Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 08.06.2004
Rückgängigmachungsverbot bei den Vermögenszugriffen zwischen 1945 und 1949?

Die Bundesregierung folgert aus der Bestimmung in Nr. 1 GemErkl, die vom BVerfG durch das Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 und den Bodenreform-Beschluss vom 18.04.1996 für verfassungsgemäß erklärt worden ist, ein Verbot jeglicher Rückgabe von Vermögenswerten. Das BVerfG hat aber nur die Verfassungsmäßigkeit des in Nr. 1 GemErkl geregelten Restitutionsausschlusses geprüft (der für Vermögenszugriffe außerhalb von Nr. 1 GemErkl aber gar nicht gilt!). Wir können die Bundesregierung mit folgenden Ausführungen des BVerfG klar widerlegen:

- Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 (BVerfG, NJW 1991, 1597 ff)

[S. 1599 r.Sp.]

"Die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung verbietet es, die Enteignungen als nichtig zu behandeln, und schließt es darüber hinaus aus, ihre Folgen durch eine Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen. Dagegen verbietet die Regelung nicht einen vermögenswerten Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen. Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluss im Verfahren über die einstweilige Anordnung vom 11. Dezember 1990, Umdruck S. 17).

[S. 1600 r.Sp.]

Die angegriffene Regelung schließt es im Übrigen nicht aus, dass im Rahmen der beabsichtigten Ausgleichsregelung den Betroffenen auch die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums eingeräumt wird, soweit dies im Einzelfall möglich und von der Interessenlage her angezeigt ist."


Bodenreform-Beschluss vom 18.04.1996 (BVerfG, NJW 1996, 1666 f)

[S. 1671 l.Sp.]

„Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem ehemaligem Eigentum hat es (gemeint ist das BVerfG) nur im Rahmen der Gewährung von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten (BVerfGE 84, 90 <126 f., 131>)."

Folgerichtig sieht § 5 ALG einen Anspruch auf Rückgabe beweglicher Vermögenswerte vor, die Gegenstand einer "Enteignung" auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gewesen sind. Es wäre gleichermaßen möglich gewesen, auch die Rückgabe unbeweglicher Vermögenswerte an gleicher Stelle zu regeln. Gäbe es ein "Rückgabeverbot", wäre es den Behörden sogar untersagt, an die ehemaligen Eigentümer oder ihre Erben das Eigentum auf Grund eines Kaufvertrages zurückzugeben. Gleichermaßen ist es dann nicht zu erklären, warum die Stadt Stralsund bzw. die Universität Greifswald, um nur einige Beispiele herauszugreifen, sogar unentgelich Liegenschaften rückübertragen erhalten, die von der Bodenreform betroffen waren. Wenn es kein Rückgabeverbot nach Nr. 1 GemErkl gibt, so beurteilt sich die Korrektur entschädigungsloser Enteignungen, und zwar auch solcher auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage, nach Nr. 3 GemErkl.

Das ist aber aus meiner Sicht nicht das entscheidende Problem. Denn wenn man im Falle der Beschwerdeführer ebenso wie bei den meisten Fällen Boden- und Industrie"reform" die Maßnahmen als solche mit strafrechtlichem Charakter versteht, die sich als Verbrechen gegen die Menschlichkeit dargestellt haben, greifen weder Nr. 1 noch Nr. 3 GemErkl. Dann handelt es sich um rechtsstaatswidrige strafrechtliche Vermögenseinziehungen. Einschlägig ist dann Nr. 9 GemErkl, wo zunächst einmal allerdings nur von "Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren" die Rede ist, die in justizförmigen Verfahren zu korrigeren sind. Art. 17 des Einigungsvertrages enthält eine Konkretisierung insoweit, dass hier geregelt ist, dass es sich bei den "justizförmigen Verfahren" um Rehabilitierungsverfahren handelt. Auch ist nun nicht mehr nur Voraussetzung, dass es sich dabei um "rechtsstaatswidrige Strafverfahren" gehandelt hat, was daran denken lässt, dass damit nur förmliche Strafverfahren gemeint waren; sondern rehabilitierungspflichtig und -würdig sollen alle Opfer einer "politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung" sein. Außerdem enthält diese Norm eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, die Rehabilitierung mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden. In dem DDR-RehaG wird diese Vorgabe im Einigungsvertrag nochmals konkretisiert und insbesondere ausdrücklich auf die Opfer von Maßnahmen strafrechtlichen Charakters in nicht förmlichen Strafverfahren ausgedehnt. In § 1 Abs. 3 RehaG-DDR ist die Rehabilitierung auch von solchen Personen vorgesehen gewesen, deren Strafverfahren auf andere Weise als durch Urteil beendet worden sind. § 1 Abs. 5 StrRehaG spricht noch weiter generalisierend von "strafrechtlichen Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind".

Wenn es sich also um strafrechtliche Maßnahmen gehandelt hat, so haben die Betroffenen aus Art. 17 EV einen Anspruch gegen den Bundesgesetzgeber auf Erlass einer "angemessenen Entschädigungsregelung", die gem. Nr. 9 GemErkl wirtschaftlich auf eine "Korrektur der Vermögenseinziehungen" hinausläuft und nach den Ausführungen des BVerfG weiter gehend sein musste als nur ein sozialer Lastenausgleich. Diese "angemessene Entschädigungsregelung" ist nach dem vor dem EGMR von der Bundesregierung erklärten Willen allein das EALG, so dass allein dieses Gesetz Prüfungsgegenstand der Beschwerde sein kann. Da das EALG weder die Rückgabe unbeweglichen Eigentums noch eine Entschädigung nach dem Verkehrswert vorsieht, ist es konventionswidrig.

Fazit: Die Betroffenen haben das Eigentum an den von Boden- und Industriereform betroffenen Liegenschaften, sofern nicht staatliche Stellen hiervon betroffen gewesen waren (z.B. Gemeinden, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften wie z.B. die Universität Greifswald; Staatsdömänen), nicht verloren, weil der Vermögenszugriff Bestandteil von Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren. In das Eigentum ist nicht eingegriffen worden; im Gegenteil haben beide deutsche Staaten seinen Bestand in der Präambel zur GemErkl garantiert. Der Fortbestand des Eigentums hat aber nicht zwingend zur Folge, dass es in natura zurückgegeben werden muss. Im Hinblick auf die 45 Jahre der KPD- und SED-Herrschaft haben sich die beiden deutschen Staaten zu einer Rehabilitierung der unschuldig Verfolgten mit einer Entschädigungsregelung entschieden, was offen lässt, ob im Einzelfall nun Eigentum zurückgegeben oder eine Barentschädigung gezahlt wird oder sogar gleichwertige Ersatzgrundstücke zur Eigentumsübertragung angeboten werden. Zumindest hatten daher die Betroffenen die berechtigte Erwartung gehabt wahlweise ihr Eigentum zurückzuerhalten oder eine gleichwertige Entschädigung ausbezahlt zu bekommen. Eine solche Regelung war zunächst den Rehabilitierungsgesetzen (vornehmlich StrRehaG und VwRehaG) vorbehalten gewesen. Da diese nach dem erklärten Willen der Bundesregierung und der Fachgerichte mit Billigung des BVerfG aber nicht für unsere Fallgruppe gelten sollen, sondern Wiedergutmachung allein nach Maßgabe des EALG erfolgen soll, nimmt der EGMR dies hin und prüft nur, ob das EALG eine "angemessene Entschädigungsregelung" iSd. Art. 17 EV enthält. Und das ist eindeutig nicht der Fall.


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