Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader
Teil 3 des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof

III. Der Vortrag der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht zur
angeblichen Vorbedingung.

Vor dem Bundesverfassungsgericht haben der damalige Bundesjustizminister Kinkel und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Kastrup, erklärt, die Sowjetunion habe die faktische Unumkehrbarkeit der Maßnahmen der sog. Bodenreform verlangt und davon die Zustimmung zur Wiedervereinigung abhängig gemacht.
Auf diese Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 21. April 1991 maßgeblich gestützt und ausgeführt, die Grundelemente des Gleichheitssatzes, die nach Art. 79 Abs.3 GG unantastbar sind, seien nicht verletzt.
Der auf die Konfiskationen der Zeit von 1945 bis 1949 beschränkte Ausschluß der Restitution werde dadurch gerechtfertigt, daß die DDR und die UdSSR daraufbestanden hätten und "die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingungen eingehen mußte, um die Einheit Deutschlands zu erreichen."
Wie sich aus den Angaben de Maizieres, Kinkels und Kastrups ergebe, hätten sowohl die DDR als auch die UdSSR auf dieser Vorbedingung bestanden. Die Bundesregierung habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, daß die Chance zur Einheit Deutschlands nicht habe genutzt werden können, wenn auf diese Bedingungen nicht eingegangen worden wäre.

Wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Friedrich Karl Fromme von der FAZ behauptet hat, habe das Gericht keinen Anlaß gesehen, an der Wahrheit dieser Aussagen zu zweifeln. Dokumente wurden dem Verfassungsgericht von der Bundesregierung nicht vorgelegt, eine formelle Zeugenvernehmung von Herrn Kastrup und Herrn de Maziere durch das Bundesverfassungsgericht unter- blieb.

Daß es die lautere Wahrheit nicht war, die dem Verfassungsgericht vorgetragen wurde, war schon damals nicht zweifelhaft. Heute läßt sich belegen, daß es nichteinmal die einfache Wahrheit gewesen ist.

1. Der 2 + 4 - Vertrag enthält eine Bedingung der UdSSR zu dieser Frage nicht. Auch durch die schriftliche Mitteilung der beiden deutschen Staaten an die vier Alliierten hat sich die Bundesrepublik unstreitig nicht völkerrechtlich verpflichtet, das in Rede stehende Eigentum nicht zurückzugeben. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme Kastrups vor dem Bundesverfassungs- gericht verwiesen werden. Auf die Frage eines Richters, welche völkerrechtliche Verbindlichtkeit der mit der Paraphierung des sog. 2 + 4 - Vertrages übergebene Brief habe, in dem der Sowjetunion mitgeteilt wurde, die Bundesregierung werde nichts unternehmen, um die Maßnahmen der Bodenreform rückgängig zu machen, war die rechtlich zutreffende Antwort: keine.
Auf die weitere Frage, ob die Absichtserklärung die Bundesregierung daran hindere, das durch die Maßnahmen der Bodenreform in Staatseigentum überführte Land durch die Treuhandanstalt zu privatisieren, war die Antwort: nein.
Bei dieser Sachlage mußte sich die Frage aufdrängen, warum denn dann die
- mit Billigung der Sowjetunion - erfolgende Privatisierung nicht in der rechtsstaatlich gebotenen Weise der Rückgabe an die alten Eigentümer geschehen kann, soweit - wie zu 60% bis über 85%, je nach den örtlichen Verhältnissen - Rechte privater Dritter an diesem Grundbesitz nicht entstanden sind.
Die Antwort war schon damals naheliegend:
Die Bundesregierung wollte die von 1945 bis 1949 konfiszierten Gewerbebetriebe und den Grundbesitz verkaufen und erhoffte sich davon einen mehrstelligen Milliardenerlös als Finanzierungsbeitrag zur Einheit.
Der westdeutsche Bürger (Wähler), soweit er sich überhaupt dafür interessierte, würde diesen Zugriff hinnehmen, da er davon nicht beeinträchtigt, sondern begünstigt würde.
Denn er würde um diesen Milliardenbetrag weniger durch Steuererhöhungen zur Kasse gebeten. Weil dieser Zusammenhang so naheliegend war, hat der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Dr. Geiger dem Verfassungsgericht vorgeworfen, daß es sich die Behauptung der Bundesregierung nicht durch Dokumente habe nachweisen lassen.
Ein weiteres kommt hinzu. Die Bundesregierung betrieb die Änderung des Grundgesetzes, um die Konfiskationen des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ unumkehrbar zu machen. Niemand hat bisher behauptet, die UdSSR habe ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung von einer Änderung des Grundgesetzes abhängig gemacht. Allein dieser Umstand hätte dem Gericht Anlaß zu weiterer Nachforschung geben müssen.
Beklagenswert ist, daß das Verfassungsgericht durch diese Unterlassung in den Verdacht geraten ist, es habe sich aus Gründen politischer Opportunität mit der Behauptung der Bundesregierung zufrieden gegeben. Dies umso mehr, als heute nachgewiesen werden kann, daß der damalige Präsident des Bundesverfassungs- gerichts und Vorsitzende des zuständigen I. Senats die Volkskammer der DDR beraten hat, den Rechtsbestand der Konfiskationen in der SBZ von 1945 bis 1949 im Grundgesetz abzusichern, obwohl er wußte, daß er über die von ihm damit herbeigeführte verfassungsrechtliche Frage wenig später mit zu entscheiden haben würde.
In einer von Prof. Dr. Quaritsch betreuten Dissertation ist nachzulesen ist, daß Roman Herzog selbst sich in einem Kolloqium an der Speyerer Verwaltungshoch- schule im Sommersemester 1991 dieser der DDR erteilten Ratschläge berühmt hat. Seine daraus folgende Befangenheit hat er den anderen Senatsmitgliedern verschwiegen.
Darüber hinaus termininierte er die Sache als Vorsitzender so kurzfristig, daß es den Betroffenen bis zur mündlichen Verhandlung unmöglich war, die Unwahrheit der von der Bundesregierung vorgetragenen Legende von der sowjetischen Vor- bedingung nachzuweisen, obwohl sie sich schon damals aufdrängte.
Die Griechen haben dem Kairos mit Recht hohe Bedeutung zugemessen. Heute kann die Behauptung der Bundesregierung widerlegt werden, daß die Sowjetunion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung davon abhängig gemacht hat, daß die Maßnahmen der stalinistischen Enteignungen in der SBZ nicht rückgängig gemacht würden. Mehr noch:
Es kann aus den "Erinnerungen" Hans Dietrich Genschers belegt werden, daß die Bundesregierung das zu keinem Zeitpunkt angenommen hat, worauf sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung vom 18. April 1996 zurückgezogen hat, als es an-gesichts der objektiven Unhaltbarkeit der Behauptung der Bundesregierung auf deren subjektive Einschätzung abgestellt und ausgeführt hat, sie habe die Lage so einschätzen dürfen, daß die Sowjetunion eine solche Bedingung habe stellen wollen.

Bei den 2+4-Verhandlungen hat es drei Gesprächspaare gegeben, nämlich Gorbatschow/ Kohl, Schewardnadse/Genscher und Kwizinsky/Kastrup. Nach Angaben des Bundeskanzleramtes hat es über die Frage der Behandlung der Konfiskationen von 1945 bis 1949 "zwischen Kohl und Gorbatschow Gespäche nicht gegeben" (Regierungssprecher Klein am 10. Mai 1991). Wenn aber nicht einmal Gespräche über dieses angeblich fur die Zustimmung der UdSSR zur Wiedervereinigung entscheidende Thema zwischen den Regierungschefs Kohl und Gorbatschow geführt worden sind, dann kann man ausschließen, daß Gorbatschow die Wiedervereinigung in Gesprächen mit irgendwelchen Dritten von der behaupteten Vorbedingung abhängig gemacht hat.
Dasselbe gilt für das Gesprächspaar Genscher/Schewardnadse.
Auch in deren Verhandlun-gen ist eine solche Vorbedingung nicht erhoben worden. In seinem Buch "Die Zukunft gehört der Freiheit", in dem er seine Erinnerungen in ausfuhrlicher Form niedergelegt hat, verliert Schewardnadse kein Wort über eine angebliche Vorbedingung.
Inzwischen hat er dazu ebenso wie Gorbatschow mehrfach öffentlich erklärt, daß die Sowjetunion eine solche Bedingung nie gestellt habe. Gorbatschow hat es in einer Rede in Berlin vom 1. März 1998 als "absurd" bezeichnet, ihm zu unterstellen, daß er jemals die Forderung nach einem Verbot der Restitution als Vorbedingung für die Zustimmung der Sowjetunion zur Wiedervereinigung erhoben habe.
Der damalige amerikanische Präsident Bush und der damalige amerikanische Außenminister Baker haben ebenfalls erklärt, daß es die von der Bundesregierung behauptete sowjetische Vorbedingung nicht gegeben habe. Was wirklich geschehen ist, kann man in den "Erinnerungen" Hans Dietrich Genschers nachlesen:
"Uns ging es in den Verhandlungen (Anm.: Mit der Sowjetunion) darum, die Frage der Entschädigung voll deutscher Zuständigkeit vorzubehalten.
Es mußte den deutschen Gerichten und den deutschen Verfassungsorganen des vereinigten Deutschland die Freiheit erhalten bleiben, zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang eine Entschädigung (Anmerkung: Für die Konfiskhtionen in der SBZ) geleistet werden sollte. Diese Entschädigung konnte nach meiner Auffassung auch in einer Naturalrestitution bestehen.
Darüber gab es allerdings in der Koalition Meinungsverschiedenheiten.......
Wir (d.h. die F.D.P. und er selber) waren der Auffassung, daß Artikel 14 GG im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Anwendung finden sollte. Wir wollten auf keinen Fall neu entstandenes privates Eigentum antasten; auch für öffentliche Belange in Anspruch genommene Grundstücke sollten nicht zurückgegeben werden. Wir wollten aber auch nicht, daß der deutsche Staat zum Nutznießer von Enteignungsmaßnahmen in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone würde.
Das, was frei verfügbar war, ohne neue Eigentumsrechte zu berühren, sollte zurückgegeben werden können."
Die Angaben Genschers belegen nicht nur, daß eine sowjetische Vorbedingung nicht existiert hat, sondern darüber hinaus, daß auch keine Fehleinschätzung der Bundesregierung über eine angebliche sowjetische "Vorbedingung" vorlag, die die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Konfiskationen in der SBZ vom 18. April 1996 zu unterstellen scheint, da das wichtigste Mitglied der Bundesregierung die relevanten Tatsachen kannte.
Schließlich: Der sowjetische Verhandlungsführer und Gesprächspartner Kastrups, Botschafter Kwizinskij, verliert in seinem Buch "Vor dem Sturm" kein Wort über die angebliche Vorbedingung, sondern veröffentlicht im Gegenteil den Vertragsentwurf vom 22. Juni 1990, von dem er erklärt, daß dies die sowjetische Ausgangsposition gewesen sei.
In diesem Entwurf (Ziff 4) steht von einer Forderung nach "Unumkehrbarkeit" der Konfiskationen in der SBZ nichts.

2. Es bleibt die Frage, ob die Ex-DDR eine Vorbedingung bezüglich der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von 1945 bis 1949 gestellt hat. Darauf hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung vom 18. April 1996 zurückgezogen, nachdem es angesichts der inzwischen vorliegenden Beweise von einer sowjetischen Vorbedingung nicht mehr ausgehen konnte. Inzwischen hat der Verhandlungsführer der DDR, Günter Krause, eidesstattlich erklärt, daß auch diese Behauptung der Bundesregierung unzutreffend sei.

Es ist allerdings anzunehmen, daß de Maiziere nicht nur öffentlich, sondern auch gegenüber der Bundesregierung die Forderung erhoben hat, die Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone, vor allem die sog. Bodenreform, nicht "umzukehren". Damit meinte er jedoch nicht das, was später von anderen und auch von ihm selber unter den Begriff "Unumkehrbarkeit" subsumiert wurde.
De Maziere ging es darum sicherzustellen, daß den Bodenreformeigentümern ihr Land nicht wieder weggenommen würde, wie sich aus dem Protokoll über die Volkskammersitzung vom 21. Mai 1990 entnehmen läßt, in der die erste Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag stattfand. Dort sage er:
"Unser Ziel ist die Sicherung der Bodenreform 1949, aber wir werden natürlich prüfen müssen, inwieweit in der Vergangenheit Volkseigentum durch Unrechtsakte entstanden ist. Wenn ich nur an die Frage des Treuhandvermögens ..... denke, werden wir nicht zukünftig behaupten können, das wäre eine Errungenschaft, die in vierzig Jahren errungen worden ist."
Erst später, als er erfuhr, daß die Bundesregierung entschlossen war, das Eigentum der Opfer des kommunistischen Klassenkampfes zu behalten und damit die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren, sprang er auf den Zug auf und unterlegte dem schillernden Begriff der "Unumkehrbarkeit" einen Inhalt, der mit der ursprünglichen Forderung der DDR nicht übereinstimmte.
De Maziere war im übrigen vollkommen klar, daß eine "Unumkehrbarkeit" der Bodenreform im Sinne eines Rückgabeverbots des während des stalinistischen Klassenkampfes konfiszierten Eigentums als Forderung der DDR nicht durchsetzbar war.
Der Bundesregierung war die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene "Bankrottlage" der Ex-DDR bekannt.
Es wäre das erste Mal, daß ein Gemeinschuldner dem Konkursgläubiger Bedingungen stellen könnte. So hat es auch die Bundesregierung gesehen.
Kinkel hat demgemäß vor dem Verfassungsgericht erklärt, für die Bundesregierung sei nicht die Forderung der DDR, sondern die der UdSSR "das Entscheidende" gewesen. Dem Juristen Kinkel war bei dieser Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht zweifellos bewußt, daß mit der Behauptung einer lediglich von der DDR erhobenen Vorbedingung die Zulässigkeit der Regelung in Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages verfassungsrechtlich fraglich wurde. Denn zum einen waren in der DDR durch den Staatsvertrag über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und durch das von der Volkskammer der DDR bestätigte Gesetz vom 21. Juni 1990, wonach die Leitsätze des Protokolls zum Staatsvertrag der zukünftigen Rechtsauslegung zugrunde zu legen sind, bereits die tragenden Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes als geltendes Recht in der DDR eingeführt worden und zum andern ist der Einigungsvertrag kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern ein deutsch/deutscher Staatsvertrag, durch den der Beitritt der DDR zum Grundgesetz gemäß Art. 23 GG vollzogen wurde.
Bis dahin hatte das BVerfG nur für völkerrechtliche Verträge ausnahmsweise anerkannt, daß für eine Übergangszeit notfalls grundgesetzwidrige Übergangs- regelungen vereinbart werden dürfen, wenn nur dadurch ein verfassungsrechtlich höherrangiges Ziel, z.B. die Rückgliederung von deutschem Staatsgebiet, erreicht werden kann (Urteil zum Saarvertrag mit Frankreich).
Ein solcher Fall lag nicht vor, denn der Einigungsvertrag ist ein zwischen- staatlicher Vertrag der beiden deutschen (Teil-) Staaten.

Aus der eidesstattlichen Erklärung des Verhandlungsführers der DDR, Günter Krause, vom 10. Januar 1999 - dem im übrigen von der von de Maiziere behaupteten sowjetischen Vorbedingung nichts bekannt war - ergibt sich, daß die Vereinbarung eines Restitutionsauschlusses bezüglich der stalinistischen Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone von der DDR bei den Verhandlungen mit der Bundesregierung nicht zur Vorbedingung für die Wiedervereinigung gemacht worden ist.
Krause versichert, daß die Bundesregierung die Verhandlungsposition der DDR vor dem Bundesverfassungsgericht falsch dargestellt hat. Die Festschreibung der Ergebnisse der Industrie- und Gewerbeenteignungen sowie der Enteignungen des sonstigen Vermögens privater Eigentümer aus der Zeit der sowjetischen Besatzung sei nicht Gegenstand der Verhandlungen mit der Bundesregierung im Rahmen der Wiedervereinigung gewesen, es habe insoweit auch keinen einheitlichen und abgestimmten Standpunkt der DDR zu dieser Frage gegeben.
Bei den Verhandlungen habe die DDR lediglich Wert darauf gelegt, daß entstandene Rechte privater Dritter unangetastet blieben, z.B. die Siedlerrechte an Bodenreformgrundstücken.
Nach Auffassung der DDR habe überall dort, wo private Rechte Dritter nicht entgegenstehen, eine Rückgabe an die Berechtigten ermöglicht werden sollen, wobei das Verfahren durch ein Bundesgesetz habe geregelt werden sollen.
Die gemeinsame Erklärung vom 15.6. 1990 sei durch Kabinettsbeschluß der beiden deutschen Regierungen ohne vorhergehende Verhandlungen verabschiedet worden, wobei die Bundesregierung den ursprünglichen Entwurf umformuliert und anstelle des Wortes "Entschädigung" das Wort "Ausgleichsleistungen" eingefügt habe.

Dies wird durch die Darstellung Wolfgang Schäubles in dem Buch über seine Mitwirkung an der Wiedervereinigung bestätigt, in dem er sich berühmt, er habe dem Staat einen Milliardenaufwand dadurch erspart, daß er aus fiskalischen Gründen das Wort "Ausgleichsleistungen" anstelle des Wortes "Entschädigung" eingefügt habe. Aus der Erklä-rung des DDR-Verhandlungsführers Krause ergibt sich, daß die Bundesregierung erklärt habe, der Begriff "Ausgleichsleistung" sei der umfassendere, denn er schließe eine Naturalrestitution ein; diese könne einem späteren Bundesgesetz vorbehalten bleiben.
Was heißt das im Klartext?
Die DDR wollte - wie de Maziere in der Volkskammersitzung vom 21. Mai 1990 bei der ersten Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag ausgeRhrt hat - die Rechte privater Dritter sichern, im übrigen wollte sie, daß überall dort, wo private Rechte Dritter nicht entgegenstehen, also bezüglich der sich noch in "Volkseigentum" befindlichen Gegenstände, eine Rückgabe an die Berechtigten ermöglicht werden sollte.
Die Bundesregierung täuschte die Regierung der DDR, indem sie ihr suggerierte, der Begriff "Ausgleichsleistungen" sei der umfassendere und ermögliche im Gegensatz zu dem Begriff "Entschädigung" diese Naturalrestitution. Nach der eidesstattlichen Versicherung Krauses hat die Bundesregierung weiter erklärt, die Verfahrensweise im einzelnen könne in einem späteren Bundesgesetz geregelt werden, was sie jedoch überhaupt nicht vor hatte.
Daß de Maziere nachträglich auf den von der Bundesregierung aus fiskalischen Gründen in Fahrt gesetzten Zug aufgesprungen ist und seine ursprünglich auf einen Bestandsschutz privater Dritter eingeschränkte Forderung nach "Unumkehrbarkeit" erweitert hat, ändert nichts daran, daß die DDR bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag die weitergehende Forderung nicht erhoben hat, auch das bei der Treuhandanstalt zusammengeführte "Volkseigentum" dürfe an die ehemaligen Eigentümer nicht zurückgegeben werden.

Zu den bekanntgewordenen Vorgängen eine abschließende Bemerkung:
Der geschilderte Sachverhalt ist wochenlang in ganzseitigen Anzeigen in praktisch allen maßgebenden deutschen Zeitungen veröffentlicht und die Herren Kohl, Schäuble, Bohl, Kinkel und Waigel sind dort als Lügner, Hehler und Betrüger bezeichnet worden. Aus der Süddeutschen Zeitung ist mir eine Großanzeige in Erinnerung mit der Überschrift:
"Warum Herr Kinkel weiter lügen muß".
Es ist das erste Mal in der Bundesrepublik Deutschland, daß in dieser Weise öffentlich angegriffene Politiker es nicht wagen, dagegen die Gerichte anzurufen. Wenn diese Vorwürfe ohne Wahrheitsgehalt wären, könnten sie schnell gerichtlich unterbunden werden, zumal derjenige, der solche Vorwürfe erhebt, ihre inhaltliche Richtigkeit beweisen muß.

3. Hier eine ergänzte Darstellung dessen, was wir heute wissen und belegt werden kann:

Da der 2+4-Vertrag eine Bedingung der UdSSR nicht enthält und auch die schriftliche Mitteilung der beiden deutschen Staaten an die Alliierten zu keiner völkerrechtlichen Bindung geführt hat, konnte sich schon damals nur die Frage stellen, ob es eine mündliche Vertragsabrede oder eine außervertragliche mündliche Vorbedingung gegeben hat. Es gab sie nicht.
Dies wird durch die inzwischen bekanntgewordenen Dokumente belegt.

Daß es eine mündliche Vertragsabrede nicht gegeben hat, ist von Kastrup in einem Leserbrief an die FAZ bestätigt worden.

Es gab aber auch keine mündliche Vorbedingung. Die schriftlichen Unterlagen belegen, daß es im Laufe der Verhandlungen mit der UdSSR lediglich zwei Positionen gab, die diese für wichtig hielt.

Die eine ist in ihrer Erklärung vom 27. März 1990 enthalten, worin sie fordert, "die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden nicht in Abrede zu stellen, die seinerzeit erworben wurden."
Die Auslegung dieses Textes ergibt: Die Sowjetunion verlangte nur, die "gegenwärtigen Besitzer" zu schützen, also die Personen, die bis zur Wende noch Berechtigte an der ihnen in der Bodenreform zugeteilten Parzelle waren. Dieser Schutz wurde auch nur für die "seinerzeit" erworbenen Rechte gefordert.
Das aber waren keine Eigentums-, sondern unstreitig Nutzungsrechte. Die Siedler, denen in der Bodenreform Land zugeteilt worden war, hatten vor dem bekannten Modrow-Gesetz, durch das ihnen Eigentum im Sinne des ZGB der DDR verschafft werden sollte, nur das Recht und die Pflicht der Bewirtschaftung. Dieses in der Besatzungszeit eingeräumte Nutzungsrecht sollte ihnen erhalten bleiben.
Dem entspricht es, daß die UdSSR - der russischen wie der deutschen Rechtstradition entsprechend - nicht von Eigentümern, sondern von "Besitzern" spricht.
Die andere Forderung der UdSSR betraf die Anerkennung der Rechtmäßigkeit aller sowjetischen Maßnahmen während der Besatzungszeit. Diese Forderung ist in ihrem Memorandum vom 28. April 1990 enthalten: "Nichts darf die Gesetzlichkeit der Maßnahmen in Frage stellen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse vor allem in Besitz- und Bodenfragen unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere Staatsorgane."
Damit wollte die UdSSR verhindern, daß ihre oder mit ihrer Billigung getroffene Maßnahmen in der Besatzungszeit auf ihre Legalität überprüft werden. Sie wollte nicht, wie zutreffend formuliert worden ist, als
"damalige Siegermacht nachträglich als Angeklagte auf der Anklagebank der Besiegten sitzen."
Es ist unstreitig - und Kastrup hat dies vor dem Verfassungsgericht bestätigt - daß die UdSSR keinen Einfiuß auf die sich abzeichnende westdeutsche Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet nehmen wollte.
Es kann vor allem keine Rede davon sein, daß die Sowjetunion hätte, während der Besatzungszeit konfisziertes, in Volkseigentum überführtes Eigentum der Opfer des stalinistischen Klassenkampfes müsse im Eigentum des Staates bleiben und dürfe nicht privatisiert, insbesondere nicht an die ehemaligen Eigentümer zurückübertragen werden.

Es steht weiter fest, daß die UdSSR bis Ende April 1990 der schon von Modrow wiederholt erhobenen Forderung, die "Bodenreform" bestandsfest zu machen, nicht gefolgt ist. Demgemäß konnte Bundeskanzler Kohl am 30. März 1990 erklären, es bestehe Übereinstimmung mit Präsident Gorbatschow, daß die innere Regelung der Vereinigung Deutschlands, also auch die Regelung der Eigentumsfrage, allein Sache der Deutschen sei.

Zur allgemeinen Überraschung wurde erstmals in der "Gemeinsamen Erklärung" vom 15. Juni 1990 die Auffassung beider deutscher Staaten bekundet, die Enteignungen während der sowjetischen Besatzungszeit von 1945 bis 1949 seien "nicht mehr rückgängig zu machen". In diesem Zusammenhang wird auch auf die UdSSR verwiesen, die jedoch nicht Unterzeichnerin der Erklärung war. Ist es bereits erstaunlich, daß in einer von beiden deutschen Staaten abgegebenen Erklärung überhaupt ein Standpunkt der UdSSR wiedergegeben wird, so verwundert es noch mehr, daß diese damit zitiert wird, sie "sehe keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren".
Denn damit wird sie mit einer Ansicht wiedergegeben, die sie bis dahin nicht vertreten hatte und die über ihre Forderungen vom 27. März und 28. April 1990 hinausgeht. Die Sowjetunion wird in der "Gemeinsamen Erklärung" beider deutscher Staaten zitiert, daß eine Revision aller damaligen Maßnahmen verboten sein solle. Es wird so dargestellt, als sei die UdSSR in Abweichung ihrer bisherigen, noch am 27. März 1990 erhobenen Forderung, nunmehr entschlossen, nicht nur die noch fortbestehenden "Besitzrechte" der Siedler an Bo-denreformland zu schützen, sondern nunmehr die Unumkehrbarkeit der konfiskatiorischen Maßnahmen selbst zu verlangen.

Eine derartige Verschärfung der Haltung der UdSSR zwischen März/April 1990 und dem Tag der "Gemeinsamen Erklärung" beider deutscher Staaten vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Schilderung Kastrups vor dem Bundesverfassungsgericht mehr als unwahrscheinlich.
Vor dem Verfassungsgericht hat Kastrup auf ein am 9. Juni 1990 von der UdSSR bei einer Gesprächs-runde auf Beamtenebene vorgelegtes Papier verwiesen, in dem neben der Anerkennung der Legalität auch die Unantastbarkeit der in der sowjetischen Besatzungszeit getroffenen politischen und wirtschaftlichen Maßnahmen verlangt worden sei.
Auf dieses Papier hat er sich auch in einem Leserbrief an die FAZ vom 9.2. 1993 berufen. Dem Bundesverfassungsgericht ist dieses Papier nicht vorgelegt worden.
Es war schon damals nicht glaubhaft, daß sich die Haltung der UdSSR in der Zeit von Ende April 1990 bis zum 15. Juni 1990 verschärft hat, denn wenige Tage nach der "Gemeinsamen Erklärung", nämlich am 22. Juni 1990, hat die UdSSR einen
Entwurf des 2+4-Vertrages vorgelegt, in dem lediglich die Anerkennung der Gesetzmäßigkeit (Legalität) ihrer damaligen Maßnahmen wiederholt wird, und zwar ohne daß zwischen dem 9. und 22. Juni 1990 erneut verhandelt worden wäre.
Auch dieser Entwurf der Sowjetunion vom 22. Juni 1990 ist dem Bundesverfassungs- gericht nicht vorgelegt worden.
Der Entwurf ist erst im Dezember 1992 bekannt geworden und in einem Buch des Botschafters a.D. Kwizinsky in vollem Wortlaut abgedruckt, da er für die historische Wahrheit bedeutsam sei und die
"Grundzüge" der sowjetischen "Ausgangsposition deutlich macht."

Heute läßt sich belegen:
Die Erklärung des Staatssekretärs Kastrup vor dem Bundesverfassungsgericht, zunächst sei es der UdSSR nur um die Anerkennung der Legalität und erst später, im Laufe der Verhandlungen, auch um die faktische Unumkehrbarkeit gegangen, ist unzutreffend.
Das angeblich von der UdSSR geforderte Restitutionsverbot wurde in Wahrheit erfunden, um der angestrebten "Unumkehrbarkeit" der Konfiskationen in der SBZ eine Legitimitätsgrundlage zu verschaffen, indem sie zu einer sowjetischen Vorbedingung der Wiedervereinigung stilisiert wurde.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes steht fest, daß der sowjetische Vertrags- entwurf vom 22. Juni 1990 das letzte wesentliche Papier vor dem Abschluß des 2+4-Vertrages am 12. Sep-tember 1990 gewesen ist, in dem die UdSSR ihre Forderungen an den Vertragsinhalt schriftlich geltend gemacht hat.
Keines der bekanntgewordenen Schriftstücke der UdSSR enthält eine politische Vorbedingung der Art, daß die Zustimmung zur Wiedervereinigung davon abhängig gemacht worden wäre, die konfiszierten Gegenstände ihren Eigentümern nicht zurückzugegeben.

Es hat auch keine mündliche Vorbedingung dieses Inhalts gegeben. Abgesehen davon, daß es ganz ungewöhnlich gewesen wäre, eine so weitreichende Forderung nur in mündlicher Form zu erheben, mußte man sich schon damals fragen, welche Veranlassung die UdSSR gehabt haben sollte, eine so weitreichende Forderung nur mündlich zu erheben und eine etwaige mündliche Abrede mit der Bundesregierung nicht schriftlich zu bestätigen.
Eine mündliche Vorbedingung war im übrigen bereits damals unglaubhaft, weil schon Modrow von der UdSSR verlangt hatte, auf der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen in der SBZ zu bestehen und damit gescheitert war.

Wenn man dann noch im Auge hat, daß sich die UdSSR in dem zeitgleich mit dem 2+4-Vertrag verhandelten und am 9. November 1991 mit Deutschland geschlossenen "Vertrag über gute Nachbarschaft" verpflichtet hat, alle konfiszierten Kunstgegenstände an Deutschland zurückzugeben, worüber ein Streit zwischen der DUMA und Präsident Jelzin vor dem russischen Verfassungsgericht anhängig war, dann mußte sich das Bundesverfassungsgericht schon bei der ersten Entscheidung vom 23. April 1991 fragen, wie damit die Forderung in Übereinstimmung gebracht werden kann, daß die UdSSR zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Forderung erhoben haben soll, diese dürfe die in ihrem Besitz befindlichen konfiszierten Kunstgegenstände an die eigenen Bürger nicht zurückgeben und davon sogar ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung abhängig gemacht haben soll.
Ein weiteres kommt hinzu. Die Sowjetunion hatte ein Motiv, sich nicht auf die Forderung Modrows und bestimmter politischer Kreise in Westdeutschland (z.B. Vogel, SPD) einzulassen, denn dies hätte ihr erneut den Vorwurf der Verletzung des Völkerrechts eingetragen, wonach Privateigentum auch im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen nicht eingezogen werden darf (Art. 46 Abs. 2 der Haager Landkriegsordnung, HLKO).
Schon 1945 hatte sie diese Kollision vermieden, indem sie die Konfiskationen nicht selbst vornahm, sondern die entsprechenden Maßnahmen der deutschen Behörden lediglich tolerierte. Weil diese Maßnahmen deutscher Behörden jeder gesetzlichen Grundlage entbehrten und der Eigentumsgarantie des Art. 153 Weimarer Reichsverfassung widersprachen, der in der Sowjetischen Besatzungszone nicht außer Kraft gesetzt war, unterlegte die UdSSR die Konfiskationen deutscher Behörden nachträglich mit SMAD-Befehlen, die entsprechend dem Potsdamer Abkommen Gesetzeskraft hatten.
Damit war sie einem Verstoß gegen die völkerrechtliche Norm des Art. 46 Abs. 2 HLKO mehr als bedenklich nahegekommen. Mit Bedacht beschloß sie daher 1954 im Zusammenhang mit dem sog. Souveränitätsvertrag der DDR, "alle Befehle aufzuheben, die von der SMAD in den Jahren von 1945 bis 1953 erlassen worden waren".
Aus dem klaren Wortlaut, daß "alle" Befehle, aufgehoben sein sollten, ergibt sich, daß auch der sehr weit gefaßte SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945 darunter fällt, der pauschal alle früher erlassenen Verordnungen deutscher Behörden
"für gesetzeskräftig" erklärte.
Das Bundesverfassungsgericht hätte sich die Frage stellen müssen, was die UdSSR veranlaßt haben soll, im Jahr 1990 an SMAD-Befehlen festzuhalten, die sie bereits 1954 im Zusammenhang mit der in die "Souveränität" entlassenen
Ex-DDR aufgehoben hatte.

Quellennachweis: Manuskript eines Vortrages vor der Hanns-Seidl-Stiftung
Author: Falk Freiherr v. Maltzahn, Richter am Bundegerichtshof

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