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| Von Dr. Thomas Gertner - 12.03.2005 |
| Straßburg entscheidet am 30.03.2005 - was tun? | |
| Was die Betroffenen jetzt und nach der Entscheidung unternehmen können, um ihre Ansprüche zu sichern Nun steht die Verkündung der von den SBZ-Verfolgungsopfern lang ersehnten Entscheidung aus Straßburg bevor. Viele Betroffene werden sich spätestens jetzt die Frage stellen müssen, was man jetzt noch unternehmen kann und sollte, um seine Ansprüche zu sichern. Im Mittelpunkt aller Überlegungen steht die Frage, ob es jetzt noch Sinn macht, eine eigene Beschwerde in Straßburg einzulegen, wie lange dies möglich ist, und schließlich, ob man hierfür anwaltliche Hilfe benötigt. Gerade in diesem Verfahrensstadium bleiben wir bei unserer Empfehlung, noch selbst eine Beschwerde einzulegen, sofern die konkreten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Es kann mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, jetzt auf eine eigene Beschwerde zu verzichten oder noch lange hinzuzuwarten. Selbstverständlich birgt jedes Gerichtsverfahren, noch dazu vor einem internationalen Gericht, erhebliche Risiken. Doch besteht nach wie vor Grund zum Optimismus. Zwar entscheiden 17 Richter über die Beschwerde, die in unterschiedlichen Rechtskreisen beheimatet sind. Aus diesem Grunde haben wir bewusst darauf verzichtet, den aus unserer Sicht kontraproduktiven Versuch zu unternehmen, das komplizierte deutsche Gesetzeswerk in allen seinen Verästelungen und mit der selbst für Fachjuristen kaum noch nachvollziehbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu detailliert darzustellen, weil dies für jeden internationalen Richter eine Zumutung wäre. Wir sind der Meinung, dass mit der Vielzahl der Wiedergutmachungsgesetze der Bundesgesetzgeber offensichtlich keine umfassende Wiedergutmachung gewährleisten, sondern den Betroffenen die Durchsetzung ihrer begründeten Wiedergutmachungsansprüche im Gegenteil erschweren wollte. Dies ist ihm innerstaatlich gründlich gelungen. Die konventionsrechtlich entscheidende Frage, auf die wir den Schwerpunkt gelegt haben, ist nach unserer Auffassung, ob die Betroffenen berechtigterweise erwarten konnten, in ihre durch Boden- und Industriereform verletzten Eigentumsrechte wiedereingesetzt zu werden. Die Große Kammer muss nach unserer Auffassung die Frage beantworten, ob Deutschland die vermögensrechtlichen Folgen von Boden- und Industriereform festgeschrieben hat und bejahenden Falls, ob sie dies nach zwingendem Völkerrecht durfte. Wenn es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um bloße administrative Enteignungen, sondern um Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehandelt hat, musste Deutschland ihnen die Anerkennung versagen. Was Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist, versteht jeder internationale Richter; denn dies ist ein dem Völkerstrafrecht immanenter Begriff. Wer kann und sollte nun in Straßburg selbst Beschwerde führen und wie lange ist dies noch möglich? Unsere Beschwerde richtet sich nicht primär gegen eine innerstaatliche Entscheidung, sondern gegen eine bestehende andauernde Situation. Wir stellen deshalb in unseren Beschwerden auch nicht die Rechtslage nach dem EALG isoliert dar, sondern sehen dieses Gesetz im Kontext mit den anderen Wiedergutmachungsgesetzen, die für die Betroffenen grundsätzlich einschlägig sein könnten. Nach der deutschen Rechtswirklichkeit steht fest, dass eine Wiedergutmachung durch Rückgabe nach dem VermG gem. § 1 Abs. 8 a – bis auf wenige durch historische Zufälle geprägte Einzelfälle – ausscheidet. Auch das VwRehaG hilft in den meisten Fällen nicht weiter, weil dieses gem. § 1 Abs. 1 S. 3 unanwendbar ist, wenn auch vermögensrechtliche Folgen rehabilitierungsfähigen Verwaltungsunrechts wiedergutzumachen wären. Auch eine Rückgabe nach strafrechtlicher Rehabilitierung ist im gegenwärtigen Stadium im Regelfall nicht zu erreichen, wenn die politische Verfolgung von deutschen Behörden ausgegangen ist, weil die Landgerichte und Oberlandesgerichte mit Billigung des BVerfG stets entschieden haben, dass es sich bei den Vermögenszugriffen im Zuge der Boden- sowie Industriereform nicht um strafrechtliche Maßnahmen gehandelt habe. Erfolg haben nach diesem Gesetz derzeit nur diejenigen, die durch deutsche Strafgerichte verurteilt und als Nebenstrafe mit dem Vermögenseinzug bestraft worden sind. Damit setzen sich diese Gerichte zwar in diametralen Widerspruch zu der Einschätzung der Bundesregierung zu Zeiten der Zweistaatlichkeit Deutschlands; aber das BVerfG hat diese fachgerichtlichen Einschätzungen bislang nicht als verfassungswidrig beanstandet. Die Rechtswirklichkeit ist, dass die Wiedergutmachung der „klassischen“ Boden- und Industriereformfälle nur nach Maßgabe des EALG vorgesehen ist, so dass sich die konventionsrechtliche Prüfung letztlich auf dieses Gesetz konzentrieren dürfte. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine konventionswidrige Situation, die nicht auf eine bestimmte Einzelentscheidung oder Maßnahme zurückzuführen ist, endet die Möglichkeit zur Beschwerdeeinlegung erst mit Beendigung dieser Situation. Dies bedeutet konkret, dass der von uns als konventionswidrig beanstandete Zustand als fortdauernde Situation solange fortbesteht, bis das EALG, welchem die Bundesregierung die Funktion eines Rehabilitierungsgesetzes für die Boden- und Industriereformopfer zugewiesen hat, aufgehoben wird. Besteht ein konventionswidriger Zustand, so muss nicht jeder Beschwerdeführer bereits über einen abschließenden Bescheid im EALG-Verfahren verfügen, um selbst als Beschwerdeführer auftreten zu können; vielmehr kann jeder Betroffene, der nach der von den Gerichten praktizierten Gesetzeslage von den Regelungen des EALG betroffen ist, selbst Beschwerde in Straßburg führen. Nur diejenigen, denen ein Ausgleichsleistungsbescheid zugestellt worden ist, der seit mehr als sechs Monaten bestandskräftig ist, können derzeit nicht mehr eine eigene Beschwerde einlegen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Betroffenen den Nachweis führen, dass sie erfolglos nach dem VwRehaG und dem StrRehaG die Wiedergutmachung versucht haben. Der EGMR mutet es den Betroffenen nicht zu, einen Rechtsweg zu durchlaufen, der nach derzeitiger innerstaatlicher Rechtslage aussichtslos ist. Welche Vorteile bringt eine im jetzigen Stadium eingereichte Beschwerde mit sich und wie lange kann die Beschwerde eingelegt werden? Wenn im Pilotverfahren ein positives Feststellungsurteil ergeht, dass Deutschland die Eigentumsgarantie und womöglich auch das Diskriminierungsverbot verletzt hat, sind die Gerichte und Behörden der BRD an diese Feststellungen noch nicht gebunden. Mit diesem Feststellungsurteil ist aber das Verfahren noch nicht beendet. Der EGMR wird sich mit allen anderen Beschwerden mit gleich gelagertem Sachverhalt zu befassen haben. Alle diejenigen, die eine Beschwerde eingereicht und einen Anspruch auf Entschädigung gem. Art. 41 EMRK gestellt haben, sind nunmehr zu bescheiden, sofern nicht zuvor eine einvernehmliche Regelung mit der Bundesregierung zur Beseitigung des konventionswidrigen Zustandes in jedem Einzelfall herbeigeführt werden kann. Aus diesem Grunde wurden wir aufgefordert, zur Abgleichung der beim EGMR anhängigen Fälle eine Liste unserer Beschwerdeführer und der zugeordneten Aktenzeichen zu übersenden. Überaus relevant ist nun die Frage, wie Deutschland bei einem für sie negativen Feststellungsurteil reagieren wird. Lässt sie das EALG unangetastet, so dauert die beanstandete konventionswidrige Situation an. Sie muss dann damit rechnen, dass eine große Anzahl weiterer Beschwerden beim EGMR eingereicht werden. Wir gehen davon aus, dass die BRD innerhalb kürzester Frist alles tun wird, damit es hierzu nicht kommt. Zu diesem Zweck wird sie das bestehende EALG aufheben und durch andere Normen ersetzen. Dann ist der Rechtsweg zum EGMR versperrt; denn dann müsste ggf. zunächst Verfassungsbeschwerde gegen das novellierte Gesetz eingelegt werden, sofern dieses ebenfalls konventionswidrig wäre. Unklar ist derzeit, ob der Rechtsweg zum EGMR auch dann noch offen steht, wenn die BRD lediglich das bestehende EALG aufhebt, sich dann aber Zeit lässt, bis sie ein neues Gesetz erlässt. Man könnte sich dann sicherlich auf den Standpunkt stellen, dass die beanstandete konventionswidrige Situation andauert, welche die Beschwerdemöglichkeit zum EGMR eröffnet. Es kann aber auch sein, dass der EGMR die danach eingelegten Beschwerden zunächst unbearbeitet lässt, wenn Deutschland den Erlass eines nachgebesserten Entschädigungsgesetzes signalisiert. Es ist also durchaus möglich, dass bereits kurze Zeit nach einem für Deutschland negativen Feststellungsurteil der Weg für weitere Beschwerden auf lange Jahre verschlossen bleibt. Dieses Risiko werden die Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben. Die Beschwerden kann jede Privatperson auch ohne anwaltliche Hilfe einlegen. Hiervor muss jedoch wegen der doch recht strengen Form- und Sunstanziierungserfordernisse und Zulassungsbeschränkungen gewarnt werden. Entgegen vielfach vertretener Auffassung trifft es auch nicht zu, dass mit der von uns betriebenen Beschwerde nur eine Verbesserung der zu zahlenden Ausgleichsleistung erreicht werden kann. Vielmehr wäre nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 41 EMRK eine Entschädigung nach dem vollen Verkehrswert zu zahlen, wenn eine Verletzung der Bestandsgarantie des Eigentums festgestellt wird. Die in diesem Zusammengang auch immer wieder angesprochenen Gesichtspunkte der Rehabilitierung sind sicherlich prozessrelevant und werden auch von uns verfolgt. Wir haben jedoch erhebliche Zweifel daran, ob es vor dem EGMR gelingen wird, Deutschland dazu zu verurteilen, dass die Betroffenen gerade nach einem bestimmten Gesetz (VwRehaG oder StrRehaG) mit Vermögensrückgabe rehabilitiert werden. Der EGMR als supranationales Gericht ist nämlich nicht befugt, in die interne Rechtsordnung des Konventionsstaates einzugreifen, indem diesem vorgeschrieben wird, wie er seine Gesetze zu fassen oder auszulegen hat. Dass die Opfer der Boden- sowie Industriereform rehabilitierungswürdig sind, ist sogar unstreitig. Die BRD stellt sich aber auf den Standpunkt, dass hierfür das Ausgleichsleistungs-gesetz die einschlägige Rechtsgrundlage sei. In diesem Sinne hat sie sich bislang in den anhängigen Pilotverfahren eingelassen. Wenn sich der Bundesgesetzgeber dazu entschließt, die Boden- und Industriereformopfer nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu rehabilitieren, so wird der EGMR diese Rechtsgestaltung durch den Bundesgesetzgeber mit Sicherheit nicht beanstanden können. Er hat lediglich zu überprüfen, ob die in diesem Gesetz geregelten vermögensrechtlichen Folgen eine ausreichende Wiedergutmachung vorsehen. Da in § 5 Abs. 1 AusglLG nur die Rückgabe beweglicher Vermögenswerte, nicht jedoch der Immobilien vorgesehen ist, im Übrigen durch Verweis auf das Entschädigungsgesetz nur eine völlig unzureichende Kompensationsleistung gewährt wird, dürfte das EALG das Gesetz sein, welches letztlich die andauernde konventionswidrige Situation verursacht hat. Wäre im EALG eine Rückgabe auch der Grundstücke vorgesehen und würde im Übrigen die in bar zu entrichtende Entschädigung annähernd dem heutigen Verkehrswert entsprechen, würde sicherlich niemand auf eine Rehabilitierung gerade nach dem VwRehaG oder StrRehaG bestehen. Möglicherweise können aber die rechtlichen Ausführungen des EGMR in dem Feststellungsurteil Anlass dafür bieten, diese beiden Rechtsbehelfe künftig weiter zu verfolgen. Rechtsanwälte Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn http://www.drgertner.de |
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