| Enteignung |
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....Der Hauptzweck
des sozialistischen Rechts ist die Sicherung der Arbeiter- und Bauern-Macht
und der sozialistischen Errungenschaften“ (Ubricht, „Ueber die Dialektik
unseres sozialistischen Aufbaues“, Dietz Verlag, Berlin 1959, S. 147).
Dieser Auffassung vom R. entspricht nach den Ausführungen ihrer maßgebenden
Funktionäre (==> Fechner,
==>Benjamin, ==> Melsheimer, ==> Polak)
die Hauptaufgabe der Justiz. Die politische Aufgabe der Rechtsprechung
kommt auch im Gesetz über die ==> Gerichtsverfassung
zum Ausdruck: "Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen
Republik dient dem Sieg des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und
dem Frieden.....Die Gerichte erziehen alle Bürger in ihrem beruflichen
und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und
zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze“ (Paragraph 2 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, Satz 2 GVG). Besonders herausgestellt wird weiter bei allen
Gelegenheiten die Forderung nach ==> sozialistischer
Gesetzlichkeit, d. h. nach strenger Einhaltung der in der SBZ geltenden
Gesetze mit dem Ziel, die errungene Machtstellung mit Hilfe der Justiz
unter allen Umständen zu festigen und weiter auszubauen. Eng verbunden
damit ist die Forderung nach einer echten ==> Parteilichkeit
der Rechtsprechung: "Einhaltung der Gesetzlichkeit bedeutet
Wahrung der Parteilichkeit“ (Artzt in "Neue Justiz“ 1956, S. 581).
Als höchste Gerichtsinstanz besteht seit Dezember 1949 das ==> Oberste Gericht der „DDR“. Es entscheidet über die vom Generalstaatsanwalt
eingelegten Kassationsanträge ( ==> Kassation) oder als Rechtsmittelgericht bei erstinstanzlichen Entscheidungen
der Bezirksgerichte sowie in solchen Strafsachen, in denen der Generalstaatsanwalt
wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Anklage unmittelbar vor
dem Obersten Gericht erhebt. Oft werden die erstinstanzlichen Verhandlungen
dann als Schauprozesse durchgeführt. Ein Rechtsmittel steht dem Angeklagten
in diesen Fällen nicht zu. Der Angeklagte ist also der Willkür des
Generalstaatsanwalts unterworfen, wenn dieser das Verfahren vor
das Oberste Gericht in erster und gleichzeitig letzter Instanz bringen
will. Im übrigen entsprach
die Gerichtsorganisation bis August 1952 noch dem alten deutschen Gerichtsverfassungsgesetz.
Sie ist dann zunächst durch die "VO über die Neugliederung der
Gerichte“ vom 28.8.1952 der neuen Verwaltungsstruktur der SBZ angepaßt
und durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 22.10.1952 endgültig geregelt
worden. Am 1.10.1959 wurde das GVG mit Erlaß des Gesetzes über die Wahl
der Richter neu gefaßt und in einigen Bestimmungen entscheidend in sozialistischem
Sinne geändert. Mit großem Nachdruck wird von den maßgebenden Justizfunktionären
auf den "demokratischen“ Charakter der neuen Gerichtsverfassung
hingewiesen, der insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, daß an der
Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen in größtem Umfange die Bevölkerung
beteiligt sei (==> Schoeffen).
Das zweite Gesetz im Rahmen der Justizreform war die neue Strafprozeßordnung
(==> Strafverfahren),
die zusammen mit dem GVG am 15.10.1952 in Kraft getreten ist. Die ==> Staatsanwaltschaft ist aus dem Justizapparat
herausgelöst und in eine selbständige, unmittelbar dem Ministerrat unterstehende
Behörde umgewandelt worden. Mit dem 1.6.1952, dem Tage des Inkrafttretens
des "Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR“ war die Sowjetisierung
des Strafrechts auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung
und des Strafvollzuges vollendet. Die ==> Justizverwaltung hat ihre Aufsichtsbefugnisse
über die Staatsanwaltschaft eingebüßt und beschränkt sich auf die Kontrolle
der Rechtsprechung und die Personalpolitik. Letztere vollzieht sich
seit 1945 unter dem Gesichtspunkt ==> Demokratisierung der Justiz und hatte
zur Folge, daß die akademischen Juristen mehr und mehr aus den Richter-
und Staatsanwaltsstellen verdrängt und durch ==> Volksrichter ersetzt wurden. Nur noch 3 v. H. aller Richter und
2 Staatsanwälte können als ordnungsgemäß ausgebildete Volljuristen bezeichnet
werden. Sämtliche wichtigen Positionen sind mit Angehörigen der
SED besetzt. Es gibt keinen Leiter einer Bezirksstaatsanwaltschaft,
der nicht der SED angehört; bei dem Generalstaatsanwalt sind ausschließlich
SED-Mitglieder als Staatsanwälte tätig. Da den Richtern und Staatsanwälten,
die der SED angehören, von Beginn ihrer Ausbildung an eingehämmert wird,
daß sie auch als Richter und Staatsanwälte Funktionäre ihrer Partei
bleiben und die Richtlinien der Partei zu befolgen haben, ist es der
SED und der von ihr gesteuerten Justizverwaltung möglich, unmittelbar
in die Rechtsprechung einzugreifen. Der "Richter neuen Typus“ darf
nicht dem Objektivismus erliegen, sondern muß in seiner Rechtsprechung
die Parteilichkeit wahren und beweisen, daß er die alte Klassenjustiz
überwunden hat. Der Richter muß stets von dem Gedanken ausgehen, daß
seine Urteile in erster Linie der "Gesellschaft“, also dem Staat,
nützen müssen. Es kommt dabei nicht auf eine nur "formelle“ Anwendung
des Gesetzes an, sondern auf dessen Auslegung im Sinne der SED. Der
Verfassungsgrundsatz von der Unabhängigkeit der Richter ist in besonderem
Maße seit Einführung des Instrukteurwesens faktisch beseitigt. Mit der Justizreform
des Jahres 1952 wurden große Gebiete der ==> Freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf Verwaltungsstellen übertragen und das Staatliche ==> Notariat eingerichtet. Auch in der ==>
Rechtsanwaltschaft wurde
durch die Bildung der Anwaltskollegien eine grundsätzliche Neuordnung
in Angriff genommen. Damit soll einem Vertrauensverhältnis zwischen
Anwalt und Mandant vorgebeugt werden. Ein "neuer Arbeitsstil“ soll
vor allem durch den Verteidiger im sozialistischen Strafprozeß entwickelt
werden. Der Schwerpunkt der gesamten Rechtsprechung liegt auf dem Gebiet
des Strafrechts. Hier können drei Gruppen unterschieden werden: die
politischen Strafsachen, die Wirtschaftsstrafsachen und alle übrigen
Delikte. Die politischen Strafsachen werden bei der Staatsanwaltschaft
von der Abt. I bearbeitet und von den I. Senaten des OG und der Bezirksgerichte
entschieden, Wirtschaftsdelikte und alle anderen Strafsachen von der
Abt. II und den II. Senaten der Bezirksgerichte oder den Strafkammern
der Kreisgerichte. Das OG wird in erster Instanz in Wirtschaftsstrafsachen
nicht tätig. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts wurde, nachdem
durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle "Gesetze,
Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet
werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum
1.2.1958 fast ausschließlich Art 6 der ==> Verfassung angewandt, der die sog. ==>
Boykott- Kriegs- und Mordhetze
für strafbar erklärt. Der Art. III A III der Kontrollratsdirektive 38,
der bis zum 29.9.1955 zur Verurteilung wegen "Erfindung oder Verbreitung
tendenziöser, friedensgefährdender Geruechte (==> Friedensgefaehrdung, ==> Suehnemaßnahmen)
herangezogen wurde, konnte nicht mehr Grundlage politischer Strafverfahren
sein. Das Friedenschutzgesetz vom 16.12.1950 wurde vom OG erst einmal angewandt. Seit Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes
(StEG) am 1.2.1958 bildet dieses nunmehr die Grundlage für die Bestrafung
der ==> Staatsverbrechen,
zu denen seitdem auch die Abwerbung gehört. Art. 6 der Verfassung behält
aber seinen Charakter als unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz, bleibt
also als Generalklausel hinter den neu geschaffenen, sehr allgemein
formulierten Tatbeständen bestehen. Hohe Zuchthausstrafen werden in
politischen Prozessen auch gegen Jugendliche verhängt (Jugendstrafrecht).
Durch eine gleichzeitig mit dem StEG erfolgte Änderung des Paßgesetzes
wurden auch Versuch und Vorbereitung der Republikflucht unter
Strafe gestellt. Auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet gelangten bis 1955
vor allem vier Gesetze zur Anwendung: Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3.12.1945
(==> Sabotage), die ==>
Wirtschaftsstrafverordnung
vom 23.9.1948, das Gesetz zum Schutze des Innerdeutschen Handels vom
21. 4. 1950 und das Gesetz zum Schutze des ==> Volkseigentums
vom 2.10.1952. Mit der Außerkraftsetzung des Besatzungsrechts war auch
der Befehl Nr. 160 aufgehoben worden. Sabotage wurde, sofern nicht eine
der anderen wirtschaftsrechtlichen Normen zur Anwendung gelangte, seitdem
als eine der unter Boykotthetze fallenden Erscheinungsformen im Klassenkampf
angesehen und nach Art. 6 der Verfassung bestraft. Das StEG hat mit
Wirkung vom 1.2.1958 zwei selbständige Tatbestände für Diversion und
Sabotage eingeführt. Die Anwendung dieser Gesetze hat im Regelfall neben
einer erheblichen Zuchthausstrafe die Einziehung des gesamten Vermögens
des Angeklagten zur Folge. Das Gesetz zum
Schutze des „Volkseigentum" wurde durch das StEG aufgehoben; die
Bestrafung der "Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum"
fand mit den Bestimmungen des StEG eine neue gesetzliche Grundlage.
Wirtschaftsstrafprozesse wurden oft als Schauprozesse und auch gegen
solche Angeklagten durchgeführt, die entweder gerade noch rechtzeitig
aus der SBZ flüchten konnten oder die ihren Wohnsitz niemals in der
SBZ hatten, wohl aber irgendwelche Vermögenswerte oder Betriebe. Diese
sog. Abwesenheitsverfahren waren nach der bis zum 15.10.1952 geltenden
Strafprozeßordnung nur zulässig, wenn sich der Angeschuldigte im Ausland
aufhielt oder im Inland verbarg. Da in vielen Fällen die Angeschuldigten
den sowjetzonalen Behörden eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik
mitteilten, entfielen beide Voraussetzungen. Dennoch wandten die sowjetzonalen
Gerichte die § Für die übrigen
Strafverfahren dient als materielle Grundlage noch das deutsche Strafgesetzbuch
von 1871, das aber durch ein neues, sozialistisches Strafgesetzbuch
ersetzt werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das alte "sanktionierte"
StGB entsprechend den "Erfordernissen der gesellschaftlichen Interessen"
und unter "Ueberwindung der überholten Klassenjustiz" anzuwenden.
Entscheidendes Element für die Strafwürdigkeit einer Handlung oder Unterlassung
ist die Gesellschaftsgefaehrlichkeit. Damit ist eine
unmittelbare Anlehnung an das sowjet. Strafrecht gegeben. "Aufgabe
der demokratischen Rechtsprechung ist es, die gesellschaftlichen Verhältnisse
der DDR mit den uns zur Verfügung gestellten Gesetzen, seien sie sanktioniert
oder neu geschaffen, zu schützen. Dabei ist der Hinweis notwendig, daß
mit der Sanktionierung gewisser alter Gesetze keineswegs die Uebernahme
der von den bürgerlichen Gerichten angewandten Auslegungsregeln verbunden
ist“ ("Neue Justiz“ 1956, Beilage S. 10). Von besonderer
Bedeutung für die Strafpolitik ist der Beschluß des ==> Staatsrates vom 30.1.1961 (GBl. 1, S.
3) "Ueber die weitere Entwicklung der Rechtspflege", "nach
dem die richtig differenzierte“ Strafe vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit
und von der persönlichen Einstellung des Täters zur "Arbeiter-und-Bauern-Macht“
abhängig sein soll. Dem Beschluß kommt gemäß Art. 106 der am 12.9.1960
geänderten Verfassung Gesetzeskraft zu. Zur Durchführung des Beschlusses
hat das OG in der Richtlinie
Nr. 12 vom 22.4.1961 (GBl. III, S. 223) den Gerichten Hinweise für die
zu verhängenden Strafen erteilt. Das Strafrechtsergänzungsgesetz
führt neben dem aus dem sowjet. Recht übernommenen "materiellen
Verbrechensbegriff" die neuen Strafen Bedingte Verurteilung und oeffentlicher
Tadel ein; ferner wurden durch dieses Gesetz sechs Tatbestände
des Militaerstrafrechts geschaffen. Strafvollstreckung
und Strafvollzug sind der Deutschen Volkspolizei übertragen
worden; die Staatsanwaltschaft hat lediglich theoretische Aufsichtsbefugnisse.
Das Gnadenrecht liegt in der Hand des Staatsrats. Das Strafregisterwesen
(==> Strafregister) ist
durch Gesetz vom 11.12.1957 — in Kraft getreten am 1.2.1958 — neu geregelt
worden; die Straftilgungsfristen wurden erheblich verkürzt. Auf zivilrechtlichem
Gebiet gelten noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung
(==> Zivilprozeß), beide allerdings
mit Ausnahmen und Einschränkungen. Im sowjetzonalen Justizministerium
wird an der Erstellung eines neuen ==> Zivilgesetzbuchs
und einer neuen Zivilprozeßordnung gearbeitet. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung wurden der neuen Gerichtsverfassung durch die "VO
zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts
an das Gerichtsverfassungsgesetz Angleichungsverordnung" vom 4.10.1952
angepaßt. In familienrechtlichen Streitigkeiten Eherecht sind
seit 1948 die untersten Gerichtsinstanzen, die Kreisgerichte zuständig.
Das gesamte Familienrecht soll durch das im Entwurf seit 1954
fertiggestellte Familiengesetzbuch neu gestaltet werden. Vorerst ist
jedoch lediglich das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Ehegesetz v. 20.2.1946)
durch die "VO über Eheschließung und Eheauflösung" vom 24.11.1955
ersetzt worden. Eine Neuregelung hat schließlich das Patentrecht erfahren.
Auch hier ist in erster Linie das "Interesse der Gesellschaft“
maßgebend. Rechtsstreitigkeiten der sozialistischen Betriebe
im Rahmen des Vertragssystems wurden aus der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte herausgenommen und unterliegen nach den materiellen Bestimmungen
des Vertragsgesetzes der Entscheidung der staatlichen. Auch in Zivilsachen
werden die gerichtlichen Erkenntnisse von politischen Erwägungen bestimmt.
Dies gilt besonders für das Gebiet des Familienrechts und vor allem
bei Klagen, an denen ==> VEB,
Verwaltungen, Parteien oder gesellschaftliche Organisationen beteiligt
sind. Die ==> Zwangsvollstreckung
aus einem obsiegenden Urteil gegen einen VEB bedarf einer besonderen
Genehmigung. Alle Anträge auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
müssen zunächst dem übergeordneten Organ des VEB vorgelegt werden. Ihr besonderes
Augenmerk haben die Gerichte darauf zu richten, daß einmal im Straf-
oder Zivilprozeß die entstandenen Widersprüche in der Gesellschaft und
zur gesellschaftlichen Entwicklung aufgedeckt werden, und daß in allen
geeigneten Fällen im Anschluß an ein gerichtliches Verfahren eine gesellschaftliche
Erziehung einsetzt, die gegebenenfalls vom Gericht organisiert werden
muß. Aus den Erfahrungen in dieser Tätigkeit konnte dann der weitere
Schritt zu gesellschaftlichen Gerichten [siehe
H. Benjamin in "Neue Justiz" 1959, S. 626] vollzogen werden,
der mit der Uebertragung neuer Befugnisse auf die Konfliktkommissionen
getan worden ist. Die Zusammenarbeit auf rechtlichem Gebiet mit den
anderen Ostblockstaaten ist durch einzelne Rechtshilfeabkommen
geregelt. Neben der Rechtsprechung
haben die Gerichte der SBZ noch eine andere, besonders wichtige Aufgabe:
die massenpolitische Arbeit der Justiz. „In Justizaussprachen und Berichterstattungen
muß der fortschrittliche Charakter unserer Gesetze und ihre Anwendung
in der Praxis der Justiz-organe erläutert und dem Gerichtssystem der(!)
Bonner Justiz (!) gegenübergestellt werden“ (Goerner in: „Staat und
Recht“, 1957, S. 662). „In der Tätigkeit der Gerichte der Arbeiter-und- Bauern-Macht bilden
die Rechtsprechung und die politische Arbeit unter den Werktätigen eine
feste Einheit. Die Richter sind verpflichtet, durch regelmäßige Aufklärung
über den sozialistischen Staat und sein Recht, insbesondere durch Erläuterung
der Gesetze und durch Auswertung geeigneter Verfahren, die Bevölkerung
zur Einhaltung der sozialistischen Gesetze und zur aktiven Mitwirkung
bei ihrer Durchsetzung zu erziehen“ (Paragraph 4 GVG i.d.F.v. 1.10.1959). Vorbild in allem
ist die SU, über deren "sozialistische Gesetzlichkeit“ der Leiter
des Rechtsinstituts der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Prof.
P. E. Orlowski, sagt: "Die sozialistische Gesetzlichkeit ist ein
Mittel zur Festigung des sozialistischen Staates, zur Verwirklichung
seiner Funktionen und Aufgaben, und sie gewährleistet zur gleichen Zeit
die Verwirklichung der Rechte der Sowjetbürger ... Dank der weisen Führung
durch die kommunistische Partei dient die sowjetische sozialistische
Gesetzlichkeit der großen Sache des Aufbaus des Kommunismus in unserem
Lande“ ("Neue Justiz“ 1954, S. 613ff). |
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