Desinformationen in der Neuen Zürcher Zeitung über die Hintergründe der Beibehaltung der Bodenreform
Enteignung
Von Dr. jur. Hans Georg Hess 02.11.2001
Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 23.08.2001

Nach dem BVerwG-Urteil und seiner Interpretation in F.A.Z. und anderweitig sind alle nach §1 Abs.8a, VermG abgewiesener Restitution- vornehmlich 45/49 - auf Reha-Antragsfähigkeit zu p r ü f e n :

a) Liegt eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme d e u t s c h e r Stellen vor ?
(Hierzu gehören Ausweisung und nicht zutreffender Vorwurf
"Naziaktivist und/oder Kriegsverbrecher".

b) Wenn ja,
ist über § 1, Abs. 7 VermG R ü c k g a b e entsprechend VermG möglich !
(Noch nicht klar ist, ob bei Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes Auskehr etwa eingenommener Verkaufserlöse oder aber des Verkehrswertes erfolgen "darf".)

c) Offen sind auch noch Fragen, wie:
Verrechnung mit erfolgter Entschädigung nach EALG
oder Kostenerstattung verlorener §1,8a-Verfahren
bei jetzt erfolgter Reha
oder erneutem Reha-Antrag bei zuvor verlorenem Reha-Verfahren.

(Wichtig: Grundsätzlich sollte jetzt (bis 31.12.01) auch nach einer zuvor erfolgten Reha-A b l e h n u n g diese n e u beantragt werden.)

d) Erfahrung von Verwaltungsgerichten lehrt, dass eidesstattliche Versicherungen von Zeugen über Ausweisung etc. dienlich sind.

Datum   siehe auch: Verweise
       
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