Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 12.08.2001
Rechtsstaat Deutschland ein Falschspieler?

Als Gründungsmitglied der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit hat Deutschland vom Gründungsdatum, dem 25. Juni 1973, an alle Deklarationen und Dokumente einvernehmlich mit den anderen Mitgliedern bestätigt und unterschrieben.
Mehr noch, der Deutsche Staat bewegte sich stets in vorderster Front, wenn es darum ging, neu aufzunehmenden Mitgliedstaaten Moralpredigten vorzutragen, und strenge Aufnahme-kriterien zur Voraussetzung für eine Aufnahme in die Gemeinschaft der OSZE festzuschreiben.

Wiederholt hat diese Organisation anlässlich der zahlreichen Konferenzen zu verschiedenen Themen in ihrem Einflussbereich Deklarationen und Resolutionen einstimmig verabschiedet.

So wurden insbesondere nach der Wiedervereinigung Deutschlands, abschließend zu der Konferenz für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa, im April 1990 in Bonn
(Conference on Security and Cooperation in Europe) festgehalten:

DOKUMENT DER BONNER KONFERENZ
ÜBER WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, DIE IN
ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN DES
ABSCHLIESSENDEN DOKUMENTS DES WIENER TREFFENS DER KONFERENZ
ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA EINBERUFEN WURDE.

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik,Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern,
trafen sich in Bonn vom 19. März 1990 bis 11. April 1990.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschließenden Dokuments des Wiener Folgetreffens der KSZE über die Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa. Den Delegationen gehörten auch Mitglieder aus der Geschäftswelt an.
Die Konferenz wurde vom Bundesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland eröffnet und geschlossen.
Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und der Vizekanzler und Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland richteten Ansprachen an die Konferenz.
Auf der Eröffnungs- und Schlusssitzung des Plenums wurden Erklärungen von Delegierten der Teilnehmerstaaten, unter ihnen Ministerpräsidenten, stellvertretende Ministerpräsidenten, Minister, Staatssekretäre und der Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, abgegeben. Beiträge wurde vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) und vom Generalsekretär der Internationalen
Handelskammer (ICC) geleistet.

Die Mitgliedstaaten

Bekräftigen ihre Absicht, auf der Grundlage des umfassenden und ausgewogenen Konzepts der Schlußakte von Helsinki und der nachfolgenden KSZE-Dokumente eine neue Ordnung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa zu schaffen, und sind entschlossen, alle in der Schlußakte enthaltenen Prinzipien zu achten und alle Bestimmungen der KSZE-Dokumente durchzuführen;

Bekräftigen die grundlegende Rolle der KSZE für die Zukunft Europas;
Erkennen an, daß demokratische Institutionen und wirtschaftliche Freiheit den
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt fördern;

Erkennen an, daß die Leistungsfähigkeit marktgestützter Volkswirtschaften in erster Linie auf der Gewerbefreiheit für jedermann und dem daraus folgenden Wirtschaftswachstum beruht;......

Sind der Überzeugung, daß die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen auch das Recht einschließt, Eigentum frei zu besitzen, zu erwerben, zu veräußern oder auf andere Weise zu
nutzen;....

Bekennen sich zu der Rechtsstaatlichkeit und dem für alle gleichen Schutz durch das Gesetz auf derGrundlage der Achtung der Menschenrechte sowie eines wirksamen, allgemein zugänglichen und gerechten Rechtswesens;...

Sich bemühen, folgendes anzustreben bzw. beizubehalten:

-Volle Anerkennung und voller Schutz aller Formen von Eigentum, einschließlich des Privateigentums, und des Rechts der Bürger, Eigentum zu besitzen und zu nutzen, sowie des Rechts an geistigem Eigentum;

- Das Recht auf unverzügliche Zahlung einer gerechten und wirksamen Entschädigung bei Überführung privaten Eigentums in öffentliche Nutzung;...

4. Die Teilnehmerstaaten würdigen die besondere Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Diese Unternehmen werden besonderen Nutzen aus Verbesserungen im Geschäftsklima und einer Stärkung der Marktkräfte ziehen.

Die Teilnehmerstaaten werden daher besonders auf die Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten geschäftlichen Umfeldes, in dem sich KMU gut entwickeln können, achten. Deshalb werden sie bemüht sein, geeignete wirtschaftliche, rechtliche, bankspezifische und steuerliche Voraussetzungen zu schaffen, die den besonderen Erfordernissen der KMU Rechnung tragen. Sie werden die Informationskanäle und -netze stärken, Dialog und Austausch von Fachwissen zwischen den Interessenten, einschließlich Behörden, Repräsentanten des Geschäftslebens und sonstigen öffentlichen und privaten Stellen fördern, die der Wirtschaft Dienstleistungen anbieten......


10. Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß eine wirksame Stadtplanung zur Bewältigung städtischer Probleme, die die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, beitragen kann, indem sie die wirtschaftliche Entwicklung mit dem Umweltschutz in Einklang bringt und den Bürgern die Möglichkeit gibt, ungehindert am wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Sie werden eine engere Zusammenarbeit fördern und zum Informationsaustausch über Stadtplanung ermutigen, einschließlich Infrastruktur (z. B. Verkehr), Wohnungsbau, Denkmalschutz und Restaurierung der architektonisch wertvollen Bauten. Desgleichen werden sie den Austausch von Informationen und neuen Lösungsansätzen für die wirtschaftliche Anpassung......

Bonn, 11. April 1990

Der Konferenz in Kopenhagen: Treffen der Konferenz der Menschlichen Dimension von der
(Conference on Security and Cooperation in Europe) vom 29. Juni 1990

DOKUMENT
DES KOPENHAGENER TREFFENS DER KONFERENZ ÜBER DIE
MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche
Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada,
Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern, trafen sich
in Kopenhagen vom 5. bis 29. Juni 1990 in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, die
im Abschließenden Dokument des Wiener Folgetreffens der KSZE enthalten
sind.
Der Vertreter Albaniens nahm am Kopenhagener Treffen als Beobachter
teil.
Das erste Treffen der Konferenz fand in Paris vom 30. Mai bis 23. Juni
1989 statt.
Das Kopenhagener Treffen wurde vom Minister für Auswärtige
Angelegenheiten Dänemarks eröffnet und geschlossen.
An der offiziellen Eröffnung des Kopenhagener Treffens nahmen Ihre
Majestät die Königin von Dänemark und Seine Königliche Hoheit der
Prinzgemahl teil.
Eröffnungserklärungen wurden von Ministern und Stellvertretenden
Ministern der Teilnehmerstaaten abgegeben.


Die Teilnehmerstaaten begrüßen mit großer Genugtuung die grundlegenden politischen Veränderungen in Europa, die seit dem ersten Treffen
der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE 1989 in Paris
stattgefunden haben. Sie stellen fest, daß der KSZE-Prozeß wesentlich zum
Zustandekommen dieser Veränderungen beigetragen hat und daß diese
Entwicklungen ihrerseits die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte
und der anderen KSZE-Dokumente in starkem Maße gefördert haben.
Sie erkennen an, daß pluralistische Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
wesentlich sind für die Gewährleistung der Achtung aller Menschenrechte und
Grundfreiheiten, die Weiterentwicklung menschlicher Kontakte und die Lösung
anderer Fragen von gleichfalls humanitärer Art. Sie begrüßen daher das
Bekenntnis aller Teilnehmerstaaten zu den Idealen der Demokratie und des
politischen Pluralismus sowie ihre gemeinsame Entschlossenheit, demokratische
Gesellschaftssysteme auf der Grundlage von freien Wahlen und Rechtsstaatlichkeit zu errichten.

Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die
volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Entwicklung
von Gesellschaftssystemen auf der Grundlage von pluralistischer Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit Vorbedingung für einen Fortschritt beim Aufbau jener
dauerhaften Ordnung von Frieden, Sicherheit, Gerechtigkeit und
Zusammenarbeit sind, die sie in Europa zu errichten wünschen. Sie bekräftigen
daher ihre Verpflichtung, alle Bestimmungen der Schlußakte und der anderen
KSZE-Dokumente betreffend die menschliche Dimension vollständig
durchzuführen, und werden auf dem erzielten Fortschritt weiter aufbauen.

Um die Achtung und den Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen, menschliche Kontakte weiterzuentwickeln und Fragen von gleichfalls humanitärer Art zu lösen, vereinbaren die Teilnehmerstaaten folgendes:

I
(1) Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Überzeugung zum Ausdruck,
daß der Schutz und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine
der grundlegenden Aufgaben jeder Regierung ist, und bekräftigen, daß die
Anerkennung dieser Rechte und Freiheiten die Grundlage für Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden ist.

(2) Sie sind entschlossen, die Grundsätze der Gerechtigkeit zu unterstützen und zu fördern, auf denen der Rechtsstaat aufbaut. Sie vertreten die Auffassung, daß Rechtsstaatlichkeit nicht nur formale Rechtmäßigkeit bedeutet, die Regelmäßigkeit und Schlüssigkeit bei der Errichtung und Durchsetzung der demokratischen Ordnung gewährleistet, sondern auch Gerechtigkeit, die auf der
Anerkennung und der vollen Achtung der Persönlichkeit des Menschen als dem
höchstem Gut beruht und durch Institutionen gesichert ist, die einen Rahmen für
seine umfassende Selbstverwirklichung bieten.

(3) Sie bekräftigen, daß die Demokratie ein wesentlicher Bestandteil
des Rechtsstaates ist. Sie erkennen die Bedeutung des Pluralismus für politische
Organisationen an.

(4) Sie bestätigen, daß sie in Einklang mit internationalen
Menschenrechtsstandards das Recht eines jeden von ihnen achten werden, sein
politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln. In Ausübung dieser Rechte werden sie gewährleisten, daß ihre
Gesetze und Verordnungen, ihre Praxis und Politik mit ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen übereinstimmen und mit den Bestimmungen der Erklärung über
die Prinzipien und mit anderen KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht
werden.

(5) Sie erklären feierlich, daß unter den Elementen, die die Gerechtigkeit ausmachen, die folgenden wesentlich für den umfassenden Ausdruck der dem Menschen innewohnenden Würde und der für alle Menschen gleichen und unveräußerlichen Rechte sind:

(5.7) - Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind durch Gesetz
und in Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Teilnehmerstaaten zu gewährleisten;

(5.9) - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In diesem
Zusammenhang wird das Gesetz jede Diskriminierung untersagen und jedermann
gleichen und wirkungsvollen Schutz gegen Diskriminierung gleich welcher Art
angedeihen lassen;

(5.10) - Jedermann verfügt über ein wirksames Rechtsmittel gegen
Entscheidungen der Verwaltung, so daß die Achtung der Grundrechte
sichergestellt und die Rechtssicherheit gewährleistet ist;

(5.11) - Verwaltungsentscheidungen gegen eine Person müssen zur
Gänze zu rechtfertigen sein und in der Regel die verfügbaren üblichen
Rechtsmittel anführen;

(5.12) - Die Unabhängigkeit der Richter und das unparteiische Wirken
der rechtsprechenden Gewalt werden gewährleistet;

(5.18) - Niemand wird einer Straftat beschuldigt, angeklagt oder für
diese verurteilt, wenn diese nicht Gegenstand eines Gesetzes ist, in dem der
entsprechende Tatbestand klar und genau beschrieben ist;

(7) Um zu gewährleisten, daß der Wille des Volkes die Grundlage für
die Autorität der Regierung bildet, werden die Teilnehmerstaaten

(9) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß

(9.6) - jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen ungestört seines Eigentums zu erfreuen. Niemandem darf sein
Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen und in Einklang mit internationalen Verpflichtungen;

(10) In Bekräftigung ihrer Verpflichtung, das Recht des einzelnen, die
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu kennen und danach zu handeln, und sein
Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen aktiv zu deren Förderung und
Schutz beizutragen, wirksam zu gewährleisten, verpflichten sich die
Teilnehmerstaaten:

(10.1) - das Recht eines jeden zu achten, einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen Ansichten und Informationen über Menschenrechte und
Grundfreiheiten nach Belieben zu beschaffen, entgegenzunehmen und
weiterzugeben, einschließlich des Rechts, solche Ansichten und Informationen zu
verbreiten und zu veröffentlichen;

(10.2) - das Recht eines jeden zu achten, einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen die Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu
überprüfen und zu erörtern und Gedanken über den besseren Schutz der
Menschenrechte sowie über bessere Mittel zu entwickeln und zu erörtern, durch
die gewährleistet werden soll, daß Übereinstimmung mit internationalen
Menschenrechtsstandards besteht;

(11) Ferner bekräftigen die Teilnehmerstaaten, daß dort, wo es zu
Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten gekommen sein soll,
unter anderem folgende wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen:

(11.1) - das Recht des einzelnen, angemessenen Rechtsbeistand zusuchen und zu erhalten;

(11.2) - das Recht des einzelnen, zur Verteidigung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten die Hilfe anderer zu suchen und in Anspruch zu nehmen und
anderen bei der Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
beizustehen;

(11.3) - das Recht von Einzelpersonen bzw. Gruppen, die in deren
Namen handeln, mit internationalen Gremien Verbindung aufzunehmen, die für
die Entgegennahme und die Prüfung von Informationen über angebliche
Mißstände auf dem Gebiet der Menschenrechte zuständig sind.

(23) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre im Abschließenden
Dokument von Wien zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß die Förderung
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie der bürgerlichen und politischen Rechte für die Menschenwürde und die Verwirklichung der legitimen Bestrebungen jedes einzelnen von überragender Bedeutung ist. Sie
bekräftigen darüberhinaus ihre im Dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa eingegangene Verpflichtung
betreffend die Förderung der sozialen Gerechtigkeit und der Verbesserung der
Lebens- und Arbeitsbedingungen. Bei der Fortsetzung ihrer Bemühungen im
Hinblick auf die schrittweise Erreichung der vollständigen Verwirklichung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit allen geeigneten Mitteln
werden sie Problemen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, soziale
Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur besondere Aufmerksamkeit widmen.

(24) Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß die Ausübung
aller oben genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten nur den
Einschränkungen unterliegen darf, die im Gesetz vorgesehen sind und mit ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, und mit ihren anderen internationalen
Verpflichtungen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
in Einklang stehen. Diese Einschränkungen tragen den Charakter von
Ausnahmen. Die Teilnehmerstaaten werden dafür sorgen, daß diese
Einschränkungen nicht mißbräuchlich und willkürlich angewendet werden,
sondern in einer Form, die die wirksame Ausübung dieser Rechte wahrt.
In einer demokratischen Gesellschaft muß jede Einschränkung
von Rechten und Freiheiten einem in den anzuwendenden Rechtsvorschriften
genannten Zweck entsprechen und streng verhältnismäßig sein.

(25) Die Teilnehmerstaaten bestätigen, daß jede Außerkraftsetzung
von Verpflichtungen betreffend Menschenrechte und Grundfreiheiten während
eines öffentlichen Notstandes streng im Rahmen der vom Völkerrecht, vor allem
in den einschlägigen internationalen Dokumenten, an die sie gebunden sind,
vorgesehenen Grenzen bleiben muß, insbesondere im Hinblick auf Rechte, die
nicht außer Kraft gesetzt werden können. Sie bekräftigen ferner, daß

(25.1) - Maßnahmen, die solche Verpflichtungen außer Kraft setzen, in
voller Übereinstimmung mit den in diesen Dokumenten festgelegten Verfahren
getroffen werden müssen;

(25.2) - die Verhängung eines öffentlichen Notstandes amtlich und
öffentlich und in Übereinstimmung mit den vom Gesetz festgelegten
Bestimmungen verkündet werden muß;

(25.3) - Maßnahmen, die Verpflichtungen außer Kraft setzen, auf den
Umfang zu beschränken sind, den die Lage unbedingt erfordert;

(25.4) - solche Maßnahmen eine Diskriminierung allein aufgrund der
Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der sozialen
Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausschließen werden....

(28) Die Teilnehmerstaaten erkennen das umfangreiche Fachwissen
des Europarates im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten an und sind
bereit, weitere Mittel und Wege zu erwägen, die den Europarat in die Lage
versetzen, einen Beitrag zur menschlichen Dimension der KSZE zu leisten. Sie
stimmen darin überein, daß die Art dieses Beitrages auf einem zukünftigen
KSZE-Forum weiter geprüft werden könnte.

(29) Die Teilnehmerstaaten werden die Frage der Einberufung eines
Expertentreffens oder -seminars prüfen, auf dem gemeinsame Maßnahmen zur
Förderung und Erhaltung lebensfähiger demokratischer Institutionen in den
Teilnehmerstaaten, einschließlich vergleichender Studien zur Gesetzgebung in
den Teilnehmerstaaten im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten
geprüft und erörtert werden könnten, unter anderem durch die Nutzung der
Erfahrung des Europarats in diesem Bereich und der Aktitivitäten der
Kommission "Demokratie durch Recht".

IV
(30) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Fragen der nationalen
Minderheiten nur in einem demokratischen politischen Rahmen, der auf
Rechtsstaatlichkeit beruht, und bei einem funktionierenden unabhängigen
Gerichtswesen zufriedenstellend gelöst werden können. Dieser Rahmen
gewährleistet die volle Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die
Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Bürger, den freien Ausdruck all
ihrer legitimen Interessen und Bestrebungen, den politischen Pluralismus, soziale Toleranz und die Verwirklichung der gesetzlichen Regeln, die wirksame Mittel gegen den Mißbrauch der Regierungsgewalt bieten.

(40) Die Teilnehmerstaaten verurteilen klar und unmißverständlich
Totalitarismus, Rassenhaß und Haß zwischen Volksgruppen, Antisemitismus,
Fremdenhaß und Diskriminierung irgendeines Menschen sowie die Verfolgung
aus religiösen und ideologischen Gründen. In diesem Zusammenhang erkennen
sie ebenfalls die besonderen Probleme der Roma (Zigeuner) an.
Sie erklären ihre feste Absicht, die Bemühungen zur Bekämpfung
dieser Phänomene in all ihren Formen zu intensivieren.....

(40.5) - das Recht des einzelnen auf wirksame Rechtsmittel
anerkennen und sich in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
bemühen, das Recht betroffener Personen und Gruppen anzuerkennen,
Beschwerden wegen diskriminierender Handlungen einschließlich Handlungen
aus Rassen- und Fremdenhaß einzulegen und zu unterstützen;

(40.7) - ferner erwägen, jene internationalen Mechanismen
anzuerkennen, die es Staaten und Einzelpersonen ermöglichen, internationale
Gremien mit Mitteilungen über Diskriminierung zu befassen.


Kopenhagen, den 29. Juni 1990

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Gipfeltreffen 1990
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P A R I S
________________
19. - 21. November 1990
CHARTA VON PARIS
FÜR
EIN NEUES EUROPA

CHARTA VON PARIS
FÜR
EIN NEUES EUROPA

Treffen der Staats- und Regierungschefs, der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien - Europäische Gemeinschaft, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische und Slowakische Föderative Republik, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern
Paris, 19. - 21. November 1990

Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Wir verpflichten uns, die Demokratie als die einzige Regierungsform unserer Nationen aufzubauen, zu festigen und zu stärken. In diesem Bestreben werden wir an folgendem festhalten:
Menschenrechte und Grundfreiheiten sind allen Menschen von Geburt an eigen; sie sind unveräußerlich und werden durch das Recht gewährleistet. Sie zu schützen und zu fördern ist vornehmste Pflicht jeder Regierung. Ihre Achtung ist wesentlicher Schutz gegen staatliche Übermacht. Ihre Einhaltung und uneingeschränkte Ausübung bilden die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden.

jeder hat auch das Recht:
seine Rechte zu kennen und auszuüben, an freien und gerechten Wahlen teilzunehmen, auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren, wenn er einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben und selbständig Unternehmen zu betreiben, seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte auszuüben.

Menschliche Dimension
Unwiderruflich bekennen wir uns zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Wir wollen die Bestimmungen über die menschliche Dimension der KSZE in vollem Umfang durchführen und auf ihnen aufbauen.
Wir werden gewährleisten, daß dem einzelnen wirksame innerstaatliche wie völkerrechtliche Rechtsmittel gegen jede Verletzung seiner Rechte zur Verfügung stehen.....-


Hier stellt sich nun die Frage, ob diese Manifeste und Deklarationen für die Bundesrepublik Deutschland nur Gültigkeit haben, solange es um die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten der OSZE geht.-

Sind diese Bekenntnisse nur Schall und Rauch, wenn es darum geht diese Grundsätze auch im eigenen Land, Deutschland, durchzusetzen.

Man führe sich etwa das Beispiel der Beutekunst vor Augen:

Die Bundesrepublik kämpft zwar vehement darum z.B. Beutekunst aus der ehemaligen Sowjet Union zurück zu bekommen, sieht aber kaum Handlungsbedarf den deutschen Bürgern ihr vom eigenen Staat entwendetes Kunstvermögen zurückzugeben.

Gesetze gibt es zwar für diese Rückgabe inzwischen, allein der Staat tut seit nunmehr10 Jahren nichts anderes, als diese Rückführungen zu verzögern oder unmöglich zu machen.
Der offenkundige Hintergrund für diese Verschleppungen:
Die Verschleierung der nur noch lückenhaft vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel, endgültig eine Rückgabe unmöglich zu machen.

Bei den Handlungsweisen des Deutschen Staates hinsichtlich der widerrechtlichen Eingriffe in das Privatvermögen seiner Staatsbürger ist nicht die Spur einer Einhaltung der im Rahmen der OSZE eingegangenen Verpflichtungen zu finden.

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