Staatshehlerei
Enteignung
Glossar

ENTEIGNUNG

Nach Artikel 23 der ==> Verfassung duerfen E. nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage gegen angemessene Entschaedigung vorgenommen werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. In einigen E.-Gesetzen ist eine Entschaedigung vorgesehen (Aufbaugesetz). Diese Ansprueche stehen jedoch oft nur auf dem Papier. Der Missbrauch des Eigentums hat nach Artikel 24 grundsaetzlich entschaedigungslose Enteigung und Ueberfuehrung in das Eigentum des Volkes zur Folge. Private wirtschaftliche Unternehmen, “die fuer die Vergesellschaftung geeignet sind”, koennen enteignet werden. Alle Bodenschaetze, Naturkraefte, Bergwerke sowie die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung  und der Energiewirtschaft sind gemaess Artikel 27 und 25 der Verfassung verstaatlicht worden. Schon vor dem in Kraft treten dieser Verfassungsbestimmung war das private ==> Eigentum mehreren Enteignungsaktionen ausgesetzt. Durch die bereits 1945 eingeleitete ==> Bodenreform wurden alle Landwirtschaftlichen Privatbetriebe ueber 100 ha enteignet. Die nach Befehl 124 der ==> SMAD angeordnete E. von “Kriegsverbrechern und Naziaktivisten” (==> Sequesterbefehl) wurde als Vorwand benutzt, die wichtigsten Industriebetriebe mit etwa 40 v. H. der Gesamtproduktion in ==> Volkseigentum zu ueberfuehren.

Der SMAD Befehl 201 vom August 1947 leitete die naechste Enteignungs Welle ein, in der das Vermoegen angeblicher Naziaktivisten und Kriegsverbrecher durch Strafurteile eingezogen wurde. 

Die Vermoegenseinziehung ist dann regelmaessig auch in anderen politischen Strafverfahren nach Artikel 6 der Verfassung und der Kontrollratsdirektive 38 und in zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen verhaengt worden. In der letzten Zeit hat dies nachgelassen, obwohl auch einige der neuen Staatsverbrechen des Strafrechtsergaenzungsgesetzes vom 11.12.57 die Vermoegenseinziehung als Strafe vorsehen. Die kalte Enteigung des Privateigentums wird schliesslich durch steuerliche Massnahmen (Steuern, Erbrecht) und im Wege des Konkursverfahrens (Konkursrecht) betrieben. Bis zu dem im Juni 1953 verkuendeten “NEUEN KURS” und wieder seit August 1958 wird das ==> Fluechtlingsvermoegen praktisch enteignet. Die enteigneten Vermoegenswerte sind grundsaetzlich lastenfrei in das Volkseigentum uebergefuehrt worden. Das bedeutet eine entschaedigungslose Enteignung der privaten Glaeubiger des Enteigneten, deren Rechte an enteigneten Grundstuecken und beweglichen Sachen und deren Ansprueche gegen das eingezogene Vermoegen nicht anerkannt werden. Erst die Verordnung vom 23.8.1956 ueber die Entschaedigung ehemaliger Gesellschafter fuer Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8.5.1945 (GBl. S. 638) und das Gesetz vom 2.11.1956 (GBl. S. 1207) ueber die Regelung der Ansprueche gegen Personen, deren Vermoegen nach der Verordnung zur Sicherung von Vermoegenswerten oder auf Grund rechtskraeftiger Urteile in das Eigentum des Volkes uebergegangen ist, sehen eine gewisse Entschaedigung bis zum Werte der in das Volkseigentum uebernommenen Vermoegenswerte vor.

Aus Anlass eines Rechtsstreites eines in der SBZ enteigneten und in das Volkseigentum uebergefuehrten Zweigbetriebes und des westdeutschen Hauptbetriebes hat das ==> OBERSTE GERICHT entschieden, dass die Enteignung fuer ganz Deutschland wirksam sei. Demgemaess sei auch das dem westdeutschen Betrieb gehoerende Warenzeichen auf den “volkseigenen” Betrieb uebergegangen (“Neue Justiz” 1954, S. 58). [Literaturhinweis 710 - s.o.]

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