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Nach
Artikel 23 der ==> Verfassung
duerfen E. nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage
gegen angemessene Entschaedigung vorgenommen werden, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt. In einigen E.-Gesetzen ist eine Entschaedigung
vorgesehen (Aufbaugesetz). Diese Ansprueche stehen jedoch oft nur
auf dem Papier. Der Missbrauch des Eigentums hat nach Artikel 24
grundsaetzlich entschaedigungslose Enteigung und Ueberfuehrung in das
Eigentum des Volkes zur Folge. Private wirtschaftliche Unternehmen,
“die fuer die Vergesellschaftung geeignet sind”, koennen enteignet werden.
Alle Bodenschaetze, Naturkraefte, Bergwerke sowie die Betriebe der Eisen-
und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft
sind gemaess Artikel 27 und 25 der Verfassung verstaatlicht worden.
Schon vor dem in Kraft treten dieser Verfassungsbestimmung war das
private ==> Eigentum mehreren
Enteignungsaktionen ausgesetzt. Durch die bereits 1945 eingeleitete
==> Bodenreform wurden
alle Landwirtschaftlichen Privatbetriebe ueber 100 ha enteignet. Die
nach Befehl 124 der ==> SMAD
angeordnete E. von “Kriegsverbrechern und Naziaktivisten” (==> Sequesterbefehl) wurde als Vorwand benutzt, die wichtigsten Industriebetriebe
mit etwa 40 v. H. der Gesamtproduktion in ==> Volkseigentum zu ueberfuehren.
Der
SMAD Befehl 201 vom August 1947 leitete die naechste
Enteignungs Welle ein, in der das Vermoegen angeblicher Naziaktivisten
und Kriegsverbrecher durch Strafurteile eingezogen wurde.
Die Vermoegenseinziehung
ist dann regelmaessig auch in anderen politischen Strafverfahren nach
Artikel 6 der Verfassung und der Kontrollratsdirektive 38 und in zahlreichen
Wirtschaftsstrafsachen verhaengt worden. In der letzten Zeit hat
dies nachgelassen, obwohl auch einige der neuen Staatsverbrechen des
Strafrechtsergaenzungsgesetzes vom 11.12.57 die Vermoegenseinziehung
als Strafe vorsehen. Die kalte Enteigung des Privateigentums wird schliesslich
durch steuerliche Massnahmen (Steuern, Erbrecht) und im Wege des Konkursverfahrens
(Konkursrecht) betrieben. Bis zu dem im Juni 1953 verkuendeten “NEUEN
KURS” und wieder seit August 1958 wird das ==> Fluechtlingsvermoegen
praktisch enteignet. Die enteigneten Vermoegenswerte sind grundsaetzlich
lastenfrei in das Volkseigentum uebergefuehrt worden. Das bedeutet eine entschaedigungslose Enteignung der privaten Glaeubiger
des Enteigneten, deren Rechte an enteigneten Grundstuecken und beweglichen Sachen und deren Ansprueche
gegen das eingezogene Vermoegen nicht anerkannt werden. Erst
die Verordnung vom 23.8.1956 ueber die Entschaedigung ehemaliger Gesellschafter
fuer Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedung langfristiger
Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8.5.1945 (GBl. S. 638) und das
Gesetz vom 2.11.1956 (GBl. S. 1207) ueber die Regelung der Ansprueche
gegen Personen, deren Vermoegen nach der Verordnung zur Sicherung von
Vermoegenswerten oder auf Grund rechtskraeftiger Urteile in das Eigentum
des Volkes uebergegangen ist, sehen eine gewisse Entschaedigung bis
zum Werte der in das Volkseigentum uebernommenen Vermoegenswerte vor.
Aus Anlass eines
Rechtsstreites eines in der SBZ enteigneten und in das Volkseigentum
uebergefuehrten Zweigbetriebes und des westdeutschen Hauptbetriebes
hat das ==> OBERSTE GERICHT
entschieden, dass die Enteignung fuer ganz Deutschland wirksam sei.
Demgemaess sei auch das dem westdeutschen Betrieb gehoerende Warenzeichen
auf den “volkseigenen” Betrieb uebergegangen (“Neue Justiz” 1954, S.
58). [Literaturhinweis 710 - s.o.]
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