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| Von Dr. Thomas Gertner - 13.10.2004 |
| Plädoyer vor der Großen Kammer vom 22.09.2004 | |
| Am 22.09.2004 hat vor der Großen
Kammer des EGMR eine mündliche Verhandlung in einem Verfahren stattgefunden,
in dem es formaljuristisch darum ging, ob u.a. die Betroffenen der während
der sowjetischen Besatzung durchgeführten
Wie ich eingangs erwähnte, stehen die Boden- und Industriereform in der SBZ auf dem juristischen Prüfstand. Bei diesen Aktionen, jüngst im Wahlkampf von der PDS in Brandenburg als unantastbar postuliert, handelt es sich um politische Verfolgungsmaßnahmen, die in ihrer Brutalität und Menschenverachtung der Judenverfolgung bis zur Berliner Wannsee-Konferenz ähnelten. Die Einzigartigkeit des Holocausts ist darin zu sehen, dass die Nazis die systematische Ausrottung der jüdischen Bevölkerung begangen haben. Diese gewaltige historische Dimension weisen die von deutschen Kommunisten mit Unterstützung der Besatzungsmacht durchgeführten Verfolgungsaktionen nicht auf. Der Tod der Verfolgten wurde nicht systematisch geplant, aber immerhin billigend in Kauf genommen. Diese „mildere“ Vorgehensweise der deutschen Kommunisten ist aber nicht etwa Ausfluss einer humaneren Gesinnung, sondern sie entsprang kaltem politischem Kalkül. Die kommunistischen Machthaber wollten die Angehörigen der missliebigen Schichten des Besitzbürgertums und der Großgrundbesitzer wie auch vieler kleiner und mittelständischer Landwirte vertreiben und durch systematische Verelendung und Proletarisierung ihre Flucht in die Westzonen provozieren, um die dort bestehende angespannte Ernährungslage zu verschärfen. Während sich der Nationalsozialismus durch seine von blindem Hass gekennzeichnete Destruktivität auszeichnete, hat sich Stalin in seiner Politik stets durch ein völlig emotionsloses Kalkül leiten lassen. Menschen verachtend waren beide Regierungsformen. An den Folgen dieser Entartungen inhumaner Ideologien und ihrer Protagonisten leidet Europa noch heute.
Kommen wir nun zu den Fakten, mit denen sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu befassen haben wird. Opfer der in der sowjetischen Besatzungszeit stattgefundenen politischen Verfolgungsaktionen waren drei Personengruppen: die sog. Junker und Großgrundbesitzer, deren einziger Makel es nach der Auffassung der damaligen Machthaber gewesen war, dass sie landwirtschaftliche Flächen mit einer Fläche von mehr als 100 ha besaßen, die sog. Kleinbauern, die Bauernhöfe mit einer Grundfläche von weniger 100 ha bewirtschafteten, und die weitläufige Gruppe des Besitzbürgertums, deren Angehörige ihr betriebliches und häufig auch ihr gesamtes privates Vermögen eingebüßt haben. Allen Angehörigen dieser Personengruppen haftet auch heute noch ein sozial-ethisches Unwerturteil an, nämlich Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen zu sein, welches die deutschen Gerichte und Behörden nicht oder jedenfalls nur verbal tilgen wollen, um Rückgabeansprüche zu verhindern. Bei der mit „Bodenreform“ bezeichneten Aktion hat es sich nicht lediglich um eine Reform der landwirtschaftlichen Strukturen ähnlich der in den Westzonen eher halbherzig durchgeführten Bodenreform gehandelt, wie dies der breiten Öffentlichkeit in Deutschland auch heute noch suggeriert und in diesem Verfahren von der Bundesregierung behauptet wird. Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs war es das erste Ziel der durch die sowjetische Besatzungsmacht nachdrücklich unterstützten deutschen Kommunisten gewesen, die sog. „Bodenreform“ durchzuführen. Die bereits im Moskauer Exil von deutschen Kommunisten um Walter Ulbricht angestellten Überlegungen wurden im August 1945 konkret. Nach intensiven Beratungen im Hauptquartier der SMAD in Berlin-Karlshorst hielt Wilhelm Pieck die berüchtigte Brandrede von Kyritz. In ihr beschuldigte er die Junker und Großgrundbesitzer, die Hauptschuldigen des Krieges zu sein. Mit diesem „Verbrechergesindel“ müsse jetzt gründlich abgerechnet werden, sonst – so Pieck wörtlich – „wird es morgen unser Blut kos-ten.“ Einen Tag später trat unter Begleitumständen, die man nicht
als demokratisch bezeichnen kann, weil die bürgerlichen Parteien
massiv von der KPD unter Assistenz der sowjetischen Besatzungsmacht
eingeschüchtert worden sind, die Bodenreform-Verordnung in der
ehemaligen preußischen Provinz Sachsen in Wie hatte man sich das konkret vorzustellen? Ein Bürgermeister oder ein Angeordneter der Gemeinde oder auch nur der Dorfpolizist erschien bei den ahnungslosen Familien, deren Väter sich nicht selten in sowjetischer Kriegsgefangenschaft oder in NKWD-Speziallagern befanden, sofern sie nicht im Krieg gefallen waren, und forderte diese auf, sich innerhalb einer kurzen Frist – in der Regel ein bis zwei Stunden – in bestimmten Sammelstellen zu melden, wobei nur die Mitnahme von Handgepäck erlaubt war. Wer sich weigerte, wurde nicht selten an Ort und Stelle erschossen, erschlagen oder am nächsten Baum aufgeknüpft, bestenfalls verhaftet oder durch körperliche Misshandlungen eingeschüchtert. Viele Familien, die keinen Widerstand geleistet haben, wurden in Internierungslager verbracht. Besonders berüchtigt war dabei das Internierungslager in Prora auf Rügen; aber auch ehemalige Konzentrations- und Internierungslager des NS-Regimes wie z.B. Buchenwald bei Weimar und Sachsenhausen bei Oranienburg nahe Berlin wurden zur Aufnahme besonders missliebiger Betroffener reaktiviert. Allen nicht internierten Betroffenen wurde unter Androhung empfindlicher Strafen verboten, Haus und Hof jemals wieder zu betreten oder auch nur in das Gebiet ihres Heimatkreises wieder einzureisen (sog. „Kreisverweis“). Dieser Kreisverweis wird erst jetzt – aber bezeichnenderweise erst unter dem Druck des in Straßburg laufenden Verfahrens – von den Verwaltungsgerichten formell auf Antrag im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung aufgehoben. Die weiteren Folgen, nämlich die Rückgabe des Vermögens, sind vor deutschen Gerichten und Behörden nicht durchsetzbar. Wer nur vertrieben worden ist und kein Vermögen zurücklassen musste, wird verwaltungsrechtlich rehabilitiert. Wer sein Vermögen eingebüßt hat, wird dieser Segnung des deutschen Rechtsstaates nicht zu Teil. Die CDU protestierte gegen diese menschenrechtswidrigen Behandlung in der SBZ im November 1945 und hob hervor, sie könne nicht dulden, dass widerspruchslos Willkür herrsche und Nazimethoden wie Sippen- und Standeshaftung mit umgekehrten Vorzeichen durchgeführt würden. Tausende von politisch völlig unbelasteten Familien, selbst schärfste Gegner des Nazisystems und anerkannte Opfer des Faschismus seien unter Anwendung faschistischer Methoden von Heim und Herd vertrieben, ohne jedes Recht aus ihrer Heimat ausgewiesen, ihrer Freiheit und nicht nur ihres gesamten Landbesitzes, sondern auch ihrer gesamten persönlichen Habe beraubt worden. So sei die notwendige Reform zu einem terroristischen Klassenkampf ausgeartet. In vergleichbarer Weise verhielt es sich bei den Kleinbauern und den Angehörigen des Besitzbürgertums. Sie wurden von interessierten Bürgern aus regelmäßig eigennützigen Zwecken denunziert. Diese Verfolgungen durch deutsche Kommunisten nahmen ein so Ekel erregendes Ausmaß an, dass sogar viele höhere Offiziere der sowjetischen Besatzungsmacht davon angewidert waren. In einer in der UdSSR damals sehr populären satirischen Zeitschrift mit dem Titel „Das Krokodil“ wurde eine treffende Definition für den Begriff „Faschist“ ersonnen. Ein „Faschist“ ist jemand, der etwas besitzt, was ein anderer gern hätte. So hat man sich die „Entnazifizierung“ in der SBZ vorzustellen. Wie verlogen sie ablief, zeigt z.B., dass man Angehörige des ehemaligen Reichssicherheitshauptamtes und der Gestapo, die nicht zu den Besitzbürgern gehörten und sich durch effektive Polizeitätigkeit für die erste deutsche Diktatur „ausgezeichnet“ haben, für die Etablierung der zweiten deutschen Diktatur einspannte. Nicht wenige, die in der Nazi-Zeit die eigene Bevölkerung terrorisiert hatten, konnten ihre „wertvollen“ Erfahrungen den Kommunisten zur Verfügung stellen und taten dies auch ohne jegliche ideologischen Barrieren.
Wie bewertet die Bundesrepublik Deutschland diese Maßnahmen? Hat sich in ihrer rechtlichen Beurteilung etwas seit der Wiedervereinigung geändert?
Für die meisten der hier Anwesenden dürfte nicht bekannt sein, dass im Jahre 1952, ungefähr zeitgleich mit der Ablehnung von Stalins Deutschlandnote unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Gesamtdeutsche Fragen ein Forschungsbeirat für Fragen der Wiedervereinigung Deutschlands errichtet worden ist. Bis zu seiner Auflösung im Jahre 1975 wurden Pläne für den Tag X der Wiedervereinigung ausgearbeitet. Durch den Historiker Karl Heinz Roth wurde nachgewiesen, dass diese Pläne 1989/90 wieder aus der Schublade gezogen worden sind, um die Herstellung einer einheitlichen Wirtschafts- und Rechtsordnung zu be-werkstelligen. Es ist also keinesfalls so, dass die Bundesregierung auf den Tag X, wenngleich dieser erst Jahrzehnte später als ursprünglich erwartet eintrat, unvorbereitet gewesen sei. Natürlich hat sich der Forschungsbeirat auch mit der Bodenreform befasst und für deren rechtliche Behandlung Thesen aufgestellt. Im Jahre 1961 hat er in seinem III. Tätigkeitsbericht keinen Zweifel daran gelassen, dass den Bodenreform-Opfern ohne Entschädigung ihr Eigentum in einem „unerhörten Gewaltakt“ entzogen worden sei. Der Eigentumsentzug, den der Forschungsbeirat aber erstaunlicherweise schon damals offenbar als rechtswirksam – weil faktisch wirksam - angesehen hat, sei ein Unrecht und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber werde das durch den Unrechtsakt verletzte rechtsstaatliche Prinzip – soweit eine Realrestitution nicht in Betracht komme – durch Entschädigung – die vor allem auch in Land erfolgen könne – gesetzgeberisch zur Geltung zu bringen haben. Der Forschungsbeirat entschied dabei aber bemerkenswerter Weise schon im Jahre 1952, dass die durch die Neubauern erworbenen Siedlerstellen unangetastet bleiben sollten, um diese Menschen nicht dem demokratischen System zu entfremden. Die jetzt von der Bundesregierung vor dem EGMR aufgestellte Behauptung, sie habe sich im Zuge des Einigungsprozesses nicht gegen die DDR-Regierung durchsetzen können, soweit diese die Festschreibung der Bodenreform verlangt habe, ist unwahr. Die Bundesregierung hat ihre Vorstellungen zur Abwicklung der Bodenreform eins zu eins umgesetzt. Die DDR-Regierung hat das weitergehende Ziel verfolgt, auch den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Volkseigenen Betrieben einen subventionierten Erwerb des von ihnen bearbeiteten Landes zu ermöglichen. Die DDR-Volkskammer hat in der Zeit der Regierung Modrow auch ein entsprechendes Gesetz erlassen, welches sie jedoch kurze Zeit später wieder aufheben musste, weil sich die DDR-Regierung unter dem Druck der Bundesregierung in dem Vertrag zur Herstellung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18.05.1990 dazu verpflichtet hatte. Die Bundesregierung wollte die Eigentumsordnung der DDR eben gerade nicht konservieren und überleiten. Ich wiederhole nochmals: Es war schon im Jahr 1952 vorgesehen gewesen, dass die Bodenreform als Gewaltakt revidiert, den Neubauern aber die verliehenen Siedlerstellen als Eigentum zugewiesen sollten. Das bestätigt die Darlegungen von Constanze Paffrath in ihrer viel beachteten und diskutierten Dissertation, dass die DDR sich mit keiner ihrer weiter gehenden Vorstellungen im Einigungsvertrag durchgesetzt hat.
Diese Äußerung kennzeichnet das gestörte Rechtsverständnis der Bundesregierung. Sie vertritt den Standpunkt, dass der von ihr nicht bestrittene hohe Unwertgehalt der Vermögenszugriffe keine Konsequenzen zu Gunsten der Opfer haben soll. Dazu erfindet sie ein ihr angeblich abgerungenes Rückgabeverbot, wie Constanze Paffrath in ihrer Dissertation überzeugend nachgewiesen hat, um sich selbst das Eigentum anzueignen. Sie lässt jedoch keinen rechtswirksamen Erwerb durch Dritte zu unter Berufung auf den hohen Unwertgehalt der Maßnahmen. Im Verfahren gegen die Neubauernerben, welches in der Rechtsmittelinstanz schwebt, verteidigt sich die Bundesregierung damit, dass die Neubauern das Eigentum an den ihnen zugewiesenen Neubauernstellen nicht legitim erworben haben, wobei sie jedoch verschweigt, dass die BRD den Neubauern durch originären Hoheitsakt (Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB) das Eigentum hieran zuerkannt hat. Die Bundesregierung sieht also ein, dass sich niemand an den gewaltsam entzogenen Vermögenswerten bereichern darf, nimmt jedoch die öffentliche Hand und andere ihr genehme Körperschaften des öffentlichen Rechts von diesem Bereicherungsverbot aus.
„Was die Sowjetunion vermeiden wollte, war der Unrechtsvorwurf, der mit jeder Restitution oder Rückgabe im Gegensatz zu einem entgeltlichen Rückerwerb zwangsläufig verbunden wäre. … Es waren unrechtmäßige Enteignungen, die ohne Entschädigungen stattgefunden haben …“. Ich konstatiere, dass es also allein deshalb ein Rückgabeverbot geben soll, weil jede Rückgabe mit einem Unrechtsvorwurf an die UdSSR verbunden wäre. Nun bestreitet neuerdings Helmut Kohl eine solche Vorbedingung mit den Worten „Wenn erzählt wird, die Sowjetunion habe Vorbedingungen für ihr Ja zur Einheit gestellt, dann stimmt dies nicht“. In einem Schreiben an die Spiegel-Redaktion vom 30.01.2004, welches er durch seinen Büroleiter an die Redaktion des SPIEGEL richtete, verlautbarte er auffällig ungenau, dass „ohne eine entsprechende Festlegung im Einigungsvertrag“ eine Zustimmung der Volkskammer nicht hätte erreicht werden können. Was konkret „festgelegt“ worden sein soll, bleibt unerwähnt. Damit hat Helmut Kohl dekuvriert, dass die Einlassungen des Prozessagenten Meyer-Ladewig in dem Verfahren vor der Menschenrechtskommission unwahr waren; denn von einer Vorbedingung der DDR ist dort überhaupt nicht die Rede. An dieser Stelle ein Zitat des römischen Schriftstellers Quintilian, der schon im ersten nachchristlichen Jahrhundert die zutreffende Feststellung gemacht hat: „Ein Lügner muss ein gutes Gedächtnis haben“.
Dass die Bundesregierung nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch den Europäischen Gerichtshof in plumper Weise belügt, zeigt auch die Rechtswirklichkeit in der BRD. Ein Rückgabeverbot gibt es nicht.
Das BVerfG hat erstaunlicherweise, auch wenn Politiker sich auf dieses Gericht immer wieder gern berufen, um die Legitimität des angeblichen Rückgabeverbotes zu behaupten, das genaue Gegenteil entschieden. Es führt in seinem umstrittenen und wegen seiner Unklarheit zu Recht viel gescholtenen Bodenreform-Urteil aus 1991 lediglich aus, es sei mit dem GG zu vereinbaren ist, wenn in Nr. 1 GemErkl der Ausschluss der Rückgängigmachung der seinerzeitigen Vermögenszugriffe geregelt ist. Diese Feststellungen bezogen sich aber nur auf „Enteignungen“, nicht auf die Rückgängigmachung von strafweisen Vermögenseinziehungen. Aber auch Enteignungen unterliegen keinem Rückgabeverbot. Das BVerfG hat nämlich hierzu festgestellt, dass eine bestimmte Regelung der Ausgleichsleistung weder von der DDR noch von der UdSSR verlangt worden ist. Also können als Ausgleichsleistung sehr wohl noch vorhandene Vermögenswerte zurückgegeben werden. Es kommt aber noch besser. In einem Urteil vom 23.11.1999, welches u.a. die Landesregierung von Brandenburg provoziert hat, hat das BVerfG hervorgehoben, dass ebenso wie während der Zeit des Nationalsozialismus auch während der Besatzungszeit durch die sowjetische Besatzungsmacht oder durch Gerichte und Behörden in der DDR schwere Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind. Sind im Zusammenhang mit solchen schweren Menschenrechtsverletzungen Vermögenswerte eingezogen worden, so bilde die Restitution der Opfer ein besonders vordringliches Gemeinwohlziel und ein zentrales Gebot der Gerechtigkeit. Das BVerfG nimmt also kein Rückgabeverbot an. Im Gegenteil: Wenn feststeht, dass der Zugriff auf das Vermögen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen erfolgt ist, ist die Restitution zwingend geboten, und zwar nicht lediglich die Teilrestitution des noch vorhandenen Vermögens, sondern die Restitution insgesamt. In einem weiteren Beschluss in einem von mir vertretenen Verfahren hat das BVerfG dann auch keinen Zweifel daran gelassen, dass die Boden- und Industriereform der politischen Verfolgung gedient haben, also schwere Menschenrechtsverletzungen bedeuteten. Alle diese Entscheidungen stehen aber gewissermaßen im rechtsfreien Raum, und Bundesregierung und Gesetzgeber wie Gerichte und Behörden denken überhaupt nicht daran, diese Vorgaben des BVerfG umzusetzen.
Denn wie reagieren Bundesgesetzgeber und die Verwaltung auf das doch angeblich bestehende Rückgabeverbot? Antwort: Sie beachten es nicht, wenn es ihnen als opportun erscheint, und sie berufen sich darauf, wenn es fiskalischen Interessen dienlich ist. § 5 Abs. 1 AusglLG regelt die Rückgabe beweglicher Gegenstände, die nicht in einen Einheitswert einbezogen, aber auch Gegenstand einer „Enteignung“ auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gewesen waren. Gäbe es ein generelles Rückgabeverbot, dürften auch bewegliche Gegenstände nicht zurückgeben werden. Dennoch hat sich der Bundesgesetzgeber als befugt angesehen, die Gemeinsame Erklärung „auszulegen“ und kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bewegliche Gegenstände zurückgegeben werden können. Es gibt also aus der Sicht des Bundesgesetzgebers kein generelles Rückgabeverbot; sonst dürften auch bewegliche Gegenstände nicht zurückgeben werden. Auch haben teilweise die Organe der BRD außerhalb des EALG sog. Alteigentümern ihre Flächen sogar unentgeltlich oder zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert, teilweise auch zum vollen Verkehrswert, wenn diese ein geeignetes Investitionskonzept vorlegten. An Gemeinden, Städte (z.B. die Stadt Stralsund) und sonstige Gebietskörperschaften, aber auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. die Universität Greifswald, wurden Liegenschaften, die der Bodenreform unterlegen haben, ohne weitere Umstände rückübertragen. Kann man unter diesen Umständen allen Ernstes vertreten, dass es ein auf sowjetischer oder Vorbedingung der DDR beruhendes Rückgabeverbot gibt? Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Diese Widersprüche in der Argumentation der Bundesregierung sind eklatant. Diese fühlt sich allein der Staatsraison und nicht der Wahrheit verpflichtet. Sie bekennt sich nur verbal zu selbstverständlichen Rechtsgrundsätzen eines zivilisierten Rechtsstaates, um sie nonchalant zu verletzen und die Verantwortlichkeit hierfür nicht mehr existierenden Staaten zuzuschieben. In dem Verfahren in Straßburg geht es nicht nur um das Vermögen einiger Adelsfamilien und Industriebarone, wie oft despektierlich von interessierten politischen Kreisen kolportiert wird. Es geht darum, dass man in diesem demokratischen Rechtsstaat endlich wieder lernen muss, zivilisiert und mit dem erforderlichen Respekt voreinander umzugehen. Ginge dieses Verfahren für die Beschwerdeführer verloren, so wäre Häme fehl am Platze. Dann kann niemand mehr seines Eigentums sicher sein. Ein hoffnungslos überschuldeter Staat könnte sich z.B. veranlasst sehen, seine Verfassung außer Kraft zu setzen, den Beitritt zur EMRK zu kündigen und das Vermögen des Besitzbürgertums einzuziehen, um seinen Etat auf diese Weise auszugleichen. Sind die Staatsfinanzen dann saniert, gibt man sich eine neue Verfassung, tritt der EMRK wieder bei, und die neu konstituierte demokratische Regierung erklärt, sie könne für die Untaten eines der nunmehr bestehenden Verfassung nicht unterstehenden früheren Regimes nicht verantwortlich gemacht werden. Sie meinen, dass sei eine abenteuerliche Konstruktion? Wir sollten uns vergegenwärtigen, dass nahezu nichts unmöglich ist; oder hätten Sie vor 15 Jahren geglaubt, dass wir hier und heute ein über Jahrzehnte tot geschwiegenes Tabuthema miteinander sprechen? Und dass die Aufarbeitung dieses Tabuthemas unter rechtsstaatlichen Bedingungen zu einer Partei übergreifenden Verschwörung beängstigenden Ausmaßes durch deutsche Politiker geführt hat?
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