Staatshehlerei
Enteignung
Glossar

VOLKSEIGENTUM

Der Sache nach "Staatseigentum“, staatliches „sozialistisches" ==> Eigentum nach bolschewistischer Auffassung die Hauptform des  "gesellschaftlichen“ (sozialistischen) Eigentums, neben der noch die Nebenform des genossenschaftlichen Eigentums - in Landwirtschaft, Handwerk und Handel - gibt. Das V. spielt vor allem in der Industrie eine Rolle, wo es in der SBZ rund 95 v. H. des Eigentums bildet (einschließlich von 5 v. H. sog. gemischten Eigentums, bei dem der "Staat“ die Kapitalsmehrheit inne hat). Ueber das V. bestimmen ausschließlich Partei und Regime, die über seine Erträge auf Grund der Wirtschafts- und Staatshaushaltspläne verfügen. Nach bolschewistischer Ideologie gilt das V. gegenüber dem Privateigentum an Produktionsmitteln als „höhere‘ und „sozialere" Eigentumsform, weil durch es angeblich die Ausbeutung der Arbeitskraft abgeschafft sei. Tatsächlich findet diese weiterhin, und zwar zugunsten der Interessen der Machtinhaber, statt. Das Volk, die Gesellschaft hat auf die entscheidenden Fragen: Investierungen, Verteilung des Sozialprodukts keinen unmittelbaren Einfluß. (Wirtschaftssystem, ==> Volkseigene Betriebe, Gesetz zum Schutze des Volkseigentums, ==> Amt zum Schutze des Volkseigentums).

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