch die in der HLKO niedergelegten Mindestanforderungen der Humanität. Es schließt dabei nicht aus, dass Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht elementaren Rechtsgrundsätzen widersprochen hätten, weil sie sich ohne Differenzierung nach individu-eller Verantwortung gegen eine als Klassenfeind bezeichnete Personengruppe gerichtet und auf deren wirtschaftlich oder gar physische Existenzvernichtung gezielt hätten. An dieser Stelle bricht das BVerfG nun unvermittelt die rechtliche Prüfung ab und lässt dahingestellt, ob die Besatzungsmacht insoweit ihre Grenzen überschritten habe. Es hatte offensichtlich nicht den Mut gehabt, seine Befugnisse wahrzunehmen und auf Grund des festgestellten Sachver-haltes zu prüfen, ob die UdSSR gegen die HLKO und somit gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen hat. Hätte es einen solchen Verstoß bejaht, so hätte es die Feststellung treffen müs-sen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Ausweitung ihrer Souveränität auf das Beitrittsgebiet gehindert war, solche Maßnahmen anzuerkennen und die vermögensrechtlichen Folgen durch Überleitung in ihre Rechtsordnung zu perpetuieren. Diese Prüfung lag nach den Ausführungen des BVerfG nahe, wenn es richtig festgestellt hat, dass mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik diese die Kompetenz erhalten habe, über den Fortbestand der Vermögenszugriffe frei zu entscheiden.

Völlig überraschend kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht nicht zur Restitution verpflichtet gewesen sei; darüber hinaus argumentiert es, die BRD sei auch berechtigt gewesen, auf die Geltendmachung etwaiger deliktischer Ansprüche gegen die UdSSR wegen etwaiger Verletzungen der HLKO stillschwei-gend zu verzichten. Die letztere Feststellung liegt nun völlig neben der Sache, weil es nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der BRD gegen die UdSSR bzw. ihre Rechtsnachfolger geht, sondern allein darum, einen auf dem eigenen Territorium bestehenden völkerrechtswidrigen Zustand zu beseitigen, was eben nur durch Restitution denkbar ist.

Mit der Behauptung, die BRD sei nicht zur Restitution verpflichtet gewesen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Vermögenszugriffe gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen haben sollten, setzt sich der 2. Senat in Widerspruch zu den Ausführungen des 1. Senates insbeson-dere in seinem Beschluss vom 23.11.1999. Der 1. Senat hat klar zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn an den Opfern - auch von der sowjetischen Besatzungsmacht - schwere Menschenrechtsverletzungen begangen und in diesem Zusammenhang Vermögenswerte "eingezogen" worden sind - hier wird der richtige Begriff gebraucht - der Gesetzgeber das Restitutionsinteresse der Verfolgten als überragenden Gemeinwohlbelang ansehen musste. Die BRD war völkerrechtlich verpflichtet, die Rechtsfolge der Nichtigkeit an die Vermögenszugriffe zu knüpfen. Zu einem anderen Ergebnis kommt das BVerfG nur deshalb, weil es lediglich von einer entschädigungslosen Enteignung ausgeht und in Folge dessen nur das Eigentum als verletzt ansieht. Der vom 1. Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2001 noch bejahte Zusammenhang zwischen Boden- und Industriereform und der politischen Verfolgung der hier-durch Betroffenen wird vom 2. Senat stillschweigend übergangen.

Sodann befasst sich das BVerfG, wahrscheinlich im Anschluss an die Frage des französischen Richters Costa, mit der Frage, ob der Einigungsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 53 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) nicht ist. Das wäre dann der Fall, wenn gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts verstoßen worden wäre.

In diesem Zusammenhang erkennt das BVerfG richtig, dass kein Staat eine durch erhebliche Verstöße gegen zwingendes Völkerrecht geschaffene Lage als rechtmäßig anerkennen oder ihre Aufrechterhaltung unterstützen darf. Da ein bloßer entschädigungsloser Entzug von Ei-gentum aber gegen keine zwingende Norm des Völkerrechts verstoße, sei die BRD auch nicht gehalten gewesen, die besatzungshoheitlichen "Enteignungen" als nichtig zu behandeln. Sie habe hier lediglich eine Pflicht zur "erfolgsbezogenen Zusammenarbeit" gehabt.

Da es sich aber wiederum bei der Bodenreform nicht nur um bloße entschädigungslose Ent-eignungen gehandelt hat sondern vielmehr um räuberische Vermögenszugriffe im Zusam-menhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen, war bei ordnungsgemäßer Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichtes die BRD gehalten, die Eigentumszugriffe als nichtig zu behandeln mit der Verpflichtung zur Restitution. Auf die auch hier von dem BVerfG wieder angedeutete, jedoch nachweislich nicht bestehende sowjetische Vorbedingung muss deshalb hier nicht eingegangen werden.

Rechtlich nicht haltbar sind weiterhin die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage, ob ein Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen völkerrechtliche Pflichten darin zu sehen sei, dass sie sich an dem völkerrechtswidrig geraubten Vermögen der Betroffenen bereichere. Hierzu führt das Gericht absolut unzutreffend aus, dass eine solche Pflicht hier nicht zwingend darauf gerichtet sei, die wiedererlangten Vermögensgegenstände gerade an die Alteigentümer zurückzugeben. Verlangt werde hier vielmehr ein insgesamt hinreichen-des Niveau der Auskehrung, bei deren Durchführung der Staat auch weiteren verfassungs-rechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann. Hier sei nur auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz verwiesen "res transit cum onere suo", welcher besagt, dass derart erlangte Ver-mögenswerte restitutionsbelastet sind und der Nachfolgestaat den Vermögensgegenstand vom Vorgängerstaat restitutionsbelastet erwirbt. Der gegen den Vorgängerstaat gerichtete Restitutionsanspruch richtet sich demnach nun gegen die BRD.

Wenn das BVerfG letztendlich noch behauptet, dass seine Entscheidung nicht in einem Widerspruch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe, so ist auch dies unzutreffend. Räuberische Akte konnten nicht zum Eigentumsverlust führen; zumindest hatten die Betroffenen eine berechtigte Erwartung auf Wiedereinräumung des Eigentums, wie das BVerfG in seiner Ent-scheidung vom 07.07.1975 über die Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zu den Ostverträgen ausgeführt hat. Überhaupt nicht eingegangen ist das BVerfG auf unsere Argu-mentation, dass die berechtigte Erwartung aus Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung hergeleitet wird. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt von denjenigen, die den vom BVerfG zitierten Entscheidungen des EGMR zu Grunde liegen.

Zu beurteilen hat der EGMR allein, wie die BRD mit ihr zugefallenem Vermögen umgeht, welches der Vorgängerstaat auf Grund eines räuberischen Aktes erlangt hat, also auf Grund einer politischen Verfolgung, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten ist. Was in derartigen Fällen zu geschehen hat, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23.11.1999 richtig entschieden, nämlich, dass das Restitutionsinteresse der Betroffenen höch-sten Gemeinwohlbelang genießt.

Als Resümee bleibt festzuhalten, wie eminent wichtig die historische Aufarbeitung der Bodenreform war, die sich wegen ihres politischen Verfolgungscharakters als Verbrechen gegen die Menschlichkeit erweist und nicht lediglich bloße Konfiskationen mit sich brachte. Die Art und Weise, wie das BVerfG hier den Sachverhalt verkürzen und verdrehen muss, um das po-litisch gewünschte Ergebnis aufrecht zu erhalten, zeigt, wie weit es in Deutschland mit der Rechtsstaatlichkeit gekommen ist, gibt uns aber auch Hoffnung im Hinblick auf das Verfah-ren in Straßburg. Denn wenn der EGMR die abstrakten Rechtsausführungen des BVerfG im Wesentlichen übernehmen und eine zutreffende rechtliche Würdigung der Maßnahmen im Rahmen der Boden- und Industriereform vornehmen würde, müssten unsere Beschwerden Erfolg haben. Warum sollte dies nicht so sein!

Rechtsanwälte Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn
Bad Ems, 02.12.2004

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