Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader
Teil 5 des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof

V. Die Folgewirkungen der sog. Bodenreformentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Die Folgewirkungen der Bodenreformentscheidungen des Bundesverfassungsgericht sind vielfältig. Einmal sind sie Meilensteine auf dem Weg der weiteren Rechtsentwicklung wie an schon eingetretenen weiteren Fehltritten nach demselben Muster gezeigt werden kann.
Sie sind darüberhinaus symptomatisch für ein verfassungsrechtliches und ein verfassungspolitisches Problem, das von Josef Isensee auf dem Juristentag dargestellt worden ist und das Karl August Bettermann zu einem vielbeachteten und lesenswerten Aufsatz unter dem Titel:
"Die Aufgabe: Fachgericht für Verfassungsrecht" veranlaßt hat.
Die Entscheidungen haben langfristige wirtschaftliche Auswirkungen, weil sie den Aufbau Ost behindern und die demoskopisch nachweisbaren unterschiedlichen wirtschaftlichen Grundauffassungen in Ost und West begünstigen, die zu ganz anderen Erwartungen und Ansprüchen an den Staat führen und die nicht das Zusammenwachsen, sondern das Auseinanderdriften der vereinigten Teile Deutschlands fördern.
Und last not least haben die Entscheidungen in die Zukunft wirkende politische Konsequenzen deshalb, weil sie die Loyalität rechtlich ausgegrenzter Bürger und ihrer Nachkommen zu unserem Staat untergraben. Dies wird noch dadurch verstärkt, daß diese Gruppe von der im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorgesehenen Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgenommen worden ist, wie sich aus § l Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(letzte Fassung vom 1. Juli 1997, BGB1 I, 1620) ergibt.
Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß dieses Gesetz keine Anwendung auf rechts- staatswidrige Verfolgungsmaßnahmen im Zuge des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ findet, wie die Verweisung auf § l Abs. 8 des Vermögensgesetzes zeigt.

a) Zu den rechtlichen Folgewirkungen ist auf die sog. Mauergrundstücke zu verweisen. Vor der Wiedervereinigung hat kein westdeutscher Jurist in Frage gestellt, daß es ein Verstoß gegen das Völkerrecht und das Vier-Mächte-Statut sei, eine Mauer durch Berlin zu ziehen und daß die Enteignungen zur Schaffung freien Schußfeldes an dieser Grenze rechtswidrig seien.
Heute ist im politischen Raum jedes Argument wohlfeil, um einen Zugriff des Staates auf die jetzt wieder im Zentrum des vereinigten Berlin liegenden und damit sehr wertvoll gewordenen Grundstücke zu rechtfertigen und die Rechtsauffassungen vieler deutscher Juristen haben sich dem angepaßt.
Schon Swift hat sich sarkastisch über die Befähigung der Juristen geäußert, rechtliche Begründungen an politische Vorgaben anzupassen.
So stellt das BVerwG für die Frage der Wirksamkeit der Konfiskationen von 1945 - 1949 auf die Bestandskraft des Besatzungsrechts ab, während umgekehrt bei den Mauergrundstücken eine Bindung an Besatzungsrecht (Vier-Mächte-Statut) nicht bestehen soll.
Im Fall der Konfiskationen in der SBZ legitimiert die Anwendung des Besatzungsrechts und im Falle der Mauergrundstücke die Unanwendbarkeit des Besatzungsrechts den Zugriff des Staates auf Eigentum, das ihm niemals gehört hat.

Ein weiterer Fehltritt nach demselben Muster in in Artikel 2 des Wohnraummodernisierungs-Sicherungsgesetzes enthalten. Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH wurde eine Enteignung in der Ex-DDR dann nicht wirksam, wenn nicht einmal die Bestimmungen des DDR-Rechts eingehalten wurden.
Diese Rechtsprechung führte dazu, daß der Eigentümer, dem das Eigentum von der DDR entzogen werden sollte, sein Eigentum vom Staat herausverlangen konnte, weil er es rechtlich niemals verloren hatte. Das wollte die damalige Koalition aus FDP und CDU/CSU nicht hinnehmen und die SPD natürlich erst recht nicht.

Durch die genannte Vorschrift des Wohnraummodernisierungs-Sicherungsgesetzes wird nicht etwa der redliche Erwerb Privater geschützt, Zweck des Gesetzes ist es allein, fehlgeschlagene Überführungen in Volkseigentum, die nach der Rechtsprechung des BGH für unwirksam erklärt worden waren, zu heilen und damit nachträglich Staatseigentum des Bundes bzw. der neuen Bundesländer zu begründen und zwar ohne Entschädigung.
Im Schrifttum ist dies als verfassungwidrig angesehen worden.
Demgegenüber hat der BGH im Urteil vom 10. Oktober 1997 (V ZR 80/96) befunden, es handele sich um eine bloße Eigentumsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gelte selbst dann, wenn hier eine schutzfähige Eigentumsposition vollständig entzogen worden sei.
Zwar habe der Senat früher entschieden, daß ein fehlerhafter Grundstückserwerb nach dem Recht der DDR nicht im Wege der Ersitzung habe wirksam werden können. Diese Entscheidung sei jedoch erst mit Urteil vom 29. März 1996 ergangen.
Wegen der im Schrifttum an dieser Entscheidung geübten Kritik, die der Senat erst mit Urteil vom 11. Juli 1997 zurückgewiesen habe, sei insoweit kein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Wenn der Gesetzgeber in einer solchen "von allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit gekennzeichneten" besonderen Situation das "Vertrauen des Eigen-tümers in den Fortbestand der ihm verbliebenen Rechtsposition" nicht schütze, so sei der damit verbundene entschädigungslose Verlust von Eigentumsrechten durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt."
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege im Hinblick auf die bereits nach der Rechtsprechung des BGH rückabgewickelten fehlerhaften Rechtsgeschäfte nicht vor. Der Gesetzgeber habe an "den aktuellen Bestand der noch offenen Rechts- beziehungen" anknüpfen und den zwischenzeitlich erreichten Grad der Verfestigung des Eigentums neu gestalten dürfen."
Das weitere Argument, "fehlerabhängige Zufallsgewinne aus der Wiederherstellung der staatlichen Einheit" hätten vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden dürfen, ist überraschend, wenn man sich die Frage stellt, warum diejenigen, bei denen das Rechtsgeschäft infolge der früheren Rechtsprechung des BGH bereits rückabgewickelt wurde, ihr restituiertes Eigentum behalten dürfen, während die anderen, bei denen die Rückabwicklung - aus welchen Gründen auch immer -noch nicht durchgeführt worden ist, ihr Eigentum entschädigungslos an den Staat verlieren.
Ist das kein aleatorischer Zufallsgewinn?

Im folgenden ist auf zwei weitere Folgewirkungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam zu machen.

Bei der Festschreibung der stalinistischen Konfiskationen in der SBZ wurde in der parlamentarischen Diskussion insbesondere von Abgeordneten aus den neuen Bundesländern, aber auch von der Bundesregierung, der Schutz der sog. Bodenreformeigentümer medienwirksam in den Vordergrund gerückt. Verwiesen wurde dabei insbesondere auf das sog. Modrow-Gesetz vom 6. März 1990, durch das die Bodenreformeigentümer, denen seinerzeit Land zugeteilt wurde, erstmals Volleigentümer im Sinne des ZGB der DDR wurden.
Die Folge dieser politischen Erklärungen war, daß in den neuen Bundesländern zahlreiche "Bodenreformeigentümer" bzw. ihre Erben als Volleigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden.
Nach Tische las man's anders. Durch Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB entschied der Bundestag die Frage des Rechtsübergangs an Bodenreformgrundstücken im Erbfall zugunsten des Fiskus. Gestützt auf Art, 233 $ 12 EGBGB verlangten und verlangen die Vermögensämter der neuen Bundesländer serienweise die unentgeltliche Herausgabe dieser Grundstücke und die Bodenreformeigentümer, die sich dagegen zur Wehr setzten und setzen, wurden und werden mit Prozessen überzogen.
Die Erben von Bodenreformeigentümern haben bisher alle diese Prozesse verloren.
Soll man es ihnen angesichts der durch die Erklärungen unserer westdeutschen politischen Klasse entstandenen Erwartungen verdenken, wenn sie sich von unserem Staat geprellt fühlen und PDS wählen?

Es kommt aber noch besser.
Eine der umstrittensten Fragen des DDR-Rechts war das Verhältnis der Besitz- wechselverordnungen zum Erbrecht. In einem Standard-Kommentar wurde dazu von einem hochangesehenen Kommentator daee seinerzeit die Auffassung vertreten, daß mit dem Tod des Begünstigten seine Erben "Eigentümer" der diesem zugewiesenen Bodenreformgrundstücke geworden seien, wobei unter "Eigentum" die damals verliehene Rechtsposition zu verstehen war, die mit unserem Eigentumsbegriff nicht identisch ist.
Diese Auffassung, wurde im Schrifttum überwiegend abgelehnt und hat sich auch in der Rechtsprechung (zunächst) nicht durchgesetzt. Der Bundesgerichtshof entschied in einer in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Grundsatz- entscheidung, das Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform sei nicht Bestandteil des Nachlasses der Begünstigten gewesen.
Im Jahr 1998 veröffentlichte Beate Grün Ergebnisse ihrer Habilitationsschrift, die dazu führten, daß der Bundesgerichtshof seine Auffassung änderte. Im Urteil vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97) entschied er nunmehr, daß mit dem Tod des Begünstigten aus der Bodenreform seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden sind.
Die Folge dieser Außassung ist nach der Gesetzeslage eindeutig. Durch § 1 des bereits erwähnten sog. Modrow-Gesetzes vom 6. März 1990 wurden die Beschränk- ungen auf-gehoben, die bis dahin für Grundstücke aus der Bodenreform galten.

Es galten fortan auch insoweit die Bestimmungen des ZGB der DDR. Die Verpflicht- ung und die Möglichkeit der Räte der Kreise, die von den Erben im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücke aus der Bodenreform auf einen der Erben zu übertragen oder diese Grundstücke in den Bodenfonds zurückzuführen, soweit die Übertragung oder Rückführung bis dahin nicht erfolgt waren, erloschen.
Im Ergebnis bedeutet das:
Alle diese Grundstücke sind nicht, wie Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB vorsieht, an den Fiskus des Landes gefallen, in dem diese Grundstücke belegen sind. Die Rechtspositionen an diesen Grundstücken sind vielmehr im Erbfall auf die Erben übergegangen, wobei diese mit dem Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes Voll- eigentümer im Sinne des ZGB geworden sind.
An dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut hat auch der Bundesgerichtshof keinen Zweifel. Er erklärte jedoch, daß dies über das "Regelungsziel des Gesetzes" (gemeint: das Modrow-Gesetz) hinausgehe.
Man müsse davon ausgehen, daß das Gesetz "eine verdeckte Regelungslücke" aufweise. Diese verdeckte Regelungslücke habe der Gesetzgeber durch die Vorschrift in Art. 233 g 12 Abs.3 EGBGB geschlossen.
Entgegen der Ansicht von Grün sei dies nicht verfassungswidrig. Und wieder wird unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß "bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes eine privatnützige Rechtsposition vollständig im Rahmen der Bestimmung der Grenzen des Eigentums aufgehoben werden" könne.
"Das Vertrauen selbst nicht zuteilungsfähiger Erben (gemeint: nach der aufgehobenen BesitzwechselVO) in den Bestand ihres Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform" habe sich 1992 " noch nicht soweit verfestigt..., daß die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstrichene Zeit diesen Regelungen entgegegestanden hätte".
Mit anderen Worten: Das den Erben von Bodenreformgrundstücken durch das Modrow- Gesetz zugewiesene Eigentum habe nicht den Vertrauenstatbestand geschaffen, daß die Erben dieses Eigentum auch behalten dürften.

An der im Interesse des Fiskus liegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist in der Literatur - vor allem auch von ehemaligen DDR-Juristen - Kritik geübt worden.
Die mit der Materie durch ihre Habilitationsschrift besonders vertraute Beate Grün wirft dem Bundesgerichtshof eine "Vielzahl von Unterstellungen, Einseitigkeiten und Fehlern, die ihresgleichen suchen" vor.
Es sei "geradezu grotesk" von einer "sachwidrigen Rechtsfolge" zu sprechen, denn die Volkskammer habe durch das sog. Modrow-Gesetz die Rückgabepflicht an den sozialistischen DDR-Bodenfonds aufgehoben und nachweislich aufheben wollen.
Die Annahme des Bundesgerichtshofes, die Volkskammer habe ihr eigenes Gesetz nicht richtig gekannt und es mit dieser Rechtsfolge nicht gewollt, nennt sie "tollkühn".
Inzwischen wird auch von dem damaligen Landwirtschaftsminister der Modrow- Regierung, Hans Watzek, bestätigt, daß die Rechtsfolge kein Versehen, sondern so gewollt war.
Daß die Volkskammer der DDR genau das beschlossen habe, was sie beschließen wollte, wird auch von einem Zivilrechtler der früheren DDR, Joachim Göhring, in der Fachliteratur dargelegt.

Gerügt wird an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes insbesondere, daß es ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht entspreche, daß auch nach 1990 grundsätzlich als Recht weitergelten solle, was in der DDR als Recht gegolten habe.
Dazu zeichne der Bundesgerichtshof sogar das DDR-Recht nach.
Im vorliegenden Fall werde demgegenüber umgekehrt ein völlig eindeutiges DDR-Gesetz (das Modrow-Gesetz) mit der Behauptung nicht anerkannt, die DDR-Volkskammer habe sich "versehen".

Kritik an Urteilen des Bundesgerichtshofs zu üben, ist nicht meine Aufgabe und Absicht, wohl aber, einen Blick auf die Folgewirkungen dieser Rechtsprechung zu werfen.
Ist es den durch die Nichtanerkennung eines DDR-Gesetzes geschädigten "Bodenreformeigentümern" angesichts der Argumentation der Bundesregierung und der Parlamentsmehrheit, die Rechte der Bodenreformeigentümer dürften nicht angetastet werden, weshalb die Konfiskationen von 1945 bis 1949 aufrecht erhalten werden müßten, zu verdenken, daß sie die Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofes nicht akzeptieren und ihr vorwerfen, sie richte sich allein an den Fiskalinteressen des Staates aus?
Ist es unverständlich, wenn die Betroffenen die Auffassung von Beate Grün teilen und diese Rechtsprechung als willkürlich empfinden, da sie die Rechte des Bürgers aus dem Blick nehme? Muß diese Rechtsprechung nicht dazu führen, die Betroffenen in die Arme der PDS zu treiben, die auf dem Wege ist, zur zweit- stärksten Partei in den neuen Bundesländern zu werden?

Die Betroffenen haben sich in einem "Verein zur Verteidigung der Bodenreform" zusammengeschlossen, um ihr Eigentum, um das sie sich vom Staat geprellt fühlen, zu behalten oder, wenn sie es schon herausgeben mußten, zurückzubekommen oder um zumindest entschädigt zu werden.
Politisch unterstützt werden sie dabei von der PDS, die damit ihre Wählerschar zu vergrößern sucht. Die Bundestagsfraktion der PDS hat die Bundesregierung bereits in einem Antrag aufgefordert (BT-Drucksache 14/1063 vom 19.5. 1999), das vom Fiskus weggenommene Land den Bodenreformeigentümern und ihren Nachkommen zurückzugeben.
Auch die PDS wendet sich gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes, die Volkskammer habe mit dem Modrow-Gesetz etwas beschlossen, was sie gar nicht habe beschließen wollen. Entgegen der Unterstellung des Bundesgerichtshofes habe die Volkskammer sehr wohl erkannt, daß mit Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes das Erbrecht des DDR-ZGB auf sämtliche Nachlässe sofort anzuwenden sei.

Damit ist die groteske Situation eingetreten, daß ausgerechnet die SED-Nachfolgepartei gegen eine entschädigungslose Enteignung in unserem Staat auftritt und hierbei auf das Grundgesetz pocht.
Die Groteske wird vollkommen, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es sich um das gleiche Land handelt, das die PDS-Vorgänger 1945 bis 1949 im Zuge des kommunistischen Klassenkampfes den damaligen Eigentümern entschädigungslos weggenommen haben.

Unser Staat hat es auf diese Weise geschafft, nicht nur die Loyalität der Alteigentümer, sondern auch die der Bodenreformeigentümer zu verlieren.
Darf es uns wundern, wenn letztere sich der PDS zuwenden?
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Bewährungsprobe noch vor sich. Das Kalkül könnte sich als Irrtum erweisen, unser Staat könne auf die Loyalität zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallender Staatsbürger verzichten.
Abgesehen davon, daß es so wenige nicht sind, handelt es sich dabei in nicht unerheblichem Umfang um sog. Meinungsführer mit einem nicht zu unterschätzenden Gewicht in der öffentlichen, wenn auch nicht in der veröffentlichten Meinung.

b) Zum Schluß sei ein verfassungsrechtliches und verfassungspolitisches Problem angesprochen. Unter politischem und verfassungsrechtlichem Blickwinkel ist nicht das Vorgehen von Regierung und Parlament der beunruhigende Tatbestand. In einer demokratischen Ordnung hat die Mehrheit die Macht und dadurch die Möglichkeit der politischen Gestaltung.
Regierung und Parlament entscheiden nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern nach Mehrheiten.
Was mehr beunruhigt als das Verhalten von Exekutive und Parlament, ist das Verhalten der Dritten Gewalt im Staat, die der materiellen Gerechtigkeit verpflichtet ist.
Verfassung und Justiz sind nicht zum Schutz der Mehrheit eingerichtet, die auf diesen Schutz nicht angewiesen ist, weil sie die Macht hat. Verfassung und Justiz sind vielmehr installiert, um den Kernbestand der Rechte der Minderheit vor der Mehrheit zu schützen. Unsere Verfassung beruht auf der Gewaltentrennung in Exekutive, Legislative und Justiz, um so eine Balance und Hemmung staatlicher Macht zu bewirken.
Minderheiten sind auf die Sicherung ihrer Rechte vor dem Zugriff des Staates durch eine unabhängige Justiz angewiesen.
Wegen der Erfahrung mit willkürlichen Staatsübegriffen auf Minderheiten und Einzelne in der Nazizeit ist das Bundesverfassungsgericht als pouvoir neutre in das GG eingefügt worden, das als unabhängiges und politisch neutrales Ver- fassungsorgan konzipiert ist. Es wird immer fraglicher, ob das parteipolitisch besetzte BVerfG der ihm vom GG zugewiesenen Aufgabe noch gerecht wird.
Da das BVerfG -was im Schrifttum kritisiert worden ist - ohne Selbstbeschränkung in immer stärkerem Umfang in die Kompetenz von Parlament und Exekutive über- greift, hat die Politik entsprechend reagiert und sich bemüht, "Parteisoldaten" zur Interessenwahrung in das Gericht zu schicken.
Es gibt keinen einzigen Richter des BVerfG, der nicht einer etablierten Partei zuzuordnen ist, auch wenn er ihr nicht angehört.
Das wird sogar begrüßt. Der parteipolitisch ausgewählte Richter müsse, da dies in der Öffentlichkeit bekannt sei, jede Blöße vermeiden und werde dadurch in
besonderer Weise zur "Objektivität" angehalten.
Das kann man auch anders sehen.
Wenn die Besetzung des BVerfG das parteipolitische Spiegelbild der Machtver- teilung im Bundestag ist, läuß die Besetzungspraxis entgegen der auf einer Gewaltenteilung beruhenden Konzeption des GG nämlich auf eine Gewaltenver- schmelzung hinaus, was erhebliche Gefahren birgt.
Eine besteht darin, daß politische Entscheidungen immer dann durch einstimmigen Rechtsentscheid bestätigt werden, wenn sich die politische Klasse über Partei- grenzen hinweg im Vorfeld politisch arrangiert hat.
In der Konsequenz der parteipolitischen Besetzung des BVerfG liegt es, daß kontroverse Entscheidungen nur ergehen, wenn das einvernehmliche politische Arrangement im Vorfeld nicht zustande kommt, weil eine relevante politische Gruppierung in einer bedeutsamen Frage eine divergierende politische Meinung hat.
In diesem Fall - auch das ist oft kritisiert worden - rechtfertigen sich die überstimmten Richter durch Sondervoten, wobei sie nicht selten harsche Kritik an der Mehrheitsentscheidung üben, was in der Öffentlichkeit als Bekundung ihrer politischen Solidarität mit denjenigen gewertet wird, die sie gewählt haben.
Die Gefahr parteipolitischen "Wohlverhaltens" vergrößert sich, wenn Verfassungs- richter ihr Amt als Durchgangsstation für weitere politische Ambitionen ansehen.
Da die Richter des BVerfG nicht mehr auf Lebenszeit gewählt werden, scheiden junge Verfassungsrichter weit vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Amt. Wer sich bei der Ausübung des Richteramtes von seiner parteipolitischen Herkunft gelöst hat, dem dürfte nach Beendigung seiner Amtszeit die Wiederaufnahme einer politischen Tätigkeit schwer werden. Politische, vor allem parteipolitisch ausgerichtete Richter verstehen sich darüber hinaus nicht als Rechtsanwender und Kärrner der Gerechtigkeit, sondern begreifen ihre Aufgabe politisch.
Ein zum Richter gewählter Politiker sieht das BVerfG ebenso wie ein Ministeramt als politisches Instrument und das Recht nicht als Maßstab, sondern als Grenzmarkierung der politisch gewollten Entscheidung.
Anders ausgedrückt:
Die Frage ist nicht, was der Verfassung mit Hilfe der juristischen Methodik vernünftigerweise entnommen werden kann, sondern die Frage ist, was von den eigenen politischen Vorstellungen der Verfassung gerade noch unterlegt werden kann, ohne daß die Entscheidung in Rechtsbruch umschlägt.
Von diesem Ansatz her kann es kein judicial selfrestraint geben.
Das alles ist auch von anderen bemerkt worden. Josef Isensee hat das BVerfG als eine "bröckelnde Säule des Verfassungsstaats" bezeichnet und es auf dem Deutschen Juristentag aufgefordert, seine "Selbstermächtigung zu Verfassungs- wandel und unbegrenzter Rechtsfortbildung" aufzugeben, eine "erkennbare Distanz zu den Streitparteien einzuhalten" und wieder zu einem "richtigen Gericht" zu werden, das keine Politik zu machen, sondern sich ausschließlich am Maßstab des Rechts unter Anwendung der juristischen Methodik auszurichten habe.

Karl August Bettermann verlangt eine "Entpolitisierung, Rejustifizierung, Reprofessionalisierung und Entprofilierung" des BVerfG.
Die parteipolitische Besetzung mache das Gericht zum Organ ausschließlicher Rechtskontrolle der politischen Gewalten untauglich, für einen "Geheimen Staatsrat in Karlsruhe" sei kein Platz.
Auch wenn Bettermann natürlich weiß, daß sein Vorschlag politisch keine Realisierungschance hat, fordert er, daß das Gericht nur aus Bundesrichtern bestehen dürfe, die mindestens 40 Jahre alt seien und die dem Obersten Bundesgericht mindestens fünf Jahre angehörten.
Eine Wahl durch politische Körper wie den Richterwahlausschuß müsse ausge- schlossen werden, weil sie die gebotene Entpolitisierung, Rejustifizierung und Reprofessionalsierung des Verfassungsgerichts verhindere.
Bettermann sieht den einzigen Ausweg in einer Wahl durch das Los.

c) In ihren wirtschaftlichen Auswirkungen fördern die genannten Entscheidungen des BVerfG den Aufbau Ost nicht.
Wie sich die Verweigerung der Restitution des in Staatsbesitz überführten Eigentums der Konfiskationsopfer des kommunistischen Klassenkampfes in der SBZ wirtschaftlich auswirkt, läßt sich eindrucksvoll an der Landwirtschaft verdeutlichen.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann - wer immer ihn betreibt - auf lange Sicht nicht erfolgreich sein, wenn der Bewirtschafter nicht Eigentümer des größten Teils der bewirtschafteten Flächen ist. Insbesondere nicht, wenn man die sich abzeichnenden Änderungen des EG-Agrar-markts im Auge hat, der in der bisherigen Form nicht mehr finanzierbar ist.
Auf lange Sicht muß ein deutscher landwirtschaftlicher Betrieb zu Weltmarkt- preisen produzieren, wenn er überleben will.
Das hat auch der Staat erkannt. Abgesehen davon, daß er aus fiskalischen Gründen an dem Erlös interessiert ist, will er die kommunistische Beute des Klassen- kampfes auch aus diesem Grund privatisieren.

Das Problem ist, daß der Marktpreis landwirtschaftlicher Nutzflächen (im folgenden: LN) weit über dem Ertragswert liegt, so daß unter betriebs- wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Kauf der Flächen durch die landwirtschaft- lichen Betriebe nicht möglich ist.
Nun könnte man eine Lösung darin sehen, daß der Staat die Flächen zum Ertrags- wert verkauft.
Nur: Der Ertragswert beträgt etwa ein Drittel oder noch weniger des derzeitigen Marktpreises im Westen. Würde die BVVG LN zum Ertragswert auf den Markt werfen, muß dies zwangsläufig zu einem Einbruch der Bodenpreise im Westen führen.
Einige werden das für unproblematisch halten und die Frage stellen:
Warum sollen die Bodenpreise im Westen nicht fallen? Dabei wird übersehen, daß zahlreiche Höfe im Westen hoch verschuldet sind und daß, wenn die Verschuldung über die Beleihungsgrenze von 60% steigt, die Kredite der Hypothekenbanken notleidend werden.
Die Folge: Bei einem Preisverfall der Bodenpreise im Westen ist mit zahlreichen Insolvenzen bäuerlicher Betriebe zu rechnen.

Das ist offenbar - wenn auch spät - von der vorigen Bundesregierung erkannt worden. Sie hat deshalb das EALG (v. 27.9. 1994 BGB1 I, 2624) geschaffen, dessen voller Titel lautet:
"Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungs- rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können".
Der Titel des Gesetzes ist ein Etikettenschwindel. Es sollte vielmehr heißen:
"Gesetz zum Schutz der ostdeutschen Funktionäre und der westdeutschen Bodenpreise".
Umgesetzt worden ist das Gesetz durch die sog. FlächenerwerbsVO (v. 20.12. 1995, BGBl I, 2072), die vollständig "Verordnung über den Erwerb land- und forst- wirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichs- leistungsgesetz" heißt.
Diese Verordnung ist, wie hier nicht im einzelnen dargestellt werden kann, teilweise von der Ermächtigung des Gesetzes nicht gedeckt.
Durch das Gesetz soll den sog. Wiedereinrichtern, das sind die Pächter und das sind wiederum weit überwiegend ehemalige LPG-Kader oder LPG-Nachfolger, der verbilligte Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ermöglicht werden.
Durch ein Verkaufsverbot von 20 Jahren (§ 3 Abs. 10 EALG) in Verbindung mit der Regelung, daß der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös innerhalb dieser 20 Jahre an die BVVG, d.h. den Staat, abzuführen ist, soll ein Verfall westdeutscher Bodenpreise verhindert und sollen die "Wiedereinrichter" begünstigt werden.
Von der ursprünglich vorgesehenen Entschädigungsregelung für die Alteigentümer ist so gut wie nichts übrig geblieben.

Inzwischen ist diese Regelung als unzulässige Beihilfe im Sinne der EG-Vorchriften von der Kommission beanstandet worden, so daß das Gesetz novelliert werden muß.
Daraufhin hat die Bundesregierung unter dem Druck der SPD-geführten neuen Bundesländer den Verkauf insgesamt ausgesetzt, obwohl die EG-Kommission den verbilligten nachrangigen Verkauf an sog. Alteigentümer unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung als rechtmäßig gebilligt hatte.

Das Vorbringen der abgewählten Bundesregierung vor der EG-Kommission in diesem Verfahren hatte das Argumentationsniveau einer Bananenrepublik. Es wurde der Kommission weis gemacht, es handele sich bei der Regelung im EALG insgesamt um eine Entschädigungs- und Ausgleichsleistung für Geschädigte, womit sich die Kommission zunächst zufrieden gab.
Dann aber kam es zu einem Antrag vor dem BVerfG, den Vollzug des EALG auszusetzen.
Dagegen wandte sich die Bundesregierung mit der Begründung, durch eine einstweilige Anordnung gegen den Vollzug des EALG werde das Siedlungsprogramm, d.h. der Verkauf der Flächen an ehemalige LPGs und ihre Funktionäre zu Vorzugsbedingungen, verhindert, wodurch der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern schwerer Schaden zugefügt werde.
Deshalb müsse der Antrag auf Aussetzung des Gesetzesvollzugs wegen des überwie- genden öffentlichen Interesses zurückgewiesen werden.
Das BVerfG ist dem im Beschluß vom 21.5. 1996 beigetreten und hat ausgeführt, die vorrangigen Erwerbsrechte der Pächter, die nicht zu den Wiedergutmachungs- berechtigten zählten, würden durch eine einstweilige Anordnung blockiert, wodurch das mit dem EALG nach der Gesetzesbegründung verfolgte "eigenständige Förderprogramm" unterlaufen würde, mit dem in den neuen Bundesländern "neue Eigentumsstrukturen" geschaffen werden sollten.
Da die Bundesregierung in Brüssel geltend gemacht hatte, das EALG regele die Entschädigung der Enteigneten und enthalte deshalb keine unzulässige Beihilfe, verlangte die Kommission nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG mit Schreiben vom 4. Juli 1996 eine Erklärung und forderte die Bundesregierung auf, ihre Behauptung zu begründen, es handele sich bei dem begünstigten Lander- werb ausschließlich um eine Kompensation erlittener Schäden, weil nur dann keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 92 ff EWG-Vertrag vorliege.
Nach acht Monaten reichte die Bundesregierung eine Stellungnahme ein, die so fadenscheinig war, daß sich Bundesjustizminister Prof. Schmidt-Jortzig weigerte, sie zu unterschreiben, wie in der FAZ zu lesen war.
Die Kommission verbot die Regelung als unzulässige Beihilfe mit Beschluß vom 20. Januar 1999. Die Rechtsmittelfrist für eine Anfechtungsklage vor dem EuGH hat die Bundesregierung verstreichen lassen, weil sie ihre Rechtsposition ersicht- lich als hoffnungslos angesehen hat.

Da mit der Einleitung des Prüfungsverfahrens durch die EG-Kommission ein Verkaufsverbot in Kraft trat, muß die BVVG ihre bisherigen Verkäufe von Agrarflächen nach dem EALG - es sind 42.314 ha LN und 1037 Verträge - auf die Vereinbarkeit mit europäischem Recht prüfen, weil über den Kaufpreis zum Teil höhere Beihilfen gewährt worden sind, als nach EU-Recht erlaubt ist, wie der Geschäftsführer der BVVG mitgeteilt hat. Der Bundesregierung ist auch klar, daß insbesondere Verkäufe forstwirtschaftlicher Flächen, die nicht an geschädigte Alteigentümer, sondern an Dritte verkauft wurden, nichtig sind und rückabgewickelt werden müssen. Sie hat versucht, die EU-Kommission davon zu überzeugen, eine Rückabwicklung dieser Verträge sei faktisch
(gemeint ist wohl: politisch) nicht möglich.
Die EU-Kommission hat sich dem bisher nicht angeschlossen und auf der Durchsetzung des EG-Vertrags bestanden. Gegen einen verbilligten Verkauf an Alteigentümer nach dem EALG beständen keine EG-rechtlichen Einwände, da es sich insoweit um Entschädigungen handele.

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