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| Von Dr. Thomas Gertner - 25.11.2004 |
| Verwaltungs- oder strafrechtliche Rehabilitierung neben Straßburg? | |
| In der Tagung der ARE in Borken ist die Frage angeschnitten und erörtert worden, ob verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Rehabilitierung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens vor dem EGMR sinnvoll sind. Das Ergebnis der lebhaft und kontrovers geführten Diskussion ist eine - offenbar vom Gesetzgeber und vom BVerfG auch so gewollte - totale Verunsicherung der Betroffenen, die zu Recht nicht mehr wissen, welches der zahlreichen Gesetze für die Boden- und Industriereformopfer einschlägig sind, zumal alle diese Gesetze nur Pseudorechtsbehelfe zu sein scheinen. Ich bin im derzeitigen Stadium nicht mehr gewillt, mich mit diesem Gewirr verschiedener Rechtsbehelfe, die sich zum Teil überschneiden, auseinanderzusetzen. Diese Rechtsmaterie ist schlichtweg einem Rechtssuchenden nicht mehr vermittelbar. Bemühungen um eine verwaltungs- oder strafrechtlichen Rehabilitierung sind zur Zeit ohne jegliche Erfolgsaussicht, wenn nicht der Betroffene durch ein sowjetisches Militärtribunal oder ein deutsches Gericht verurteilt worden und in dem Strafurteil die Einziehung des Vermögens ausgesprochen worden ist. Ich halte es jedoch für denkbar, dass die Strafgerichte ihren Rechtsstandpunkt überdenken und die Betroffenen strafrechtlich rehabilitieren, wenn der EGMR in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführen sollte, dass es sich bei den Vermögenszugriffen im Zuge der Boden- oder Industriereform um repressive, also um Strafmaßnahmen gehandelt habe. Gesichert ist dies aber nicht, weil insoweit ein Feststellungsurteil des EGMR keine Bindungswirkung hat. Ich selbst habe für einige Mandanten beide Rechtsbehelfe versucht, die allesamt ohne Erfolg blieben, jedenfalls ohne den erwünschten Erfolg. Mir ist es zwar als erstem gelungen, über eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung die Aufhebung des Kreisverweises im Falle eines Bodenreformopfers zu erreichen, worüber ich auch im Forum der Staatshehlerei berichtet habe. Es handelte sich um ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus dem Jahre 2003. Später hat dann Herr Rechtsanwalt von Raumer vor dem VG Potsdam einen vergleichbaren "Erfolg" erzielt, der in Wahrheit nur eine Augenwischerei bedeutet. Die Aufhebung der Vermögenseinziehung ist leider nach dem VwRehaG für Boden- und Industriereformopfer nicht zu erreichen, weil der § 1 Abs. 8 lit. a VermG immer auch zum Ausschluss VwRehaG nach dessen § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG führt. Natürlich sind die Begründungen der Verwaltungsgerichte, allen voran das BVerwG, hanebüchen. Ob diese richtig sind oder nicht, ist uninteressant; dies ist die Rechtswirklichkeit in Deutschland. Die Rspr. des BVerwG, die das BVerfG nicht beanstandet hat, ist da ganz eindeutig. Von den 47 Beschwerdeführern meiner Pilotbeschwerde haben sechs Mandanten diesen Rechtsbehelf bis zum BVerfG erfolglos beschritten. Leider verhilft auch die strafrechtliche Rehabilitierung zur Zeit nicht zum Erfolg. Die Ausführungen des Rechtsanwalts Dr. Wasmuth sind zwar juristisch in sich völlig überzeugend und stimmen mit dem überein, was ich selbst propagiert habe. Das ist alles völlig logisch und richtig. Leider halten sich aber die deutschen Strafgerichte nicht an die Spielregeln und führen mit bedenklichen Begründungen aus, bei dem Zugriff auf das Vermögen, der von den anderen repressiven Maßnahmen aus dem Zusammenhang gerissen und als administrative Enteignung gesehen wird, habe es sich um reine Verwaltungsmaßnahmen gehandelt und nicht um Strafmaßnahmen. Das ist zwar sachlich falsch, kann aber vor dem BVerfG nicht korrigiert werden. Insgesamt habe ich erfolglos acht Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung strafrechtlicher Rehabilitierung durch die Oberlandesgerichte Brandenburg, Naumburg und Dresden eingelegt. Die Beschlüsse wurden vom BVerfG in keinem Fall begründet. Die Beschwerdeerwiderung der Bundesregierung zum EGMR (Große Kammer), die ich wenige Tage nach Erhalt des letzten dieser Beschlüsse übermittelt erhalten habe, hat die Überlegungen des BVerfG - sicherlich in Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz - offen gelegt. Die Versagung der verwaltungs- oder strafrechtlichen Rehabilitierung mag eine fehlerhafte Rechtsauslegung bedeuten. Das BVerfG prüft aber nicht, ob die Gerichte das einfache Recht - VwRehaG oder StrRehaG - richtig angewandt haben, sondern die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob durch diese Rechtsanwendung die Betroffenen in ihren Grundrechten verletzt sind. Das BVerfG ist zwar das höchste deutsche Gericht; aber es darf nicht die Anwendung des einfachen Rechts beanstanden, weil es keine "Superrevisionsinstanz" ist. Die Betroffenen haben nicht etwa einen Anspruch auf eine Rehabilitierung nach einem bestimmten Gesetz; sondern der Gesetzgeber, die Behörden und die Fachgerichte haben einen - auch vom EGMR anzuerkennenden - Ermessensspielraum, wie die Rehabilitierung durchzuführen ist. Wenn sich die staatlichen Autoritäten dazu entschlossen haben, die Opfer der Boden- und Industriereform grundsätzlich nur nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu rehabilitieren, besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Rehabilitierung nach einem bestimmten anderen Gesetz - VwRehaG oder StrRehaG -. Den Verfassungsbeschwerden hätte das BVerfG nur dann stattgeben müssen, wenn es nur ein einschlägiges Rehabilitierungsgesetz gäbe und die Rechtsanwendung zur Folge hätte, dass die Betroffenen von jeglicher Rehabilitierung ausgeschlossen wären. Das ist aber gerade nicht der Fall. Deswegen ist es wohl auch nicht richtig, die Behauptung aufzustellen, die Betroffenen bleieben weiterhin als Nazi- oder Kriegsverbrecher gebrandmarkt, damit der Staat die Beute behalten darf. Nach § 1 Abs. 4 AusglLG ist eine Wüprdigkeitsprüfung durchzuführen, bevor Ihnen eine Ausgleichsleistung gewährt wird. Fällt dies positiv aus, so beinhaltet dies die Feststellung, dass der Betroffene das unschuldige Opfer einer politischen Verfolgung gewesen ist. Das ist nach Auffassung der staatlichen Autoritäten die Rehabilitierung im Sinne einer Wiederherstellung der Ehre. Ob dies richtig ist oder nicht, mag dahingestellt bleiben und interessiert weder das BVerfG noch das EGMR: Wenn das AusglLG das für die Boden- und Industriereformopfer einschlägige Rehabilitierungsgesetz ist, kann auch nur dieses auf dem Prüfstand stehen. Unter dem Gesichtspunkt, ob das AusglLG als Rehabilitierungsgesetz tauglich ist oder nicht, hat das BVerfG dieses Gesetz in seinem Urteil vom 22.11.2000 nicht geprüft, weil dies von den Beschwerdeführern nicht gerügt worden ist - übrigens zu Recht, da das AusglLG ursprünglich und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ausdrücklich nicht als Rehabilitierungsgesetz konzipiert war. Das AusglLG ist allein aus dem Grund verfassungs- und konventionswidrig, weil in § 5 Abs. 1 AusglLG nur die Rückgabe der beweglichen, nicht aber auch der unbeweglichen Vermögenswerte vorgesehen ist. Hätten Sie ein Interesse an der verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn § 5 Abs. 1 AusglLG die Rückgabe auch der noch in Staatshand befindlichen Grundstücke vorsähe? Wenn wir in Straßburg vor dem EGMR obsiegen, so bedeutet dies nicht zwingend den Ausschluss jeglicher Rückgabe; nur können wir die Rückgabe des gesamten Vermögens im Wege des Urteils nicht erreichen, sondern nur im Wege des Vergleichs, den abzuschließen die BRD nach meiner Auffassung ein großes Interesse haben dürfte, da sie sonst befürchten müsste, hohe Barentschädigungen zahlen zu müssen. Fazit: das AusglLG ist das für die Boden- und Industriereformopfer einschlägige Rehabilitierungsgesetz, das deswegen sowohl verfassungs- als auch konventionswidrig ist, weil es nicht die Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Grundstücke vorsieht. Weil es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um Enteignungen gehandelt hat, sondern um rechtsstaatswidrige Vermögenseinziehungen, ist das Eigentum niemals verloren gegangen; jedenfalls besteht bis zum heutigen Tag ein unter die Eigentumsgarantie fallender Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Eigentumsrechte, mindestens auf verkehrswertgerechte Entschädigung. Allein das AusglLG steht also auf dem Prüfstand, und dort der § 5 Abs. 1 AusglLG, weil er nicht die Rückgabe auch des unbweglichen Vermögens vorsieht. |
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