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| Von Dr. Thomas Gertner - 07.06.2004 |
| Gegen eine Verunglimpfung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Lenz | |
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Ich habe mit großer Sorge mehrere Forumsbeiträge gelesen, in welchen Herr Rechtsanwalt Dr. Lenz des Parteiverrates beschuldigt wird. Ich distanziere mich in aller Form von diesen Vorwürfen, die ich für vollkommen haltlos halte. Ich rufe in Erinnerung, dass ich mich mit den anderen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwälte Dres. Lenz und Peukert sowie Wendenburg) vor dem Termin vom 29.01.2004 abgestimmt habe. Wir haben auch unsere Plädoyers ausgetauscht. Wir sind von Anfang an ganz bewusst mit unterschiedlicher Prozesstaktik vorgegangen. Während ich den strafrechtlichen Charakter der Vermögenszugriffe sowie herausgearbeitet habe, dass die damaligen politischen Verfolgungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden müssen, um von Nr. 1 der GemErkl wegzukommen und auf eine Anwendung von Nr. 9 GemErkl hinzuwirken, hat Herr Kollege Dr. Lenz Hilfsüberlegungen dazu aufgestellt, wie die Rechtslage wäre, wenn es sich dabei "nur" um entschädigungslose Enteignungen gehandelt hätte. Auch dies schadet keineswegs, weil dann die berechtigte Erwartung aus Nr. 3 GemErkl i.V.m. Nr. 1 S. 4 GemErkl folgt. Ich finde dies vollkommen richtig und habe stets betont, dass es nur um die Sache geht und es letztlich gleichgültig sein muss, wer den "Königsweg" mit seiner Argumentation beschritten hat. Entgegen den für mich oft nicht nachvollziehbaren (schmäh-)kritischen Anmerkungen empfand ich unseren gemeinsamen Auftritt vor der Sektion als koordiniert - was natürlich für uns alle nicht heißt, dass man es nicht noch besser machen kann. Um Ihnen zu demonstrieren, dass beide Lösungsansätze zum Ziel führen können und daher gleiche Priorität genießen, sollten Sie sich vor Augen halten, um was es eigentlich in diesem Verfahren geht. Voraussichtlich wird von entscheidender Bedeutung sein, - ob es sich bei den Vermögenszugriffen um bloße "Enteignungen"
gehandelt hat im Sinne von Sozialisierungsmaßnahmen, ohne dass
den Betroffenen der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht worden
ist (so die Argumentation der Bundesregierung) oder Dazu habe ich an Hand von historischen Dokumenten belegt, dass die Betroffenen politisch verfolgt und sie mit einem Schuldvorwurf – rechtstechnisch: mit einem sozialethischen Unwerturteil – belastet worden sind. Wir haben nämlich nachgewiesen, dass die Betroffenen der Verfolgungen in der SBZ ausdrücklich ausnahmslos als Nazi- bzw. Kriegsverbrecher erfasst worden sind. Ein solches Verhalten war damals strafbar gewesen, und als Strafmaßnahme sah das Kontrollratsgesetz Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates die Vermögenseinziehung vor. Weiterhin könnte entscheidungserheblich sein, falls es sich nur um entschädigungslose Enteignungen gehandelt haben sollte, ob dies dazu führen kann, dass jegliche Rückgabe zu unterbleiben hat (so die Behauptung der Bundesregierung unter Hinweis auf eine sog. sowjetische Vorbedingung) oder ob aus Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung nicht vielmehr lediglich folgt, dass die Vermögensentziehungen im Zuge der Boden- bzw. Industriereform lediglich nicht rückgängig gemacht werden können in dem Sinne, dass der Ursprungszustand aus 1945 bis 1949 nicht wieder herstellbar ist; dies schließt es aber nicht aus, die noch in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zurückzugeben und für die Vermögenswerte, die der Staat nicht zurückgeben kann oder will, eine Entschädigung nach dem Verkehrswert zu zahlen (so die Argumentation von Herrn Dr. Lenz und mir). Wenn es eine sowjetische Vorbedingung im Sinne der Bundesregierung gegeben hätte: Wie ist es dann zu erklären, dass nach § 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes ein Anspruch auf Rückgabe beweglicher Vermögenswerte besteht, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind? Und wie ist es dann weiterhin zu erklären, dass Gebiets- und sonstige öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie z.B. die Universität Greifswald Vermögenswerte zurückerhalten, die ihnen im Rahmen der Bodenreform weggenommen worden waren? Natürlich gab es eine sowjetische und eine Vorbedingung der DDR; aber diese lautete eben nur: keine Restitution im Sinne von Rückgängigmachung und Herbeiführung des (nicht wieder herstellbaren!) Zustandes von 1945 bis 1949, wohingegen Ausgleichsleistungen durch Rückgabe und Entschädigung in bar erlaubt und sogar geboten sind. Sollten wir nicht in unserem eigenen Interesse versuchen, unser Verhältnis zueinander zu entkrampfen? Und vor allem sollte man sich sehr davor hüten, einen Rechtsanwalt als "Parteiverräter" zu verleumden. Parteiverrat ist kein Vergehen, sondern ein so schwer wiegendes Verbrechen, dass dies zu einem langjährigen, wenn nicht sogar lebenslänglichen Berufsverbot führen könnte. Die Beschuldigung eines Rechtsanwalts wegen eines Verbrechens ist nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es mag Ihnen unbenommen sein, die Prozessführung des einen oder anderen Prozessbevollmächtigten sachlich oder vielleicht auch polemisch zu kritisieren; aber solche Diffamierungen gehen einfach zu weit. Und vor allem: Wir haben das alles nicht nötig, da unsere Erfolgsaussichten noch nie so gut waren! |
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