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4. Es bleibt die Frage, ob die Ex-DDR eine Vorbedingung bezüglich
der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von 1945 bis 1949 gestellt hat.
Darauf hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung
vom 18. April 1996 zurückgezogen, nachdem es angesichts der inzwischen
vorliegenden Beweise von einer sowjetischen Vorbedingung nicht mehr
ausgehen konnte. Inzwischen wissen wir, daß auch diese Behauptung
der Bundesregierung unwahr ist.
Hilfreich ist zunächst, einen kurzen Blick auf den politischen
Handlungs- spielraum der Ex-DDR vor der Vereinigung zu werfen.
Wie bereits erwähnt, hatte der Brief des Ministerpräsidenten
Modrow an Präsident Gorbatschow, in dem Modrow die Unterstützung
der UdSSR bezüglich der Unumkehrbarkeit der Konfiskationen von
1945 bis 1949 forderte, keinen Erfolg, obwohl damals die kommunistische
Volkskammer hinter Modrow stand.
Die Sowjetunion ging aus wohlverstandenem eigenem Interesse auf diese
Forderung nicht ein. Machtmittel, sie dazu zu nötigen, standen
der DRR nicht zu Gebote.
Auch de Maiziere hatte weder gegenüber der Sowjetunion noch gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland die Macht, die Wiedervereinigung an dieser
Frage scheitern zu lassen, hatte er doch die erste freie Wahl in der
Ex-DDR deshalb eindrucksvoll gewonnen, weil er versprochen hatte, den
Beitritt der DDR nach Art. 23 GG, also in Übereinstimmung mit dem
GG, so bald wie möglich zu vollziehen.
Er war politisch nicht in der Lage, die von den Bürgern der DDR
angestrebte Vereinigung davon abhängig zu machen, daß die
Bundesregierung der Unumkehr- barkeit der Konfiskationen aus der Zeit
von 1945 bis 1949 zustimmt.
Es war de Maiziere klar, daß er eine so einschneidende, mit dem
Grundgesetz unvereinbare Forderung nur durchsetzen konnte, wenn die
UdSSR sie sich zu eigen und ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung davon
abhängig machen würde.
Daran war aber schon Modrow gescheitert. Ein erneutes schriftliches
Ersuchen um Unterstützung durch die UdSSR in dieser Sache war ersichtlich
zwecklos.
De Maiziere ging deshalb einen anderen Weg. Er behauptete gegenüber
Kinkel am 3. Mai 1990 -so dessen Erklärung gegenüber dem Verfassungsgericht
- die UdSSR habe sich mündlich "de-finitiv gegen jegliche
Veränderung ausgesprochen".
Dies hätten ihm Gorbatschow und Schewardnadse nochmals mündlich
bestätigt.
Wenn man unterstellt, daß Kinkel de Maiziere vor dem Bundesverfassungsgericht
richtig zitiert hat, wissen wir heute durch die Erklärungen Schewardnadses
und Gorbatschows, daß es sich hier jedenfalls um eine unwahre
Behauptung de Maizieres gehandelt hat.
Im übrigen kann Kinkel von der Wahrheit dessen, was ihm angeblich
von
de Maiziere mitgeteilt worden ist, bei seiner Erklärung vor dem
Bundes- verfassungsgericht selbst nicht ausgegangen sein. Er wußte
nämlich, daß die UdSSR am 28. April 1990, also fünf
Tage vor dem Gespräch zwischen de Maiziere und ihm, in schriftlicher
Form lediglich die Anerkennung der Gesetzmäßigkeit (Legalität)
der von ihr in der Besatzungszeit von 1945 bis 1949 getroffenen Maßnahmen
gefordert hatte und er wußte, daß die obersten Sowjetführer
weder mit Kohl noch mit Genscher darüber gesprochen, geschweige
denn eine entsprechende
Vorbedingung für die Wiedervereinigung gestellt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht mußte schon damals aufgrund der vorliegenden
Dokumente mindestens Zweifel daran haben, daß der Vortrag de Maizieres
und Kinkels die wahren und erklärten Absichten der UdSSR wiedergab.
Das Bundesverfassungsgericht hinterfragte diese Erklärungen nicht,
sondern nahm sie als zutreffend entgegen, obwohl aus den Dokumenten
hervorgeht, daß die behauptete Forderung der Sowjetunion jedenfalls
im Verlauf der Verhandlungen weggefallen ist, wenn man unterstellen
wollte, daß Gorbatschow oder Schewardnadse tatsächlich die
behauptete Erklärung gegenüber de Maiziere abgegeben haben
sollte, was beide in Abrede stellen.
Denn in dem sowjetischen Entwurf des 2+4-Vertrages vom 22. Juni 1990
ist eine diesbezügliche Bedingung nicht enthalten.
Heute ist durch die bereits erwähnte eidesstattliche Erklärung
des Verhandlungs- führers der DDR, Günter Krause, belegt,
daß die Vereinbarung eines Restitutions- ausschlusses bezüglich
der Konfiskationen in der sowjetischen Besatzungszone von der DDR bei
den Verhandlungen mit der Bundesregierung nicht zur Vorbedingung für
die Wiedervereinigung gemacht worden ist.
Krause versichert, daß die Bundesregierung die Verhandlungsposition
der DDR falsch dargestellt habe.
Noch in der Volkskammersitzung vom 21. Mai 1990 hatte de Maziere anläßlich
der ersten Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag deutlich
gemacht, daß es bei der "Unumkehrbarkeit" der Bodenreform
um die Sicherstellung der Bodenreform- eigentümer gehe, denen das
ihnen zugeteilte Land nicht wieder weggenommen werden solle. Im übrigen
erklärte er wörtlich:
"Unser Ziel ist die Sicherung der Bodenreform 1949, aber wir werden
natürlich prüfen müssen, inwieweit in der Vergangenheit
Volkseigentum durch Unrechtsakte ent-standen ist...."
Die DDR war sich also klar darüber, daß durch "Unrechtsakte"
entstandenes "Volkseigentum" zurückgegeben werden müsse,
soweit daran Rechte Dritter nicht entstanden waren.
Es spricht alles dafür, daß die Initiative von der Bundesregierung
ausging, das gesamte während des kommunistischen Klassenkampfes
in der SBZ konfiszierte Eigentum zu behalten und daraus die Kosten der
Wiedervereinigung zu bestreiten.
Aus Krauses Erklärung folgt, daß die Bundesregierung sich
über die Haltung der DDR-Regierung und der Volkskammer in dieser
Frage nicht sicher war und die Regierung der DDR täuschte, indem
sie ihr suggerierte", der Begriff "Ausgleichsleistungen"
sei der umfassendere und ermögliche im Gegensatz zu dem Begriff
"Entschädigung" eine Naturalrestitution, wobei sie die
DDR-Regierung nach der Erklärung Krauses noch zusätzlich dadurch
täuschte, daß sie vorschlug, die Verfahrensweise im einzelnen
könne einem späteren Bundesgesetz vorbehalten bleiben, was
sie nicht vorhatte.
IV. Die rechtlichen Bedenken gegen die Begründung des Bodenreform-
Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Abgesehen davon, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
- wie dargelegt - auf objektiv unrichtiger tatsächlicher Grundlage
beruht, begegnet es auch sonst rechtlichen Bedenken.
Um dies zu verdeutlichen, soll die rechtliche Argumentation pointiert
zusammengefaßt und sollen einige Passagen aus dem Urteil des Bundesverfassungs-
gerichts vom 23. April 1991 wörtlich zitiert werden, wodurch die
Bedenklichkeit der Argumentation auch dem Nichtjuristen verdeutlicht
werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht läßt offen, ob die mit Gewalt
gegen Leib und Leben verbundenen Konfiskationen völkerrechtswidrig
gewesen sind und den Antragstellern deshalb auf völkerrechtlicher
Grundlage Ansprüche zustehen könnten.
Denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht durchsetzbar und damit
praktisch wertlos gewesen. Im übrigen habe die Bundesrepublik Deutschland
aus Gründen der Staatsräson dem Ausschluß solcher Ansprüche
zustimmen dürfen. Ansprüche aus der Eigentumsgarantie des
Art.153 Weimarer Reichsverfassung hätten nach dem Vollzug der Enteignungsmaßnahmen
nicht mehr bestanden, denn die Konfiskationen seien nach der damaligen
sozialistischen Rechtsauffassung in vollem Umfang als rechtmäßig
angesehen worden.
Die Frage, ob jemandem eine bestimmte Rechtsposition zusteht, könne
nur im Blick auf die damalige Rechtsordnung beantwortet werden. Das
gelte auch für Exzesse, die als bestandskräftig behandelt
worden seien. Soweit ein Staat in den Grenzen seiner Macht geblieben
sei, seien auch solche seiner Gebietshoheit unter- liegenden Konfiskationen
nach deutschem internationalen Enteignungsrecht wirksam.
Die Bundesrepublik Deutschland sei auch nicht deshalb verpflichtet,
das konfiszierte Eigentum zu restituieren, weil es sich zum überwiegenden
Teil in Staatsbesitz befinde.
Aus einer solchen Zufälligkeit könnten keine Rechte hergeleitet
werden.
Denn einmal sei die Bundesrepublik dadurch nicht bereichert, denn sie
habe durch den Konkurs der DDR insgesamt keinen Vermögenszuwachs
erzielt, sondern Schulden übernommen.
Die wirtschaftliche Bankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht
verant- wortlich sei, werde durch die konfiszierten Vermögensposten
nicht beseitigt. Zudem sei auch anderen Mitgliedern des deutschen Volkes
schweres Unrecht an Leben, Gesundheit und beruflichem Fortkommen zugefügt
worden, das nicht beseitigt werden könne.
Eine Rückgabe des konfiszierten Eigentums würde gegenüber
diesen Opfern eine mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbare Privilegierung
bedeuten.
Daß die Bundesrepublik Deutschland das konfiszierte Vermögen
zu ihrem Vorteil verwerte, begegne auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken,
weil sie nicht für Maßnahmen deutscher Staatsgewalt haftbar
gemacht werden könne, die nicht ihre eigenen gewesen seien.
Sie habe dafür ebensowenig einzutreten wie für Maßnahmen
ausländischer Staatsgewalt.
Im folgenden soll dargelegt werden, welcher Rückschritt durch
diese Begründung gegenüber der Rechtsentwicklung eingetreten,
die nach dem Kriege durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
über konfisziertes jüdisches Vermögen in der Nazizeit
entwickelt und vom Bundesverfassungsgericht übernommen wurde.
Nach dem Kriege haben die Westalliierten zunächst versucht, durch
ein Kontroll- ratsgesetz die Restitution des durch "Arisierung"
weggenommenen oder verschleu- derten jüdischen Eigentums anzuordnen.
Das ist an der Sowjetunion gescheitert, so daß die Westalliierten
in ihren Zonen alliierte Rückerstattungsgesetze erlassen haben.
Diese Rückerstattungsgesetze sahen Fristen für den Antrag
auf Rückerstattung vor, die häufig versäumt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der Säumnis entschieden,
daß die Rechte des jüdischen Antragstellers durch die Fristversäumung
nicht verloren gegangen seien, denn die nationalsozialistischen Maßnahmen
der Beschlagnahme von jüdischem Eigentum seien Teil der auf die
Ausmerzung der Juden gerichteten Verfolgung und als solche von Beginn
an nichtig gewesen (Verstoß gegen den rechtsstaatlichen ordre
public).
Das Ergebnis war, daß der geschädigte Jude allein aufgrund
seines (rechtlich nie verloren gegangenen) mittelbaren Besitzes von
der Bank seine Wertpapiere herausverlangen konnte, er mußte nicht
einmal sein Eigentum nachweisen, sondern konnte sich mit dem Nachweis
begnügen, daß er die Wertpapiere seinerzeit bei der Bank
hinterlegt hatte.
Diese vom Großen Senat des Bundesgerichtshofes eingeleitete Rechtsprechung
hat das Verfassungsgericht übernommen. Schon in einer früheren
Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zur 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 25.11.1941, durch die ins Ausland geflohenen Juden die deutsche
Staatsangehörigkeit und das Vermögen entzogen wurden, ausgeführt,
diese Gesetzesvorschriften seien "niemals Recht, sondern von Anfang
an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht" und deshalb "von
vornherein nichtig" gewesen.
Ich zitiere wörtlich aus der Begründung:
"Denn der zwar formal in das Gewand eines Gesetzes gekleideten
Verfallerklärung muß jedenfalls ihrem sachlichen Gehalt nach
der Charakter einer Rechtsnorm abgesprochen werden.
Diese Bestimmung, die letztlich darauf abzielte, solche Verfolgte, die
unter Druck rechtswidriger Verfolgungsmaßnahmen ihre Heimat verlassen
hatten, auch noch ihres Vermögens zu berauben, verstieß in
gröbster Weise gegen den über- gesetzlichen Gleichheitssatz
wie auch gegen den durch Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten
Eigentumsschutz und gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie.....;
obwohl Art. 153 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung eine Enteignung
nur zum Wohle der Allgemeinheit gestattete, hielt es der Gesetzgeber
nicht für erforderlich, sich zur Rechtfertigung des entschädigungslosen
Vermögensverfalls auf Interessen der Allgemeinheit zu berufen......;
für die Verhängung einer derartigen Strafmaßnahme gegen
eine durch keinen Schuldvorwurf belastete..... Personengruppe fehlt
es aber an jeder Rechtsgrundlage..... ,die Verfallserklärung hat
somit Rechtswirkungen nicht zu erzeugen vermocht.
Sie konnte dem Verfolgten weder sein Eigentum noch sein Recht zum Besitz
der von der Verfallerklärung betroffenen Vermögensgegenstände
nehmen".
In Ergänzung dazu betont der Bundesgerichtshof, daß Menschenrechte
des Grundgesetzes nicht erst durch dieses gewährleistet würden,
sondern schon unabhängig von ihm seit jeher beständen.
Was lesen wir heute?
Ich zitiere jetzt wörtlich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. April 1991:
"Die Frage, ob jemandem eine bestimmte Rechtsposition zusteht,
kann nur im Blick auf eine konkrete Rechtsordnung beantwortet werden.....
Die normativen Grundlagen der Enteignungen wurden sowohl von der Besatzungsmacht
als auch von der deutschen Staatsgewalt in der sowjetisch besetzten
Zone und in der späteren Deutschen Demokratischen Republik in vollem
Umfang als rechtmäßig angesehen. Auch soweit die einschlägigen
Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben
willkürlich, etwa auf politisch Unbelastete, angewandt worden sind,
war grundsätzlich kein Rechtsschutz möglich; auch solche Enteignungen
wurden als bestandskräftig behandelt..."
Das sogenannte Bodenreform-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
23. April 1991 bedeutet, daß es in das Belieben der Instanzen
der Bundesrepublik gestellt ist, ob sie konfiskatorische Maßnahmen
der Staatsgewalt (etwa gegen jüdisches Vermögen) aufheben
oder bestehen lassen wollen.
Es ist für die zukünftige Rechtsentwicklung im wiedervereinigten
Deutschland nicht tröstlich, daß aus politischen Gründen
ein Zugriff des deutschen Staates auf in der Nazizeit "arisiertes"
jüdisches Vermögen nicht erfolgen wird, rechtlich ist es durch
die angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichts möglich
geworden.
Denn rechtlich macht es keinen Unterschied, ob eine Gruppe von Staatsbürgern
wegen ihrer Rasse oder als Klasse vertrieben und verfolgt und ihr Vermögen
konfisziert wird. Auch die Gewaltmaßnahmen und Vertreibungen im
Rahmen der kommunistischen Konfiskationen von 1945 bis 1949 waren Teil
der (teilweise auch physischen) Vernichtung einer Bevölkerungsgruppe,
die zum "Klassenfeind" erklärt worden war.
Die erste und wichtigste rechtliche Aussage des Bodenreformurteils
vom 23. April 1991 ist:
Weil der totalitäre SED-Staat die Konfiskationen der Bodenreform
als "rechtmäßig" angesehen hat, kann die Bundesrepublik
sie bestehen lassen.
Völkerrechts- und rechtsstaatswidrigen Unrechtsmaßnahmen
im Gebiet der ehemaligen DDR, die gegen unseren ordre public verstoßen,
wird damit im Ergebnis rechtserzeugende Kraft beigemessen, obwohl die
Respektierung fremder Konfiskationen im Inland durch den Vorbehalt unseres
ordre public eingeschränkt ist.
Zum ordre public ist mir von französischen Kollegen gesagt worden,
es könne insoweit nicht darauf ankommen, ob ein (glücklicherweise
überwundenes) Regime nach seiner totalitären Staatsraison
eine auf deutschem Staatsaebiet getroffene Maßnahme als "rechtmäßig"
angesehen habe, sondern allein darauf, ob sie es nach dem ordre public
und der Staatsraison der wiederaufgerichteten republikanischen rechtsstaatlichen
Staatsgewalt tatsächlich sei.
Dadurch, daß die Maßnahmen auf deutschem Staatsgebiet vorgenommen
seien und zudem deutsche Staatsbürger betroffen hätten, sei
der vom Verfassungsgericht vermißte "Inlandsbezug" des
ordre public ohne weiteres hergestellt.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen, zumal es herrschender Auffassung und
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht,
daß das Deutsche Reich über den Zusammenbruch von 1945 hinaus
rechtlich fortbestanden hat.
Der vorübergehend entgegenstehende Standpunkt der DDR ist spätestens
mit dem Beitritt gemäß Art. 23 GG zur Bundesrepublik Deutschland
aufgegeben worden, da die DDR hier als ein Teil Deutschlands im Rechtssinne
zur Bundesrepublik beitritt und so ein über die Bundesrepublik
territorial hinausgehendes Deutschland voraussetzt.
Bei dieser Sachlage kann eine fehlende Inlandsbeziehung nicht angenommen
werden.
Am unverständlichsten ist, daß das Bundesverfassungsgericht
die Frage des Fort- bestandes von Rechten von ihrer faktischen Durchsetzbarkeit
abhängig machen will.
Wenn das richtig wäre, müßten wir demnächst unsere
gestohlenen Fahrräder vom Staat zurückkaufen, weil die Aufklärungsquote
unter 5% beträgt und deshalb nach einem Diebstahl faktisch keine
Möglichkeit mehr besteht, sein Eigentumsrecht geltend zu machen.
Die Frage, ob ein bestehendes Recht durchsetzbar ist, ist eine faktische
Frage, die von der Frage zu trennen ist, ob eine Rechtsposition besteht
oder nicht.
Zu den Konfiskationen in der SBZ noch zwei weitere kurze Anmerkungen:
Art. 153 der Weimarer Verfassung bestand in der SBZ fort, also auch
der dadurch gewährleistete Schutz des Eigentums.
Die Besatzungsmacht hatte wegen Art. 46 der Haager Landkriegsordnung
kein Recht, entschädigungslose Enteignungen vorzunehmen.
Damit konnte sie eine solche Kompetenz auch nicht auf die Länder
übertragen. Ihre Befehle müssen deshalb so ausgelegt werden,
daß sie eine derartige Kompetenz, da völkerrechtswidrig ultra
vires, nicht übertragen wollte und nicht übertragen hat.
Die Länder sind deshalb nicht wirksam ermächtigt worden, die
entschädigungslosen Enteignungen durchzuführen.
Diesen Fragen ist das Bundesverfassungsgericht aus dem Weg gegangen,
indem es sich mit der Aussage begnügt, möglicherweise fortbestehende
Rechte der von den Konfiskationen Betroffenen hätten von diesen
nicht durchgesetzt werden können.
Quellennachweis: Manuskript eines Vortrages vor der hanns-Seidel-Stiftung
Author: Falk Freiherr v. Maltzahn, Richter am Bundesgerichtshof
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