Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 25.09.2004
Plädoyer vor der Großen Kammer vom 22.09.2004

Hohes Gericht,

I. [Einführung in den Sach- und Streitstand]

In diesem Verfahren steht ein Sachverhalt zur juristischen Begutachtung durch Sie an, der von der renommierten deutschen Tageszeitung Frankfurter Allgemeine als „Ein deutsches Watergate“ bezeichnet wurde. Obwohl Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl persönlich bestätigt hat, dass es eine Vorbedingung der UdSSR für ein Ja zur deutschen Wiedervereinigung niemals gegeben habe, trägt die Bundesregierung wider besseres Wissen bis heute Gegenteiliges vor nationalen und internationalen Gerichten vor. Damit entfällt jede Rechtfertigung für die Verweigerung einer adäquaten Wiedergutmachung der noch andauernden vermögensrechtlichen Folgen stalinistischen Terrors in der SBZ.

Worum geht es in diesem Verfahren? Die weitaus meisten der Bf. sind von der in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands durchgeführten Boden- bzw. Industriereform betroffen, die sich als stalinistische Terrormaßnahme darstellt. Unter dem Vorwand, ihre Herrschaft auf dem Dorf sei immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus gewesen und habe stets eine Quelle der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker dargestellt, wurde ohne Einzelfallprüfung den Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe mit mehr als 100 ha ihr gesamtes Vermögen entzogen. Betroffen waren ferner Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben, Kleinlandwirte sowie Angehörige des Besitzbürgertums, die das Opfer einer Denunziation gewesen waren. Allen diesen Betroffenen wurde ihr gesamtes Hab und Gut bis hin zu Gegenständen des persönlichen Gebrauchs und Hausrat entzogen; sie wurden gleichzeitig aus ihrem Wohnort ausgewiesen, oft interniert, sogar getötet. Die Bundesregierung hat stets betont, dass es sich hierbei nicht um Rechts-, sondern um Gewaltakte gehandelt habe, die unter rechtsstaatlichen Aspekten nicht hinnehmbar seien.

Gegen die hier Betroffenen sind strafweise Zwangsmaßnahmen, weil anknüpfend an die Diffamierung als Nazi- und Kriegsverbrecher, verhängt worden. Sie wurden formell im Rahmen des positiven Rechts eines autoritären Zwangsstaates durchgeführt.

II. [Legitime Erwartung einer Restitution nach dem Beitritt der DDR zur BRD]

Deutschland hat dieses schwere Unrecht zu keinem Zeitpunkt anerkannt und auch zu keinem Zeitpunkt deren Rechtsfolgen in toto als unumkehrbar festgeschrieben. Nach höchstrichterlicher deutscher Rechtsprechung, die bereits zu Beginn der 1950er Jahre etabliert wurde, erkennt unsere Rechtsordnung grobes Unrecht, das den Rechtsüberzeugungen aller Kulturnationen widerspricht, nicht an. Rechtstechnisch wird dies so bewirkt, dass der Betroffene in eine entzogene Rechtsposition wieder eingesetzt wird. Dieser Wiedereinsetzungsanspruch ist eine Eigentumsposition im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.

1. [Auslegung der Gemeinsamen Erklärung]

An diese Rechtslage knüpft die Gemeinsame Erklärung an. Aus Nr. 9 GemErkl in Verbindung mit Art. 17 des Einigungsvertrages folgt, dass rechtsstaatswidrige strafweise Vermögenseinziehungen zu korrigieren sind. Das kann - im Lichte des in der Präambel der GemErkl ausdrücklich garantierten Rechts auf Eigentum nur die Rückgabe des entzogenen Vermögens bedeuten. Nun wendet die Bundesregierung ein, die Vermögenszugriffe im Rahmen der sog. „Boden- und Industriereform“ seien rein verwaltungsrechtliche Maßnahmen und deshalb von Nr. 9 nicht erfasst. Ein solches formales Verständnis wird indes weder den eingangs geschilderten historischen Gegebenheiten gerecht, noch entspricht es dem erkennbaren Willen der Parteien des Einigungsvertrages. Deutschland hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in der SBZ/DDR auch und sogar vorzugsweise außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens politisch motivierte repressive Verfolgungsmaßnahmen vorgekommen sind, die rehabilitierungswürdiges Unrecht darstellen. Deutschland beruft sich nun darauf, die Opfer der Boden- und Industriereform nach Maßgabe des EALG zu rehabilitieren. Dann muss das EALG aber auch den Vorgaben der Nr. 9 GemErkl entsprechen. Die dort vorgeschriebene Korrektur einer Vermögenseinziehung erfolgt primär im Wege der Rückgabe. Erst dann, wenn diese nicht möglich wäre, müsste eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Verkehrswertes der vorenthaltenen Liegenschaften gezahlt werden. Diese sieht das AusglLG unstreitig nicht vor, weil es von der BRD lediglich als ein Recht auf soziale Teilhabe an einer Art von Lastenausgleich gedacht ist.

2. [Rechtsprechung des BVerfG]

Das Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 hat die berechtigte Erwartung der Bf., wieder in ihre Eigentumsrechte eingesetzt zu werden, aufrecht erhalten. Hiernach verbietet es die Regelung in Nr. 1 S. 1 GemErkl zwar, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage als nichtig zu behandeln; andererseits verbietet es diese Regelung jedoch ausdrücklich nicht, einen vermögenswerten Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen zu regeln.

Dieser vermögenswerte Ausgleich hat zwingend durch Restitution der in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zu erfolgen, wenn der Vermögenszugriff Teil einer schweren Menschenrechtsverletzung war. In seinem Urteil vom 23.11.1999 hat das BVerfG hierzu in aller Deutlichkeit klar gestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland solchen Vermögenszugriffen, die in einem engen Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen stehen, die Anerkennung versagt. Das BVerfG sieht eine Vergleichbarkeit zwischen Menschenrechtsverletzungen in der NS-Zeit, während der sowjetischen Besatzung und während der SED-Herrschaft. Für alle Fallgruppen gilt, dass dann, wenn im Zusammenhang mit solchen schweren Menschenrechtsverletzungen Vermögenswerte eingezogen worden sind, die Restitution der Opfer ein besonders vordringliches Gemeinwohlziel und ein zentrales Gebot der Gerechtigkeit sei.

Auch dies bestätigt den Opfern der Boden- und Industriereform in der SBZ die legitime Erwartung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, dass sie im Falle einer Wiedervereinigung - die nach der bundesdeutschen Verfassung sogar verbindliches Staatsziel war - ebenfalls entzogene Vermögensgegenstände zurückerhalten würden. Sie besaßen damit eine von Art. 1 des 1. ZP geschützte Rechtsposition.

3. [Vernichtung der legitimen Erwartung durch das EALG]

Diese durch die Gemeinsame Erklärung und die zitierte Rechtsprechung des BVerfG begründete Erwartung ist erst durch die Ausgestaltung des EALG zerstört worden. Dieses sieht, obwohl von der Bundesregierung als Rehabilitierungsgesetz deklariert, keine Rückgabe des entzogenen Eigentums vor, wodurch die politisch bedingten strafweisen Vermögenseinziehungen faktisch anerkannt, weil festgeschrieben werden. Als Kompensation für diese Entziehung von Eigentumspositionen ist auch keine angemessene Entschädigung vorgesehen; im Gegenteil ist - wie auch Herr Kollege Dr. Lenz noch zeigen wird - die Ausgestaltung der Entschädigung diskriminierend.

III. [Verstärkung der berechtigten Erwartung auf Rückgabe gem. Nr. 1 GemErkl]

Die legitime Erwartung der Betroffenen, ihr entzogenes Vermögen zurückzuerhalten, folgt aber insbesondere auch aus Nr. 1 S. 4 GemErkl.

1. [Korrekte Auslegung der Nr. 1 GemErkl]

Diese Bestimmung enthält zunächst nur den bekundeten Wunsch von UdSSR und DDR, die Enteignungen nicht ungeschehen zu machen, also die Uhr nicht auf das Jahr 1945 zurückzudrehen. Unakzeptabel wäre hiernach die Rückgabe von Vermögen an Personen, die zu Recht von der sowjetischen Besatzungsmacht wegen Kriegs- oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden und mit Vermögenseinziehung bestraft worden sind. Nicht ausgeschlossen ist jedoch nach Einzelfallprüfung die Einsetzung des früheren Eigentümers in die Eigentumsposition mit Wirkung für die Zukunft, wenn er unschuldig verfolgt worden ist.

Die Bundesrepublik hat die legitime Erwartung der Beschwerdeführer auf Rückerstattung ihres entzogenen Vermögens dadurch begründet, indem sie in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung ausdrücklich ihre Auffassung erklärte, dass „einem künftigen gesamtdeutschen Parlament die abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss.“ Die konkrete Ausgestaltung solcher Leistungen blieb damit offen; einzige Begrenzung war das Verbot der Revision ex tunc. Im Übrigen war sowohl ein Ausgleich in Natur, soweit kein redlicher Erwerb durch einen privaten Dritten entgegensteht, oder durch Übertragung eines gleichwertigen Grundstücks wie die Zahlung einer vollwertigen Entschädigung denkbar. Durch die Formulierung „etwaige“ Ausgleichsleistungen war gewährleistet, dass nicht alle Alteigentümer ohne Einzelfallprüfung Ausgleichsleistungen erwarten konnten - aktive Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher sollten nämlich ausgenommen bleiben, ebenso diejenigen, die bereits auf Grund bilateraler Abkommen mit der DDR eine angemessene Entschädigung erhalten hatten. Das ist der Regelungsgehalt der Nr. 1 GemErkl.

2. [Abweichende Auslegung durch die Bundesregierung nicht plausibel]

Die Bundesregierung wendet hiergegen ein, dass die Gemeinsame Erklärung jede Form von Rückerstattung ausschließen wollte. Sie hat sich dabei vor dem BVerfG ebenso wie in dem Verfahren Weidlich und Fullbrecht vor der Kommission auf eine angebliche Vorbedingung der UdSSR berufen. Dieser Vortrag hat sich als unwahr herausgestellt; denn der damalige Bundeskanzler Kohl bestreitet eine solche Vorbedingung neuerdings. Jetzt behauptet die Bundesregierung im Wesentlichen eine angebliche Vorbedingung der DDR. Bereits dieser Wechsel im Tatsachenvortrag wirft erhebliche Zweifel an dessen Richtigkeit auf.

Die einzige Begründung, welche einzelne Vertreter der DDR jemals für irgendeine Einschränkung der kompletten Vermögensrestitution anführten konnten, war, dass „neu erworbene Rechte von DDR-Bürgern“ gewahrt bleiben und deshalb nicht „altes Unrecht durch neues Unrecht ersetzt“ werden dürfe. Schon diese Formulierung lässt überhaupt keinen anderen Schluss zu, als dass sich die eventuelle Forderung allenfalls auf durch dritte Privatpersonen gutgläubig erworbene Rechte, jedoch niemals auf in staatlichem Besitz befindliches Vermögen beziehen konnte.

Außerdem: Wenn die Bevölkerung das Volkseigentum hätte bewahren wollen, warum hat die GemErkl dann das vorgebliche Rückgabeverbot auf die Vermögenszugriffe zwischen 1945 und 1949 beschränkt? Plausibel ist allein die Furcht der DDR-Bevölkerung, zu SBZ/DDR-Zeiten erworbenes Privateigentum an Grundstücken zu verlieren oder von den früheren Eigentümern vertrieben zu werden. Die DDR-Regierung mag in solchen Fällen ein Rückgabeverbot zur Vorbedingung gemacht haben. Dem ist durch den Schutz des redlichen Erwerbs in Nr. 3 GemErkl Rechnung getragen worden. Die Eigentumsordnung der DDR wollte die BRD aber gerade nicht in ihre Rechtsordnung überleiten. Dies hatte die BRD bereits im Grundlagenvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten im Jahre 1972 festgeschrieben.

Ein darüber hinausgehendes Rückgabeverbot widerspräche auch der Rechtswirklichkeit in Deutschland. § 5 Abs. 1 AusglLG regelt die Rückgabe beweglicher Sachen, die Gegenstand einer „Enteignung“ auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage waren. Gäbe es ein generelles Rückgabeverbot, dürften auch bewegliche Gegenstände nicht zurückgeben werden. Dennoch hat sich der Bundesgesetzgeber als befugt angesehen, die Gemeinsame Erklärung „auszulegen“ und kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bewegliche Gegenstände zurückgegeben werden können. An Gemeinden und Städte, aber auch z.B. an die Universität Greifswald, wurden Liegenschaften, die der Bodenreform unterlegen haben, ohne weitere Umstände rückübertragen. Das spricht gerade gegen ein generelles Rückgabeverbot.

Außerdem werden Vermögenswerte, die während der sowjetischen Besatzungszeit eingezogen worden sind, uneingeschränkt auch dann zurückgegeben, wenn eine Verurteilung durch deutsche Gerichte in rechtsstaatswidriger Anwendung sowjetischen Besatzungsrechts und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Solche Personen werden rehabilitiert, ihr eingezogenes Vermögen, soweit noch in öffentlicher Hand befindlich, zurückgegeben, dies, obwohl doch darin zugleich ein Unrechtsvorwurf gegen die sowjetische Besatzungsmacht impliziert ist, was ja laut angeblicher Vorbedingung absolut verboten sein soll.

Schließlich wird ja auch in Nr. 9 der GemErkl ausdrücklich bestätigt, dass bei Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren eine Korrektur zu erfolgen habe, was ebenfalls gegen ein generelles Rückgabeverbot spricht.

IV. [Zerstörung der legitimen Erwartung durch das EALG und unangemessene Entschädigungshöhe]

Das EALG hat also die legitime Erwartung der Beschwerdeführer auf Rückgabe des entzogenen Vermögens zerstört, indem es im AusglLG keinen Anspruch auf Rückgabe von in Staatshand befindlichen Vermögenswerten regelt. Bei dieser Ausgestaltung wird der Ausgleichsanspruch den Anforderungen von Art. 1 des 1. ZP nicht gerecht. Für diese Entziehung der Eigentumsposition ist kein öffentliches Interesse plausibel gemacht. Die Vorenthaltung des Eigentums bedeutet somit eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gem. Art. 14 EMRK. Also ist die Bestandsgarantie des Eigentums verletzt. Zumindest ist aber die Entschädigungsgarantie des Eigentums verletzt; denn die Bundesregierung hat jedenfalls kein öffentliches Interesse plausibel gemacht, welches die Auszahlung einer Entschädigung rechtfertigen könnte, die völlig außer Verhältnis zum Verkehrswert steht.

Ihr Vorbringen, eine am Verkehrswert ausgerichteten Entschädigung würde zum „Staatsbankrott“ führen, ist unbeachtlich. Die Bundesrepublik Deutschland hat ja einen Gegenwert erhalten. Der Gerichtshof hat im Fall Beyeler aus der ungerechtfertigten Bereicherung des Staates darauf geschlossen, dass dem Betroffenen eine unverhältnismäßige und übermäßige Last auferlegt worden ist.

Auch das Argument, die Entschädigungshöhe verfolge das Ziel des gleichmäßigen Ausgleichs aller während der Besatzungszeit und des Bestehens der DDR verursachten Schäden an Vermögen und persönlichen Rechtsgütern, trägt nicht. Es ist schon nicht einsichtig, warum es im Allgemeininteresse liegen soll, dass nur die Opfer für die Entschädigung anderer Opfer aufkommen sollen. Schließlich erklärt diese Erwägung nicht, warum nicht auch diejenigen, die rückgabeberechtigt sind, weil ihr Eigentum nach 1949 entzogen wurde, zur Finanzierung herangezogen werden. Den Opfern der Konfiskationen zwischen 1945 und 1949 wird nach alledem ein Sonderopfer auferlegt.

Hier wird einzig zu Lasten der Beschwerdeführer - jedoch nicht zu Lasten der sonstigen Rückgabeberechtigten - eine völlig neue Referenzgruppe eingeführt, die der Systematik des Gesetzes widerspricht, derzufolge prinzipiell allen Opfern von rechtstaatswidrigen Vermögensentziehungen zwischen 1933 und 1990 ein Rückgabeanspruch zusteht.

Ich fasse zusammen: Die Opfer der Boden- und Industriereform in der SBZ hatten nach bundesdeutschem Recht die legitime Erwartung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, im Falle einer Wiedervereinigung in ihr durch rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Gewaltakte entzogenes Eigentum wiedereingesetzt zu werden, soweit dieses in Staatshand befindlich ist. Dass im Zeitpunkt des Beitritts der DDR nach deutschem Recht ein Rückerstattungsanspruch der Bf. wegen Unrechts aus einer Zeit vor dem In-Kraft-Treten des GG und der EMRK bestanden hat, unterscheidet den vorliegenden Fall Grund legend von den Fällen des Regimewechsels in Mittel- und Osteuropa zu Beginn der neunziger Jahre.

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