Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 23.02.2005
Wie wird Deutschland auf das zu erwartende positive Urteil des EGMR im Verfahren gegen das EALG reagieren?

Von Dr. Thomas Gertner und Sylvia von Maltzahn, Rechtsanwälte


Das nunmehr bekannt gewordene Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestätigt, was wir erwartet haben. Bundesgesetzgeber und Bundesregierung werden im Falle eines positiven Urteils des EGMR wohl nur für die jeweiligen Einzelkläger tätig werden. Die zahlreichen anderen Betroffenen, die ihr Recht nicht durch eine eigene Beschwerde vor dem EGMR verfolgen, haben zumindest in absehbarer Zeit nichts zu erwarten.

Dieses Gutachten bestätigt leider ein weiteres Mal, dass nur derjenige, der selbst seine Rechte vor dem EGMR einfordert, kurzfristig Aussicht auf Rückgabe oder zumindest eine gerechte Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes haben wird. Wenn in dem Pilotverfahren von Maltzan u.a. gegen Deutschland das positive Feststellungsurteil ergeht, wird den Beschwerdeführern und der Bundesregierung aufgegeben, sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten gütlich über die Entschädigung zu einigen.
Nun werden wir alle weiteren von uns betreuten Verfahren aufrufen und in die Vergleichsverhandlungen einbeziehen. Sollte es nicht möglich sein, sich mit der BRD auf eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung des konventionswidrigen Zustandes zu einigen, werden wir sämtliche durch unsere Kanzlei anhängig gemachten Verfahren vor dem EGMR aufrufen und um Bescheidung der in allen Fällen von Anfang an gestellten Anträge gem. Art. 41 EMRK auf eine gerechte Entschädigung nachsuchen.
Einen solchen Antrag auf Festsetzung einer fairen Entschädigung kann aber lediglich derjenige stellen, der selbst eine Beschwerde in Straßburg eingereicht hat.

Der Verfasser des Gutachtens kommt bei allen gewundenen und rabulistischen Überlegungen im Ergebnis wohl zu der allein zutreffenden Auffassung, dass Urteile auf gerechte Entschädigung gegen die BRD von dieser uneingeschränkt zu erfüllen sind, wie dies bereits das BVerfG in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 erklärt und Prof. Frowein in der Anhörung vom 26.01.2005 auch nochmals namens der Bundesregierung beteuert hat. Insbesondere die Möglichkeit der Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte, zumindest aber eine verkehrswertgerechte Entschädigung kann nur derjenige erreichen, der selbst Beschwerde in Straßburg geführt hat. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer an den Pilotbeschwerden beteiligt ist; denn in dem zunächst zu erlassenden Feststellungsurteil wird der EGMR lediglich den konventionswidrigen Zustand feststellen. Alsdann wird in allen zu jenem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, falls keine gütliche Einigung zu Stande kommt, über die Höhe der zu leistenden Entschädigung zu befinden sein.

Denjenigen Betroffenen, die nicht selber nach Straßburg gehen, dürfte folgendes Szenario bevorstehen:

Entgegen der Auffassung des Gutachtenerstatters und entsprechend den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 dürfte Deutschland gem. Art. 46 der EMRK verpflichtet sein, auf seinem Territorium generell einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Der Bundesgesetzgeber wird aller Voraussicht nach das vom EGMR beanstandete EALG aufheben und entweder novellieren oder gar durch ein völlig neues Gesetz ersetzen. Sobald dies geschieht, ist den Betroffenen der Rechtsweg zum EGMR auf unabsehbare Zeit verbaut. Ab dann wären Beschwerden gegen das novellierte Gesetz nicht mehr zulässig, weil zunächst Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingelegt werden müsste. Da, wie dieses Gutachten in erschreckendem Maße offenbart, Deutschland versuchen wird, die Betroffenen mit möglichst geringen Entschädigungen abzuspeisen und darüber hinaus erfahrungsgemäß auch auf Zeit spielen wird, wird das Gesetz mit Sicherheit wieder beanstandungswürdig sein. Wie die Erfahrungen zeigen, die die Betroffenen in dem Verfahren gegen das EALG gemacht haben, wird das BVerfG wiederum Jahre benötigen, bis es das Gesetz dann wiederum in einer fragwürdigen Entscheidung bestätigt. Bis dahin wären Jahre nutzlos verstrichen. Schwerer noch wiegt aber, dass die Bundesregierung beabsichtigt, in dem neu zu erlassenden Gesetz eine extrem verschärfte Würdigkeitsprüfung vorzusehen. Die Betroffenen, die sich dem neuen Gesetz unterwerfen, müssten dann damit rechnen, Jahre lang zu prozessieren, um ihre Angehörigen von dem Makel der politischen Verfolgung reinzuwaschen. Ein weiteres Mal steht zu erwarten, dass die Betroffenen in Jahrzehnten vom Rechtsstaat zermürbt werden.

In dieser Situation treten immer mehr Betroffene an uns heran, die wissen wollen, ob auch diejenigen, die nicht selbst vorher gegen das EALG Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, den EGMR anrufen können, ob und wann eine solche Beschwerde verfristet wäre und welche Vorteile eine Beschwerde zum EGMR für die jeweils Betroffenen hat, auch wenn sie nicht Beteiligte des Pilotverfahrens sind.

Wenn die innerstaatliche Gesetzeslage und Rechtsprechung eindeutig ist, so mutet es der EGMR nicht jedem Betroffenen zu, selbst den langen Marsch durch die Instanzen zu beschreiten. Jeder kann dann sofort selbst Beschwerde in Straßburg einlegen, und zwar, wie oben bereits angedeutet, grundsätzlich so lange wie der als konventionswidrig beanstandete Zustand fortdauert. Dies bedeutet konkret, dass bis zur Aufhebung der als konventionswidrig beanstandeten Norm und deren Ersetzung durch ein neues Gesetz Beschwerden zum EGMR eingelegt werden können, es sei denn, die Betroffenen hätten bereits einen seit mehr als sechs Monate bestandskräftigen entgültigen Ausgleichsleistungsbescheid.

Selbst wenn die Betroffenen nicht Partei der sogenannten Pilotbeschwerden sind, so ist eine eigene Beschwerde doch von größter Wichtigkeit. Das Feststellungsurteil entfaltet zwar Bindungswirkung nur im Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und Deutschland; doch können auch diese Beschwerdeführer mit dem Feststellungsurteil alleine noch nicht die Rückgabe oder eine faire Entschädigung durchsetzen. Hierzu benötigen sie notfalls – falls eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommen sollte, ein Urteil nach Art. 41 EMRK, welches auf eine gerechte Entschädigung lautet.

Allein dieses Urteil ist uneingeschränkt gegenüber Deutschland durchsetzbar. Wenn jedoch die Beteiligten nicht den EGMR anrufen, so haben sie nicht die Möglichkeit, dieses allein durchsetzbare Entschädigungsurteil zu erstreiten. Feststellungen zum Grund der Konventionsverletzung brauchen bei diesen nachfolgenden Verfahren natürlich nicht mehr gestellt werden, weil sie ja bereits anlässlich der Entscheidung über die Pilotbeschwerden getroffen worden sind. Es ist daher korrekt und logisch, dass der EGMR die zahlreichen erst später eingereichten Beschwerden im derzeitigen Stadium noch nicht der Bundesregierung zustellt, sondern sich darauf beschränkt, dieser mitzuteilen, welche anderen Beschwerden noch anhängig sind; denn der Bundesregierung müssen nicht die gleichen Rechtsausführungen Hunderte Male zur Kenntnis gebracht werden.

Es kann daher nach wie vor jedem Betroffenen nur immer wieder angeraten werden, selbst als Beschwerdeführer den EGMR anzurufen, solange dies noch möglich ist.

Abschließend hat sich leider wieder einmal bestätigt, dass diejenigen Kollegen, Verbände etc. absolut verantwortungslos handeln, wenn sie mit fadenscheinigen und unzutreffenden Gründen davon abraten, selbst Beschwerde in Straßburg zu erheben. Hier werden offensichtlich nicht die Interessen und Ziele aller Betroffenen verfolgt, sondern eher diverse Eigeninteressen.


http://www.drgertner.de

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