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In der SBZ wie in allen totalitären Staaten haben
W. nicht den Zweck, die Richtung der Politik zu bestimmen; es sollen
vielmehr die schon vorher als „gewählt“ feststehenden Kandidaten bestätigt
werden, die dem Regime als am besten geeignet erscheinen, die Generallinie
der Partei durchzusetzen.
Infolgedessen haben W. lediglich den Charakter
von Abstimmungen. Denn bei allen W., die seit 1949 in der SBZ
stattfanden, gab es nur eine Einheitsliste der „Kandidaten der Nationalen
Front“, so daß die Entscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten
ausgeschlossen war und ist: So bei den W. zum III. ==> Volkskongress
(15.-16.5.1949), aus denen letzten Endes die Provisorische ==>
Volkskammer hervorging, so auch bei
den W. zur 1. (15.10.1950) wie zur 2. Volkskammer (17.10.1954) und zur
3. Volkskammer (16.11. 1958), den sog. „Volkswahlen“. W. sollen nach
Art. 51 und 109 der ==> Verfassung im allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Verfahren stattfinden. Wahlberechtigt ist
jeder Einwohner der „DDR“, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet
hat, wählbar ist jeder nach Vollendung des 21. Jahres (Art. 52 der Verfassung).
W.-Vorschläge
dürfen nicht nur die Parteien, sondern all jene „Vereinigungen aufstellen,
die nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des staatlichen
und gesellschaftlichen Lebens der gesamten Republik erstreben und deren
Organisation das ganze Staatsgebiet umfaßt“ ( § 17 des W.-Gesetzes von
1954). Diese Parteien und Vereinigungen haben laut § 18 „das Recht,
gemeinsame Wahlvorschläge einzubringen“, d. h. also, daß die von der
SED beherrschten Massenorganisationen mit dieser gemeinsam die
Kandidatenlisten und damit die Volkskammer beherrschen, wogegen die
restlichen Parteien, sofern bei ihnen überhaupt noch Wille und Möglichkeit
zur Opposition vorhanden sind, auf Grund der Bestimmungen der Blockpolitik
sich nicht zu Koalitionen zusammenschließen dürfen. Die letzte in der
SBZ durchgeführte W. vom 16. 11. 1958 war ebenso wie alle vorhergehenden,
einschl. der W. in den Gemeinden, Kreisen, Ländern und Bezirken, ein
ausgesprochener W.-Betrug.
W.-Kabinen und Stimmzettelumschläge fehlten vielfach. In den neuen Bestimmungen
für die W.-Handlung (§ 37—39 des W.-Gesetzes von 1954) fehlt der Hinweis
auf die Geheimhaltung. Eine Ablehnung der Einheitsliste ist technisch
unmöglich, da der Stimmzettel keinen Raum dafür enthält. Jedes weitere
Risiko schaltet die SED durch W.-Terror aus. Es wurde lange vorher
eine „spontane Volksbewegung“ für die offene Stimmabgabe inszeniert.
Wer auf geheimer Abstimmung bestand, machte sich dringend verdächtig.
Betriebe und Einzelpersonen mußten durch Selbstverpflichtungen
ihre 100prozentige und offenen Stimmabgabe beschliessen. Weiterer
W.-Betrug wurde, falls noch erforderlich bei der Stimmauszaehlung begangen
und ist dokumentarisch belegt. W. in der SBZ kommen unter
den gegebenen Voraussetzungen einem Verfassungsbruch gleich;
jedes W. -Ergebnis ist gefälscht und daher fuer die Beurteilung
und Einstellung der Bevoelkerung nicht massgebend. Was fuer die allgemeinen
W. zu den Volksvertretungen gilt, trifft im Uebertragenen Sinn auch
fuer die W. zu den Vorständen der Organisationen zu. (==>Waehlerauftrag,
==> Wählerversammlung)
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