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| Von Dr. Thomas Gertner - 05.02.2004 |
| Nachlese zum Termin vom 29.01.2004 vor dem EGMR | |
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Die drei Fragen von Herrn Prof. Ress Nachdem zunächst die Vertreter der Bundesregierung und dann die beiden Vertreter der Parteivertreter ihre Plädoyers gehalten haben, haben die Richter, vertreten durch Herrn Prof. Ress, folgende Fragen an uns gestellt: (1) Bezogen auf die Plädoyers der Bundesregierung und Herrn Kollegen Dr. Lenz: Hatten die Beschwerdeführer auf Grund der Gemeinsamen Erklärung die berechtigte Erwartung, eine volle Entschädigung zu erhalten? (2) Ebenfalls bezogen auf die Plädoyers der Bundesregierung und Herrn Kollegen Dr. Lenz: Ergab sich diese berechtigte Erwartung unmittelbar aus den Ausführungen des BVerfG in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991? (3) Bezogen auf mein Plädoyer: War die BRD Staatenrechtsnachfolgerin der DDR oder lag lediglich ein Regimewechsel vor? Ist nicht der vorliegende Sachverhalt im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Sachverhalt, der den Entscheidungen Gratzinger und Polaèek gegen CZ zu Grunde lag? Hintergrund der beiden mich betreffenden Fragen ist: Ich habe in meinen Schriftsätzen und in meinem Plädoyer dargelegt, dass die BRD als Staatenrechtsnachfolgerin der DDR verpflichtet war, auf dem Beitrittsgebiet einen völker- und menschenrechtskonformen Zustand herzustellen. In dieser Eigenschaft musste sie für einen Bereicherungsausgleich sorgen, indem sie entweder das durch völkerrechtswidrige Vermögenseinziehungen durch den Gebietsvorgänger DDR erworbene Vermögen in natura an die Berechtigten herausgab oder eine gleichwertige Entschädigung zahlte. Primär habe ich also nachgewiesen, dass die BRD auf Grund Völkergewohnheitsrechts nach dem Beitritt der DDR zur BRD vorrangig zur Eigentumsrückgabe verpflichtet gewesen war. Das machte deswegen Sinn, weil die entstsandten Richter von Hause aus Völkerechtler sind und das zwingende Völkergeohnheitsrecht besser kennen als unser fein ziseliertes inerstaatliches Recht. Die berechtigte Erwartung folgt also zunächst einmal aus dem höchstwertigen Recht, nämlich dem zwingenden Völkergewohnheitsrecht. Da ich in Anbetracht der kurzen Zeit im Plädoyer nicht dargelegt habe, warum die BRD die Staatenrechtsnachfolge der DDR angetreten hat und weil die Vertreter der Bundesregierung dies schriftsätzlich bestritten haben, ergab die von Herrn Prof. Ress gestellte Frage einen Sinn. Ich habe an Hand des von ihm erarbeiteten und von der Gesellschaft für Völkerrecht in ihrer Sitzung von Vancouver am 26.08.2001 vorgelegten Konventionsentwurfs, der den gegenwärtigen Stand des Völkergewohnheitsrecht zu diesem Fragenkomplex wiedergibt, argumentiert, dass die Staatenrechtsnachfolge der BRD aus einer sog. Inkorporation folgt. Die DDR ist der BRD beigetreten. Deren Souveränität erstreckt sich auch auf das Territorium der DDR, die als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist. Diese Antwort schien nach meinen Eindruck Herrn Prof. Ress zufrieden gestellt zu haben. Da ich es war, der die Frage der Rehabilitierung angeschnitten habe und da diese auch im Fall von Gratzinger und Polaèek eine wesentliche Rolle gespielt hat, hat sich die Bundesregierung in ihren Schriftsätzen wie auch im Plädoyer darauf berufen, dass der Fall gleich gelagert sei wie in jenen Fällen, in denen die Grand Chamber die Beschwerden als unzulässig abgewiesen hat. Da wir in dem Vorbereitungstermin am 14.12.2003 in Stuttgart, an der die Kollegen Dr. Lenz, Dr. Peukert, Wendenburg und ich teilgenommen haben, diesen Fall besprochen hatten, war ich darauf vorbereitet gewesen und habe die Abgrenzung in der kurzen mir zur Verfügung stehenden Zeit vorgenommen. Wäre mir dies nicht gelungen, so hätte die Sektion keine Veranlassung, die Sache an die Grand Chamber abzugeben. Sie hätte dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Grand Chamber aus dem Jahr 2002 gegen Gratzinger und Polaèek auch unsere Beschwerden als unzulässig abweisen können. Die Abgabe an die Grand Chamber nach Regel 72 Abs. 1 der Geschäftsordnung ergibt also nur dann einen Sinn, wenn die Sektion die Möglichkeit sieht, ein Urteil zu erlassen, welches in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs stünde. Da nur über die Sache Gratzinger und Polaèek gesprochen worden ist als angeblich vergleichbarer Fall, müssen wir uns mit diesem vor der Grand Chamber auseinandersetzen. Versuchter Prozessbetrug der Vertreter der Bundesregierung Kaum einer der zahlreichen Besucher hat offenbar bemerkt, dass die Vertreter der Bundesregierung einen Prozessbetrug versucht haben und dass ich die Vertreter insoweit an Ort und Stelle überführen konnte. Ich habe in meinem Plädoyer, was von zahlreichen Prozessbeobachtern nicht verstanden worden ist und nach wie vor nicht verstanden wird, an Hand historischer Fakten dargelegt, dass die Betroffenen die Opfer strafrechtlicher Verfolgung gewesen waren. Die Vertreter der Bundesregierung bestreiten dies und wollen den Eindruck erwecken, als habe es sich bei den Umwälzungen der Boden- und Industriereform um bloße revolutionäre Veränderungen der Eigentumsverhältnisse gehandelt, die rein administrativer Natur gewesen seien, die bloße Enteignungen dargestellt haben. Das BVerfG hat in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 in Übereinstimmung mit dem Internationalen Konfiskations- und Enteignungsrecht richtig ausgeführt, dass der Makel der Entschädigungslosigkeit allein nicht genügt, um Vermögenszugriffen die Rechtswirksamkeit abzusprechen. Dieses Problem hat Herr Prof. von Arnim schon von Anfang richtig eingeschätzt. Er hat daher, wie seinem Artikel vom 07.02.2004 in der WELT eindrucksvoll zu entnehmen ist, schon in seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde, die zum Urteil des BVerfG vom 23.04.1991 geführt hat, geltend gemacht, dass es sich nicht um einen bloßen revolutionären Vorgang gehandelt hat, sondern den strafrechtlichen Charakter dieser der politischen Verfolgung dienenden Maßnahmen betont, eine Einschätzung im Übrigen, die auch derjenigen des BVerfG entspricht (vgl. dessen Beschluss vom 09.01.2001). Wenn die Bundesregierung unseren Vortrag bestreitet, müssen wir getreu dem Rechtsgrundsatz Da mihi facta, dabo tibi ius (Gib mir die Tatsachen, also werde ich dir Recht geben) die historischen Fakten darlegen, um dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, unsere Wertung der damaligen Ereignisse nachzuvollziehen. Prof. Motsch wusste genau, dass er die Unwahrheit sagte, als er behauptete, die Boden- und Industriereform seien lediglich Verwaltungsakte gewesen, die im Zusammenhang mit der Herstellung einer neuen Eigentumsordnung gestanden haben. Er war, was ich ihm vorhielt, früher im Bundesministerium für Innerdeutsche Angelegenheiten tätig gewesen. Vor Abschluss des Grundlagenvertrages zwischen den beiden deutschen Staaten hieß dieses Ministerium Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen. Dieses hat in drei Auflagen, zuletzt 1962, eine Dokumentation mit dem Titel Die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen herausgegeben. In den Seiten 23 bis 28 wird dort nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der Bodenreform und den industriellen Enteignungen um Strafmaßnahmen gehandelt hat. Indem die Bundesregierung von dieser Sachdarstellung von Anfang an nach dem Beitritt der DDR abgerückt und diese wider besseres Wissen bestritten hat, erhofft sie sich also auch hier ihr Obsiegen in dem Verfahren. Diese Tatfrage die auf Grund historischer Fakten aufgearbeitet werden muss wird nach meiner Überzeugung auch in diesem Verfahren den Verfahrensausgang bestimmen. Waren es nämlich rechtsstaatswidrige Strafmaßnehmen, die zum Verlust des Eigentums geführt haben, so haben wir nicht nur auf Grund des zwingenden Völkergewohnheitsrechts, sondern auch auf Grund innerstaatlichen Rechts die legitime Erwartung, nach dem Beitritt der DDR wie in die Eigentumsrechte eingesetzt zu werden. Sie folgt aus: (1) Nr. 9 der GemErkl iVm. Art. 17 bis 19 des Einigungsvertrages, (2) Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG (hier Stichwort: Alle Opfer einer politischen Verfolgung werden rehabilitiert von dem Makel, der auf ihrer Persönlichkeit lastet, nur wir nicht, weil der Staat anderenfalls unsere Vermögenswerte zurückgeben müsste), (3) und nicht zuletzt auf Grund der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, das schon in seinem Bodenreformurteil vom 23.04.1991 betont hat, dass das Prinzip der Rückgabe vor Entschädigung für alle Enteignungen gelte, die nicht unter Nr. 1 der GemErkl fallen und dass in diesen Fällen eine Entschädigungsleistung sich am Wert der eingezogenen Liegenschaften zu orientieren habe. Ausblick auf das weitere Verfahren vor dem EGMR Auf diesen versuchten Prozessbetrug werde ich die Grand Chamber aufmerksam zu machen haben. Ich werde verdeutlichen müssen, warum hiervon der Verfahrensausgang entscheidend abhängt. Im Übrigen werde ich unsere Beschwerden abzugrenzen haben von den Verfahren Gratzinger und Polaèek gegen CZ. Verhalten optimistisch bin ich, weil ich zwar einerseits juristisch meine, dass die Probleme lösbar sind, andererseits aber die gewaltige politische Dimension in diesen Verfahren erkenne. Wie sich dies auf das Stimmverhalten der Richter auswirken wird, vermag ich beim besten Willen nicht vorherzusehen.
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