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V. Die Folgewirkungen der sog. Bodenreformentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Die Folgewirkungen der Bodenreformentscheidungen des Bundesverfassungsgericht
sind vielfältig. Einmal sind sie Meilensteine auf dem Weg der weiteren
Rechtsentwicklung wie an schon eingetretenen weiteren Fehltritten nach
demselben Muster gezeigt werden kann.
Sie sind darüberhinaus symptomatisch für ein verfassungsrechtliches
und ein verfassungspolitisches Problem, das von Josef Isensee auf dem
Juristentag dargestellt worden ist und das Karl August Bettermann zu
einem vielbeachteten und lesenswerten Aufsatz unter dem Titel:
"Die Aufgabe: Fachgericht für Verfassungsrecht" veranlaßt
hat.
Die Entscheidungen haben langfristige wirtschaftliche Auswirkungen,
weil sie den Aufbau Ost behindern und die demoskopisch nachweisbaren
unterschiedlichen wirtschaftlichen Grundauffassungen in Ost und West
begünstigen, die zu ganz anderen Erwartungen und Ansprüchen
an den Staat führen und die nicht das Zusammenwachsen, sondern
das Auseinanderdriften der vereinigten Teile Deutschlands fördern.
Und last not least haben die Entscheidungen in die Zukunft wirkende
politische Konsequenzen deshalb, weil sie die Loyalität rechtlich
ausgegrenzter Bürger und ihrer Nachkommen zu unserem Staat untergraben.
Dies wird noch dadurch verstärkt, daß diese Gruppe von der
im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorgesehenen Aufhebung
rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR ausgenommen worden ist, wie sich aus § l Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(letzte Fassung vom 1. Juli 1997, BGB1 I, 1620) ergibt.
Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß dieses Gesetz keine Anwendung
auf rechts- staatswidrige Verfolgungsmaßnahmen im Zuge des kommunistischen
Klassenkampfes in der SBZ findet, wie die Verweisung auf § l Abs.
8 des Vermögensgesetzes zeigt.
a) Zu den rechtlichen Folgewirkungen ist auf die sog. Mauergrundstücke
zu verweisen. Vor der Wiedervereinigung hat kein westdeutscher Jurist
in Frage gestellt, daß es ein Verstoß gegen das Völkerrecht
und das Vier-Mächte-Statut sei, eine Mauer durch Berlin zu ziehen
und daß die Enteignungen zur Schaffung freien Schußfeldes
an dieser Grenze rechtswidrig seien.
Heute ist im politischen Raum jedes Argument wohlfeil, um einen Zugriff
des Staates auf die jetzt wieder im Zentrum des vereinigten Berlin liegenden
und damit sehr wertvoll gewordenen Grundstücke zu rechtfertigen
und die Rechtsauffassungen vieler deutscher Juristen haben sich dem
angepaßt.
Schon Swift hat sich sarkastisch über die Befähigung der Juristen
geäußert, rechtliche Begründungen an politische Vorgaben
anzupassen.
So stellt das BVerwG für die Frage der Wirksamkeit der Konfiskationen
von 1945 - 1949 auf die Bestandskraft des Besatzungsrechts ab, während
umgekehrt bei den Mauergrundstücken eine Bindung an Besatzungsrecht
(Vier-Mächte-Statut) nicht bestehen soll.
Im Fall der Konfiskationen in der SBZ legitimiert die Anwendung des
Besatzungsrechts und im Falle der Mauergrundstücke die Unanwendbarkeit
des Besatzungsrechts den Zugriff des Staates auf Eigentum, das ihm niemals
gehört hat.
Ein weiterer Fehltritt nach demselben Muster in in Artikel 2 des Wohnraummodernisierungs-Sicherungsgesetzes
enthalten. Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH wurde
eine Enteignung in der Ex-DDR dann nicht wirksam, wenn nicht einmal
die Bestimmungen des DDR-Rechts eingehalten wurden.
Diese Rechtsprechung führte dazu, daß der Eigentümer,
dem das Eigentum von der DDR entzogen werden sollte, sein Eigentum vom
Staat herausverlangen konnte, weil er es rechtlich niemals verloren
hatte. Das wollte die damalige Koalition aus FDP und CDU/CSU nicht hinnehmen
und die SPD natürlich erst recht nicht.
Durch die genannte Vorschrift des Wohnraummodernisierungs-Sicherungsgesetzes
wird nicht etwa der redliche Erwerb Privater geschützt, Zweck des
Gesetzes ist es allein, fehlgeschlagene Überführungen in Volkseigentum,
die nach der Rechtsprechung des BGH für unwirksam erklärt
worden waren, zu heilen und damit nachträglich Staatseigentum des
Bundes bzw. der neuen Bundesländer zu begründen und zwar ohne
Entschädigung.
Im Schrifttum ist dies als verfassungwidrig angesehen worden.
Demgegenüber hat der BGH im Urteil vom 10. Oktober 1997 (V ZR 80/96)
befunden, es handele sich um eine bloße Eigentumsbestimmung nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gelte selbst dann, wenn hier eine schutzfähige
Eigentumsposition vollständig entzogen worden sei.
Zwar habe der Senat früher entschieden, daß ein fehlerhafter
Grundstückserwerb nach dem Recht der DDR nicht im Wege der Ersitzung
habe wirksam werden können. Diese Entscheidung sei jedoch erst
mit Urteil vom 29. März 1996 ergangen.
Wegen der im Schrifttum an dieser Entscheidung geübten Kritik,
die der Senat erst mit Urteil vom 11. Juli 1997 zurückgewiesen
habe, sei insoweit kein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen
worden.
Wenn der Gesetzgeber in einer solchen "von allgemeiner und erheblicher
Rechtsunsicherheit gekennzeichneten" besonderen Situation das "Vertrauen
des Eigen-tümers in den Fortbestand der ihm verbliebenen Rechtsposition"
nicht schütze, so sei der damit verbundene entschädigungslose
Verlust von Eigentumsrechten durch Gründe des öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt."
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege im Hinblick auf die
bereits nach der Rechtsprechung des BGH rückabgewickelten fehlerhaften
Rechtsgeschäfte nicht vor. Der Gesetzgeber habe an "den aktuellen
Bestand der noch offenen Rechts- beziehungen" anknüpfen und
den zwischenzeitlich erreichten Grad der Verfestigung des Eigentums
neu gestalten dürfen."
Das weitere Argument, "fehlerabhängige Zufallsgewinne aus
der Wiederherstellung der staatlichen Einheit" hätten vom
Gesetzgeber ausgeschlossen werden dürfen, ist überraschend,
wenn man sich die Frage stellt, warum diejenigen, bei denen das Rechtsgeschäft
infolge der früheren Rechtsprechung des BGH bereits rückabgewickelt
wurde, ihr restituiertes Eigentum behalten dürfen, während
die anderen, bei denen die Rückabwicklung - aus welchen Gründen
auch immer -noch nicht durchgeführt worden ist, ihr Eigentum entschädigungslos
an den Staat verlieren.
Ist das kein aleatorischer Zufallsgewinn?
Im folgenden ist auf zwei weitere Folgewirkungen der Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam zu machen.
Bei der Festschreibung der stalinistischen Konfiskationen in der SBZ
wurde in der parlamentarischen Diskussion insbesondere von Abgeordneten
aus den neuen Bundesländern, aber auch von der Bundesregierung,
der Schutz der sog. Bodenreformeigentümer medienwirksam in den
Vordergrund gerückt. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf das
sog. Modrow-Gesetz vom 6. März 1990, durch das die Bodenreformeigentümer,
denen seinerzeit Land zugeteilt wurde, erstmals Volleigentümer
im Sinne des ZGB der DDR wurden.
Die Folge dieser politischen Erklärungen war, daß in den
neuen Bundesländern zahlreiche "Bodenreformeigentümer"
bzw. ihre Erben als Volleigentümer in das Grundbuch eingetragen
wurden.
Nach Tische las man's anders. Durch Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB
entschied der Bundestag die Frage des Rechtsübergangs an Bodenreformgrundstücken
im Erbfall zugunsten des Fiskus. Gestützt auf Art, 233 $ 12 EGBGB
verlangten und verlangen die Vermögensämter der neuen Bundesländer
serienweise die unentgeltliche Herausgabe dieser Grundstücke und
die Bodenreformeigentümer, die sich dagegen zur Wehr setzten und
setzen, wurden und werden mit Prozessen überzogen.
Die Erben von Bodenreformeigentümern haben bisher alle diese Prozesse
verloren.
Soll man es ihnen angesichts der durch die Erklärungen unserer
westdeutschen politischen Klasse entstandenen Erwartungen verdenken,
wenn sie sich von unserem Staat geprellt fühlen und PDS wählen?
Es kommt aber noch besser.
Eine der umstrittensten Fragen des DDR-Rechts war das Verhältnis
der Besitz- wechselverordnungen zum Erbrecht. In einem Standard-Kommentar
wurde dazu von einem hochangesehenen Kommentator daee seinerzeit die
Auffassung vertreten, daß mit dem Tod des Begünstigten seine
Erben "Eigentümer" der diesem zugewiesenen Bodenreformgrundstücke
geworden seien, wobei unter "Eigentum" die damals verliehene
Rechtsposition zu verstehen war, die mit unserem Eigentumsbegriff nicht
identisch ist.
Diese Auffassung, wurde im Schrifttum überwiegend abgelehnt und
hat sich auch in der Rechtsprechung (zunächst) nicht durchgesetzt.
Der Bundesgerichtshof entschied in einer in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
Grundsatz- entscheidung, das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform
sei nicht Bestandteil des Nachlasses der Begünstigten gewesen.
Im Jahr 1998 veröffentlichte Beate Grün Ergebnisse ihrer Habilitationsschrift,
die dazu führten, daß der Bundesgerichtshof seine Auffassung
änderte. Im Urteil vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97) entschied
er nunmehr, daß mit dem Tod des Begünstigten aus der Bodenreform
seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform
zugewiesenen Grundstücke geworden sind.
Die Folge dieser Außassung ist nach der Gesetzeslage eindeutig.
Durch § 1 des bereits erwähnten sog. Modrow-Gesetzes vom 6.
März 1990 wurden die Beschränk- ungen auf-gehoben, die bis
dahin für Grundstücke aus der Bodenreform galten.
Es galten fortan auch insoweit die Bestimmungen des ZGB der DDR. Die
Verpflicht- ung und die Möglichkeit der Räte der Kreise, die
von den Erben im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der
Bodenreform auf einen der Erben zu übertragen oder diese Grundstücke
in den Bodenfonds zurückzuführen, soweit die Übertragung
oder Rückführung bis dahin nicht erfolgt waren, erloschen.
Im Ergebnis bedeutet das:
Alle diese Grundstücke sind nicht, wie Art. 233 § 12 Abs.
3 EGBGB vorsieht, an den Fiskus des Landes gefallen, in dem diese Grundstücke
belegen sind. Die Rechtspositionen an diesen Grundstücken sind
vielmehr im Erbfall auf die Erben übergegangen, wobei diese mit
dem Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes Voll- eigentümer im Sinne
des ZGB geworden sind.
An dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut hat auch der Bundesgerichtshof
keinen Zweifel. Er erklärte jedoch, daß dies über das
"Regelungsziel des Gesetzes" (gemeint: das Modrow-Gesetz)
hinausgehe.
Man müsse davon ausgehen, daß das Gesetz "eine verdeckte
Regelungslücke" aufweise. Diese verdeckte Regelungslücke
habe der Gesetzgeber durch die Vorschrift in Art. 233 g 12 Abs.3 EGBGB
geschlossen.
Entgegen der Ansicht von Grün sei dies nicht verfassungswidrig.
Und wieder wird unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,
daß "bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes eine privatnützige
Rechtsposition vollständig im Rahmen der Bestimmung der Grenzen
des Eigentums aufgehoben werden" könne.
"Das Vertrauen selbst nicht zuteilungsfähiger Erben (gemeint:
nach der aufgehobenen BesitzwechselVO) in den Bestand ihres Eigentums
an den Grundstücken aus der Bodenreform" habe sich 1992 "
noch nicht soweit verfestigt..., daß die bis zum Inkrafttreten
des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene
Zeit diesen Regelungen entgegegestanden hätte".
Mit anderen Worten: Das den Erben von Bodenreformgrundstücken durch
das Modrow- Gesetz zugewiesene Eigentum habe nicht den Vertrauenstatbestand
geschaffen, daß die Erben dieses Eigentum auch behalten dürften.
An der im Interesse des Fiskus liegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes
ist in der Literatur - vor allem auch von ehemaligen DDR-Juristen -
Kritik geübt worden.
Die mit der Materie durch ihre Habilitationsschrift besonders vertraute
Beate Grün wirft dem Bundesgerichtshof eine "Vielzahl von
Unterstellungen, Einseitigkeiten und Fehlern, die ihresgleichen suchen"
vor.
Es sei "geradezu grotesk" von einer "sachwidrigen Rechtsfolge"
zu sprechen, denn die Volkskammer habe durch das sog. Modrow-Gesetz
die Rückgabepflicht an den sozialistischen DDR-Bodenfonds aufgehoben
und nachweislich aufheben wollen.
Die Annahme des Bundesgerichtshofes, die Volkskammer habe ihr eigenes
Gesetz nicht richtig gekannt und es mit dieser Rechtsfolge nicht gewollt,
nennt sie "tollkühn".
Inzwischen wird auch von dem damaligen Landwirtschaftsminister der Modrow-
Regierung, Hans Watzek, bestätigt, daß die Rechtsfolge kein
Versehen, sondern so gewollt war.
Daß die Volkskammer der DDR genau das beschlossen habe, was sie
beschließen wollte, wird auch von einem Zivilrechtler der früheren
DDR, Joachim Göhring, in der Fachliteratur dargelegt.
Gerügt wird an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes insbesondere,
daß es ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht entspreche,
daß auch nach 1990 grundsätzlich als Recht weitergelten solle,
was in der DDR als Recht gegolten habe.
Dazu zeichne der Bundesgerichtshof sogar das DDR-Recht nach.
Im vorliegenden Fall werde demgegenüber umgekehrt ein völlig
eindeutiges DDR-Gesetz (das Modrow-Gesetz) mit der Behauptung nicht
anerkannt, die DDR-Volkskammer habe sich "versehen".
Kritik an Urteilen des Bundesgerichtshofs zu üben, ist nicht meine
Aufgabe und Absicht, wohl aber, einen Blick auf die Folgewirkungen dieser
Rechtsprechung zu werfen.
Ist es den durch die Nichtanerkennung eines DDR-Gesetzes geschädigten
"Bodenreformeigentümern" angesichts der Argumentation
der Bundesregierung und der Parlamentsmehrheit, die Rechte der Bodenreformeigentümer
dürften nicht angetastet werden, weshalb die Konfiskationen von
1945 bis 1949 aufrecht erhalten werden müßten, zu verdenken,
daß sie die Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes nicht akzeptieren
und ihr vorwerfen, sie richte sich allein an den Fiskalinteressen des
Staates aus?
Ist es unverständlich, wenn die Betroffenen die Auffassung von
Beate Grün teilen und diese Rechtsprechung als willkürlich
empfinden, da sie die Rechte des Bürgers aus dem Blick nehme? Muß
diese Rechtsprechung nicht dazu führen, die Betroffenen in die
Arme der PDS zu treiben, die auf dem Wege ist, zur zweit- stärksten
Partei in den neuen Bundesländern zu werden?
Die Betroffenen haben sich in einem "Verein zur Verteidigung der
Bodenreform" zusammengeschlossen, um ihr Eigentum, um das sie sich
vom Staat geprellt fühlen, zu behalten oder, wenn sie es schon
herausgeben mußten, zurückzubekommen oder um zumindest entschädigt
zu werden.
Politisch unterstützt werden sie dabei von der PDS, die damit ihre
Wählerschar zu vergrößern sucht. Die Bundestagsfraktion
der PDS hat die Bundesregierung bereits in einem Antrag aufgefordert
(BT-Drucksache 14/1063 vom 19.5. 1999), das vom Fiskus weggenommene
Land den Bodenreformeigentümern und ihren Nachkommen zurückzugeben.
Auch die PDS wendet sich gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes,
die Volkskammer habe mit dem Modrow-Gesetz etwas beschlossen, was sie
gar nicht habe beschließen wollen. Entgegen der Unterstellung
des Bundesgerichtshofes habe die Volkskammer sehr wohl erkannt, daß
mit Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes das Erbrecht des DDR-ZGB auf sämtliche
Nachlässe sofort anzuwenden sei.
Damit ist die groteske Situation eingetreten, daß ausgerechnet
die SED-Nachfolgepartei gegen eine entschädigungslose Enteignung
in unserem Staat auftritt und hierbei auf das Grundgesetz pocht.
Die Groteske wird vollkommen, wenn man sich vergegenwärtigt, daß
es sich um das gleiche Land handelt, das die PDS-Vorgänger 1945
bis 1949 im Zuge des kommunistischen Klassenkampfes den damaligen Eigentümern
entschädigungslos weggenommen haben.
Unser Staat hat es auf diese Weise geschafft, nicht nur die Loyalität
der Alteigentümer, sondern auch die der Bodenreformeigentümer
zu verlieren.
Darf es uns wundern, wenn letztere sich der PDS zuwenden?
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Bewährungsprobe noch vor
sich. Das Kalkül könnte sich als Irrtum erweisen, unser Staat
könne auf die Loyalität zahlenmäßig nicht ins Gewicht
fallender Staatsbürger verzichten.
Abgesehen davon, daß es so wenige nicht sind, handelt es sich
dabei in nicht unerheblichem Umfang um sog. Meinungsführer mit
einem nicht zu unterschätzenden Gewicht in der öffentlichen,
wenn auch nicht in der veröffentlichten Meinung.
b) Zum Schluß sei ein verfassungsrechtliches und verfassungspolitisches
Problem angesprochen. Unter politischem und verfassungsrechtlichem Blickwinkel
ist nicht das Vorgehen von Regierung und Parlament der beunruhigende
Tatbestand. In einer demokratischen Ordnung hat die Mehrheit die Macht
und dadurch die Möglichkeit der politischen Gestaltung.
Regierung und Parlament entscheiden nicht nach rechtlichen Kriterien,
sondern nach Mehrheiten.
Was mehr beunruhigt als das Verhalten von Exekutive und Parlament, ist
das Verhalten der Dritten Gewalt im Staat, die der materiellen Gerechtigkeit
verpflichtet ist.
Verfassung und Justiz sind nicht zum Schutz der Mehrheit eingerichtet,
die auf diesen Schutz nicht angewiesen ist, weil sie die Macht hat.
Verfassung und Justiz sind vielmehr installiert, um den Kernbestand
der Rechte der Minderheit vor der Mehrheit zu schützen. Unsere
Verfassung beruht auf der Gewaltentrennung in Exekutive, Legislative
und Justiz, um so eine Balance und Hemmung staatlicher Macht zu bewirken.
Minderheiten sind auf die Sicherung ihrer Rechte vor dem Zugriff des
Staates durch eine unabhängige Justiz angewiesen.
Wegen der Erfahrung mit willkürlichen Staatsübegriffen auf
Minderheiten und Einzelne in der Nazizeit ist das Bundesverfassungsgericht
als pouvoir neutre in das GG eingefügt worden, das als unabhängiges
und politisch neutrales Ver- fassungsorgan konzipiert ist. Es wird immer
fraglicher, ob das parteipolitisch besetzte BVerfG der ihm vom GG zugewiesenen
Aufgabe noch gerecht wird.
Da das BVerfG -was im Schrifttum kritisiert worden ist - ohne Selbstbeschränkung
in immer stärkerem Umfang in die Kompetenz von Parlament und Exekutive
über- greift, hat die Politik entsprechend reagiert und sich bemüht,
"Parteisoldaten" zur Interessenwahrung in das Gericht zu schicken.
Es gibt keinen einzigen Richter des BVerfG, der nicht einer etablierten
Partei zuzuordnen ist, auch wenn er ihr nicht angehört.
Das wird sogar begrüßt. Der parteipolitisch ausgewählte
Richter müsse, da dies in der Öffentlichkeit bekannt sei,
jede Blöße vermeiden und werde dadurch in
besonderer Weise zur "Objektivität" angehalten.
Das kann man auch anders sehen.
Wenn die Besetzung des BVerfG das parteipolitische Spiegelbild der Machtver-
teilung im Bundestag ist, läuß die Besetzungspraxis entgegen
der auf einer Gewaltenteilung beruhenden Konzeption des GG nämlich
auf eine Gewaltenver- schmelzung hinaus, was erhebliche Gefahren birgt.
Eine besteht darin, daß politische Entscheidungen immer dann durch
einstimmigen Rechtsentscheid bestätigt werden, wenn sich die politische
Klasse über Partei- grenzen hinweg im Vorfeld politisch arrangiert
hat.
In der Konsequenz der parteipolitischen Besetzung des BVerfG liegt es,
daß kontroverse Entscheidungen nur ergehen, wenn das einvernehmliche
politische Arrangement im Vorfeld nicht zustande kommt, weil eine relevante
politische Gruppierung in einer bedeutsamen Frage eine divergierende
politische Meinung hat.
In diesem Fall - auch das ist oft kritisiert worden - rechtfertigen
sich die überstimmten Richter durch Sondervoten, wobei sie nicht
selten harsche Kritik an der Mehrheitsentscheidung üben, was in
der Öffentlichkeit als Bekundung ihrer politischen Solidarität
mit denjenigen gewertet wird, die sie gewählt haben.
Die Gefahr parteipolitischen "Wohlverhaltens" vergrößert
sich, wenn Verfassungs- richter ihr Amt als Durchgangsstation für
weitere politische Ambitionen ansehen.
Da die Richter des BVerfG nicht mehr auf Lebenszeit gewählt werden,
scheiden junge Verfassungsrichter weit vor dem Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze aus dem Amt. Wer sich bei der Ausübung des Richteramtes
von seiner parteipolitischen Herkunft gelöst hat, dem dürfte
nach Beendigung seiner Amtszeit die Wiederaufnahme einer politischen
Tätigkeit schwer werden. Politische, vor allem parteipolitisch
ausgerichtete Richter verstehen sich darüber hinaus nicht als Rechtsanwender
und Kärrner der Gerechtigkeit, sondern begreifen ihre Aufgabe politisch.
Ein zum Richter gewählter Politiker sieht das BVerfG ebenso wie
ein Ministeramt als politisches Instrument und das Recht nicht als Maßstab,
sondern als Grenzmarkierung der politisch gewollten Entscheidung.
Anders ausgedrückt:
Die Frage ist nicht, was der Verfassung mit Hilfe der juristischen Methodik
vernünftigerweise entnommen werden kann, sondern die Frage ist,
was von den eigenen politischen Vorstellungen der Verfassung gerade
noch unterlegt werden kann, ohne daß die Entscheidung in Rechtsbruch
umschlägt.
Von diesem Ansatz her kann es kein judicial selfrestraint geben.
Das alles ist auch von anderen bemerkt worden. Josef Isensee hat das
BVerfG als eine "bröckelnde Säule des Verfassungsstaats"
bezeichnet und es auf dem Deutschen Juristentag aufgefordert, seine
"Selbstermächtigung zu Verfassungs- wandel und unbegrenzter
Rechtsfortbildung" aufzugeben, eine "erkennbare Distanz zu
den Streitparteien einzuhalten" und wieder zu einem "richtigen
Gericht" zu werden, das keine Politik zu machen, sondern sich ausschließlich
am Maßstab des Rechts unter Anwendung der juristischen Methodik
auszurichten habe.
Karl August Bettermann verlangt eine "Entpolitisierung, Rejustifizierung,
Reprofessionalisierung und Entprofilierung" des BVerfG.
Die parteipolitische Besetzung mache das Gericht zum Organ ausschließlicher
Rechtskontrolle der politischen Gewalten untauglich, für einen
"Geheimen Staatsrat in Karlsruhe" sei kein Platz.
Auch wenn Bettermann natürlich weiß, daß sein Vorschlag
politisch keine Realisierungschance hat, fordert er, daß das Gericht
nur aus Bundesrichtern bestehen dürfe, die mindestens 40 Jahre
alt seien und die dem Obersten Bundesgericht mindestens fünf Jahre
angehörten.
Eine Wahl durch politische Körper wie den Richterwahlausschuß
müsse ausge- schlossen werden, weil sie die gebotene Entpolitisierung,
Rejustifizierung und Reprofessionalsierung des Verfassungsgerichts verhindere.
Bettermann sieht den einzigen Ausweg in einer Wahl durch das Los.
c) In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen fördern die genannten
Entscheidungen des BVerfG den Aufbau Ost nicht.
Wie sich die Verweigerung der Restitution des in Staatsbesitz überführten
Eigentums der Konfiskationsopfer des kommunistischen Klassenkampfes
in der SBZ wirtschaftlich auswirkt, läßt sich eindrucksvoll
an der Landwirtschaft verdeutlichen.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann - wer immer ihn betreibt - auf
lange Sicht nicht erfolgreich sein, wenn der Bewirtschafter nicht Eigentümer
des größten Teils der bewirtschafteten Flächen ist.
Insbesondere nicht, wenn man die sich abzeichnenden Änderungen
des EG-Agrar-markts im Auge hat, der in der bisherigen Form nicht mehr
finanzierbar ist.
Auf lange Sicht muß ein deutscher landwirtschaftlicher Betrieb
zu Weltmarkt- preisen produzieren, wenn er überleben will.
Das hat auch der Staat erkannt. Abgesehen davon, daß er aus fiskalischen
Gründen an dem Erlös interessiert ist, will er die kommunistische
Beute des Klassen- kampfes auch aus diesem Grund privatisieren.
Das Problem ist, daß der Marktpreis landwirtschaftlicher Nutzflächen
(im folgenden: LN) weit über dem Ertragswert liegt, so daß
unter betriebs- wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Kauf der Flächen
durch die landwirtschaft- lichen Betriebe nicht möglich ist.
Nun könnte man eine Lösung darin sehen, daß der Staat
die Flächen zum Ertrags- wert verkauft.
Nur: Der Ertragswert beträgt etwa ein Drittel oder noch weniger
des derzeitigen Marktpreises im Westen. Würde die BVVG LN zum Ertragswert
auf den Markt werfen, muß dies zwangsläufig zu einem Einbruch
der Bodenpreise im Westen führen.
Einige werden das für unproblematisch halten und die Frage stellen:
Warum sollen die Bodenpreise im Westen nicht fallen? Dabei wird übersehen,
daß zahlreiche Höfe im Westen hoch verschuldet sind und daß,
wenn die Verschuldung über die Beleihungsgrenze von 60% steigt,
die Kredite der Hypothekenbanken notleidend werden.
Die Folge: Bei einem Preisverfall der Bodenpreise im Westen ist mit
zahlreichen Insolvenzen bäuerlicher Betriebe zu rechnen.
Das ist offenbar - wenn auch spät - von der vorigen Bundesregierung
erkannt worden. Sie hat deshalb das EALG (v. 27.9. 1994 BGB1 I, 2624)
geschaffen, dessen voller Titel lautet:
"Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungs- rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die
nicht mehr rückgängig gemacht werden können".
Der Titel des Gesetzes ist ein Etikettenschwindel. Es sollte vielmehr
heißen:
"Gesetz zum Schutz der ostdeutschen Funktionäre und der westdeutschen
Bodenpreise".
Umgesetzt worden ist das Gesetz durch die sog. FlächenerwerbsVO
(v. 20.12. 1995, BGBl I, 2072), die vollständig "Verordnung
über den Erwerb land- und forst- wirtschaftlicher Flächen,
das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichs- leistungsgesetz"
heißt.
Diese Verordnung ist, wie hier nicht im einzelnen dargestellt werden
kann, teilweise von der Ermächtigung des Gesetzes nicht gedeckt.
Durch das Gesetz soll den sog. Wiedereinrichtern, das sind die Pächter
und das sind wiederum weit überwiegend ehemalige LPG-Kader oder
LPG-Nachfolger, der verbilligte Erwerb landwirtschaftlicher Flächen
ermöglicht werden.
Durch ein Verkaufsverbot von 20 Jahren (§ 3 Abs. 10 EALG) in Verbindung
mit der Regelung, daß der den Erwerbspreis übersteigende
Veräußerungserlös innerhalb dieser 20 Jahre an die BVVG,
d.h. den Staat, abzuführen ist, soll ein Verfall westdeutscher
Bodenpreise verhindert und sollen die "Wiedereinrichter" begünstigt
werden.
Von der ursprünglich vorgesehenen Entschädigungsregelung für
die Alteigentümer ist so gut wie nichts übrig geblieben.
Inzwischen ist diese Regelung als unzulässige Beihilfe im Sinne
der EG-Vorchriften von der Kommission beanstandet worden, so daß
das Gesetz novelliert werden muß.
Daraufhin hat die Bundesregierung unter dem Druck der SPD-geführten
neuen Bundesländer den Verkauf insgesamt ausgesetzt, obwohl die
EG-Kommission den verbilligten nachrangigen Verkauf an sog. Alteigentümer
unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung als rechtmäßig
gebilligt hatte.
Das Vorbringen der abgewählten Bundesregierung vor der EG-Kommission
in diesem Verfahren hatte das Argumentationsniveau einer Bananenrepublik.
Es wurde der Kommission weis gemacht, es handele sich bei der Regelung
im EALG insgesamt um eine Entschädigungs- und Ausgleichsleistung
für Geschädigte, womit sich die Kommission zunächst zufrieden
gab.
Dann aber kam es zu einem Antrag vor dem BVerfG, den Vollzug des EALG
auszusetzen.
Dagegen wandte sich die Bundesregierung mit der Begründung, durch
eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des EALG werde das Siedlungsprogramm,
d.h. der Verkauf der Flächen an ehemalige LPGs und ihre Funktionäre
zu Vorzugsbedingungen, verhindert, wodurch der wirtschaftlichen Entwicklung
in den neuen Bundesländern schwerer Schaden zugefügt werde.
Deshalb müsse der Antrag auf Aussetzung des Gesetzesvollzugs wegen
des überwie- genden öffentlichen Interesses zurückgewiesen
werden.
Das BVerfG ist dem im Beschluß vom 21.5. 1996 beigetreten und
hat ausgeführt, die vorrangigen Erwerbsrechte der Pächter,
die nicht zu den Wiedergutmachungs- berechtigten zählten, würden
durch eine einstweilige Anordnung blockiert, wodurch das mit dem EALG
nach der Gesetzesbegründung verfolgte "eigenständige
Förderprogramm" unterlaufen würde, mit dem in den neuen
Bundesländern "neue Eigentumsstrukturen" geschaffen werden
sollten.
Da die Bundesregierung in Brüssel geltend gemacht hatte, das EALG
regele die Entschädigung der Enteigneten und enthalte deshalb keine
unzulässige Beihilfe, verlangte die Kommission nach der Veröffentlichung
der Entscheidung des BVerfG mit Schreiben vom 4. Juli 1996 eine Erklärung
und forderte die Bundesregierung auf, ihre Behauptung zu begründen,
es handele sich bei dem begünstigten Lander- werb ausschließlich
um eine Kompensation erlittener Schäden, weil nur dann keine unzulässige
Beihilfe im Sinne von Art. 92 ff EWG-Vertrag vorliege.
Nach acht Monaten reichte die Bundesregierung eine Stellungnahme ein,
die so fadenscheinig war, daß sich Bundesjustizminister Prof.
Schmidt-Jortzig weigerte, sie zu unterschreiben, wie in der FAZ zu lesen
war.
Die Kommission verbot die Regelung als unzulässige Beihilfe mit
Beschluß vom 20. Januar 1999. Die Rechtsmittelfrist für eine
Anfechtungsklage vor dem EuGH hat die Bundesregierung verstreichen lassen,
weil sie ihre Rechtsposition ersicht- lich als hoffnungslos angesehen
hat.
Da mit der Einleitung des Prüfungsverfahrens durch die EG-Kommission
ein Verkaufsverbot in Kraft trat, muß die BVVG ihre bisherigen
Verkäufe von Agrarflächen nach dem EALG - es sind 42.314 ha
LN und 1037 Verträge - auf die Vereinbarkeit mit europäischem
Recht prüfen, weil über den Kaufpreis zum Teil höhere
Beihilfen gewährt worden sind, als nach EU-Recht erlaubt ist, wie
der Geschäftsführer der BVVG mitgeteilt hat. Der Bundesregierung
ist auch klar, daß insbesondere Verkäufe forstwirtschaftlicher
Flächen, die nicht an geschädigte Alteigentümer, sondern
an Dritte verkauft wurden, nichtig sind und rückabgewickelt werden
müssen. Sie hat versucht, die EU-Kommission davon zu überzeugen,
eine Rückabwicklung dieser Verträge sei faktisch
(gemeint ist wohl: politisch) nicht möglich.
Die EU-Kommission hat sich dem bisher nicht angeschlossen und auf der
Durchsetzung des EG-Vertrags bestanden. Gegen einen verbilligten Verkauf
an Alteigentümer nach dem EALG beständen keine EG-rechtlichen
Einwände, da es sich insoweit um Entschädigungen handele.
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