Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 08.11.2001
Befindet sich der Rechtsstaat in einer Phase der Rechtswidrigkeit?

Wie sonst ist die Vorgehensweise der deutschen Behörden im Hinblick auf nachfolgende Grundsatzentscheidungen des BVerfG und des BVerwG zu verstehen.


Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 09.01.2001 (BVerfG, VIZ 2001, 228, 230 r.Sp.), folgendes zu den einfach-rechtlichen Feststellungen des VG Dresden ausgeführt:

(öffentlich zitiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Gertner,
aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes)

"Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, dass die Bodenreform- und

Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren

Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines

Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der

Bewertung dieser Maßnahmen durch das BVerfG ...".

Ein Rehabilitierungstatbestand bedeutet, dass nicht lediglich ein objektiv diskriminierender Eingriff in ein Vermögensrecht vorliegt, sondern die Betroffenen müssen primär Opfer einer schwer wiegenden persönlichen Diskriminierung im Sinne eines Eingriffs in die Menschenwürde sein. Sehr anschaulich hat dies das BVerwG in seinem Urteil vom 23.08.2001 wie folgt ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche

nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des

zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt habe (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juli 1995 -

BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82, 85). Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG

vorausgesetzten Unrecht- maßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob

rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten

gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102,

89, 93). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch

stellen diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die

Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C

30.97 - Buchholz 428 § 1 Nr. 142 S. 432, 436).

Im Klartext bedeutet das:

dass es sich bei den Verfolgungen, Vertreibungen und dem nachfolgende Besitzentzug im Namen der sogenannten "Bodenreform" und "Industrieenteignungen" sowie "Listenenteignungen" in den Jahren 1945 - 1949 entsprechend der Festlegung vom 9.1.2001 des Bundesverfassungsgerichts um Maßnahmen gehandelt hat, die der politischen Verfolgung mit Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen dienten;

dass in Folge, bei politischer Verfolgung und Verletzung der Menschenwürde das rechtsstaatliche, Verwaltungsrechtliche - oder das Strafrechtliche Rehabilitationsgesetz zur Anwendung kommen muss, und n i c h t das bisher von den zuständigen deutsche Behörden wissentlich falsch herangezogene Vermögensgesetz.
Von möglicherweise einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, wurden nach der Wiedervereinigung alle Anträge auf Wiederherstellung der nach 1945 widerrechtlich entzogenen Rechtspositionen an den Staat ohne Bezug auf das Vermögensgesetz oder andere spezifische Gesetze vorgetragen.
Das Vermögensgesetzes wurde durch die zuständigen Ämter für offene Vermögensfragen herangezogen, da sich dieses Gesetz zum Zwecke des Abblockens aller Forderungen bestens zu eignen schien.-

Im Falle einer Rehabilitierung der Betroffenen Personen oder ihrer Erben/ Rechtsnachfolger nach einem der beiden angeführten Rehabilitierungsgesetze, hat nach Gesetzeslage ohnehin nach Durchführung der Rehabilitierung auch eine ver- mögensrechtliche Restitution und/oder Entschädigung zu erfolgen.

Dieser Vorgehensweise ist nach den angesprochenen höchstrichterlichen Festlegungen und dazu erlassenen Gesetzen nach dem Verständnis des Autors eindeutig vorgeschrieben.

Eindeutig ist auch, dass der Rechtsstaat die Verpflichtung hat, die von betroffenen Staatsbürgern beantragten Rehabilitierungen ohne Verzögerung gesetzeskonform zu entscheiden und durchzuführen, nicht aber wie bisher geschehen, über Jahre und Jahrzehnte zu verschleppen.

Unterlässt, verhindert oder verzögert der Rechtsstaat diese Verpflichtung und verursacht dadurch weitere Schaden bei den Betroffenen, wie das im Falle der Rehabilitierungen zu politischen Verfolgungen aus den Jahren 1945/49 geschehen ist, so werden sich daraus Schadensersatzforderungen ergeben, die dann zusätzlich vom Steuerzahler getragen werden müssen.

Leider wird einer derartigen Zusatzbelastung der Staatskasse bei deutschen Behörden wenig Bedeutung beigemessen, da man dort traditionsgemäß mit dem Geld des Steuerzahlers großzügigst umgeht soweit es die Ausgaben anbelangt.
Im Gegensatz dazu sind die Finanzämter auf der Einnahmenseite in keiner Weise zimperlich, wenn es um die kurzfristige rücksichtslose Pfändung von Bürgerkonten geht, selbst dann nicht, wenn eine Steuer- oder Bringschuld noch nicht einmal nachgewiesen worden ist.-

Welche ein wundersamer Rechtsstaat! Die Zeichen stehen auf Sturm!

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