| Enteignung |
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„Volksvertretung“
der SBZ, deren verfassungsrechtliche Stellung entsprechend der Verneinung
des Gewaltentrennungsgrundsatzes und der zentralstaatlichen Tendenz
der ==> Verfassung außerordentlich stark ausgestaltet
ist ("höchstes Organ der Republik", Art. 50 der Verfassung).
Infolge der tatsächlichen politischen Machtverhältnisse stellt sich
die V. jedoch als Scheinparlament dar. Die verfassungsmäßigen
Rechte der V. sind (Art. 63 der Verfassung): die Bestimmung der Grundsätze
der Regierungspolitik und ihre Durchführung; die Bestätigung, Ueberwachung
und Abberufung der Regierung; die Bestimmung der Grundsätze der Verwaltung
und die Ueberwachung der gesamten Tätigkeit des Staates; das Recht zur
==> Gesetzgebung, soweit nicht ein ==>
Volksentscheid stattfindet; die Beschlußfassung
ueber den Staatshaushalt, die Wirtschaftspläne (Fünfjahrplan),
Anleihen und Staatskredite und die Zustimmung zu Staatsverträgen; der
Erlaß von Amnestien; die „Wahl“ des ==> es;
die „Wahl“ der Mitglieder des Obersten Gerichts (==> Gerichtsverfassung) und des obersten Staatsanwaltes (==> Staatsanwaltschaft). Das Verfahrensrecht
der V. hat die Verfassung in herkömmlich parlamentarisch – demokratischer
Weise geregelt und im einzelnen in die Geschäftsordnung verwiesen. Organe
der \/. sind das Präsidium (Präsident, Vizepräsidenten, Beisitzer) und
16 Ausschüsse, in denen jedoch keine parlamentarische Arbeit geleistet
wird und von denen mehrere bisher noch zu keiner Arbeitssitzung zusammengetreten
sind. Die V. besteht
aus 400 Abgeordneten, die nach Art. 51 Abs. 2 der Verfassung „in allgemeiner,
gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
auf die Dauer von vier Jahren gewählt“ werden sollten; hinzu kommen
66 Ost-Berliner Vertreter. Die zur Bildung der V. vorgeschriebenen Wahlen
haben jedoch nicht stattgefunden. Die am 7.10.1949 auf Grund des
LDP und CDU aufgezwungenen verfassungsändernden Gesetzes vom 7.10.1949
(GBl. S. 1) gebildete Provisorische V. hat sich vielmehr „in
der Zusammensetzung des vom Dritten Deutschen ==> Volkskongreß
am 30. Mai 1949 gewählten Deutschen Volksrates" (Art.1 des Gesetzes)
konstituiert, nachdem der Volksrat zuvor die Verschiebung der Wahlen
um ein Jahr angeordnet hatte. Aber auch die für Oktober 1950 versprochenen
Wahlen fanden nicht statt. Die V. konstituierte sich vielmehr nach der
am 15.10.1950 auf Grund des verfassungsändernden Gesetzes vom 9.8.1950
(GBl. S. 743) durchgeführten Abstimmung über die Einheitsliste der Nationalen
Front (==> Wahlen)
endgültig. Angeblich sollen 99,7 v. H. der Stimmberechtigten
für die Einheitsliste gestimmt haben. Von den 400 Abgeordneten stellten
auf Grund einer bereits im Juli 1950 auf der Basis der Blockpolitik
getroffenen Vereinbarung 280 die SED und die von ihr gelenkten Organisationen
(70 v. H.) und nur je 60 die LDP und die CDU (je 15 v. H.). Nach Ablauf
der ersten Legislaturperiode wiederholte sich am 17.10.1954 auf Grund
des verfassungs- ändernden Gesetzes vom 4.8.1954 (GBl. S. 667)
die Abstimmung über die von der Nationalen Front aufgestellte Einheitsliste,
die diesmal in noch stärkerem Maße als 1950 von der SED beherrscht war. Die Wahl vom 16.11.1958 ergab mit 99,87 v. H. Ja-Stimmen
wiederum das erwartete Bild und die entsprechende Zusammensetzung der
V. Das Verhältnis für
die wenigstens noch dem Namen nach nicht kommun. geführten Parteien
ist noch ungünstiger geworden. Nach dem amtlichen "Handbuch der
V. der DDR“ von 1959 bestehen die Fraktionen der Massenorganisationen
(FDGB, FDJ, DFD, VdgB und Kulturbund) fast ganz aus Mitgliedern der
SED. Von 120 Abgeordneten dieser Massenorganisationen gehören 107 zur
SED, einer zur LDP und 12 sind parteilos. Die Fraktionen der gegenwärtigen
V. haben folgende Stärken (Sitzanteil in v. H.): SED 100 (25 v. H.) LDP 45 (11,25v. H.) CDU 45 (11,25v. H.) NDP 45 (11,25v. H.) DBD 45 (11,25v. H.) FDGB 45 (11,25v. H.) PDJ 25 ( 6,25 v. H.) DFD 25 ( 6,25 v. H.) VdgB 10 ( 2,5 v. H.) KB 15 ( 3,75v. H) 400 100v. H. Zählt man die
Sitze der SED mit denen der Massenorganisationen zusammen, so ergibt
sich mit 207 Abgeordneten auch formell die absolute Mehrheit. (Waehlerauftrag,
Wählerversammlung) Präsident der V. ist seit deren Konstituierung
1949 Johannes Dieckmann (LDP).
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