|
III. Der Vortrag der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht
zur
angeblichen Vorbedingung.
Vor dem Bundesverfassungsgericht haben der damalige Bundesjustizminister
Kinkel und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Kastrup,
erklärt, die Sowjetunion habe die faktische Unumkehrbarkeit der
Maßnahmen der sog. Bodenreform verlangt und davon die Zustimmung
zur Wiedervereinigung abhängig gemacht.
Auf diese Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom
21. April 1991 maßgeblich gestützt und ausgeführt, die
Grundelemente des Gleichheitssatzes, die nach Art. 79 Abs.3 GG unantastbar
sind, seien nicht verletzt.
Der auf die Konfiskationen der Zeit von 1945 bis 1949 beschränkte
Ausschluß der Restitution werde dadurch gerechtfertigt, daß
die DDR und die UdSSR daraufbestanden hätten und "die Bundesregierung
nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingungen
eingehen mußte, um die Einheit Deutschlands zu erreichen."
Wie sich aus den Angaben de Maizieres, Kinkels und Kastrups ergebe,
hätten sowohl die DDR als auch die UdSSR auf dieser Vorbedingung
bestanden. Die Bundesregierung habe unter diesen Umständen davon
ausgehen dürfen, daß die Chance zur Einheit Deutschlands
nicht habe genutzt werden können, wenn auf diese Bedingungen nicht
eingegangen worden wäre.
Wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gegenüber
Friedrich Karl Fromme von der FAZ behauptet hat, habe das Gericht keinen
Anlaß gesehen, an der Wahrheit dieser Aussagen zu zweifeln. Dokumente
wurden dem Verfassungsgericht von der Bundesregierung nicht vorgelegt,
eine formelle Zeugenvernehmung von Herrn Kastrup und Herrn de Maziere
durch das Bundesverfassungsgericht unter- blieb.
Daß es die lautere Wahrheit nicht war, die dem Verfassungsgericht
vorgetragen wurde, war schon damals nicht zweifelhaft. Heute läßt
sich belegen, daß es nichteinmal die einfache Wahrheit gewesen
ist.
1. Der 2 + 4 - Vertrag enthält eine Bedingung der UdSSR zu dieser
Frage nicht. Auch durch die schriftliche Mitteilung der beiden deutschen
Staaten an die vier Alliierten hat sich die Bundesrepublik unstreitig
nicht völkerrechtlich verpflichtet, das in Rede stehende Eigentum
nicht zurückzugeben. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme
Kastrups vor dem Bundesverfassungs- gericht verwiesen werden. Auf die
Frage eines Richters, welche völkerrechtliche Verbindlichtkeit
der mit der Paraphierung des sog. 2 + 4 - Vertrages übergebene
Brief habe, in dem der Sowjetunion mitgeteilt wurde, die Bundesregierung
werde nichts unternehmen, um die Maßnahmen der Bodenreform rückgängig
zu machen, war die rechtlich zutreffende Antwort: keine.
Auf die weitere Frage, ob die Absichtserklärung die Bundesregierung
daran hindere, das durch die Maßnahmen der Bodenreform in Staatseigentum
überführte Land durch die Treuhandanstalt zu privatisieren,
war die Antwort: nein.
Bei dieser Sachlage mußte sich die Frage aufdrängen, warum
denn dann die
- mit Billigung der Sowjetunion - erfolgende Privatisierung nicht in
der rechtsstaatlich gebotenen Weise der Rückgabe an die alten Eigentümer
geschehen kann, soweit - wie zu 60% bis über 85%, je nach den örtlichen
Verhältnissen - Rechte privater Dritter an diesem Grundbesitz nicht
entstanden sind.
Die Antwort war schon damals naheliegend:
Die Bundesregierung wollte die von 1945 bis 1949 konfiszierten Gewerbebetriebe
und den Grundbesitz verkaufen und erhoffte sich davon einen mehrstelligen
Milliardenerlös als Finanzierungsbeitrag zur Einheit.
Der westdeutsche Bürger (Wähler), soweit er sich überhaupt
dafür interessierte, würde diesen Zugriff hinnehmen, da er
davon nicht beeinträchtigt, sondern begünstigt würde.
Denn er würde um diesen Milliardenbetrag weniger durch Steuererhöhungen
zur Kasse gebeten. Weil dieser Zusammenhang so naheliegend war, hat
der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Dr. Geiger dem Verfassungsgericht
vorgeworfen, daß es sich die Behauptung der Bundesregierung nicht
durch Dokumente habe nachweisen lassen.
Ein weiteres kommt hinzu. Die Bundesregierung betrieb die Änderung
des Grundgesetzes, um die Konfiskationen des kommunistischen Klassenkampfes
in der SBZ unumkehrbar zu machen. Niemand hat bisher behauptet, die
UdSSR habe ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung von einer Änderung
des Grundgesetzes abhängig gemacht. Allein dieser Umstand hätte
dem Gericht Anlaß zu weiterer Nachforschung geben müssen.
Beklagenswert ist, daß das Verfassungsgericht durch diese Unterlassung
in den Verdacht geraten ist, es habe sich aus Gründen politischer
Opportunität mit der Behauptung der Bundesregierung zufrieden gegeben.
Dies umso mehr, als heute nachgewiesen werden kann, daß der damalige
Präsident des Bundesverfassungs- gerichts und Vorsitzende des zuständigen
I. Senats die Volkskammer der DDR beraten hat, den Rechtsbestand der
Konfiskationen in der SBZ von 1945 bis 1949 im Grundgesetz abzusichern,
obwohl er wußte, daß er über die von ihm damit herbeigeführte
verfassungsrechtliche Frage wenig später mit zu entscheiden haben
würde.
In einer von Prof. Dr. Quaritsch betreuten Dissertation ist nachzulesen
ist, daß Roman Herzog selbst sich in einem Kolloqium an der Speyerer
Verwaltungshoch- schule im Sommersemester 1991 dieser der DDR erteilten
Ratschläge berühmt hat. Seine daraus folgende Befangenheit
hat er den anderen Senatsmitgliedern verschwiegen.
Darüber hinaus termininierte er die Sache als Vorsitzender so kurzfristig,
daß es den Betroffenen bis zur mündlichen Verhandlung unmöglich
war, die Unwahrheit der von der Bundesregierung vorgetragenen Legende
von der sowjetischen Vor- bedingung nachzuweisen, obwohl sie sich schon
damals aufdrängte.
Die Griechen haben dem Kairos mit Recht hohe Bedeutung zugemessen. Heute
kann die Behauptung der Bundesregierung widerlegt werden, daß
die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung davon abhängig
gemacht hat, daß die Maßnahmen der stalinistischen Enteignungen
in der SBZ nicht rückgängig gemacht würden. Mehr noch:
Es kann aus den "Erinnerungen" Hans Dietrich Genschers belegt
werden, daß die Bundesregierung das zu keinem Zeitpunkt angenommen
hat, worauf sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung
vom 18. April 1996 zurückgezogen hat, als es an-gesichts der objektiven
Unhaltbarkeit der Behauptung der Bundesregierung auf deren subjektive
Einschätzung abgestellt und ausgeführt hat, sie habe die Lage
so einschätzen dürfen, daß die Sowjetunion eine solche
Bedingung habe stellen wollen.
Bei den 2+4-Verhandlungen hat es drei Gesprächspaare gegeben,
nämlich Gorbatschow/ Kohl, Schewardnadse/Genscher und Kwizinsky/Kastrup.
Nach Angaben des Bundeskanzleramtes hat es über die Frage der Behandlung
der Konfiskationen von 1945 bis 1949 "zwischen Kohl und Gorbatschow
Gespäche nicht gegeben" (Regierungssprecher Klein am 10. Mai
1991). Wenn aber nicht einmal Gespräche über dieses angeblich
fur die Zustimmung der UdSSR zur Wiedervereinigung entscheidende Thema
zwischen den Regierungschefs Kohl und Gorbatschow geführt worden
sind, dann kann man ausschließen, daß Gorbatschow die Wiedervereinigung
in Gesprächen mit irgendwelchen Dritten von der behaupteten Vorbedingung
abhängig gemacht hat.
Dasselbe gilt für das Gesprächspaar Genscher/Schewardnadse.
Auch in deren Verhandlun-gen ist eine solche Vorbedingung nicht erhoben
worden. In seinem Buch "Die Zukunft gehört der Freiheit",
in dem er seine Erinnerungen in ausfuhrlicher Form niedergelegt hat,
verliert Schewardnadse kein Wort über eine angebliche Vorbedingung.
Inzwischen hat er dazu ebenso wie Gorbatschow mehrfach öffentlich
erklärt, daß die Sowjetunion eine solche Bedingung nie gestellt
habe. Gorbatschow hat es in einer Rede in Berlin vom 1. März 1998
als "absurd" bezeichnet, ihm zu unterstellen, daß er
jemals die Forderung nach einem Verbot der Restitution als Vorbedingung
für die Zustimmung der Sowjetunion zur Wiedervereinigung erhoben
habe.
Der damalige amerikanische Präsident Bush und der damalige amerikanische
Außenminister Baker haben ebenfalls erklärt, daß es
die von der Bundesregierung behauptete sowjetische Vorbedingung nicht
gegeben habe. Was wirklich geschehen ist, kann man in den "Erinnerungen"
Hans Dietrich Genschers nachlesen:
"Uns ging es in den Verhandlungen (Anm.: Mit der Sowjetunion) darum,
die Frage der Entschädigung voll deutscher Zuständigkeit vorzubehalten.
Es mußte den deutschen Gerichten und den deutschen Verfassungsorganen
des vereinigten Deutschland die Freiheit erhalten bleiben, zu entscheiden,
ob, wie und in welchem Umfang eine Entschädigung (Anmerkung: Für
die Konfiskhtionen in der SBZ) geleistet werden sollte. Diese Entschädigung
konnte nach meiner Auffassung auch in einer Naturalrestitution bestehen.
Darüber gab es allerdings in der Koalition Meinungsverschiedenheiten.......
Wir (d.h. die F.D.P. und er selber) waren der Auffassung, daß
Artikel 14 GG im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Anwendung finden
sollte. Wir wollten auf keinen Fall neu entstandenes privates Eigentum
antasten; auch für öffentliche Belange in Anspruch genommene
Grundstücke sollten nicht zurückgegeben werden. Wir wollten
aber auch nicht, daß der deutsche Staat zum Nutznießer von
Enteignungsmaßnahmen in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone
würde.
Das, was frei verfügbar war, ohne neue Eigentumsrechte zu berühren,
sollte zurückgegeben werden können."
Die Angaben Genschers belegen nicht nur, daß eine sowjetische
Vorbedingung nicht existiert hat, sondern darüber hinaus, daß
auch keine Fehleinschätzung der Bundesregierung über eine
angebliche sowjetische "Vorbedingung" vorlag, die die zweite
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Konfiskationen in
der SBZ vom 18. April 1996 zu unterstellen scheint, da das wichtigste
Mitglied der Bundesregierung die relevanten Tatsachen kannte.
Schließlich: Der sowjetische Verhandlungsführer und Gesprächspartner
Kastrups, Botschafter Kwizinskij, verliert in seinem Buch "Vor
dem Sturm" kein Wort über die angebliche Vorbedingung, sondern
veröffentlicht im Gegenteil den Vertragsentwurf vom 22. Juni 1990,
von dem er erklärt, daß dies die sowjetische Ausgangsposition
gewesen sei.
In diesem Entwurf (Ziff 4) steht von einer Forderung nach "Unumkehrbarkeit"
der Konfiskationen in der SBZ nichts.
2. Es bleibt die Frage, ob die Ex-DDR eine Vorbedingung bezüglich
der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von 1945 bis 1949 gestellt hat.
Darauf hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung
vom 18. April 1996 zurückgezogen, nachdem es angesichts der inzwischen
vorliegenden Beweise von einer sowjetischen Vorbedingung nicht mehr
ausgehen konnte. Inzwischen hat der Verhandlungsführer der DDR,
Günter Krause, eidesstattlich erklärt, daß auch diese
Behauptung der Bundesregierung unzutreffend sei.
Es ist allerdings anzunehmen, daß de Maiziere nicht nur öffentlich,
sondern auch gegenüber der Bundesregierung die Forderung erhoben
hat, die Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone, vor allem
die sog. Bodenreform, nicht "umzukehren". Damit meinte er
jedoch nicht das, was später von anderen und auch von ihm selber
unter den Begriff "Unumkehrbarkeit" subsumiert wurde.
De Maziere ging es darum sicherzustellen, daß den Bodenreformeigentümern
ihr Land nicht wieder weggenommen würde, wie sich aus dem Protokoll
über die Volkskammersitzung vom 21. Mai 1990 entnehmen läßt,
in der die erste Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag stattfand.
Dort sage er:
"Unser Ziel ist die Sicherung der Bodenreform 1949, aber wir werden
natürlich prüfen müssen, inwieweit in der Vergangenheit
Volkseigentum durch Unrechtsakte entstanden ist. Wenn ich nur an die
Frage des Treuhandvermögens ..... denke, werden wir nicht zukünftig
behaupten können, das wäre eine Errungenschaft, die in vierzig
Jahren errungen worden ist."
Erst später, als er erfuhr, daß die Bundesregierung entschlossen
war, das Eigentum der Opfer des kommunistischen Klassenkampfes zu behalten
und damit die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren, sprang er
auf den Zug auf und unterlegte dem schillernden Begriff der "Unumkehrbarkeit"
einen Inhalt, der mit der ursprünglichen Forderung der DDR nicht
übereinstimmte.
De Maziere war im übrigen vollkommen klar, daß eine "Unumkehrbarkeit"
der Bodenreform im Sinne eines Rückgabeverbots des während
des stalinistischen Klassenkampfes konfiszierten Eigentums als Forderung
der DDR nicht durchsetzbar war.
Der Bundesregierung war die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene
"Bankrottlage" der Ex-DDR bekannt.
Es wäre das erste Mal, daß ein Gemeinschuldner dem Konkursgläubiger
Bedingungen stellen könnte. So hat es auch die Bundesregierung
gesehen.
Kinkel hat demgemäß vor dem Verfassungsgericht erklärt,
für die Bundesregierung sei nicht die Forderung der DDR, sondern
die der UdSSR "das Entscheidende" gewesen. Dem Juristen Kinkel
war bei dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verfassungsgericht zweifellos bewußt, daß mit der Behauptung
einer lediglich von der DDR erhobenen Vorbedingung die Zulässigkeit
der Regelung in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages verfassungsrechtlich
fraglich wurde. Denn zum einen waren in der DDR durch den Staatsvertrag
über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
vom 18. Mai 1990 und durch das von der Volkskammer der DDR bestätigte
Gesetz vom 21. Juni 1990, wonach die Leitsätze des Protokolls zum
Staatsvertrag der zukünftigen Rechtsauslegung zugrunde zu legen
sind, bereits die tragenden Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes
als geltendes Recht in der DDR eingeführt worden und zum andern
ist der Einigungsvertrag kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern
ein deutsch/deutscher Staatsvertrag, durch den der Beitritt der DDR
zum Grundgesetz gemäß Art. 23 GG vollzogen wurde.
Bis dahin hatte das BVerfG nur für völkerrechtliche Verträge
ausnahmsweise anerkannt, daß für eine Übergangszeit
notfalls grundgesetzwidrige Übergangs- regelungen vereinbart werden
dürfen, wenn nur dadurch ein verfassungsrechtlich höherrangiges
Ziel, z.B. die Rückgliederung von deutschem Staatsgebiet, erreicht
werden kann (Urteil zum Saarvertrag mit Frankreich).
Ein solcher Fall lag nicht vor, denn der Einigungsvertrag ist ein zwischen-
staatlicher Vertrag der beiden deutschen (Teil-) Staaten.
Aus der eidesstattlichen Erklärung des Verhandlungsführers
der DDR, Günter Krause, vom 10. Januar 1999 - dem im übrigen
von der von de Maiziere behaupteten sowjetischen Vorbedingung nichts
bekannt war - ergibt sich, daß die Vereinbarung eines Restitutionsauschlusses
bezüglich der stalinistischen Konfiskationen in der sowjetischen
Besatzungszone von der DDR bei den Verhandlungen mit der Bundesregierung
nicht zur Vorbedingung für die Wiedervereinigung gemacht worden
ist.
Krause versichert, daß die Bundesregierung die Verhandlungsposition
der DDR vor dem Bundesverfassungsgericht falsch dargestellt hat. Die
Festschreibung der Ergebnisse der Industrie- und Gewerbeenteignungen
sowie der Enteignungen des sonstigen Vermögens privater Eigentümer
aus der Zeit der sowjetischen Besatzung sei nicht Gegenstand der Verhandlungen
mit der Bundesregierung im Rahmen der Wiedervereinigung gewesen, es
habe insoweit auch keinen einheitlichen und abgestimmten Standpunkt
der DDR zu dieser Frage gegeben.
Bei den Verhandlungen habe die DDR lediglich Wert darauf gelegt, daß
entstandene Rechte privater Dritter unangetastet blieben, z.B. die Siedlerrechte
an Bodenreformgrundstücken.
Nach Auffassung der DDR habe überall dort, wo private Rechte Dritter
nicht entgegenstehen, eine Rückgabe an die Berechtigten ermöglicht
werden sollen, wobei das Verfahren durch ein Bundesgesetz habe geregelt
werden sollen.
Die gemeinsame Erklärung vom 15.6. 1990 sei durch Kabinettsbeschluß
der beiden deutschen Regierungen ohne vorhergehende Verhandlungen verabschiedet
worden, wobei die Bundesregierung den ursprünglichen Entwurf umformuliert
und anstelle des Wortes "Entschädigung" das Wort "Ausgleichsleistungen"
eingefügt habe.
Dies wird durch die Darstellung Wolfgang Schäubles in dem Buch
über seine Mitwirkung an der Wiedervereinigung bestätigt,
in dem er sich berühmt, er habe dem Staat einen Milliardenaufwand
dadurch erspart, daß er aus fiskalischen Gründen das Wort
"Ausgleichsleistungen" anstelle des Wortes "Entschädigung"
eingefügt habe. Aus der Erklä-rung des DDR-Verhandlungsführers
Krause ergibt sich, daß die Bundesregierung erklärt habe,
der Begriff "Ausgleichsleistung" sei der umfassendere, denn
er schließe eine Naturalrestitution ein; diese könne einem
späteren Bundesgesetz vorbehalten bleiben.
Was heißt das im Klartext?
Die DDR wollte - wie de Maziere in der Volkskammersitzung vom 21. Mai
1990 bei der ersten Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag
ausgeRhrt hat - die Rechte privater Dritter sichern, im übrigen
wollte sie, daß überall dort, wo private Rechte Dritter nicht
entgegenstehen, also bezüglich der sich noch in "Volkseigentum"
befindlichen Gegenstände, eine Rückgabe an die Berechtigten
ermöglicht werden sollte.
Die Bundesregierung täuschte die Regierung der DDR, indem sie ihr
suggerierte, der Begriff "Ausgleichsleistungen" sei der umfassendere
und ermögliche im Gegensatz zu dem Begriff "Entschädigung"
diese Naturalrestitution. Nach der eidesstattlichen Versicherung Krauses
hat die Bundesregierung weiter erklärt, die Verfahrensweise im
einzelnen könne in einem späteren Bundesgesetz geregelt werden,
was sie jedoch überhaupt nicht vor hatte.
Daß de Maziere nachträglich auf den von der Bundesregierung
aus fiskalischen Gründen in Fahrt gesetzten Zug aufgesprungen ist
und seine ursprünglich auf einen Bestandsschutz privater Dritter
eingeschränkte Forderung nach "Unumkehrbarkeit" erweitert
hat, ändert nichts daran, daß die DDR bei den Verhandlungen
zum Einigungsvertrag die weitergehende Forderung nicht erhoben hat,
auch das bei der Treuhandanstalt zusammengeführte "Volkseigentum"
dürfe an die ehemaligen Eigentümer nicht zurückgegeben
werden.
Zu den bekanntgewordenen Vorgängen eine abschließende Bemerkung:
Der geschilderte Sachverhalt ist wochenlang in ganzseitigen Anzeigen
in praktisch allen maßgebenden deutschen Zeitungen veröffentlicht
und die Herren Kohl, Schäuble, Bohl, Kinkel und Waigel sind dort
als Lügner, Hehler und Betrüger bezeichnet worden. Aus der
Süddeutschen Zeitung ist mir eine Großanzeige in Erinnerung
mit der Überschrift:
"Warum Herr Kinkel weiter lügen muß".
Es ist das erste Mal in der Bundesrepublik Deutschland, daß in
dieser Weise öffentlich angegriffene Politiker es nicht wagen,
dagegen die Gerichte anzurufen. Wenn diese Vorwürfe ohne Wahrheitsgehalt
wären, könnten sie schnell gerichtlich unterbunden werden,
zumal derjenige, der solche Vorwürfe erhebt, ihre inhaltliche Richtigkeit
beweisen muß.
3. Hier eine ergänzte Darstellung dessen, was wir heute wissen
und belegt werden kann:
Da der 2+4-Vertrag eine Bedingung der UdSSR nicht enthält und
auch die schriftliche Mitteilung der beiden deutschen Staaten an die
Alliierten zu keiner völkerrechtlichen Bindung geführt hat,
konnte sich schon damals nur die Frage stellen, ob es eine mündliche
Vertragsabrede oder eine außervertragliche mündliche Vorbedingung
gegeben hat. Es gab sie nicht.
Dies wird durch die inzwischen bekanntgewordenen Dokumente belegt.
Daß es eine mündliche Vertragsabrede nicht gegeben hat,
ist von Kastrup in einem Leserbrief an die FAZ bestätigt worden.
Es gab aber auch keine mündliche Vorbedingung. Die schriftlichen
Unterlagen belegen, daß es im Laufe der Verhandlungen mit der
UdSSR lediglich zwei Positionen gab, die diese für wichtig hielt.
Die eine ist in ihrer Erklärung vom 27. März 1990 enthalten,
worin sie fordert, "die Rechte der gegenwärtigen Besitzer
von Boden nicht in Abrede zu stellen, die seinerzeit erworben wurden."
Die Auslegung dieses Textes ergibt: Die Sowjetunion verlangte nur, die
"gegenwärtigen Besitzer" zu schützen, also die Personen,
die bis zur Wende noch Berechtigte an der ihnen in der Bodenreform zugeteilten
Parzelle waren. Dieser Schutz wurde auch nur für die "seinerzeit"
erworbenen Rechte gefordert.
Das aber waren keine Eigentums-, sondern unstreitig Nutzungsrechte.
Die Siedler, denen in der Bodenreform Land zugeteilt worden war, hatten
vor dem bekannten Modrow-Gesetz, durch das ihnen Eigentum im Sinne des
ZGB der DDR verschafft werden sollte, nur das Recht und die Pflicht
der Bewirtschaftung. Dieses in der Besatzungszeit eingeräumte Nutzungsrecht
sollte ihnen erhalten bleiben.
Dem entspricht es, daß die UdSSR - der russischen wie der deutschen
Rechtstradition entsprechend - nicht von Eigentümern, sondern von
"Besitzern" spricht.
Die andere Forderung der UdSSR betraf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit
aller sowjetischen Maßnahmen während der Besatzungszeit.
Diese Forderung ist in ihrem Memorandum vom 28. April 1990 enthalten:
"Nichts darf die Gesetzlichkeit der Maßnahmen in Frage stellen.
Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse vor allem in Besitz-
und Bodenfragen unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung
oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere Staatsorgane."
Damit wollte die UdSSR verhindern, daß ihre oder mit ihrer Billigung
getroffene Maßnahmen in der Besatzungszeit auf ihre Legalität
überprüft werden. Sie wollte nicht, wie zutreffend formuliert
worden ist, als
"damalige Siegermacht nachträglich als Angeklagte auf der
Anklagebank der Besiegten sitzen."
Es ist unstreitig - und Kastrup hat dies vor dem Verfassungsgericht
bestätigt - daß die UdSSR keinen Einfiuß auf die sich
abzeichnende westdeutsche Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet nehmen
wollte.
Es kann vor allem keine Rede davon sein, daß die Sowjetunion hätte,
während der Besatzungszeit konfisziertes, in Volkseigentum überführtes
Eigentum der Opfer des stalinistischen Klassenkampfes müsse im
Eigentum des Staates bleiben und dürfe nicht privatisiert, insbesondere
nicht an die ehemaligen Eigentümer zurückübertragen werden.
Es steht weiter fest, daß die UdSSR bis Ende April 1990 der schon
von Modrow wiederholt erhobenen Forderung, die "Bodenreform"
bestandsfest zu machen, nicht gefolgt ist. Demgemäß konnte
Bundeskanzler Kohl am 30. März 1990 erklären, es bestehe Übereinstimmung
mit Präsident Gorbatschow, daß die innere Regelung der Vereinigung
Deutschlands, also auch die Regelung der Eigentumsfrage, allein Sache
der Deutschen sei.
Zur allgemeinen Überraschung wurde erstmals in der "Gemeinsamen
Erklärung" vom 15. Juni 1990 die Auffassung beider deutscher
Staaten bekundet, die Enteignungen während der sowjetischen Besatzungszeit
von 1945 bis 1949 seien "nicht mehr rückgängig zu machen".
In diesem Zusammenhang wird auch auf die UdSSR verwiesen, die jedoch
nicht Unterzeichnerin der Erklärung war. Ist es bereits erstaunlich,
daß in einer von beiden deutschen Staaten abgegebenen Erklärung
überhaupt ein Standpunkt der UdSSR wiedergegeben wird, so verwundert
es noch mehr, daß diese damit zitiert wird, sie "sehe keine
Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren".
Denn damit wird sie mit einer Ansicht wiedergegeben, die sie bis dahin
nicht vertreten hatte und die über ihre Forderungen vom 27. März
und 28. April 1990 hinausgeht. Die Sowjetunion wird in der "Gemeinsamen
Erklärung" beider deutscher Staaten zitiert, daß eine
Revision aller damaligen Maßnahmen verboten sein solle. Es wird
so dargestellt, als sei die UdSSR in Abweichung ihrer bisherigen, noch
am 27. März 1990 erhobenen Forderung, nunmehr entschlossen, nicht
nur die noch fortbestehenden "Besitzrechte" der Siedler an
Bo-denreformland zu schützen, sondern nunmehr die Unumkehrbarkeit
der konfiskatiorischen Maßnahmen selbst zu verlangen.
Eine derartige Verschärfung der Haltung der UdSSR zwischen März/April
1990 und dem Tag der "Gemeinsamen Erklärung" beider deutscher
Staaten vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Schilderung Kastrups vor
dem Bundesverfassungsgericht mehr als unwahrscheinlich.
Vor dem Verfassungsgericht hat Kastrup auf ein am 9. Juni 1990 von der
UdSSR bei einer Gesprächs-runde auf Beamtenebene vorgelegtes Papier
verwiesen, in dem neben der Anerkennung der Legalität auch die
Unantastbarkeit der in der sowjetischen Besatzungszeit getroffenen politischen
und wirtschaftlichen Maßnahmen verlangt worden sei.
Auf dieses Papier hat er sich auch in einem Leserbrief an die FAZ vom
9.2. 1993 berufen. Dem Bundesverfassungsgericht ist dieses Papier nicht
vorgelegt worden.
Es war schon damals nicht glaubhaft, daß sich die Haltung der
UdSSR in der Zeit von Ende April 1990 bis zum 15. Juni 1990 verschärft
hat, denn wenige Tage nach der "Gemeinsamen Erklärung",
nämlich am 22. Juni 1990, hat die UdSSR einen
Entwurf des 2+4-Vertrages vorgelegt, in dem lediglich die Anerkennung
der Gesetzmäßigkeit (Legalität) ihrer damaligen Maßnahmen
wiederholt wird, und zwar ohne daß zwischen dem 9. und 22. Juni
1990 erneut verhandelt worden wäre.
Auch dieser Entwurf der Sowjetunion vom 22. Juni 1990 ist dem Bundesverfassungs-
gericht nicht vorgelegt worden.
Der Entwurf ist erst im Dezember 1992 bekannt geworden und in einem
Buch des Botschafters a.D. Kwizinsky in vollem Wortlaut abgedruckt,
da er für die historische Wahrheit bedeutsam sei und die
"Grundzüge" der sowjetischen "Ausgangsposition deutlich
macht."
Heute läßt sich belegen:
Die Erklärung des Staatssekretärs Kastrup vor dem Bundesverfassungsgericht,
zunächst sei es der UdSSR nur um die Anerkennung der Legalität
und erst später, im Laufe der Verhandlungen, auch um die faktische
Unumkehrbarkeit gegangen, ist unzutreffend.
Das angeblich von der UdSSR geforderte Restitutionsverbot wurde in Wahrheit
erfunden, um der angestrebten "Unumkehrbarkeit" der Konfiskationen
in der SBZ eine Legitimitätsgrundlage zu verschaffen, indem sie
zu einer sowjetischen Vorbedingung der Wiedervereinigung stilisiert
wurde.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes steht fest, daß der sowjetische
Vertrags- entwurf vom 22. Juni 1990 das letzte wesentliche Papier vor
dem Abschluß des 2+4-Vertrages am 12. Sep-tember 1990 gewesen
ist, in dem die UdSSR ihre Forderungen an den Vertragsinhalt schriftlich
geltend gemacht hat.
Keines der bekanntgewordenen Schriftstücke der UdSSR enthält
eine politische Vorbedingung der Art, daß die Zustimmung zur Wiedervereinigung
davon abhängig gemacht worden wäre, die konfiszierten Gegenstände
ihren Eigentümern nicht zurückzugegeben.
Es hat auch keine mündliche Vorbedingung dieses Inhalts gegeben.
Abgesehen davon, daß es ganz ungewöhnlich gewesen wäre,
eine so weitreichende Forderung nur in mündlicher Form zu erheben,
mußte man sich schon damals fragen, welche Veranlassung die UdSSR
gehabt haben sollte, eine so weitreichende Forderung nur mündlich
zu erheben und eine etwaige mündliche Abrede mit der Bundesregierung
nicht schriftlich zu bestätigen.
Eine mündliche Vorbedingung war im übrigen bereits damals
unglaubhaft, weil schon Modrow von der UdSSR verlangt hatte, auf der
Unumkehrbarkeit der Konfiskationen in der SBZ zu bestehen und damit
gescheitert war.
Wenn man dann noch im Auge hat, daß sich die UdSSR in dem zeitgleich
mit dem 2+4-Vertrag verhandelten und am 9. November 1991 mit Deutschland
geschlossenen "Vertrag über gute Nachbarschaft" verpflichtet
hat, alle konfiszierten Kunstgegenstände an Deutschland zurückzugeben,
worüber ein Streit zwischen der DUMA und Präsident Jelzin
vor dem russischen Verfassungsgericht anhängig war, dann mußte
sich das Bundesverfassungsgericht schon bei der ersten Entscheidung
vom 23. April 1991 fragen, wie damit die Forderung in Übereinstimmung
gebracht werden kann, daß die UdSSR zum gleichen Zeitpunkt gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland die Forderung erhoben haben soll, diese
dürfe die in ihrem Besitz befindlichen konfiszierten Kunstgegenstände
an die eigenen Bürger nicht zurückgeben und davon sogar ihre
Zustimmung zur Wiedervereinigung abhängig gemacht haben soll.
Ein weiteres kommt hinzu. Die Sowjetunion hatte ein Motiv, sich nicht
auf die Forderung Modrows und bestimmter politischer Kreise in Westdeutschland
(z.B. Vogel, SPD) einzulassen, denn dies hätte ihr erneut den Vorwurf
der Verletzung des Völkerrechts eingetragen, wonach Privateigentum
auch im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen nicht eingezogen
werden darf (Art. 46 Abs. 2 der Haager Landkriegsordnung, HLKO).
Schon 1945 hatte sie diese Kollision vermieden, indem sie die Konfiskationen
nicht selbst vornahm, sondern die entsprechenden Maßnahmen der
deutschen Behörden lediglich tolerierte. Weil diese Maßnahmen
deutscher Behörden jeder gesetzlichen Grundlage entbehrten und
der Eigentumsgarantie des Art. 153 Weimarer Reichsverfassung widersprachen,
der in der Sowjetischen Besatzungszone nicht außer Kraft gesetzt
war, unterlegte die UdSSR die Konfiskationen deutscher Behörden
nachträglich mit SMAD-Befehlen, die entsprechend dem Potsdamer
Abkommen Gesetzeskraft hatten.
Damit war sie einem Verstoß gegen die völkerrechtliche Norm
des Art. 46 Abs. 2 HLKO mehr als bedenklich nahegekommen. Mit Bedacht
beschloß sie daher 1954 im Zusammenhang mit dem sog. Souveränitätsvertrag
der DDR, "alle Befehle aufzuheben, die von der SMAD in den Jahren
von 1945 bis 1953 erlassen worden waren".
Aus dem klaren Wortlaut, daß "alle" Befehle, aufgehoben
sein sollten, ergibt sich, daß auch der sehr weit gefaßte
SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945 darunter fällt, der pauschal alle
früher erlassenen Verordnungen deutscher Behörden
"für gesetzeskräftig" erklärte.
Das Bundesverfassungsgericht hätte sich die Frage stellen müssen,
was die UdSSR veranlaßt haben soll, im Jahr 1990 an SMAD-Befehlen
festzuhalten, die sie bereits 1954 im Zusammenhang mit der in die "Souveränität"
entlassenen
Ex-DDR aufgehoben hatte.
Quellennachweis: Manuskript eines Vortrages vor der Hanns-Seidl-Stiftung
Author: Falk Freiherr v. Maltzahn, Richter am Bundegerichtshof
|