| Archiv |
| Von Dr. Thomas Gertner - 15.06.2004 |
| Die "seriöse" Prozessführung der Bundesregierung | |
|
Wer an dem Termin vor der 3. Sektion am 29.01.2004 zugegen gewesen war, wird sich sicherlich daran erinnern - worauf auch Herr Heeren zutreffend hinweist -, dass Prof. Motsch die Behauptung aufgestellt hat, die Vermögenszugriffe im Zusammenhang mit der Boden- bzw. Industriereform hätten lediglich der Herstellung einer neuen "vorkommunistischen" Eigentumsordnung gedient und seien im Übrigen rein administrativer Natur gewesen. Ich konnte Herrn Prof. Motsch an Ort und Stelle der Unwahrheit überführen und habe ihm nachgewiesen, dass die Bundesregierung dies während der Dauer der Zweistaatlichkeit Deutschlands noch ganz anders - und zwar richtig - gesehen hat. Die Reaktion von Herrn Prof. Motsch auf diesen Vorhalt - betretenes Schweigen und Achselzucken - ist zumindest mir nicht verborgen geblieben. Auf die Frage des Präsidenten Cabral Barreto, ob die Bundesregierung noch einmal das Wort wünsche, wurde von Frau Wittling-Vogel mit einem energischen "non" geantwortet. Umso mehr überrascht es nun, dass die Bundesregierung, jetzt vertreten durch Prof. Frowein und Prof. Motsch, diese Mär in ihrem Erwiderungsschriftsatz erneut zum Besten gibt. Der Grund hierfür ist klar. Es werden nur die Nrn. 1 und 3 der Gemeinsamen Erklärung erwähnt, während die Nr. 9 GemErkl verschwiegen wird. Um in diese von der Bundesregierung offenbar gefürchtete Norm zu gelangen, müssen wir unbedingt auf unserem Standpunkt beharren, dass die Maßnahmen strafrechtlicher Natur waren. Interessant ist es, was die Bundesregierung früher, in unverfänglicher Zeit, zu der Beurteilung der damaligen Ereignisse ausgeführt hat. Zwischen den Verfahrensparteien ist dabei im Termin vor der 3. Sektion unstreitig geblieben, dass die Opfer von Boden- und Industriereform als Nazi- und Kriegsverbrecher diffamiert, aus ihrer Heimat vertrieben, in zahlreichen Fällen interniert und körperlich misshandelt, ja sogar getötet worden sind. Dass diese Maßnahmen eine politische Verfolgung gewesen ist, wird ebenfalls zugestanden. Bestritten wird nur, dass diese politische Verfolgung strafrechtlichen Charakter hatte. Die Schuldzuweisungen - so die Oberlandesgerichte Naumburg, Potsdam und Dresden - seien lediglich "plakativ" gewesen und daher nur als politische Propaganda, nicht hingegen als strafrechtlich relevante Vorwürfe zu qualifizieren. Das ist falsch. Die politische Verfolgung, die ja unstreitig ist, beruhte nicht auf illegalen Einzel- oder Gruppenmaßnahmen, sondern fand auf der Grundlage gesetzlicher Tatbestände statt. Sie ging formell im Rahmen des positiven Rechts eines autoritären Zwangsstaates vor sich (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.02.1960, BGHSt 14, 104). Entscheidend ist allein, dass es sich bei den verhängten Maßnahmen und die Verhängung eines empfindlichen Übels gehandelt hat, welches an einen Schuldvorwurf angeknüpft worden ist. Was liegt also näher, aus der Dokumentation des Bundesministeriums für Gesamtdeutsche Fragen mit dem Titel "Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetunion ansässigen Personen, 3. Aufl. 1962" zu zitieren. In S. 23 sowie S. 29 heißt es wörtlich: [S. 23] [S. 29] Ich werde zusammen mit der Replik den Literaturauszug, selbstverständlich übersetzt ins Englische und Französische, dem Gericht vorlegen. Ich bin gespannt, ob Herr Prof. Motsch bei der mündlichen Verhandlung am 22.09.2004 zugegen sein wird; denn er war im Bundesministerium für Innerdeutsche Angelegenheiten, hervorgegangen nach 1972 aus dem Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen, Jahre lang beschäftigt gewesen, bevor er dann im Jahre 1990 ins Bundesministerium der Finanzen gewechselt ist. Er gilt als ausgewiesener Kenner der damaligen Geschehensabläufe und ist historisch sehr interessiert. Wie muss man sich vorkommen, wenn man vor Gericht vorsätzlich falsch vorträgt? Denn in einem Beitrag in Kennzeichen D im Februar 1990 soll er, wie mir berichtet worden ist, erklärt haben, dass die Boden- und Industriereform gerade nicht als bloße Zugriffe auf Privateigentum zu verstehen waren, sondern ein so schweres Unrecht bedeutet haben, dass es korrigiert werden müsse im Sinne einer Rückgabe des Vermögens. Wenn man diesen Wortbeitrag erhielte, wäre dies ein zusätzliches Schmankerl für die mündliche Verhandlung. |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |