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Enteignungen: Die politischen Verfolgungsopfer der SBZ-Zeit pochen in
Straßburg auf Rückgabe ihrer rechtswidrig entzogenen Immobilien
Von Klaus Peter Krause
Vierzehn lange Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung - nun stehen
sie vor ihrer letzten Hoffnung, ihr Recht zu bekommen: vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Es sind überwiegend
die Opfer politischer Verfolgung und schwerer Menschenrechtsverletzungen,
begangen in einer Zeit, die noch länger als 14 Jahre zurückliegt,
nämlich fast 60 Jahre, in Deutschland zwischen 1945 und 1949. Opfer
solcher Verletzungen hat es damals in den ersten Jahren nach dem zweiten
Weltkrieg viele gegeben, nicht nur in der Sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands (SBZ) von 1945 bis 1949, auch in anderen Ländern,
die unter Stalins kommunistisches Joch geraten waren. Schon davor waren
Millionen von Menschen der Schreckensherrschaft der Nazi-Zeit (1933
bis 1945) zum Opfer gefallen. Und zigtausend Menschen, die das Schicksal
zu Bürgern der DDR von 1949 bis 1990 gemacht hat, sind auf deutschem
Boden weiterhin Opfer von politischer Verfolgung und Gewalttätigkeit
geworden,. Entschädigen lassen sich die schweren Leiden jener,
die alles überlebt haben, und die ihrer Familien, wenn überhaupt,
nur sehr begrenzt. Das gilt auch für das Wiedergutmachen rechtswidriger
behördlicher Akte und staatlicher Maßnahmen, weil oder wenn
das Wiedergutmachen zur Folge hätte, geraubtes Hab und Gut an die
Opfer zurückzugeben. Ungeschehen läßt sich ohnehin nichts
machen, auch alles rückgängig machen nicht. Daher wird besonders
solchen Opfern viel abverlangt, die sich im wesentlichen mit dem Mitgefühl
und der Feststellung begnügen müssen, dass schrecklich rechtswidrig
war, was ihnen widerfahren ist.
Wiedergutmachung, soweit eine Rückgabe möglich ist
Aber dort, wo Wiedergutmachen möglich ist, muss es geschehen,
denn Unrecht bestehen lassen, wenn es (zumindest teilweise) wiedergutgemacht
werden kann, hieße, nach Gleichheit im Unrecht verlangen. Die
aber darf es in einem Rechtsstaat nicht geben. Wurde zum Beispiel dem
Bürger A sein Auto gestohlen, das Auto aber wieder aufgetrieben
und dem Dieb abgenommen, darf es der Staat nicht deswegen einbehalten,
weil dem Bürger B sein Auto ebenfalls gestohlen wurde, dieses aber
auf Nimmerwiedersehen verschwunden bleibt.
Auf ein solches Recht auf Wiedergutmachen pochen jetzt auch deutsche
Bürger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR). Es geht um das Recht auf Wiedergutmachung durch Rückgabe,
soweit die Rückgabe möglich ist und nicht neues Unrecht bei
anderen schaffen würde, ansonsten um wertgleiche Entschädigung.
Es ist ein Recht, das ihnen der deutsche Staat bisher versagt ("Junge
Freiheit" 40/04). Durch alle Instanzen haben sie geklagt und wurden
abgewiesen. Nun diese letzte Hoffnung. Am 22. September ist dort mündliche
Verhandlung gewesen.
Der Gerichtshof hat aus der Fülle der ihm vorliegenden Beschwerden
vergleichbarer Fälle drei beispielhafte Beschwerden herausgegriffen
und sie in einem Musterverfahren zusammengeführt. Die Beschwerde
für ihre Mandanten führen neun Anwälte. Sie vertreten
hier insgesamt 71 Opfer, und zwar 68 deutsche Bürger, einen Schweden,
das Unternehmen MAN Ferrostal sowie die Alfred Toepfer Stiftung. Die
meisten sind Opfer der Jahre 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands (SBZ). Auf der Anklagebank sitzt die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesregierung mit zwei Prozeßbevollmächtigten,
zwei Rechtsbeiständen und zwei Beratern.
In der Verhandlung drehte sich alles um die Frage, ob die beschwerdeführenden
Opfer eine Eigentumsposition besaßen, in die der deutsche Staat
so stark eingegriffen hat, daß er mit dem Eingriff gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention und deren Erstes Zusatzprotokoll verstieß.
Eine solche Position sieht der Gerichtshof anhand der Konvention auch
schon in der "berechtigten Erwartung" der Opfer, wieder in
den Genuß ihres Eigentums zu gelangen.
Als "berechtigt" gilt die Erwartung aber nicht schon dann,
wenn es nur eine vage Erwartung oder eine bloße Hoffnung war,
die der Staat zerstört hat, sondern sie muß konkreter gewesen
sein, also auf eine Rechtsvorschrift oder auf andere Rechtsakte (beispielsweise
eine Gerichtsentscheidung) gestützt und damit rechtlich abgesichert
und nachweisbar gewesen sein. Dabei stellt der Gerichtshof ganz darauf
ab, ob die berechtigte Erwartung im Jahr der Wiedervereinigung 1990
noch oder wieder bestanden hat. Denn damit, ob die politischen Verfolgungen
und deren Exzesse in der SBZ-Zeit menschenrechtswidrig waren, will er
sich gar nicht erst abgeben, weil es damals die Europäische Menschenrechtskonvention
noch nicht gab. Von Belang ist für ihn nur, ob Deutschland gegen
die Konvention 1990 oder danach verstoßen hat.
Wie zu erwarten haben die beiden plädierenden Rechtsbeistände
der Bundesregierung, die Rechtsprofessoren Richard Motsch und Jochen
Frowein, einen solchen Verstoß bestritten, denn das war ihr Auftrag.
Weder seien die Beschwerdeführer seit damals weiterhin Eigentümer
ihrer einstigen Vermögenswerte gewesen noch hätten sie erwartet
und erwarten können, ihr Eigentum je zurückzubekommen. Auch
eine berechtigte Erwartung, ihre Eigentumsposition wiederzugewinnen,
habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Als der deutsche Richter, Georg Ress, fragte, ob für die Beschwerdeführer
nicht schon in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 eine
berechtigte Erwartung enthalten sei, und zwar im Satz 4 der Ziffer 1,
antwortete Frowein, zu diesem Zeitpunkt hätten sie keine gehabt.
Ob allerdings zu einem anderen Zeitpunkt, dazu schwieg er wohlweislich.
Ein solcher anderer Zeitpunkt ist nämlich der 18. September 1990.
An diesem Tag trat das Rehabilitierungsgesetz der ersten (und letzten)
freigewählten DDR-Volkskammer in Kraft. Nach diesem Gesetz können
Verfolgte Ansprüche auf Rehabilitierung, Rückgabe entzogenen
Vermögens und Entschädigung geltend machen. Und einen Tag
zuvor hatte sich die DDR ein neues Verfassungsgesetz gegeben mit dem
Gleichheitssatz wie im Grundgesetz und dessen Artikel 3. Hiermit war
die berechtigte Erwartung, in eine Eigentumsposition wieder eingesetzt
zu werden, nun wirklich entstanden und rechtlich abgesichert.
Freilich hakte Richter Ress mit einer weiteren Frage nach einem anderen
Zeitpunkt nicht nach, und so beantwortete Frowein nur, was er gefragt,
aber nicht, was er nicht gefragt worden war. Jener Satz 4 der Ziffer
1 schreibt die Auffassung der damaligen Bundesregierung fest, daß
eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen
für die "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise
besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" einem künftigen
gesamtdeutschen Parlament vorbehalten bleiben muß. Das verbaut
die Rückgabe nicht, sondern hält sie offen. In dieser Absichtserklärung
steckt zum Beispiel für Karl Doehring sehr wohl eine berechtigte
Erwartung. Der emeritierte Ordinarius Doehring gilt als deutscher Nestor
für Staats- und Völkerrecht und war in Straßburg als
Zuhörer dabei.
Zu registrieren ist, dass Frowein und Motsch für die deutsche Regierung
nicht mehr die Mär von der sowjetischen Bedingung auftischten,
wonach jegliche Rückgabe in der SBZ-Zeit eingezogener oder enteigneter
Vermögen verboten sei. Bei der ersten mündlichen Verhandlung
am 29. Januar hatten sie das noch getan. Dieses Rückgabeverbot
ist längst als falsch und vorgetäuscht widerlegt. Selbst Helmut
Kohl hat inzwischen eingeräumt, eine solche Bedingung, ein solches
Verbot habe es nicht gegeben.
Doch führte Frowein noch immer die DDR ins Feld, die auf den Fortbestand
der Maßnahmen von damals bestanden habe. Die Bundesregierung habe
sich 1990 dem Verlangen beugen müssen, um in der DDR-Bevölkerung
sozialen Sprengstoff zu vermeiden, der sonst gedroht habe. An diesem
DDR-Verlangen habe die Vereinigung nicht scheitern dürfen. Doch
diese Behauptung gilt, an den Tatsachen gemessen, bei allen Kundigen
einfach als absurd.
"Größte Unrechtstat der Bundesrepublik Deutschland"
Daß es nämlich mit dem DDR-Verlangen eine ganz andere Bewandtnis
hatte als ebenso vorgetäuscht wie das sowjetische Rückgabeverbot,
wird nach wie vor unterschlagen. Ohnehin hatte die Bevölkerung
der DDR viel zu stark zur D-Mark und ein vereinigtes Deutschland gewollt,
als dass sozialer Sprengstoff entstanden und die Wiedervereinigung an
rechtsstaatlicher Wiedergutmachung gescheitert wäre. Denn worin
müßte solche Wiedergutmachung bestehen? Darin, dass politisch
Verfolgte rehabilitiert werden und entzogenes Vermögen zurückerhalten,
soweit es in Staatshand befindlich und daher frei verfügbar ist,
also ohne zwischenzeitlich erworbene Individualrechte von DDR-Deutschen
zu verletzen.
Zur allgemeinen Überraschung parlierte Frowein auf englisch, obwohl
alle übrigen, auch sein Kollege Motsch, deutsch sprachen - bis
auf die nur knappen Äußerungen des französisch sprechenden
Schweizer Gerichtspräsidenten Luzius Wildhaber und des französischen
Richters Jean-Paul Costa - und obwohl das Publikum auf den voll besetzten
Zuhörerstühlen so gut wie nur aus Deutschen bestand. Außerdem
war es befremdlich, daß die Simultan-Dolmetscher zwar in etliche
Sprachen übersetzten, nur nicht ins Deutsche, was geboten gewesen
wäre, als sich Frowein auf Englisch und die beiden Richter auf
Französisch äußerten.
Worin die Opfer die berechtigte Erwartung begründet sehen, legten
die Anwälte Thomas Gertner und Christopher Lenz in ihren beiden
Plädoyers dar. Die sogenannte Boden- und Industriereform stelle
sich als stalinistische Terrormaßnahme dar. Deutschland habe dieses
schwere Unrecht der SBZ-Zeit stets gebrandmarkt und zu keinem Zeitpunkt
als rechtmäßig anerkannt, auch zu keinem Zeitpunkt dessen
Rechtsfolgen als in Gänze unumkehrbar festgeschrieben.
Schweres Unrecht, das den Rechtsüberzeugungen aller Kulturnationen
widerspreche, erkenne die deutsche Rechtsordnung nicht an. So ergebe
es sich auch bereits aus der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung
Anfang der 1950er Jahre. Daher werde den Opfern solcher Menschenrechtsverletzungen
regelmäßig ein Anspruch auf Wiedereinsetzung eingeräumt,
allerdings nicht in den ursprünglichen Zustand (nicht ex tunc),
sondern in den zum Zeitpunkt der Wiedergutmachung (ex nunc), um schutzwürdige
Interessen zu schützen, die in der Zwischenzeit entstanden seien.
Schon dieser Anspruch sei eine Eigentumsposition im Sinne der EGMR-Rechtsprechung.
An diese Rechtslage knüpfe die Gemeinsame Erklärung vom 15.
Juni 1990 mit ihren Ziffern 1 und 9 an. Aber die deutsche Rechtsprechung
lege diese Bestimmungen unzutreffend aus. Aus der tatsächlichen
Rechtslage dagegen folge in Verbindung mit dem Einigungsvertrag (Artikel
17), daß eingezogene Vermögenswerte, soweit 1990 in Staatshand
geraten und daher von Rechten privater Dritter unbelastet, an die Opfer
zurückzugeben seien. Sei ausnahmsweise nur noch finanzielle Kompensation
möglich, gehe diese auf den vollen Wert.
Alles in allem stützen die Anwälte die berechtigte Erwartung
auf die Rechtsnormen der Gemeinsamen Erklärung, den Einigungsvertrag
und den Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Gemeinsame Erklärung mit
dem Satz 4 der Ziffer 1 und der dort versprochene Ausgleich halte die
Rückgabe offen. Deutschland gebe ja auch zurück, nämlich
bewegliches Vermögen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) und
Immobilien durch Privatisierung und Verkauf auch an die eigentlichen
Eigentümer. Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie
die Universität Greifswald oder die Stadt Stralsund erhalten ihre
in der SBZ-Zeit ebenfalls eingezogenen Güter und Ländereien
sogar unentgeltlich von ihm zurück.
Folglich hätten die Opfer 1990 eine Rechtsposition besessen, die
nach Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützt sei.
Diese Rechtsposition und damit die berechtigte Erwartung seien durch
das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 30.
September 1994 zerstört worden. So Anwalt Gertner. Anders Anwalt
Lenz: Die Erwartung zerstört habe das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
(VwRehaG) vom 1. Juli 1994 mit seiner engen Ausgestaltung. Und: Die
Vermögensentziehungen seien Strafen gewesen, Strafen gegen den
Klassenfeind, gegen angebliche Kriegsverbrecher und gegen Gegner der
kommunistischen Diktatur.
Temperamentvoll warf Lenz dem deutschen Staat Unrecht bei der Wiedergutmachung
nach der deutschen Vereinigung vor: "Das war keine Wiedergutmachung,
das war eine zweite Enteignung. Das war die größte Unrechtstat,
die die Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung je begangen
hat. Die Bundesrepublik hat die Opfer in zwei Gruppen geteilt: die Privilegierten
und die Diskriminierten. Die Privilegierten bekamen ihr Eigentum in
natura zurück und damit 100 Prozent des Wertes. Die Diskriminierten,
darunter die Beschwerdeführer, erhalten nur eine minimale Entschädigung
und diese erst in ferner Zukunft. Viele bekommen sogar überhaupt
nichts."
Lenz wies den Gerichtshof auch darauf hin, nach dessen Rechtsprechung
sei es auch von Bedeutung, daß der der deutsche Staat mit der
Wiedervereinigung in den Besitz des Großteils des weggenommenen
Eigentums gekommen sei. Zahle der Staat trotzdem keine substanzielle
Entschädigung, bereichere er sich auf Kosten der Beschwerdeführer.
Mehr noch: Er sei nicht nur ungerechtfertigt bereichert, sondern auch
ungewollt bereichert, denn er behaupte doch, sich in den Verhandlungen
für die Rückgabe eingesetzt zu haben, diese nur nicht erreichen
können. Ihm seien die Grundstücke also sogar gegen seinen
Willen zugefallen. Deshalb sei die Nichtrückgabe und die diskriminierend
minimale Entschädigung besonders illegitim.
Einzig die Opfer aus der Zeit 1945 bis 1949 gehen leer aus Daher fragte
Lenz die Richter, weil die Bundesregierung auch ihre schlechte Finanzlage
geltend macht: "Wo ist der Verlust für den Staat, wenn er
Grundstücke jetzt behalten kann, dafür aber eine angemessene
Entschädigung zahlen muß? Er steht nicht schlechter da, als
er stünde, wenn er die Grundstücke, wie ursprünglich
beabsichtigt, zurückgegeben hätte." Die Anwälte
verlangen für ihre Mandanten also die Rückgabe und, wo sie
nicht mehr möglich ist, weil Rechte anderer inzwischen entgegenstehen,
im Fall von Grundstücken ein wertgleiches Ersatzgrundstück
oder ausnahmsweise wertgleiche Entschädigung. Der deutsche Staat
aber will gar nichts zurückgeben, verwehrt ihnen die Rehabilitierung
nach dem VwRehaG, verweist sie für Rehabilitierung und Wiedergutmachung
allein auf das EALG und billigt ihnen nur einen winzigen Entschädigungsbetrag
zu, die sie für bei weitem nicht wertgleich halten.
Damit sehen sich diese Opfer der SBZ-Zeit gegenüber den Opfern
der DDR-Zeit diskriminiert, die vorrangig Anspruch auf Rückgabe
haben und bei Unmöglichkeit einen solchen auf angemessene Entschädigung.
Sämtliche Opfer grob rechtsstaatswidriger Vermögensentziehungen
in der Nazi-Herrschaft (1933 bis 1945) wie in der SED-Herrschaft (1949
bis 1990) erhielten ihr noch in Staatshand befindliches Vermögen
zurück, nur die Opfer der SBZ-Zeit nicht, sagte Lenz. Das verletze
in Verbindung mit Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls den Artikel
14 EMRK.
Wenn überdies Deutschland die Opfer der sogenannten Boden- und
Industriereform (fälschlich) nach Maßgabe des EALG rehabilitiere,
müsse dieses Gesetz aber auch den Vorgaben der Ziffer 9 der Gemeinsamen
Erklärung entsprechen. Die dort vorgeschriebene Korrektur einer
rechtsstaatswidrigen Vermögensentziehung geschehe mit Vorrang durch
Rückgabe. Erst dann, wenn diese nicht mehr möglich sei, müsse
eine wertgleiche Entschädigung gezahlt werden. Dies aber sehe das
Ausgleichsleistungsgesetz unstreitig nicht vor.
Ferner beriefen sich die Anwälte auf das Bundesverfassungsgericht.
Dessen "Bodenreform-Urteil" vom 23. April 1991 habe die berechtigte
Erwartung der Opfer, wieder in ihre Eigentumsrechte eingesetzt zu werden,
noch aufrechterhalten. Sie stützten sich außerdem auf dessen
Beschluss vom 23. November 1999. Auch sei die Rückgabe nach dem
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3) geboten.
Die Redezeit für die einleitenden Plädoyers hatte das Gericht
für beide gegnerischen Parteien auf je vierzig Minuten begrenzt,
die auch keine überschritt. Die restlichen vierzig Minuten der
Verhandlung dienten dem Austausch der unterschiedlichen Auffassungen.
Nach zwei Stunden Verhandlung zogen sich die Richter zurück und
nahmen ihre Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung auf. Die Entscheidung
erwarten die Anwälte in drei bis vier Monaten. Sie geben sich zuversichtlich.
Doch gerade sie wissen, was auch der Volksmund aus Erfahrung weiß:
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.
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