| Enteignung |
| Von Dr. Klaus Peter Krause - 03.03.2005 |
| Auf dem Rechtsweg zermürbt | |
| Dieser Beitrag ist in gekürzter Form* im politischen Teil der F.A.Z. vom 9. September 2003 auf der Seite „Zeitgeschehen“ veröffentlich worden mit der Überschrift
Die Auseinandersetzung um ein Zentrum gegen Vertreibungen macht auf eine erschreckende Weise klar: Vertreibung soll nicht gleich Vertreibung, nicht jede Vertreibung gleichermaßen geächtet sein, nicht jeder Vertreibung soll gleichermaßen gedacht und nachgetrauert werden dürfen. So jedenfalls wollen es jene, die das Schicksal der deutschen Vertriebenen aus Ostmitteleuropa und aus dem ehemals deutschen Osten mit anderen, mit gefühlloseren, mit weniger menschlichen Maßstäben zu messen sich herausnehmen, als seien alle diese Vertriebenen mit persönlicher Schuld für die Verbrechen der Nazi-Herrschaft beladen und hätten diese aufoktroyierte Schuld gerechterweise nicht nur mit dem Verlust von Heimat, Vermögen, Gesundheit sowie häufig auch Leben abzubüßen, sondern zusätzlich und für immer auch noch damit zu begleichen, dass ihrer Vertreibung, ihrer politischen Verfolgung, ihres Leides, des ihnen angetanen Unrechts und ihrer Unschuld daran nicht öffentlich gedacht werden dürfe und mit Totschweigen zu bedenken sei. Ebenso spielte und spielt es sich ab bei der Auseinandersetzung darüber, wie das heutige Tschechien mit den Benes-Dekreten und dem politischen Vertreibungsverbrechen an den Sudetendeutschen umgeht. Nach wie vor mit Schweigen bedacht wird auch eine politische Verfolgung und Vertreibung von Deutschen im östlichen Nachkriegsdeutschland. Ungerechtfertigt ist sie aus der Wahrnehmung und öffentlichen Diskussion in die Tabuisierung und politische Versenkung verschwunden: die politische Verfolgung von mindestens 150 000 Menschen in der Sowjetischen Besatzungszone Zone (SBZ) zwischen 1945 und 1949 allein deswegen, weil sie einer Bürgerschicht angehörten, die die damaligen kommunistischen Machthaber aus politischen Gründen auslöschen wollten, sowie die rechtsverweigernde Art und Weise, wie der deutsche Staat seit der Wiedervereinigung von 1990 mit diesen Verfolgungsopfern umgeht und ihnen die mögliche Rehabilitierung und Wiedergutmachung verwehrt. Damals in der SBZ gab es die berüchtigten „Todeslager“. In ihnen wurden die Opfer unter meist willkürlichen, politisch motivierten Beschuldigungen interniert. Die gegenwärtige wie die frühere Bundesregierung geben die Zahl dieser Opfer mit 150 000 an, die Opferverbände sprechen von 250 000. Davon sind 70 000 – diese Zahlenangabe ist einvernehmlich - zu Tode gebracht worden. Die hiervon betroffenen Menschen - seien es die strafgerichtlich Verurteilten, seien es die außergerichtlich Internierten - gelten als besonders schwer getroffene Opfer personenbezogener politischer Verfolgung. Es handelt sich um die Gruppen der selbständigen Gewerbetreibenden, der Handwerker, der Industriellen, der größeren und großen Landwirte, darunter auch alle adligen Gutsherren, von den Kommunisten, Sozialisten, Linken, Unwissenden und vielen kleinbürgerlichen Neidern als „Junker“ geschmäht. Sie alle standen der kommunistischen Ideenlehre als Unternehmer, sei es des Mittelstands, sei es der Industrie, politisch im Weg. Um sich ihrer flächendeckend zu entledigen, wurden sie pauschal beschuldigt, „Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten“ zu sein, wurden - falls nicht rechtzeitig geflüchtet - vertrieben, inhaftiert, verschleppt, umgebracht, ihres Vermögens und sogar fast sämtlicher persönlicher Habe beraubt. Aber diese nicht weniger schlimme Verfolgung als die durch die Benes-Dekrete spielt sich nur noch abseits der öffentlichen Aufmerksamkeit in unsäglichen rechtlichen Auseindersetzungen mit Behörden und Gerichten ab. Die damaligen Opfer oder ihre Nachkommen begehren Rehabilitierung. Gesetze, nach denen die damals rechtswidrig Beschuldigten zu rehabilitieren sind, gibt es dafür. Aber die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte verweigern diese Rehabilitierung, weil sie befürchten, sie hätte die Rückgabe von entzogenem Vermögen oder die entsprechende Entschädigung zur Folge, und ebendies verhinden wollen. Die meisten Antragsteller haben ihnen das bisher auch leicht gemacht. Es kommt nämlich sehr darauf an, den Antrag auf Rehabilitierung gleich zu Verfahrensbeginn richtig und so zu formulieren, dass Behörden und Gerichte das Verfahren nicht umgehend auf das Ablehnungsgleis schieben können. Diese tun das gleichsam mechanisch, weil sie zu wissen meinen, die Rückgabe von Vermögen, das in der SBZ-Zeit entzogen („enteignet“) sei, unterliege durchweg einem gesetzlichen Verbot. Wer also seinen Rehabilitierungsantrag mit Formulierungen versieht wie: ... um die Enteignung des Vermögen rückgängig zu machen, ... im Hinblick auf die Enteignung, ... wegen des Vermögensverlusts, ... wegen der Eigentumsrückgabe oder eine ähnliche Formulierung wählt, hat schon verloren. Er macht es der widerständlerischen Gegenseite leicht und provoziert, dass sie den Antrag mit den hierfür längst vorgestanzten Wendungen abweisend bescheidet. Unerfahrene Antragsteller werden schon durch irreführende Standardformulare der Rehabilitierungsbehörden in diese Falle geradezu hineingelockt, wobei aber auch Anwälte, falls hier nicht kundig genug, hineintappen können. Die Antragsteller müssen also das Antragsformular entsprechend klarstellen und sachgerecht ergänzen. Das aber fällt schwer, zumal die Verfahren keinen Anwaltszwang vorsehen. Ausdrücklich jedoch vorgesehen ist, dass die Behörde verpflichtet ist, den Antragsteller sachgerecht zu beraten. Hat dieser Fehler gemacht, muß sie seinen Antrag zugunsten dessen auslegen, was er erreichen will (sogenannte Pflicht zur Meistbegünstigung gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz Meisbegünstigungsklausel genannt). Weil die Rehabilitierungsgesetze die Verletzung des Rechtsguts Menschenwürde wegen politischer Verfolgung regeln, muß die Behörde, wie auch immer der Antrag formuliert ist, von sich aus prüfen, ob eine politische Verfolgung vorliegt, die in die Persönlichkeitssphäre eingreift und die damit das höchste Rechtsgut, die Menschenwürde, verletzt, die das Grundgesetz in seinem Artikel 1 unabänderlich schützt. Alle weiteren darauf beruhenden Rechtsverletzungen werden dabei zu Nebenfolgen, auch die Verletzungen des Eigentumsrechts am Vermögen. So sieht es immerhin auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts selbst, nämlich in seinem Urteil vom 23. August 2001(3 C 39.00). Anders dagegen die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte. Nicht nur missachten sie die Pflicht zur Meistbegünstigung, sie deuten selbst richtig gestellte Anträge nahezu flächendeckend um. Ist das geschehen, gehen Fehler in der Antragsformulierung in einem etwaigen späteren Revisionsverfahren zu Lasten des Antragstellers, sie sind dann verfahrensrechtlich nicht mehr reparabel, und das Revisionsverfahren wird verloren. Richtig müßte der Antragsteller formulieren, vorrangig begehre er Rehabilitierung für eine Verletzung des Menschenrechts und der Menschenwürde, die im Sinn des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) schlechthin rechtsstaatswidrig gewesen sei, weil sie der individuellen politischen Verfolgung des Opfers (einschließlich der damit einhergehenden Nebenfolgen) gegolten habe. Freilich muß eine personenbezogene politische Verfolgung, die die Menschenwürde verletzt, tatsächlich auch vorliegen. Dann greift ein, was der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem schon erwähnten Urteil vom 23. August 2001 zutreffend ebenfalls klargestellt hat und das im Ergebnis besagt: Vermögensverluste auf Grund politischer Verfolgung sind nach geltendem Recht etwas ganz anderes als Vermögensverluste (Enteignungen), die das Vermögensgesetz erfasst; denn das Wiedergutmachen politischer Verfolgung, die die persönliche Menschenwürde verletzt und als zusätzliche Folge zu einem Vermögensschaden geführt hat, ist nicht im Vermögensgesetz geregelt, sondern allein in den Rehabilitierungsgesetzen wie dem VwRehaG (F.A.Z. vom 22. Oktober 2001). Aber Behörden und untere Verwaltungsgerichte verkennen, wollen nicht wahrhaben oder unterschlagen nach wie vor, dass die beiden maßgeblichen Gesetze, nämlich das Vermögensgesetz und das VwRehaG, zwei ganz verschiedene Fallgruppen, zwei unterschiedliche Sach- und Normbereiche regeln. Damit ziehen sie die Verfahren für diejenigen immer noch mehr in die Länge, die unermüdlich weiterhin den Rechtsweg beschreiten - falls sie noch nicht gestorben, noch nicht zu altersschwach oder finanziell noch nicht erschöpft oder gar ruiniert sind. Opfer, die noch einen richtig formulierten Rehabilitierungsantrag stellen wollen, müssen aber eine Frist beachten: Die Möglichkeit für solche Anträge läuft mit dem 31. Dezember dieses Jahres aus. Revisionsfeste Urteile letzter Instanz ermutigen, diesen Weg weiter zu beschreiten. Rückübertragungen von Grundstücken und (durchweg verfallenen) Gebäuden nach einer Rehabilitierung könnten in den neuen Bundesländern – auch wenn schon zuviele Jahre mit rechtlichen Auseinandersetzungen nutzlos verstrichen sind – noch immer wirtschaftliche Impulse geben, wenn die eigentlichen Eigentümer ihr Eigentum zurückerhielten und dort investierten. * (Vom Autor aus Platzgründen gekürzt wurde im wesentlichen
nur der erste Absatz)
|
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |