Desinformationen in der Neuen Zürcher Zeitung über die Hintergründe der Beibehaltung der Bodenreform
Enteignung
Von Dr. Klaus Peter Krause - 01.04.2005
Die verweigerte Wiedergutmachung

Enteignungen: Vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte / Verantwortung der Regierung Kohl

 


Worüber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Mittwoch entschieden hat (das Urteil lag bei Redaktionsschluß noch nicht vor), ist das, was vor fünfzehn Jahren die Regierung Kohl dem deutschen Rechtsstaat angetan hat: den Opfern politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) von 1945 bis 1949 jene Wiedergutmachung zu versagen, die sie Opfern der späteren DDR wie selbstverständlich zugestand und zugestehen mußte.


Rückgabeverbot der Sowjetunion vorgetäuscht

Dabei war mit der Wiedervereinigung eine Wiedergutmachung auch für diese SBZ-Opfer sehr wohl möglich geworden. Weil die Opfer damals mit falscher Beschuldigung vertrieben, verhaftet, eingesperrt, zu Tode gebracht und sämtlichen Vermögens beraubt wurden, sind sie nach den einschlägigen Rehabilitierungsgesetzen zu rehabilitieren. Zwangsläufig damit verbunden ist die Wiedergutmachung. Zu ihr gehört die Rückgabe des Vermögens, wenn es noch frei verfügbar ist. Frei verfügbar war es, nachdem es in den Besitz des gesamtdeutschen Staates geraten war.

Aber Helmut Kohl und seine politischen Mittäter haben 1990 und auch danach immer wieder ein Rückgabeverbot als Bedingung der Sowjetunion und der DDR vorgetäuscht. Kohl selbst hat es am 30. Januar 1991 vor dem Deutschen Bundestag öffentlich so bekräftigt: „Ich weiß - ich denke, jeder von uns weiß -, daß der endgültige Verlust von Eigentum viele Menschen hart trifft, denn es geht um mehr als um einen bloßen Vermögensgegenstand. Dies gilt vor allem für diejenigen, die zwischen 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. Für die Betroffenen war eine andere Lösung in den schwierigen Verhandlungen des vergangenen Jahres nicht zu erreichen. Der Fortbestand der Maßnahmen zwischen 1945 bis 1949 wurde von der Sowjetunion zu einer Bedingung für die Wiedervereinigung gemacht. Ich sage klar: Die Einheit Deutschlands durfte an dieser Frage nicht scheitern.“

Diese Täuschung hat unter deutschen Politikern und in der Öffentlichkeit eine so starke Wirkung entfaltet, daß den Opfern Rehabilitierung und Wiedergutmachung gesetzesverdrehend und rechtsbeugend verweigert wurde und weiterhin wird. Damit ist das kommunistische Raubgut von 1945/49 ein zweites Mal geraubt worden, nunmehr vom deutschen „Rechtsstaat“. Dieser verweigerte die Wiedergutmachung auch dann noch, als das Lügengespinst längst zerrissen war.

Warum? Erstens hatten Kohl und seine Mittäter die Rückgabe gar nicht gewollt, denn sie wiegten sich in dem Glauben, mit dem Verkauf des Raubgutes die Kosten der deutschen Einheit finanzieren zu können. Zweitens mochten sie ihre Täuschung nicht eingestehen; zu rechtswidrig ist ihre Tat, zu sichtbar wäre ihr moralischer Verfall, zu eindeutig ihr Ehrverlust, zu tief ihr Fall. Drittens lebten sie eine kleinbürgerliche Aversion, wenn nicht gar Haß, gegen „preußisches Junkertum“ aus und warfen dabei gleich sämtliche Opfer in den „Junker-Topf“, obwohl nur die wenigsten dem Landadel angehörten.

Hätten die rund 635.000 Familien dieser „Alteigentümer“ ihre Betriebe und alle noch verfügbaren sonstigen Vermögen zurückbekommen, wäre manches in den neuen Bundesländern besser gelaufen. Denn viele dieser Familien wollten in ihre Heimat zurückkehren und sich am Wiederaufbau beteiligen. Was hätten diese Rückkehrer aus ihrem „Alteigentum“ machen können! Und was hat der Staat mit seiner Treuhandgesellschaft daraus gemacht? Ein Milliarden-Verlustgeschäft. Das Verweigern der Rückgabe und damit das Verhindern der Rückkehr hat einen wesentlichen Teil der Initialzündung zum Wiederaufbau in den neuen Bundesländern leichtfertig verspielt und den „Aufbau-Ost“ zusätzlich erschwert.

Auch an dieses verhängnisvolle schwere Vergehen ist zu denken, wenn Kohl am 3. April seinen 75. Geburtstag begeht. Die Täuschung mit ihren rechtsstaatlichen, moralischen und wirtschaftlichen Folgen ist ihm anzulasten, sie muß er auch selbst sich vorwerfen und zur Last machen. Es scheint, daß er es inzwischen tut. Auch er mag registriert haben, daß die Prozeßvertreter dem Gerichtshof die Mär von dem Rückgabeverbot als sowjetischer Bedingung nicht mehr zugemutet haben. Ferner hat die Bundesregierung im Februar erstmals seit fünfzehn Jahren eingeräumt: Es gibt nach deutschem Recht kein unbeschränktes Verbot, Vermögenswerte zurückzugeben, die in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone entzogen worden sind.


Besonders massive Eingriffe in die Freiheitsrechte

Wenn nämlich den Eigentümern dieses Vermögen im Zusammenhang mit besonders massiven Eingriffen in Freiheitsrechte entzogen worden sei, hätten sie Rechtsansprüche auf Rehabilitierung und auf Rückgabe des Eigentums. Ebendies trifft auch auf die Opfer im nunmehr entschiedenen Verfahren zu. Ihm liegen 28 Beschwerdeschriften gegen Vermögensentziehungen zugrunde. Um den Ablauf überschaubar zu halten, wurden drei davon gleichsam als Muster auch für die übrigen herausgelöst - sozusagen als Pilotverfahren.

Wie das Urteil auch ausfällt: Bindungswirkung hat es im Grundsatz nur für die am Verfahren Beteiligten. Unterliegt ein Staat, ist ihm aufgegeben, sich mit seinem Prozeßgegner über die von diesem angestrebte Änderung zu verständigen. Scheitert eine solche Güteverhandlung, geben die Richter dem unterlegenen Staat in einer zweiten Entscheidung selbst auf, was er konkret zu tun oder zu unterlassen hat.

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Eigentum und Freiheit

von Klaus Peter Krause am 25. März 2005 in JF

Wer sich mit dem Eigentum und dessen Bedeutung befaßt, stößt unweigerlich auf das, was Eigentum schaffen und sichern hilft: auf die Freiheit. Und Freiheit abzusichern und zu bewahren, geht nicht ohne Recht. Daher stehen die drei großen Begriffe „Eigentum, Freiheit und Recht“ miteinander in einem festen inneren Zusammenhang. Aber alle drei sind - so sicher und gefestigt sie scheinen, wenn sie errungen wurden - stets Unterhöhlungen und Angriffen ausgesetzt, alle drei müssen stets gegen sie verteidigt werden.

Unterhöhlungen sind für die meisten Bürger (anders als offene Angriffe) schwer zu erkennen - zum Beispiel dann, wenn staatliche Politik die volkswirtschaftliche Substanz des Landes verwirtschaftet. Geschieht dies - und ebendas findet in Deutschland statt - dann sind alle davon betroffen, dann verwirtschaftet die staatliche Politik das Eigentum aller. Wenn sie die staatliche Verschuldung, in astronomische Höhen treibt, belastet sie damit aller Eigentum, denn für den Schuldendienst (also Tilgung und Zinsen) müssen die Bürger aufkommen. Den Bürgern wird das Geld dafür abgenommen - entweder in Form von Steuern und Abgaben sowie in Form von Inflation, also laufender
Geld- und Kaufkraftentwertung, oder aber dann, wenn es zu einem großen Zusammenbruch kommt, wenn der Staat die bisherige Währung wegwirft und zu einer neuen greift. Dann vernichtet er damit Geldvermögen, wie es Deutschland in den vergangenen achtzig Jahren immerhin schon zweimal erlebt hat, also innerhalb von nur drei Generationen.

Angriffe auf das Eigentum müssen nicht mit einem großen Paukenschlag daherkommen und nicht auf linke oder rechte Diktaturen beschränkt sein. Es gibt auch schleichende Enteignungen, und sie finden auch in liberalen, demokratisch verfaßten Rechtsstaaten statt: durch eine zu hohe Besteuerung, durch eine staatliche zwangsweise Einheitsversicherung für die Altersversorgung, für Krankheit, für den Pflegefall, durch die schon erwähnte Geldentwertung, die ihre Ursachen in verfehlter staatlicher Politik hat, durch aufweichenden Rechtsschutz für das Eigentum, durch ein Vordringen des Staates in zu viele Lebensbereiche, die Privatsache der Bürger sein müssen.

Solche schleichenden Enteignungen führen überdies dazu, daß es den Bürgern immer mehr erschwert wird, neues oder zusätzliches Eigentum zu bilden und sich mit ihm ihre Unabhängigkeit und Freiheit zu sichern. Damit findet zweierlei statt: Bestehendes Eigentum wird ausgehöhlt, und das Entstehen künftigen Eigentums behindert oder unmöglich gemacht. Ein Staat, der enteignet, treibt die Bürger in die Verarmung, und wenn die Bürger verarmen, werden sie abhängig und unfrei.

Für den britischen Moralphiloso-phen Adam Smith im 18. Jahrhundert bestand die „natürliche“ Freiheit darin, daß jedermann völlig frei darin ist, seine Interessen auf seine eigene Weise zu verfolgen, solange er dabei nicht die Gesetze der Gerechtigkeit verletzt. Und dem Staat kommen nach dieser Auffassung nur drei Aufgaben zu: erstens, jedes Mitglied der Gesellschaft soweit wie möglich davor zu schützen, daß es von einem anderen Mitglied der Gesellschaft unterdrückt wird; zweitens, die Gesellschaft davor zu schützen, daß sie unter Gewaltanwendung und Invasion in die Gewalt einer anderen Gesellschaft gerät; drittens, öffentliche Einrichtungen (wie zum Beispiel ein Straßennetz oder Leuchttürme für die Schiffahrt) bereitzustellen, die für die Allgemeinheit als notwendig gelten.

Man weiß: Staaten und ihre Träger sind versucht, die Bürger zu bevormunden, ihnen scheinbar Sinnvolles oder Notwendiges aufzudrängen oder aufzuzwingen, weil sie glauben, es besser zu wissen und besser zu können als der einzelne Bürger selbst und in eigener Verantwortung. Sie beanspruchen damit ein Monopol auf Wissen, eignen sich damit ein Monopol auf vermeintliches Besserwissen an - und zwar ein hoheitliches Monopol. Die Versuchung dazu ist so stark, daß sie ihr zu häufig erliegen - ein Verhalten, das Friedrich von Hayek im 20. Jahrhundert als eine Anmaßung von Wissen zu bezeichnen pflegte.

Längst geht das Bereitstellen von allgemein notwendigen Einrichtungen durch den Staat über so etwas wie den Straßen- und Leuchtturmbau weit, weit
hinaus: Das vermeintliche Besserwissen greift aus und dringt ein in die individuellen Lebensverhältnisse der Menschen; es wird zum Drang nach allumfassender staatlicher Fürsorge und sozialer Beglückung; der Staat redet den Menschen ein, sie könnten die Risiken und Wechselfälle des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Altersversorgung nur mit staatlicher Umhegtheit, nicht selbstverantwortlich aus eigener Kraft bewältigen. Er beutet das menschliche Bedürfnis nach Sicherheit und Gerechtigkeit aus und beschwört und verherrlicht diese als „soziale“ Sicherheit und „soziale“
Gerechtigkeit; er drängt die Menschen aus Eigenverantwortung und Unabhängigkeit mehr und mehr heraus und in die Abhängigkeit von Staat und Kollektivismus hinein, versucht, es ihnen unter dem Markennamen „Sozialstaat “ schmackhaft zu machen. Hayek hat diesen Sozialstaat als eine „wohlwollende Despotie“ bezeichnet. Aber wie wohlwollend auch immer, Despotie bleibt
Despotie: Sie unterdrückt die Freiheit als Wert an sich.

Wer sich Eigenverantwortung nehmen läßt, verliert Teile seiner Freiheit. Dabei lassen die einen das mit sich geschehen, weil sie Angst vor zuviel Freiheit haben, weil sie sich trotz dieses Teilverlustes von Freiheit bei der Marke „Sozialstaat“ besser aufgehoben wähnen, stimmen also zu und wissen nicht, daß es sich um süßes Gift handelt; denn ihr Freiheitswille und ihr Wille, Freiheitsentzug überhaupt wahrzunehmen, sind schon verkümmert. Bei anderen dagegen ist dieser Wille nach wie vor sehr lebendig und ausgeprägt, sie mögen die Marke „Sozialstaat“ daher nicht, mögen diese Teile ihrer Freiheit nicht hingeben, werden aber trotzdem in das Kollektiv vereinnahmt, verlieren Teile ihrer Freiheit also gegen ihren Willen.

Am stärksten gefährdet wird die Freiheit gerade von dem, dem aufgegeben ist, sie zu schützen: dem Staat. Das führt dann zu der Frage, wie die Menschen vor ihrem Staat geschützt werden können, wenn dieser unzulässigerweise in ihre Freiheit eingreift und sie immer weiter beschneidet. Wir stehen damit, wie es der Publizist Detmar Doering einmal ausgedrückt und auf einen kurzen Nennen gebracht hat, „vor dem Paradox, den Staat zu brauchen, um den Staat zu verhindern“.

Starke Gefahr für Freiheit und Eigentum geht vom Sozialstaat aus. Dieser verkörpert, wenn er sich nicht mit dem unabweisbar Notwendigen bescheidet, ein Bild vom Menschen, das den Menschen für unfähig hält, für die Unbilden, die das Leben nun einmal bereithält, Eigenverantwortung zu übernehmen. Deshalb ist er davon beseelt, seine vermeintlich unfähigen Bürger gegen alle diese Unbilden in einem öffentlich-rechtlichen Kollektiv zwangsversichern zu müssen. Deshalb nimmt er sich sogar auch heraus, dieses Hineinzwingen in das Kollektiv als große Wohltat auszugeben und geradezu als Menschheitsbeglückung hinzustellen.

Privateigentum ist mehr als bloßes Weihwasser der Marktwirtschaft. Schon gar nicht genügen ein paar hingetupfte Spritzer; es ist für die Marktwirtschaft das Lebenselixier. Ohne dieses Eigentum funkt es nicht und funktioniert es nicht. Marktwirtschaft mit ein bißchen Eigentum geht so wenig wie eine Frau mit ein bißchen Schwangerschaft. Aber in einer Politik des verkappten Sozialismus, wie er sich hierzulande seit der Wiedervereinigung verstärkt hat, wird auf so ein bißchen Eigentum hingearbeitet. Sozialistisches Gedankengut, sozialistische Irrlehre mit ihren vermeintlichen Volksbeglückungsideen sind nicht totzukriegen. Sie tauchen in jeweils anderen Umverteilungsgewändern immer wieder auf - zum Beispiel im Gewand der Ökologie, der Steuergerechtigkeit, der Gesundheitsver-sorgung, der Alterssicherung, der staatlich umfassenden Fürsorge.

Oder sie sind in einem solchen Gewand immer noch da. Nur, die meisten Menschen erkennen in diesem Gewand den Sozialismus nicht. Oder meinen, das Gewand stehe ihm doch ganz gut, nehmen das Gewand nur wahr als schönen Schein, von dem sie sich trügen lassen und das zunächst auch noch gern, bis sie das Trügerische dieses Scheins eines Tages nicht mehr übersehen können und das Blendwerk erkennen, weil das Schöne sich verflüchtigt hat - so wie derweilen in der quasi-staatlichen Ein-heitszwangsversicherung zur Altersvorsorge oder in der quasi-staatlichen Krankenversicherung.

Sozialismus ist ein Enteignungsprogramm. Damit ist er zugleich ein Freiheitsunterdrückungsprogramm. Sein Leben hat er immer nur vermeintlich ausgehaucht. Wir glauben, mit dem Untergang der DDR, der Sowjetunion, des kommunistischen Ostblocks sei er erledigt, abgehakt, entsorgt. Wir denken, daß die schrecklichen Erfahrungen sitzen, daß sie in den Köpfen der Menschen dauerhaft verankert sind, zumal in den Köpfen jener, die ihn am eigenen Leib leidvoll haben ertragen müssen wie die Deutschen in der einstigen DDR - und erleben doch: Sozialismus ist nie tot, er ist immer nur scheintot. Harmlos versucht sich der Sozialismus nur vorübergehend zu geben, solange sich noch zu viele Menschen an seine Schrecknisse erinnern und es opportun erscheint, sich etwas wegzuducken.

Das Recht der Bürger am privaten Eigentum und der Schutz dieses Rechts ist in freiheitlichen Demokratien und Wirtschaftsordnungen ein wesentliches Grundrecht und daher in der Verfassung verbrieft. Das Recht auf und am Privateigentum zählt - wie das Recht auf Freiheit, Verträge zu schließen, den Beruf zu wählen, den Nachlaß zu vererben usw. - zu den wirtschaftlichen Freiheiten.

Dieses Recht ist für die marktwirtschaftlich verfaßte Wirtschaftsordnung die treibende Kraft und wichtigste tragende Säule, unentbehrlich für eine Volkswirtschaft, die, um sich zu behaupten, effizient sein muß, und ebenso unentbehrlich für eine Gesellschaft, die politisch stabil bleiben will. Das Rechtsinstitut Privateigentum nimmt im Regelwerk einer freiheitlichen
Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung eine herausragende Rolle ein. Für die Menschen ist es eine Triebkraft, ein Anreiz, sich ins Zeug zu legen, es durch Arbeit zu etwas zu bringen und auf diese Weise nicht nur für sich allein, sondern zugleich für Volk und Vaterland etwas zu leisten.

In freien, demokratisch verfaßten Gesellschaften und Staatswesen gehört das Recht auf Eigentum lange zur Freiheit dazu. Diese Gesellschaften wissen, was sie vom Eigentum haben, und wenn sie klug sind, lassen sie es nicht beschädigen, nicht aushöhlen, sondern hegen und pflegen es. Sie wissen: Privates Eigentum, zumal an Grund und Boden, an Häusern, an Betrieben, an Kapital ist ein hohes Gut. Die Gewißheit, solches Eigentum erwerben, behalten, nutzen und vererben zu können, spornt die Menschen an zu Ideen, zu Fleiß, zum Sparen, zum Investieren und damit zu notwendigen wirtschaftlichen Tugenden. Selbst Entbehrungen nehmen sie dafür in Kauf.

Eigentum fördert ihr wirtschaftliches Denken, ihren sorgsamen Umgang mit wirtschaftlichen Gütern, spornt sie an zu wirtschaftlichen Leistungen, die auch anderen Bürgern und der Gesellschaft insgesamt nützen. Mit dem Anreizmittel Eigentum bringen sie es zu höheren wirtschaftlichen Leistungen als ohne dieses Mittel - nicht nur für sich allein, sondern auch für die Gesellschaft als Ganzes. Eine freiheitliche Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung mit einer Marktwirtschaft, die effizient sein soll, kommt daher ohne Eigentum nicht aus; es ist eine für sie notwendige Bedingung.

Eben aus diesem Grund gehört das Institut Privateigentum auch zu den sieben konstituierenden Prinzipien, wie sie der Nationalökonom Walter Eucken, einer der geistigen Väter der deutschen Wirtschaftsordnung nach dem Zweiten Weltkrieg, für die Wirtschaftsordnung in der Form der Wett-bewerbsordnung als notwendig aufgestellt hat.

Eigentum ist also für eine freie Marktwirtschaft, wenn sie funktionieren soll, und überhaupt für eine freiheitlich verfaßte Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung eine unabdingbare Voraussetzung. Entscheidend ist dabei, daß die Eigentumsrechte stark genug und damit für die Menschen überzeugend genug sind. Ein Staat, der sich für eine marktwirtschaftliche Ordnung entschieden hat, aber diese Eigentumsrechte vernachlässigt und sie schwächt, setzt leichtfertig die Effizienz dieser Ordnung aufs Spiel - und er beschädigt zugleich auch die Freiheit, also den Wert an sich.

Eigentum und Freiheit hängen also zusammen: Freiheit ermöglicht Eigentum, führt zu Eigentum, und Eigentum verschafft mehr Freiheit. Eigentum ist Bestandteil der Freiheit, denn zur Freiheit gehört, daß man frei darin ist, Eigentum zu erwerben, zu mehren, wegzugeben und zurückzuverlangen, wenn es widerrechtlich weggenommen wurde. Freiheit ist aber auch Bestandteil des Eigentums, denn das Eigentumsrecht ist als Eigentum ohne die Freiheit, es zu nutzen oder auch nicht zu nutzen, eine leere Hülse ohne Wert.

Freiheit und Eigentum ergänzen einander, stärken sich gegenseitig: Freiheit wird durch Eigentum gefestigt, und Eigentum weitet die Freiheit aus, macht den, der über Eigentum verfügt, freier. Wer für Freiheit eintritt, sollte daher auch immer für Eigentum eintreten. Eigentum sollte immer Bestandteil der Freiheit sein, Freiheit das Eigentum immer umfassen, immer ermöglichen. Menschen, die frei sind und Eigentum haben, sind bereiter, von sich aus mehr zu leisten. Das geschieht zwar aus Eigennutz, setzt sich insgesamt aber um in Gemeinnutz, in Nutzen für die Allgemeinheit.

Man kann daher für Freiheit und Eigentum eintreten, weil sie sich für eine Gesellschaft, für ein Staatswesen als nützlich erweisen. Besser wäre es allerdings, man träte für sie nur um ihrer selbst willen ein, für Freiheit und Eigentum als Werte an sich, weil sie gerade für die Menschen einen Eigenwert haben. Folglich muß man um der Menschen willen für Freiheit und Eigentum eintreten. Wer zuläßt, daß beide Werte abhanden kommen, hat sie eigentlich nicht verdient, ist ihrer eigentlich nicht wert.

 

Datum   siehe auch: Verweise
       
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