| Enteignung |
| Von Dr. Klaus Peter Krause - 09.12.2004 |
| Opfern den Weg verbaut | |
| Enteignungen: Verfassungsbeschwerde abgewiesen / Richter sehen Vermögens- statt Verfolgungsunrecht Noch immer geht es um die Opfer, die in der Sowjetischen Besatzungszone 1945 bis 1949 (SBZ-Zeit) Ziel des kommunistischen Klassenkampfes gewesen sind und dabei schwerster politischer Verfolgung bis zur Vernichtung ausgesetzt waren. Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht über zwei Beschwerden. Die eine hat Ernst August Prinz von Hannover erhoben, die andere Hans Günther von der Marwitz. Beide sind die Erben der früheren Eigentümer. Gegen beide entschied diesmal der zweite Senat. Der Prinz von Hannover will Besitztümer in Sachsen-Anhalt zurückhaben, von der Marwitz das Agrarland des früheren Familiengutes im brandenburgischen Groß-Rietz, soweit das Land dort noch verfügbar ist. Doch von der Marwitz hat die abschlägige Entscheidung des Gerichts nicht mehr erlebt; bereits im Februar 2002 ist er gestorben. Beider Anwälte haben die Rückgabeansprüche auf das Völkerrecht
gestützt. Die Regeln dieses Rechts verböten es einer Besatzungsmacht,
Eigentum von Bürgern des besetzten Landes zu entziehen. Daher bestehe
für die Bundesrepublik ein Gebot, den völkerrechtswidrig vollzogenen
Entzug von Eigentum rückgängig zu machen, soweit es in ihrer
Macht stehe. Das Grundgesetz (Artikel 25) verpflichte, die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts zu beachten. Als völkerrechtswidriger
Akt einer Besatzungsmacht habe der Entzug für die Opfer lediglich
Besitzverlust bedeutet, aber nicht Enteignung und Verlust des Eigentumsrechts.
Doch das Gericht hat die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen (2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01). Zwar müsse der deutsche Staat auf seinem Territorium garantieren, daß die Grundsätze des Völkerrechts unversehrt blieben. Aber wenn das Völkerrecht verletzt sei, sei er nur verpflichtet, „einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen“. Eine Pflicht, das in der SBZ Zeit entschädigungslos entzogene Eigentum zurückzugeben, folge daraus nicht. Man stelle sich vor, bei allen anderen Rechtsverstößen bräuchten die Gerichte ebenfalls nicht mehr den Zustand des gesetzten Rechts herzustellen, sondern nur noch „einen Zustand näher am Recht“! Das Ergebnis, zu dem die Richter kommen, ließe sich allenfalls dann nachvollziehen, wenn es sich nur um entschädigungslose Enteignungen gehandelt hätte und das Rechtswidrige im wesentlichen die Entschädigungslosigkeit gewesen wäre. Das war aber gerade nicht der Fall. Dessen ist sich das Gericht durchaus bewußt, denn es hat seiner Entscheidung eine lange Schilderung des Geschehens in der SBZ-Zeit vorangestellt. Darin heißt es: „Die enteigneten Grundbesitzer wurden in der Regel aus dem Kreis, in dem sie ihren Grundbesitz hatten, ausgewiesen. Sie mußten ihren Hof nicht selten binnen weniger Stunden verlassen und durften nur die notwendige Habe mitnehmen. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber den Enteignungsmaßnahmen gab es nicht.“
Selbst diese knappe Darstellung besagt: Doch nehmen die Richter in ihrer Entscheidung und deren Begründung
weder davon Kenntnis noch darauf Rücksicht. So läuft denn auch in beiden Verfahren das den Opfern widerfahrene
Unrecht unter der verharmlosenden Bezeichnung „Bodenreform-Enteignung“.
In der Tat haben die Kommunisten ihr damaliges Verbrechen „Bodenreform“
genannt und die Wegnahme von Agrar- und Forstland „Enteignung“.
Als „junkerlicher Feudalherr“ wurde dabei hingestellt, wer
100 Hektar und mehr hatte. Die politisch motivierte Verfolgung mit ihrer Willkür und rücksichtsloser Härte war grob rechtsstaats- und menschenrechtswidrig. Indem sich die Richter über das tatsächliche Geschehen hinwegsetzen, drücken sie sich um die sonst gebotene Entscheidung herum. Sie wollen die anderenfalls fällige Rückgabe nicht und kommen eben darum zum gewollten Ergebnis. Auch die Tatsache, daß sich der gesamtdeutsche Staat bereichert, weil er das 1990 in seinen Besitz geratene Raubgut nicht herausgeben will, wischen die Richter beiseite. Immerhin räumen sie mit der noch immer verbreiteten Vorstellung auf, die Bundesrepublik habe das entzogene Eigentum gar nicht zurückgeben dürfen. Wie die Richter bestätigen, war sie darin frei. Das wirft die Frage auf, ob sie zur Rückgabe nicht auch verpflichtet
ist. Die Richter sagen: nach dem Völkerrecht, auf das sich die
beiden Opfer berufen haben, jedenfalls nicht. Danach habe sie 1990 nur
einer Pflicht zur „erfolgsbezogenen Zusammenarbeit“ unterlegen,
„um einen Zustand näher am Völkerrecht zu erreichen“.
Aber diese schwammige Äußerung wird ihnen nur möglich,
weil sie das Unrecht bloß als Vermögensunrecht behandeln
und daher völlig ausblenden, daß es Verfolgungsunrecht mit
schwersten Menschenrechtsverletzungen ist. Das Wesentliche am jetzt veröffentlichten Urteil ist, daß
das Bundesverfassungsgericht den Opfern nun auch den Weg verbaut, ihr
Eigentum vor deutschen Gerichten über das Völkerrecht zurückzubekommen.
Es zeigt, daß das Gericht nach wie vor nicht willens ist, diesen
SBZ-Opfern wirklich Recht widerfahren zu lassen. Das sehen andere Rechtskundige anders. Immerhin hat sogar das Bundesverfassungsgericht selbst entschieden: „In Fällen, in denen von der sowjetischen Besatzungsmacht oder von Gerichten und Behörden der Deutschen Demokratischen Republik schwere Menschenrechtsverletzungen verübt und in diesem Zusammenhang Vermögenswerte eingezogen wurden“, stelle die Rückgabe an die Opfer ein besonders dringliches Gemeinwohlziel dar. Das war am 23. November 1999 (1 BvF 1/94) der erste Senat, nicht der zweite.
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