| Enteignung |
| Von Nico Nader - 08.11.2001 |
| Befindet sich der Rechtsstaat in einer Phase der Rechtswidrigkeit? | |
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Wie sonst ist die Vorgehensweise der deutschen Behörden im Hinblick auf nachfolgende Grundsatzentscheidungen des BVerfG und des BVerwG zu verstehen.
(öffentlich zitiert von Herrn Rechtsanwalt Dr. Gertner, "Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, dass die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das BVerfG ...". Ein Rehabilitierungstatbestand bedeutet, dass nicht lediglich ein objektiv diskriminierender Eingriff in ein Vermögensrecht vorliegt, sondern die Betroffenen müssen primär Opfer einer schwer wiegenden persönlichen Diskriminierung im Sinne eines Eingriffs in die Menschenwürde sein. Sehr anschaulich hat dies das BVerwG in seinem Urteil vom 23.08.2001 wie folgt ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt habe (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82, 85). Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrecht- maßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89, 93). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 30.97 - Buchholz 428 § 1 Nr. 142 S. 432, 436). Im Klartext bedeutet das: dass es sich bei den Verfolgungen, Vertreibungen und dem nachfolgende Besitzentzug im Namen der sogenannten "Bodenreform" und "Industrieenteignungen" sowie "Listenenteignungen" in den Jahren 1945 - 1949 entsprechend der Festlegung vom 9.1.2001 des Bundesverfassungsgerichts um Maßnahmen gehandelt hat, die der politischen Verfolgung mit Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen dienten; dass in Folge, bei politischer Verfolgung und Verletzung der Menschenwürde
das rechtsstaatliche, Verwaltungsrechtliche - oder das Strafrechtliche
Rehabilitationsgesetz zur Anwendung kommen muss, und n i c h t das bisher
von den zuständigen deutsche Behörden wissentlich falsch herangezogene
Vermögensgesetz. Im Falle einer Rehabilitierung der Betroffenen Personen oder ihrer Erben/ Rechtsnachfolger nach einem der beiden angeführten Rehabilitierungsgesetze, hat nach Gesetzeslage ohnehin nach Durchführung der Rehabilitierung auch eine ver- mögensrechtliche Restitution und/oder Entschädigung zu erfolgen. Dieser Vorgehensweise ist nach den angesprochenen höchstrichterlichen Festlegungen und dazu erlassenen Gesetzen nach dem Verständnis des Autors eindeutig vorgeschrieben. Eindeutig ist auch, dass der Rechtsstaat die Verpflichtung hat, die von betroffenen Staatsbürgern beantragten Rehabilitierungen ohne Verzögerung gesetzeskonform zu entscheiden und durchzuführen, nicht aber wie bisher geschehen, über Jahre und Jahrzehnte zu verschleppen. Unterlässt, verhindert oder verzögert der Rechtsstaat diese Verpflichtung und verursacht dadurch weitere Schaden bei den Betroffenen, wie das im Falle der Rehabilitierungen zu politischen Verfolgungen aus den Jahren 1945/49 geschehen ist, so werden sich daraus Schadensersatzforderungen ergeben, die dann zusätzlich vom Steuerzahler getragen werden müssen. Leider wird einer derartigen Zusatzbelastung der Staatskasse bei deutschen
Behörden wenig Bedeutung beigemessen, da man dort traditionsgemäß
mit dem Geld des Steuerzahlers großzügigst umgeht soweit
es die Ausgaben anbelangt. Welche ein wundersamer Rechtsstaat! Die Zeichen stehen auf Sturm! |
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