| Archiv |
| Von Dr. Thomas Gertner - 18.06.2004 |
| Der Beschluss des BGH vom 17.02.1960 (V ZR 86/58) | |
| In seiner Ausgabe vom 01.06.2004 erwähnt der SPIEGEL ein von ihm voreilig als "brisant" bezeichnetes "Urteil" vom 17.02.1960 (Az.: V ZR 86/58). Unabhängig davon, dass es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss gehandelt hat (abgedruckt in: Drobnig, Sammlung der deutschen Entscheidungen zum interzonalen Privatrecht 1960 bis 1961, Nr. 2, S. 8; zitiert nach BezG Dresden, Beschluss vom 06.05.1992, BSZ - W 2/92), kann ich alle besorgten Betroffenen entwarnen. Diese Entscheidung ist nicht brisant, sondern in sich völlig konsequent und konnte auch nach heutigem Recht nicht anders lauten. Zum Fall: Beim Gebietsaustausch Ende 1945 war die mecklenburgische Gemeinde Römnitz zur britischen Zone zugeschlagen worden. Hier war zuvor am 5.9.1945 die Bodenreform durchgeführt worden. Betroffenen von den Maßnahmen war auch die Staatsdomäne (!) Römnitz. Der der britischen Zone zugeschlagene Gebietsstreifen war, soweit er unter die Bodenreform gefallen war, sog. Neubauern zugeteilt worden. Das Land Schleswig-Holstein als Teil-Gebietsnachfolger des Landes Mecklenburg-Vorpommern berief sich auf die Unwirksamkeit der entschädigungslosen Enteignungen zu Lasten des Fiskus und verlangte von den begünstigten Neubauern die Grundbuchberichtigung mit der Begründung, die Bodenreform-Verordnung Nr. 19 vom 05.09.1945 sei wegen der Entschädigungslosigkeit der darin vorgesehenen Enteignungen nichtig; jedenfalls seien entschädigungslose Enteignungen mit dem ordre public der Westzonen (Art. 30 EGBGB a.F.) nicht in Übereinstimmung zu bringen, so dass die entschädigungslosen Enteignungen in den Westzonen nicht anzuerkennen seien. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos gewesen. Nach Auffassung des V.Zivilsenates des BGH hatte der Gesetzgeber "den landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen wollen ... Dieses Eigentum sei trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum gewesen". Das sah das BezG Dresden, welches sich an diese Rechtsauffassung des BGH nicht gebunden sah, anders und verneinte in seinem Beschluss vom 06.05.1992 den Eigentumscharakter des "Siedlungseigentums". Abgelehnt wurde vom BGH in der erörteten Entscheidung vom 17.02.1960 der Einwand, dass die Bodenreform-Verordnung Nr. 19 des Landes M-V vom 05.09.1945 mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in Widerspruch stehe, weil der Eigentumsentzug vor dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23.05.1949 erfolgt sei. Die hiernach erfolglose Revision gegen des Beschluss des OLG Schleswig vom 28.03.1958) hat sich auf das allseits bekannte Rechtsgutachten von Prof. Forsthoff gestützt, der die Bodenreformmaßnahmen für nichtig angesehen hat, so dass eine Rückgabeverpflichtung notwendige Folge sein mußte (Forsthoff, Ist die Bodenreform in der DDR im Falle der Wiedervereinigung als rechtswirksam anzusehen?, Heidelberg 1954, S.26f; ihm folgend Kimminich, Die Eigentumsgarantie im Prozeß der Wiedervereinigung, 1990). Die Bodenreform ist aber nicht generell nichtig, was auf Grund unseres Beispielfalles auch sofort einsichtig ist. Was die Staatsdomäne Römnitz anbelangt, ist nun sicherlich nicht von einer politischen Verfolgungsmaßnahme die Rede; sondern die Aufteilung von Staatsdomänen an Neubauern, für die letztere auch einen Kaufpreis zu entrichten hatten, ist ein Vorgang gewesen, der auch in einem Rechtsstaat anerkennungsfähig ist und von den (west-)deutschen Gerichten auch anerkannt werden musste (Territorialitätsprinzip!). Hier handelte es sich nicht um eine "Konfiskation", sondern um eine Privatisierung ehemals staatlichen landwirtschaftlichen Besitzes durch staatliche Organe (nämlich das Land-Mecklenburg-Vorpommern, welches nach seiner Gründung über diese Domäne verfügungsberechtigt war). Hier greife ich das sog. Ribbentrop-Urteil vom 07.07.1977 auf, in dem das BVerwG zu Recht ausführt, dass die Bodenreform einen Mischcharakter zwischen strafrechtlichen Zwangs- und rein administrativen Enteignungsakten aufweise. Es ist nach alle dem nicht verwunderlich, dass die Bundesregierung uns den Beschluss des BGH vom 17.02.1960 nicht längst entgegen gehalten hat. |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |