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| Von Dr. Thomas Gertner - 05.02.2004 |
| Nachricht des EGMR sowie Anmerkungen hierzu | |
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Übersetzung der Nachricht: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, ich informiere Sie darüber, dass die mit der Prüfung vorgenannter Beschwerden befasste zuständige Kammer am 29.01.2004 gem. Art. 72 Abs. 1 ihrer Geschäftsordnung entschieden hat, den Parteien bekannt zu geben, dass sie die Abgabe der Sache an die Große Kammer gem. Art. 30 der Konvention beabsichtigt. Einwändungen, welche die Verfahrensbeteiligten gegen diese beabsichtigte Vorge-hensweise geltend machen wollen, müssen schriftlich und mit einer sachlichen Begründung versehen dem Kanzler innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Bekanntgabe dieser Verfügung, vorgebracht werden (Art. 72 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Mit freundlichen Grüßen Marc Villiger Anmerkung zur Geschäftsordnung: Art. 72 der Geschäftsordnung betrifft die Abgabe einer anhängigen Beschwerde durch die zuständige Sektion an die Grande Chambre. Diese Regel stimmt inhaltlich mit Art. 30 der EMRK überein. Diese Bestimmung lautet: Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Sektion diese Sache jederzeit, bevor sie das Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht. Hintergrund der beabsichtigten Abgabe: Die Dritte Sektion stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beantwortung der ihr vorliegenden Frage in einem Widerspruch zu einem Urteil stehen könnte, welches der EGMR und zwar die Große Kammer auf die Beschwerden der ehemaligen tschechoslowakischen Staatsbürger Gratzinger und Polaèek im Jahr 2002 erlassen hat. Deren Beschwerden wurden bekanntlich abgewiesen. Wenn der EGMR von diesem Urteil abweichen möchte, so ist die Schlussfolgerung keineswegs fern liegend, dass er im vorliegenden Fall den Beschwerden stattgeben will. Der dem Urteil Gratzinger und Polaèek zu Grunde liegende Sachverhalt ist im Wesentlichen ein anderer als der vorliegende Fall. Gratzinger und Polaèek befanden sich im Spätsommer 1968 im Urlaub in der Schweiz bzw. in Frankreich, als sie in den Medien erfuhren, dass die Warschauer-Pakt-Staaten interveniert und in die ÈSSR einmarschiert waren, um die Regierung Dubèek zu entmachten und durch das linientreue Huák-Regime zu ersetzen. Sie beschlossen, nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren und emigrierten später in die USA bzw. Kanada. Sie nahmen die Staatsangehörigkeit dieser beiden Staaten an, was aber zugleich zur Folge hatte, dass sie die Staatsangehörigkeit zur ÈSSR aufgeben mussten, weil nach den einschlägigen Staatsangehörigkeitsgesetzen der USA bzw. von Kanada eine Doppelstaatsangehörigkeit nicht zulässig ist. Einige Jahre später verurteilten tschechoslowakische Gerichte die Eheleute Gratzinger sowie Polaèek in deren Abwesenheit zu Haftstrafen und zogen das zurückgelassene Vermögen ein. Nach Herstellung rechtsstaatlicher Grundsätze durch die ÈR beantragten beide Ehepaare die Rehabilitierung wegen der strafrechtlichen Verurteilung, die auch erfolgt ist. Mit der Aufhebung der Strafurteile war somit der Rechtsgrund für die Vermögenseinziehung entfallen. Nunmehr - nach Rehabilitierung - versuchten beide Ehepaare, nach dem Restitutionsgesetz der ÈR ihr Eigentum zurück übertragen zu bekommen. Das Restitutionsgesetz sah indessen vor, dass der Berechtigte zu einem bestimmten Zeitpunkt tschechischer oder slowakischer Staatsangehöriger sein musste; für Ausländer ist die Restitution nicht vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass Gratzinger und Polaèek Ausländer waren und auch nicht daran dachten, die US-amerikanische resp. die kanadische Staatsangehörigkeit aufzugeben, um die tschechische Staatsangehörigkeit zu erlangen, wurden ihre Restitutionsanträge abschlägig beschieden. Hierin sahen Gratzinger und Polaèek eine Diskriminierung. Das Urteil des EGMR ist richtig. G. und P. haben das Eigentum an ihren Grundstücken rechtswirksam verloren. Die damaligen tschechoslowakischen Gesetze ermächtigten die Gerichte zu solchen Strafmaßnahmen, die an die illegale Ausreise aus der ÈSSR anknüpften. Solche Maßnahmen widersprachen auch nicht dem zwingenden Völkergewohnheitsrecht. Die ÈSSR hat durch ihre Gesetzgebung nicht etwa das Recht auf Freizügigkeit so eingeschränkt, dass es praktisch nicht mehr ausgeübt werden konnte; sondern das Recht dieses Staates sah bestimmte behördliche Regularien vor, welche G. und P. ohne weiteres hätten beachten können. Wären sie aus ihrem Urlaub zurückgekehrt, hätten sie nicht befürchten müssen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Sie hätten anschließend einen Antrag auf Ausreise in das kapitalistische Ausland stellen können, dem auch stattgegeben worden wäre. Die Rehabilitierung war daher auf Grund zwingenden Völkergewohnheitsrechts auch keineswegs geboten gewesen. Sie erfolgte deswegen, weil die Strafmaßnahme mit dem ordre public der ÈR auf Grund geläuterter rechtlicher Überzeugungen nicht vereinbar war. Tatsächlich ist aus der heutigen Sicht die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig, da es sich nur um Verwaltungsunrecht gehandelt hat, welches G. und P. begangen haben. Die Tschechische Republik konnte, sie musste es aber nicht, dem durch die CSSR verhängten Strafurteil die Anerkennung versagen. Mit der Rehabilitierung war der Rechtsgrund für die Einziehung des Vermögens nachträglich entfallen. Das löst aber nicht zwingend Ansprüche auf Rückgabe des Vermögens aus. Die ÈR als Gebietsnachfolgerin der ÈSSR/ÈSFR konnte frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie die Rechtsfolgen von Enteignungen und Konfiska-tionen, die durch ihre Gebietsvorgängerin vorgenommen worden waren, wiedergutmacht. Entscheidend war für den Gerichtshof gewesen, dass die Differenzierung zwischen Staatsangehörigen und Ausländern, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in dem ehemaligen Gebiet der ÈSSR/ÈSFR haben, auf sachlichen Erwägungen beruht. Es wäre in der Tat eine völkerrechtlich unzulässige Intervention des EGMR gewesen, wenn der Gerichtshof diese politische Entscheidung revidiert hätte. Bei dieser Sachlage hätten G. und P., die ausdrücklich nur die Rückgabe der entzogenen Liegenschaften begehrt haben und diese vor dem EGMR durchsetzen wollten, gem. Art. 41 EMRK eine Entschädigung beantragen müssen. Dann wäre anders zu entscheiden gewesen. In Anbetracht der knappen mir zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung der Frage 3 von Herrn Prof. Ress habe ich diese Einschätzung wiedergegeben. Ich konnte erkennen, dass Herr Prof. Ress zustimmend genickt hat. Bei den SBZ-Verfolgungsopfern verhält es sich anders. Sie haben anders als G. und P. auch heute noch eine berechtigte Erwartung, das ihnen entzogene Eigentum rückübertragen zu können. Sie sind das Opfer von Strafmaßnahmen, die an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpften und der politischen Verfolgung dienten. Die BRD ist völerrechtlich zur Rehabilitierung dieser Opfer verpflichtet, um die Diskriminierung durch das gegen sie verhängte sozial-ethische Unwerturteil zu beseitigen. Diese Maßnahmen verstießen schon gegen das damalige Völkergewohnheitsrecht. Anders als die ÈR rehabilitiert die BRD die Betroffenen jedoch nicht, weil dies zwingend Rückgabeansprüche auslösen würden (vgl. Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung, Art. 17 bis 19 des Einigungsvertrages). Die Organe der BRD anerkennen zwar, dass es sich hierbei um schweres Unrecht handelt, weigern sich jedoch, die Opfer zu rehabilitieren, indem sie den strafrechtlichen Charakter der seinerzeitigen kommunistischen Gewaltakte wider besseres Wissen bestreiten. Stattdessen wird ihnen eine weit unterhalb des tatsächlichen Verkehrswertes liegende Ausgleichsleistung in Aussicht gestellt mit dem Hinweis, die Zuerkennung dieser Leistung sei die konkludente Rehabilitierung. Erst dadurch, dass dem EALG nachträglich die Funktion eines Rehabilitierungsgesetzes zugewiesen worden ist (vgl. die Bars-Entscheidungen des BVerwG vom 16.02.2002 - 3 C 16.01 - sowie des BVerG vom 07.07.2003 - 1 BvR 834/02 -) zerstörte die bis dahin noch immer gegebene berechtigte Erwartung auf Rückgabe; denn in der Tat gab und gibt es kein allgemeines Rückgabeverbot, auch kein Wiedergutmachungsverbot. Weil hier der Vorenthaltung des Eigentums, deren Rückgabe das innerstaatliche Recht nach Rehabilitierung zwingend vorsieht - deswegen ja auch die zumindest berechtigte Erwartung -, sachfremde Erwägungen zu Grunde liegen (Die Betroffenen müssen als Nazi- oder Kriegsverbrecher diskriminiert bleiben, damit der Staat sich an dem Vermögen bereichern kann), ist primär die Rückgabe des vorenthaltenen Vermögens geltend zu machen. Ist diese nicht mehr möglich oder wird sie von der BRD verweigert, so ist stattdessen eine gleichwertige Entschädigung zu leisten. Ich sehe dem weiteren Verlauf des Verfahrens daher zwar mit großer
Spannung, aber auch mit verhaltenem Optimismus entgegen. |
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