| Enteignung |
| Von Nico Nader |
| Teil 2des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof | |
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Im folgenden soll dargestellt werden, wie vorgegangen wurde, um die Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 so festzuschreiben, daß das den Opfern der stalinistischen Verfolgung entzogene Eigentum in der Hand des Staates blieb. Dazu wurde die Diskussion zunächst auf die sog. Bodenreform in
der SBZ verengt, die keine war, sondern eine besonders grausame Variante
des stalinistischen Klassenkampfes darstellte. Die Fokussierung auf
die sog. Bodenreform bot jedoch die Möglichkeit, der Öffentlichkeit
weiszumachen, es gehe ausschließlich um die Restitution des Großgrundbesitzes
von "Junkern", was wiederum die Möglichkeit eröffnete,
politisch zu argumentieren, diesem "reaktionären" Personenkreis
dürfe das Eigentum nicht zurückgegeben werden. Die veröffent-lichte
Meinung in den Medien griff diese Verengung auf. II. Die Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für
den Im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 3 GG war es verfassungsrechtlich
nicht einfach, die Opfer des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ
als einzige Gruppe von der vorgesehenen Restitution widerrechtlich entzogenen
Eigentums auszunehmen. Zwar kann auch Art. 3 GG durch Verfassungsänderung
eingeschränkt werden. Das Willkürverbot ist jedoch nicht nur
in Art. 3 GG verankert, sondern auch Element des Rechtsstaatsprinzips
des Art. 20 GG und dieses Prinzip darf nach der sog. Ewigkeitsklausel
des Art. 79 Abs. 3 GG auch durch eine Verfassungsänderung nicht
berührt werden. Seit der Französischen Revolution gehört die Rechtsgleichheit
aller Bürger zu den fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats.
Allerdings ist anzumerken, daß dieses rechtsstaatliche Prinzip
schon damals mit der Macht kollidierte. Im Einigungsvertrag mit der DDR wurde vereinbart, daß die "Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (1945
- 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind". |
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