Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader
Teil 4 des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof

4. Es bleibt die Frage, ob die Ex-DDR eine Vorbedingung bezüglich der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von 1945 bis 1949 gestellt hat. Darauf hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung vom 18. April 1996 zurückgezogen, nachdem es angesichts der inzwischen vorliegenden Beweise von einer sowjetischen Vorbedingung nicht mehr ausgehen konnte. Inzwischen wissen wir, daß auch diese Behauptung der Bundesregierung unwahr ist.

Hilfreich ist zunächst, einen kurzen Blick auf den politischen Handlungs- spielraum der Ex-DDR vor der Vereinigung zu werfen.
Wie bereits erwähnt, hatte der Brief des Ministerpräsidenten Modrow an Präsident Gorbatschow, in dem Modrow die Unterstützung der UdSSR bezüglich der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von 1945 bis 1949 forderte, keinen Erfolg, obwohl damals die kommunistische Volkskammer hinter Modrow stand.
Die Sowjetunion ging aus wohlverstandenem eigenem Interesse auf diese Forderung nicht ein. Machtmittel, sie dazu zu nötigen, standen der DRR nicht zu Gebote.

Auch de Maiziere hatte weder gegenüber der Sowjetunion noch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Macht, die Wiedervereinigung an dieser Frage scheitern zu lassen, hatte er doch die erste freie Wahl in der Ex-DDR deshalb eindrucksvoll gewonnen, weil er versprochen hatte, den Beitritt der DDR nach Art. 23 GG, also in Übereinstimmung mit dem GG, so bald wie möglich zu vollziehen.
Er war politisch nicht in der Lage, die von den Bürgern der DDR angestrebte Vereinigung davon abhängig zu machen, daß die Bundesregierung der Unumkehr- barkeit der Konfiskationen aus der Zeit von 1945 bis 1949 zustimmt.
Es war de Maiziere klar, daß er eine so einschneidende, mit dem Grundgesetz unvereinbare Forderung nur durchsetzen konnte, wenn die UdSSR sie sich zu eigen und ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung davon abhängig machen würde.
Daran war aber schon Modrow gescheitert. Ein erneutes schriftliches Ersuchen um Unterstützung durch die UdSSR in dieser Sache war ersichtlich zwecklos.
De Maiziere ging deshalb einen anderen Weg. Er behauptete gegenüber Kinkel am 3. Mai 1990 -so dessen Erklärung gegenüber dem Verfassungsgericht - die UdSSR habe sich mündlich "de-finitiv gegen jegliche Veränderung ausgesprochen".
Dies hätten ihm Gorbatschow und Schewardnadse nochmals mündlich bestätigt.
Wenn man unterstellt, daß Kinkel de Maiziere vor dem Bundesverfassungsgericht richtig zitiert hat, wissen wir heute durch die Erklärungen Schewardnadses und Gorbatschows, daß es sich hier jedenfalls um eine unwahre Behauptung de Maizieres gehandelt hat.
Im übrigen kann Kinkel von der Wahrheit dessen, was ihm angeblich von
de Maiziere mitgeteilt worden ist, bei seiner Erklärung vor dem Bundes- verfassungsgericht selbst nicht ausgegangen sein. Er wußte nämlich, daß die UdSSR am 28. April 1990, also fünf Tage vor dem Gespräch zwischen de Maiziere und ihm, in schriftlicher Form lediglich die Anerkennung der Gesetzmäßigkeit (Legalität) der von ihr in der Besatzungszeit von 1945 bis 1949 getroffenen Maßnahmen gefordert hatte und er wußte, daß die obersten Sowjetführer weder mit Kohl noch mit Genscher darüber gesprochen, geschweige denn eine entsprechende
Vorbedingung für die Wiedervereinigung gestellt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht mußte schon damals aufgrund der vorliegenden Dokumente mindestens Zweifel daran haben, daß der Vortrag de Maizieres und Kinkels die wahren und erklärten Absichten der UdSSR wiedergab.
Das Bundesverfassungsgericht hinterfragte diese Erklärungen nicht, sondern nahm sie als zutreffend entgegen, obwohl aus den Dokumenten hervorgeht, daß die behauptete Forderung der Sowjetunion jedenfalls im Verlauf der Verhandlungen weggefallen ist, wenn man unterstellen wollte, daß Gorbatschow oder Schewardnadse tatsächlich die behauptete Erklärung gegenüber de Maiziere abgegeben haben sollte, was beide in Abrede stellen.

Denn in dem sowjetischen Entwurf des 2+4-Vertrages vom 22. Juni 1990 ist eine diesbezügliche Bedingung nicht enthalten.

Heute ist durch die bereits erwähnte eidesstattliche Erklärung des Verhandlungs- führers der DDR, Günter Krause, belegt, daß die Vereinbarung eines Restitutions- ausschlusses bezüglich der Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone von der DDR bei den Verhandlungen mit der Bundesregierung nicht zur Vorbedingung für die Wiedervereinigung gemacht worden ist.
Krause versichert, daß die Bundesregierung die Verhandlungsposition der DDR falsch dargestellt habe.
Noch in der Volkskammersitzung vom 21. Mai 1990 hatte de Maziere anläßlich der ersten Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag deutlich gemacht, daß es bei der "Unumkehrbarkeit" der Bodenreform um die Sicherstellung der Bodenreform- eigentümer gehe, denen das ihnen zugeteilte Land nicht wieder weggenommen werden solle. Im übrigen erklärte er wörtlich:
"Unser Ziel ist die Sicherung der Bodenreform 1949, aber wir werden natürlich prüfen müssen, inwieweit in der Vergangenheit Volkseigentum durch Unrechtsakte ent-standen ist...."
Die DDR war sich also klar darüber, daß durch "Unrechtsakte" entstandenes "Volkseigentum" zurückgegeben werden müsse, soweit daran Rechte Dritter nicht entstanden waren.
Es spricht alles dafür, daß die Initiative von der Bundesregierung ausging, das gesamte während des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ konfiszierte Eigentum zu behalten und daraus die Kosten der Wiedervereinigung zu bestreiten.
Aus Krauses Erklärung folgt, daß die Bundesregierung sich über die Haltung der DDR-Regierung und der Volkskammer in dieser Frage nicht sicher war und die Regierung der DDR täuschte, indem sie ihr suggerierte", der Begriff "Ausgleichsleistungen" sei der umfassendere und ermögliche im Gegensatz zu dem Begriff "Entschädigung" eine Naturalrestitution, wobei sie die DDR-Regierung nach der Erklärung Krauses noch zusätzlich dadurch täuschte, daß sie vorschlug, die Verfahrensweise im einzelnen könne einem späteren Bundesgesetz vorbehalten bleiben, was sie nicht vorhatte.

IV. Die rechtlichen Bedenken gegen die Begründung des Bodenreform-
Urteils des Bundesverfassungsgerichts.

Abgesehen davon, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - wie dargelegt - auf objektiv unrichtiger tatsächlicher Grundlage beruht, begegnet es auch sonst rechtlichen Bedenken.

Um dies zu verdeutlichen, soll die rechtliche Argumentation pointiert zusammengefaßt und sollen einige Passagen aus dem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts vom 23. April 1991 wörtlich zitiert werden, wodurch die Bedenklichkeit der Argumentation auch dem Nichtjuristen verdeutlicht werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht läßt offen, ob die mit Gewalt gegen Leib und Leben verbundenen Konfiskationen völkerrechtswidrig gewesen sind und den Antragstellern deshalb auf völkerrechtlicher Grundlage Ansprüche zustehen könnten.
Denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen. Im übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Staatsräson dem Ausschluß solcher Ansprüche zustimmen dürfen. Ansprüche aus der Eigentumsgarantie des Art.153 Weimarer Reichsverfassung hätten nach dem Vollzug der Enteignungsmaßnahmen nicht mehr bestanden, denn die Konfiskationen seien nach der damaligen sozialistischen Rechtsauffassung in vollem Umfang als rechtmäßig angesehen worden.
Die Frage, ob jemandem eine bestimmte Rechtsposition zusteht, könne nur im Blick auf die damalige Rechtsordnung beantwortet werden. Das gelte auch für Exzesse, die als bestandskräftig behandelt worden seien. Soweit ein Staat in den Grenzen seiner Macht geblieben sei, seien auch solche seiner Gebietshoheit unter- liegenden Konfiskationen nach deutschem internationalen Enteignungsrecht wirksam.

Die Bundesrepublik Deutschland sei auch nicht deshalb verpflichtet, das konfiszierte Eigentum zu restituieren, weil es sich zum überwiegenden Teil in Staatsbesitz befinde.
Aus einer solchen Zufälligkeit könnten keine Rechte hergeleitet werden.
Denn einmal sei die Bundesrepublik dadurch nicht bereichert, denn sie habe durch den Konkurs der DDR insgesamt keinen Vermögenszuwachs erzielt, sondern Schulden übernommen.
Die wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verant- wortlich sei, werde durch die konfiszierten Vermögensposten nicht beseitigt. Zudem sei auch anderen Mitgliedern des deutschen Volkes schweres Unrecht an Leben, Gesundheit und beruflichem Fortkommen zugefügt worden, das nicht beseitigt werden könne.
Eine Rückgabe des konfiszierten Eigentums würde gegenüber diesen Opfern eine mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbare Privilegierung bedeuten.
Daß die Bundesrepublik Deutschland das konfiszierte Vermögen zu ihrem Vorteil verwerte, begegne auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie nicht für Maßnahmen deutscher Staatsgewalt haftbar gemacht werden könne, die nicht ihre eigenen gewesen seien.
Sie habe dafür ebensowenig einzutreten wie für Maßnahmen ausländischer Staatsgewalt.

Im folgenden soll dargelegt werden, welcher Rückschritt durch diese Begründung gegenüber der Rechtsentwicklung eingetreten, die nach dem Kriege durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über konfisziertes jüdisches Vermögen in der Nazizeit entwickelt und vom Bundesverfassungsgericht übernommen wurde.

Nach dem Kriege haben die Westalliierten zunächst versucht, durch ein Kontroll- ratsgesetz die Restitution des durch "Arisierung" weggenommenen oder verschleu- derten jüdischen Eigentums anzuordnen. Das ist an der Sowjetunion gescheitert, so daß die Westalliierten in ihren Zonen alliierte Rückerstattungsgesetze erlassen haben.
Diese Rückerstattungsgesetze sahen Fristen für den Antrag auf Rückerstattung vor, die häufig versäumt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der Säumnis entschieden, daß die Rechte des jüdischen Antragstellers durch die Fristversäumung nicht verloren gegangen seien, denn die nationalsozialistischen Maßnahmen der Beschlagnahme von jüdischem Eigentum seien Teil der auf die Ausmerzung der Juden gerichteten Verfolgung und als solche von Beginn an nichtig gewesen (Verstoß gegen den rechtsstaatlichen ordre public).
Das Ergebnis war, daß der geschädigte Jude allein aufgrund seines (rechtlich nie verloren gegangenen) mittelbaren Besitzes von der Bank seine Wertpapiere herausverlangen konnte, er mußte nicht einmal sein Eigentum nachweisen, sondern konnte sich mit dem Nachweis begnügen, daß er die Wertpapiere seinerzeit bei der Bank hinterlegt hatte.
Diese vom Großen Senat des Bundesgerichtshofes eingeleitete Rechtsprechung hat das Verfassungsgericht übernommen. Schon in einer früheren Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zur 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, durch die ins Ausland geflohenen Juden die deutsche Staatsangehörigkeit und das Vermögen entzogen wurden, ausgeführt, diese Gesetzesvorschriften seien "niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht" und deshalb "von vornherein nichtig" gewesen.
Ich zitiere wörtlich aus der Begründung:
"Denn der zwar formal in das Gewand eines Gesetzes gekleideten Verfallerklärung muß jedenfalls ihrem sachlichen Gehalt nach der Charakter einer Rechtsnorm abgesprochen werden.
Diese Bestimmung, die letztlich darauf abzielte, solche Verfolgte, die unter Druck rechtswidriger Verfolgungsmaßnahmen ihre Heimat verlassen hatten, auch noch ihres Vermögens zu berauben, verstieß in gröbster Weise gegen den über- gesetzlichen Gleichheitssatz wie auch gegen den durch Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten Eigentumsschutz und gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie.....;
obwohl Art. 153 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit gestattete, hielt es der Gesetzgeber nicht für erforderlich, sich zur Rechtfertigung des entschädigungslosen Vermögensverfalls auf Interessen der Allgemeinheit zu berufen......; für die Verhängung einer derartigen Strafmaßnahme gegen eine durch keinen Schuldvorwurf belastete..... Personengruppe fehlt es aber an jeder Rechtsgrundlage..... ,die Verfallserklärung hat somit Rechtswirkungen nicht zu erzeugen vermocht.
Sie konnte dem Verfolgten weder sein Eigentum noch sein Recht zum Besitz der von der Verfallerklärung betroffenen Vermögensgegenstände nehmen".
In Ergänzung dazu betont der Bundesgerichtshof, daß Menschenrechte des Grundgesetzes nicht erst durch dieses gewährleistet würden, sondern schon unabhängig von ihm seit jeher beständen.

Was lesen wir heute?
Ich zitiere jetzt wörtlich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991:

"Die Frage, ob jemandem eine bestimmte Rechtsposition zusteht, kann nur im Blick auf eine konkrete Rechtsordnung beantwortet werden..... Die normativen Grundlagen der Enteignungen wurden sowohl von der Besatzungsmacht als auch von der deutschen Staatsgewalt in der sowjetisch besetzten Zone und in der späteren Deutschen Demokratischen Republik in vollem Umfang als rechtmäßig angesehen. Auch soweit die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich, etwa auf politisch Unbelastete, angewandt worden sind, war grundsätzlich kein Rechtsschutz möglich; auch solche Enteignungen wurden als bestandskräftig behandelt..."

Das sogenannte Bodenreform-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 bedeutet, daß es in das Belieben der Instanzen der Bundesrepublik gestellt ist, ob sie konfiskatorische Maßnahmen der Staatsgewalt (etwa gegen jüdisches Vermögen) aufheben oder bestehen lassen wollen.
Es ist für die zukünftige Rechtsentwicklung im wiedervereinigten Deutschland nicht tröstlich, daß aus politischen Gründen ein Zugriff des deutschen Staates auf in der Nazizeit "arisiertes" jüdisches Vermögen nicht erfolgen wird, rechtlich ist es durch die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichts möglich geworden.
Denn rechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Gruppe von Staatsbürgern wegen ihrer Rasse oder als Klasse vertrieben und verfolgt und ihr Vermögen konfisziert wird. Auch die Gewaltmaßnahmen und Vertreibungen im Rahmen der kommunistischen Konfiskationen von 1945 bis 1949 waren Teil der (teilweise auch physischen) Vernichtung einer Bevölkerungsgruppe, die zum "Klassenfeind" erklärt worden war.

Die erste und wichtigste rechtliche Aussage des Bodenreformurteils vom 23. April 1991 ist:
Weil der totalitäre SED-Staat die Konfiskationen der Bodenreform als "rechtmäßig" angesehen hat, kann die Bundesrepublik sie bestehen lassen.
Völkerrechts- und rechtsstaatswidrigen Unrechtsmaßnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR, die gegen unseren ordre public verstoßen, wird damit im Ergebnis rechtserzeugende Kraft beigemessen, obwohl die Respektierung fremder Konfiskationen im Inland durch den Vorbehalt unseres ordre public eingeschränkt ist.

Zum ordre public ist mir von französischen Kollegen gesagt worden, es könne insoweit nicht darauf ankommen, ob ein (glücklicherweise überwundenes) Regime nach seiner totalitären Staatsraison eine auf deutschem Staatsaebiet getroffene Maßnahme als "rechtmäßig" angesehen habe, sondern allein darauf, ob sie es nach dem ordre public und der Staatsraison der wiederaufgerichteten republikanischen rechtsstaatlichen Staatsgewalt tatsächlich sei.
Dadurch, daß die Maßnahmen auf deutschem Staatsgebiet vorgenommen seien und zudem deutsche Staatsbürger betroffen hätten, sei der vom Verfassungsgericht vermißte "Inlandsbezug" des ordre public ohne weiteres hergestellt.

Dieser Ansicht ist zuzustimmen, zumal es herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, daß das Deutsche Reich über den Zusammenbruch von 1945 hinaus rechtlich fortbestanden hat.
Der vorübergehend entgegenstehende Standpunkt der DDR ist spätestens mit dem Beitritt gemäß Art. 23 GG zur Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden, da die DDR hier als ein Teil Deutschlands im Rechtssinne zur Bundesrepublik beitritt und so ein über die Bundesrepublik territorial hinausgehendes Deutschland voraussetzt.
Bei dieser Sachlage kann eine fehlende Inlandsbeziehung nicht angenommen werden.

Am unverständlichsten ist, daß das Bundesverfassungsgericht die Frage des Fort- bestandes von Rechten von ihrer faktischen Durchsetzbarkeit abhängig machen will.
Wenn das richtig wäre, müßten wir demnächst unsere gestohlenen Fahrräder vom Staat zurückkaufen, weil die Aufklärungsquote unter 5% beträgt und deshalb nach einem Diebstahl faktisch keine Möglichkeit mehr besteht, sein Eigentumsrecht geltend zu machen.
Die Frage, ob ein bestehendes Recht durchsetzbar ist, ist eine faktische Frage, die von der Frage zu trennen ist, ob eine Rechtsposition besteht oder nicht.

Zu den Konfiskationen in der SBZ noch zwei weitere kurze Anmerkungen: Art. 153 der Weimarer Verfassung bestand in der SBZ fort, also auch der dadurch gewährleistete Schutz des Eigentums.
Die Besatzungsmacht hatte wegen Art. 46 der Haager Landkriegsordnung kein Recht, entschädigungslose Enteignungen vorzunehmen.
Damit konnte sie eine solche Kompetenz auch nicht auf die Länder übertragen. Ihre Befehle müssen deshalb so ausgelegt werden, daß sie eine derartige Kompetenz, da völkerrechtswidrig ultra vires, nicht übertragen wollte und nicht übertragen hat.
Die Länder sind deshalb nicht wirksam ermächtigt worden, die entschädigungslosen Enteignungen durchzuführen.
Diesen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht aus dem Weg gegangen, indem es sich mit der Aussage begnügt, möglicherweise fortbestehende Rechte der von den Konfiskationen Betroffenen hätten von diesen nicht durchgesetzt werden können.

Quellennachweis: Manuskript eines Vortrages vor der hanns-Seidel-Stiftung
Author: Falk Freiherr v. Maltzahn, Richter am Bundesgerichtshof

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