| Enteignung |
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Die V. der „Deutschen
Demokratischen Republik“ hat als Staatsgrundgesetz eine völlig andere
Bedeutung als die Verfassungen demokratischer Staaten. Für die Würdigung
ihres Rechtscharakters sind zu beachten 1. ihre Entstehungsgeschichte,
2. ihr Inhalt und 3. vor allem die kommun. Rechtsauffassung. 1. Entstehungsgeschichte Die V. ist
nicht aus einer gewählten verfassunggebenden Versammlung hervorgegangen. Diese Rolle maßte sich vielmehr ein aus dem "Zweiten
Volkskongreß“ (17. u. 18.3.1948) hervorge- gangener "Deutscher
Volksrat“ an, dessen Mitgl. aus Delegierten der Parteien und
Massen- organisationen bestanden. Er ließ durch einen Verfassungsausschuß
den „Entwurf einer Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik"
ausarbeiten, der am 22.10.1948 veröffentlicht wurde. Am 19.3.1949
wurde dieser Verfassungsentwurf von dem „Volksrat“ nach unbedeutenden
Änderungen angenommen. Am 15. und 16.5.1949
fand in der SBZ eine Abstimmung statt über eine willkürlich zusammen-
gesetzte „Einheitsliste“ des „Blocks der antifaschistischen Parteien
und Massenorganisationen“ (Blockpolitik), bei der nur mit "Ja“
oder „Nein“ gestimmt oder ein ungültiger Stimmzettel abgegeben werden
konnte. Trotz der sehr intensiven, z. T. auf national gefärbte Parolen
gestützten Propaganda wurden insgesamt nur 6l,8v. H. "Ja"-Stimmen,
in Ost-Berlin sogar nur 51,7 v. H. „Ja“-Stimmen gezählt. Dieses Abstimmungsergebnis
reichte aber aus, um die „Einheitsliste“ als „gewählt“ zu erklären.
So entstand der „Dritte Deutsche Volkskongreß“ (mit 1523 Delegierten),
der am 30.5.1949 die V. bestätigte und die Ernennung der 330 Abgeordneten
des neuen „Deutschen Volksrates" vornahm. Wieder ohne
Wahlen konstituierte sich dieser „Volksrat" schließlich
am 7.10.1949 auf Grund des der LDP und CDU aufgezwungenen verfassungsändernden
Gesetzes vom 7.10.1949 (GBl. S. 1) als „Provisorische ==> Volkskammer
der DDR“. Zugleich wurden eine „Provisorische Regierung der DDR“ eingesetzt,
eine ‚Provisorische Länderkammer der DDR“ gebildet und durch
Gesetz vom 7.10.1949 die „Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik"
(GBl. S. 5) in Kraft gesetzt. 2. Inhalt Die V. ist in
ihrem Wortlaut weitgehend der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet.
So erscheint deren Art. 1 Abs. 2 "Die Staatsgewalt geht vom Volke
aus“ in der Fassung „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 3 Abs.
1). Auch das Bekenntnis zu dem Grundgesetz freier Wahlen ist in der
V. der „DDR“ in fast die gleichen Worte gekleidet wie in Art. 22 der
Weimarer Reichsverfassung „Die Abgeordneten werden in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl... gewählt.“ (Art. 51 Abs.
2) Insbesondere haben
den Vorschriften über die Grundrechte die Grundrechtsartikel der Weimarer
Reichsverfassung als Vorbild gedient; sie stimmen z.T. fast wörtlich
überein. Wie die entsprechenden Normen des Grundgesetzes sind diese
Artikel unmittelbar geltendes Recht, Ihr Sinngehalt ist jedoch ein völlig
anderer als der gleichlautender Formulierungen der V. rechtsstaatlicher
Demokratien. Denn die volksdemokratische Ordnung kennt nur das Primat
der Gemeinschaft, nicht dagegen die Freiheit des einzelnen um des einzelnen
willen. So ist auch der Schutz der Grundrechte vor Maßnahmen der Staatsgewalt
denkbar schwach ausgestaltet und bezeichnenderweise jeder richterlichen
Nachprüfung entzogen. Wesentlich ausgeprägter ist dagegen der Schutz
der Grundrechte vor Mißbrauch durch den einzelnen. Diese Tendenz wird
besonders in Art. 6 Abs. 2 deutlich, der „==> Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen
und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker,
Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische Propaganda
sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die
Gleichberechtigung richten“ zu „Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches“
und damit zu unmittelbar geltendem Strafrecht erklärt (==> Strafgesetzbuch). Als wichtigstes politisches Recht nennt Art. 3 Abs.
2 das Recht jedes Bürgers „zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem
Kreis, seinem Lande und in der DDR“. Die V. kennt ihrem Wortlaut nach
aber auch die herkömmlichen Freiheitsrechte: persönliche Freiheit,
Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und Freizuegigkeitsrecht
werden in Art. 8, freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit
in Art. 9, Freiheit der Kunst, Wissenschaft und ihre Lehre in Art. 34
garantiert. Art. 10 enthält Auslieferungsverbot, Asylrecht und
Auswanderungsrecht. Vereinigungs- und Koalitionsrecht räumen
Art. 12, 13, 53 bzw. 14 ein. Eigentum, Erbrecht und Urheberrechte
werden in Art. 22—24 Abs. 1 gewährleistet. Die Freiheit der Religionsausuebung
garantiert Art. 41. Sämtliche Grundrechte stehen jedoch nur auf dem Papier und werden seit
dem Inkrafttreten der V. ständig und bewußt verletzt und sogar durch
die Gesetzgebung in verfassungsmäßig unzulässiger Weise eingeschränkt. Den Grundrechten
stellt die V. Grundpflichten gegenüber. Die zentrale Vorschrift ist
Art. 4 Abs. 2, in dem es heißt: „Jeder Bürger ist verpflichtet, im Sinne
der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre Feinde zu verteidigen.“
Diese nach sowjet. Staatsdenken weit auszulegende Norm wird durch den
mit Gesetz vom 26.9.1955 (GBl. 1 S.653) geänderten Art. 5 dahin ergänzt,
daß „der Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften
der Werktätigen“ eine „ehrenvolle nationale Pflicht ist“. Scheint die
V. auf den ersten Blick wenigstens formal den Voraussetzungen eines
demokratischen Staatsgrundgesetzes zu entsprechen, so genügt sie bei
genauerer Betrachtung selbst diesen Anforderungen nicht. Der angeblich
die völlige Volkssouveränität verkörpernden Volkskammer fehlt seit der
==> Verwaltungsneugliederung
auch das ohnehin bescheidene Regulativ der Länderkammer. Insbesondere
aber ist die in allen Demokratien unumgängliche „dritte Gewalt“, die
richterliche, schwach ausgebildet und effektiv wirkungslos. Es gibt
neben der faktisch und gesetzlich nicht vorhandenen Unabhängigkeit der
==> Richter nach dem Wortlaut der V. kein Verfassungsgericht. Durch verfassungsänderndes
Gesetz vom 12.9.1960 änderte die Volkskammer das Amt des Präsidenten
der Republik, das durch den Tod von Pieck neu zu besetzen
gewesen wäre. Der wurde geschaffen,
dem unter dem Vorsitz von ==>
Ulbricht 24 Funktionäre angehören. Mit dieser Maßnahme wurde die
ohnehin ihres Inhalts längst entleerte V. den Verhältnissen in der SU
und den übrigen Volksdemokratien auch formal noch mehr angeglichen. 3. Kommunistische
Rechtsauffassung Entscheidend für
die Wertung der V. und ihre Achtung bzw. Mißachtung durch das Regime
der SED ist die Staatslehre des Marxismus-Leninismus. Danach
hat das Staatsrecht wie alles Recht (==> Rechtswesen)
keine absolute, sondern nur relative Gültigkeit. Es entwickelt sich
mit den sozial-ökonomischen Verhältnissen, von denen es als ein Teil
des "Überbaues“ abhängig ist. So wird auch die V., obwohl bisher
nur in wenigen Teilen ergänzt oder geändert, je nach der Entwicklung
der Verhältnisse der „Basis“ immer neu interpretiert, mithin nur als
ein Durchgangsstadium angesehen. Da die Wandlung des Staates von einer
zunächst noch parlamentarisch bestimmten Mehrparteien-Ordnung über die
antifaschistisch-demokratische Ordnung zur ==> Volksdemokratie
kein einmaliger revolutionärer Akt, sondern ein andauernder Prozeß ist,
wird auch die Gültigkeit der V. jeweils neu ausgelegt. So enthält die
V. auch keine Unabänderlichkeitsgarantie wie etwa das Grundgesetz der
BRD, in dem eine Gruppe von Artikeln von einer Änderung selbst durch
eine qualifizierte Mehrheit ausgenommen ist. Bezeichnend ist in diesem
Zusammenhang, daß bis jetzt in der SBZ kein Kommentar zur V. erschienen ist.
Indessen wurde eine Auffassung, nach der die V. in der SBZ überhaupt
keinen Garantie-Charakter besäße, zu weit gehen und denen, die sie handhaben,
mehr entgegenkommen, als dies gerechtfertigt ist. Zum Zeitpunkt der
Ausarbeitung und der „Annahme“ der V. war die SED durchaus noch auf
die Mitwirkung und die Zustimmung der „bürgerlichen“ Parteien angewiesen.
Wenn es zwar damals schon nicht gelang, einen Verfassungsgerichtshof
zur Ueberwachung der Regierungsmaßnahmen wie auch des Gesetzgebers (==>
Volkskammer) einzurichten, so enthält doch Art. 4 Abs. 1 eine Verfassungsgarantie,
an der die „Interpretation“ durch Staat und SED rechtlich eindeutig
ihre Grenzen finden. Hier ist sogar ein Widerstandsrecht, wenn auch
in den Grenzen, die praktisch wiederum durch die Volkskammer gezogen
werden können, sanktioniert; „Alle Maßnahmen der Staatsgewalt müssen
den Grundsätzen entsprechen, die in der V. zum Inhalt der Staatsgewalt
erklärt sind. Ueber die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen entscheidet
die Volksvertretung gemäß Art. 66 dieser V. (Art. 66 sieht einen V.-Ausschuß
der Volkskammer zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
vor). Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und
die Pflicht zum Widerstand.“(!!!)
Unterstellt man daß "zum Zeitpunkt des Erlasses der V. die damals
noch demokratischen Parteien CDU und LDP auf echte parlamentarische
Rechte der Volkskammer hofften, so ist in dieser Bestimmung durchaus
mindestens die Absicht einer gewissen Garantie zu sehen. Insbesondere
aber ist der 1. Satz des Art. 4 Ausdruck einer V.-Rechtsnorm, deren
Verletzung eindeutig dem Geist und dem Buchstaben der V. widerspricht. Die Handhabung der V. in der Praxis wie ihre theoretische Grundlegung im Marxismus-Leninismus, den ihr das SED-Regime unterstellt, erweisen den dynamischen, auf Wandlung oder „Revolution“ abgestellten Charakter der V. Sie wird damit nicht ein großes Rahmengesetz, dessen Sinn und Zweck das Erhalten und Schützen unwandelbarer Rechtsnormen sowie eine letzte Verläßlichkeit für Bürger, Regierung und Parlament ist. Eine solche politische Zweckaufgabe einer V. aber entleert sie im rechtsstaatlichen Sinne ihres Gehaltes und pervertiert sie zu einer Theorie des permanenten Staatsstreiches. |
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