Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader
Teil 2des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof

Im folgenden soll dargestellt werden, wie vorgegangen wurde, um die Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 so festzuschreiben, daß das den Opfern der stalinistischen Verfolgung entzogene Eigentum in der Hand des Staates blieb.

Dazu wurde die Diskussion zunächst auf die sog. Bodenreform in der SBZ verengt, die keine war, sondern eine besonders grausame Variante des stalinistischen Klassenkampfes darstellte. Die Fokussierung auf die sog. Bodenreform bot jedoch die Möglichkeit, der Öffentlichkeit weiszumachen, es gehe ausschließlich um die Restitution des Großgrundbesitzes von "Junkern", was wiederum die Möglichkeit eröffnete, politisch zu argumentieren, diesem "reaktionären" Personenkreis dürfe das Eigentum nicht zurückgegeben werden. Die veröffent-lichte Meinung in den Medien griff diese Verengung auf.
Die Fokussierung der Diskussion auf den enteigneten Großgrundbesitz führte ferner zu Irritationen bei der kleinflächigen westdeutschen Landwirtschaft, die an einer Restitution und der Schaffung wie der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Großbetriebe im Osten kein Interesse hatte.
Auf der anderen Seite stand die durch die politisch und publizistisch ins Visier genommene kleine Gruppe, die - da es sich durchweg um Flüchtlinge und Vermögenslose handelt - ohne jeden politischen Einfluß ist.
Die Frage war bei dieser Sachlage nur, wie der geplante Zugriff verfassungsrechtlich abgesichert werden könnte.

II. Die Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Zugriff der Bundesrepublik Deutschland auf das Eigentum der Opfer des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ.

Im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3 GG war es verfassungsrechtlich nicht einfach, die Opfer des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ als einzige Gruppe von der vorgesehenen Restitution widerrechtlich entzogenen Eigentums auszunehmen. Zwar kann auch Art. 3 GG durch Verfassungsänderung eingeschränkt werden. Das Willkürverbot ist jedoch nicht nur in Art. 3 GG verankert, sondern auch Element des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG und dieses Prinzip darf nach der sog. Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG auch durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden.
Also mußte ein Differenzierungsgrund gefunden werden. Es traf sich gut, daß die Modrow-Regierung an der sozialistischen Errungenschaft der kommunistischen Konfiskationen in der SBZ, insbesondere der Bodenreform festhalten wollte und in diesem Sinne auch die Sowjetunion zu beeinflussen suchte.
Sie malte der Sowjetführung das Bild, daß die Gewaltmaßnahmen während des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ durch deutsche Gerichte an den Maßstäben des Völkerrechts überprüft werden könnten und die Sowjetunion weltweit in Mißkredit gebracht würde.
Die Bundesregierung war nicht interessiert, eine Lösung anzubieten oder zu verhandeln, welche die Bedenken der Sowjetunion zerstreut hätte, sondern im Gegenteil daran interessiert, den Zugriff aus fiskalischen Interessen abzusichern.

Seit der Französischen Revolution gehört die Rechtsgleichheit aller Bürger zu den fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats. Allerdings ist anzumerken, daß dieses rechtsstaatliche Prinzip schon damals mit der Macht kollidierte.
Die "Section des Marches des Sansculottes" höhlte dieses fundamentale rechtsstaatliche Prinzip bereits am 14. Februar 1793 aus, indem sie erklärte, in einem freien Volk gebe es keine neutralen Bürger, sondern nur Brüder und Feinde, für Feinde könnten die Ideale der Revolution nicht gelten.
Der Gedanke der Sansculottes konnte als Begründung vor dem BVerfG natürlich nicht vorgetragen werden, es mußte eine andere Begründung für die Ungleich- behandlung gefunden werden. Wenn man vor dem BVerf6 geltend machen könnte, daß die UdSSR und die DDR die Unumkehrbarkeit der Konfiskationen in der SBZ zur Vorbedingung für die jeweilige Zustimmung zur Wiedervereinigung gemacht hätten, dann würde das Verfassungsgericht dies vermutlich mit Blick auf das dem GG in der Präambel vorangestellte Gebot, die Vereinigung der Deutschen in Freiheit zu vollenden, als einen sachlichen Differenzierungsgrund anerkennen.

Im Einigungsvertrag mit der DDR wurde vereinbart, daß die "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 - 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind".
Vor dem Verfassungsgericht wurde behauptet, die DDR, vor allem aber die UdSSR, hätten der Wiedervereinigung sonst nicht zugestimmt.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis