Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 30.11.2004
Wie höhlt man das Recht aus, ohne es zu beugen?

Auf meinen letzten Beitrag in der Staatshehlerei wurde mir eine Verständnisfrage gestellt, die mich dazu veranlasst hat, noch mehr zu präzisieren, wie das BVerfG mit rechtsstaatlich zwar erlaubten Mitteln, denen aber eine unlautere Gesinnung zu Grunde liegt, die Boden- und Industriereformopfer "auszubremsen".


Wie ist es rechtsdogmatisch zu erklären, dass wir unter das EALG fallen, obgleich das gegen uns gerichtete Unrecht keine bloßes Vermögensunrecht, sondern personenbezogenes Unrecht ist? Dafür gibt es keine Erklärung mehr; ich kann Graf von Schlieffen in unseren Diskussionen auch nicht widersprechen, wenn er behauptet, wir fallen nicht unter das EALG. Ich habe ihm entgegnet, dass ich keineswegs der Auffassung bin, dass wir unter das EALG fallen, es aber auf unsere übereinstimmende Rechtsmeinung leider nicht ankomme, sondern darauf, was die Rechtswirklichkeit in Deutschland ist. Tatsache ist: Auf Grund der aus meiner Sicht vorzüglichen und scharfsinnigen Richtervorlage der 2. Kammer des VG Dresden vom 14.12.1999 (Jestaedt-Kammer) war das BVerfG in die Enge gedrängt worden. Wenn es allein nach Recht und Gesetz, vor allem nach der Verfassung entschieden hätte, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG, so wie es von den Reha-Behörden angewandt wird und wie es von Gesetzgeber gewollt wird, verfassungswidrig ist (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG). Das VwRehaG wurde als das einschlägige Rehabilitierungsgesetz vom VG Dresden erkannt; ohne § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG wäre mit Vermögensrückgabe zu rehabilitieren gewesen. Der § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG verhindert nun aber jegliche Rehabilitierung mit der Folge, dass es auf den ersten Blick so aussieht, dass die Betroffenen als Nazi- und Kriegsverbrecher herhalten müssten, damit der Staat die "Beute" behalten darf. Dass dies verfassungsrechtlich unhaltbar wäre, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen.

Was tun in dieser misslichen Situation? Man entscheidet zunächst einmal über die seit Jahren anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das EALG. Dies ist am 22.11.2000 geschehen, und man muss sich wundern, warum das BVerfG für diese Entscheidung eine solche lange Zeitspanne benötigt hat. In diesen Verfassungsbeschwerden ist nicht gerügt worden, dass das EALG ein untaugliches Rehabilitierungsgesetz ist; denn ausweislich der Regierungsbegründung zum VwRehaG war das EALG niemals als Rehabilitierungsgesetz konzipiert gewesen, sondern diente ausschließlich der Korrektur von Vermögensunrecht. Folglich verhält sich das Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 nur darüber, ob es von Verfassung wegen zu beanstanden ist, dass das EALG keine höheren Wiedergutmachungsleistungen für solches Vermögensunrecht vorsieht, welches von dem Grundgesetz nicht unterworfenen Behörden begangen worden ist. Wie das BVerfG in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 richtig ausgeführt hat, reicht der Makel der Entschädigungslosigkeit a l l e i n nicht aus, um den damaligen Vermögenszugriffen, die auf die Vernichtung der Eigentümerposition gerichtet waren, die Rechtswirksamkeit abzusprechen. Unter diesem Aspekt war also die Rückgabe der eingezogenen - und eben gerade nicht "enteigneten" - Vermögenswerte nicht geschuldet gewesen. Wenn das Urteil vom 22.11.2000 die letzte innerstaatliche Entscheidung zu dieser Thematik gewesen wäre, was die Bundesregierung aus guten Gründen immer wieder betont hat und gerade deswegen meinen Argwohn hervorgerufen hat, so wären die Erfolgsaussichten unserer Beschwerde in Straßburg wahrscheinlich nicht sehr groß. Es käme allenfalls wegen einer Verletzung der Entschädigungsgarantie zu einer Erhöhung der Entschädigungen aus mindestens 50 % des Verkehrswertes der Liegenschaften; mit einer Rückgabe könnten wir niemals rechnen.

Der Sündenfall des BVerfG wurde von der 2. Kammer des 1. Senates des BVerfG unter dem Vorsitz der Frau Renate Jaeger begangen. Erstmals mit deren Beschluss vom 09.01.2001, mit welchem über die Vorlage der Jestaedt-Kammer entschieden worden ist, verfällt das BVerfG auf den Gedanken, dass das EALG doch als Rehabilitierungsgesetz konzipiert sein könnte. Das ist so abwegig nicht, weil ja in § 1 Abs. 4 AusglLG eine Würdigkeitsprüfung vorgesehen ist. Aber wenn man dem EALG die Funktion eines Rehabilitierungsgesetzes beimessen will, dann ist das Gesetz deswegen verfassungswidrig, weil es nicht die Rückgabe der noch in Staatshand befindlichen Grundstücke vorsieht, sondern nur die Rückgabe beweglicher Gegenstände (§ 5 Abs. 1 AusglLG). Im gleichen Atemzug beruft sich das BVerfG in dieser Kammerentscheidung auf das kurz zuvor ergangene Urteil vom 22.11.2000, in welchem die Verfassungsmäßigkeit des EALG in Bausch und Bogen bestätigt worden ist, was das BVerfG auch noch einmal ausdrücklich betont. Nunmehr entsteht der Eindruck, als sei das EALG ein Rehabilitierungsgesetz und auch als solches als verfassungsgemäß befunden worden. Das ist aber in Wahrheit bis zum heutigen Tage nicht geprüft worden. Wer wäre auf den Gedanken gekommen, gegen einen Ausgleichsleistungsbescheid sämtliche Rechtsmittel einzulegen, um dann das BVerfG anzurufen mit der Begründung, das EALG sei als ein unvollkommenes Rehabilitierungsgesetz wegen Verstoßes gegen Art. 1, 3 und 14 GG verfassungswidrig? Und genau dies ist das Kalkül des BVerfG!

Alle weiteren Verfassungsbeschwerden, die das BVerfG in der Folgezeit zu entscheiden hatte, betrafen die Versagung entweder der verwaltungsrechtlichen oder der strafrechtlichen Rehabilitierung. Das BVerfG hat im Bars-Verfahren eine schwer verständliche Begründung gegeben, in den anderen zahlreichen Fällen die Entscheidungen überhaupt nicht begründet, so dass wir vor einem Rätsel gestanden haben, welche Überlegungen - außer der bedingungs- und bedenkenlosen Unterwerfung unter die Staatsräson - das BVerfG dazu veranlasst haben könnten, die durchweg substanziiert begründeten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Antwort hat die Bundesregierung gegeben mit ihrer Beschwerdeerwiderung an die Große Kammer. Da die Betroffenen keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch darauf haben, gerade nach einem bestimmten Gesetz rehabilitiert zu werden, ist es von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, wenn ihnen - wenngleich mit einfach-rechtlich sicher oft Haar sträubenden Begründungen - die verwaltungs- bzw. strafrechtliche Rehabilitierung versagt wird; denn die Rehabilitierung erfolgt ja über das AusglLG. Machen die Betroffenen dagegen geltend, das AusglLG sehe aber keine Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte vor, kann man uns entgegen halten, dass deswegen nicht das VwRehaG oder das StrRehaG verfassungswidrig seien, sondern das AusglLG. Wänden wir ein, dass das EALG aber doch als verfassungsgemäß bestätigt worden sei, wird man uns entgegen halten, dass das EALG niemals unter dem Gesichtspunkt gerügt worden sei, dass es sich hierbei um ein unvollkommenes Rehabilitierungsgesetz handele. So schließt sich der Kreis. Es erschreckt, wozu hochqualifizierte Juristen in Staatsdiensten fähig sind. Das ist Rechtspositivismus am Hochreck, aber leide beste deutsche Juristentradition.

Es bleibt also dabei, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das EALG richten kann und muss. Es besteht ein Anspruch auf Rückgabe auf Grund des universellen Völkergewohnheitsrechts - Orientierungssatz: Die vermögensrechtlichen Folgen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit sind niemals anerkennungsfähig; es handelte sich bei den Vermögenszugriffen nicht um Enteignungen, sondern um räuberische Akte - und auf Grund von Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung, die ausweislich des Beschlusses des BVerfG vom 23.11.1999 wohl weit auszulegen ist und deren Anwendungsbereich sich auf alle repressiven Vermögenszugriffe erstreckt. Die Erfüllung dieses Anspruchs richtet sich im Falle der Boden- und Industriereformopfer nach dem EALG. Weil dieses Gesetz die berechtigten Erwartungen auf Rückgabe des gesamten rechtsstaatswidrigen Vermögens nicht erfüllt - durch Vorenthaltung der in Staatshand befindlichen Liegenschaften und durch Anerkennung eines redlichen Erwerbs - ist es konventionswidrig.

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