| Enteignung |
| Von Nico Nader |
| Teil 6 des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof | |
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Im übrigen steht eine Entscheidung des BVerfG über das EALG
im Herbst dieses Jahres an. In diesem Verfahren hat die Bundesregierung
vorgetragen, gegen den Verkauf an Dritte bestän-den keine gemeinschaftsrechtlichen
Bedenken, obwohl die Kommission der Bundesregierung mitgeteilt hatte,
der Verkaufsstopp an Dritte könne nicht aufgehoben werden. Auch
die Ver-längerung von Pachtverträgen auf 18 Jahre könne
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Eine Neufassung des EALG ist unausweichlich. Es zeichnet sich angesichts
der bestehenden politischen Zusammensetzung des Bundestages und mit
Rücksicht auf die von allen Parteien in den neuen Bundesländern
zum alleinigen Maßstab erhobenen Wahlchancen ab, daß die
Neuregelung auf eine weitere Verböserung gegenüber den Alteigentümern
hinauslaufen wird. Der den Alteigentümern durch die bisherige Regelung
eingeräumte verbilligte Erwerb der ihnen entschädigungslos
weggenommenen Flächen soll erheblich eingeschränkt werden.
- Der Fall vor der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich abgeschlossen.
Der Einwand gegen das EALG hat den Alteigentümern, wie bekannt,
aufgrund weiterer Manipulationen der Bundesregierung nichts gebracht
und das Bundesverfassungs- VI. Geschichtliche Behandlung von Konfiskationen vorübergehender revolutionären Regierun-gen nach Wiederherstellung der alten Ordnung. Die unterschiedliche Behandlung 1945 bis 1949 in der SBZ und später
in der DDR unter rechtsstaatswidrigen Umständen enteigneten Vermögens
nach der Wieder- vereinigung wirft Fragen auf, denen das BVerfG aus
dem Wege gegangen ist. a) Das älteste aufgefundene Beispiel ist das Athener Ausgleichsabkommen 403 bis 402 v. Chr. Nach dem Tod des Perikles 429 v. Chr. brachen in Athen politische Wirren aus, die im Pelo-ponnesischen Krieg kulminierten. Die nicht erfolgreiche KriegRhrung des demokratisch geordneten Stadtstaates führte 404 zur Oligarchenherrschaft der Dreißig. Unter ihnen waren der Qnkel Charmides und der Vetter Critias des damals 23 Jahre alten Platon. Nach dem Mißerfolg des Krieges gegen Sparta und dem Einzug des Lysander in Athen, kehrten die unter der oligarchischen Zwischenherrschaft wegen "Landesverrats" vertriebenen und enteigneten "Vierhundert" nach Athen zurück. Die Oligarchen, die jeden Rückhalt in der Bürgerschaft verloren hatten, wurden gestürzt und flohen nach Eleusis. Es war nun die Frage, was mit dem von den Oligarchen konfiszierten
Vermögen der Vertriebe-nen geschehen sollte. In dem Ausgleichsabkommen
wurde bestimmt, daß konfisziertes unbewegliches Vermögen
zurückzuerstatten sei Nicht zurückerstattet wurde bewegliches
Vermö-gen, das nach der Konfiskation verkauft worden war. Es ist interessant, wie differenziert die Lösung ist, die einerseits zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen abgrenzt und bei dem beweglichen Vermögen eine Differenzierung danach vorsieht, ob es verkauft oder noch vorhanden war. Noch in den Händen des Staates befindliche bewegliche Sachen wurden zurückgegeben. Die Nichtrückgabe in-zwischen veräußerter beweglicher Güter wurde verweigert. Wir würden das heute als Gut-glaubensschutz des Verkehrs oder Dritter bezeichnen, woRr die Staaten des Attischen Seebunds als Handelsnationen einen Sinn hatten. b) Ein weiteres Beispiel ist der Westfälische Friede, der den dreißigjährigen Krieg beendete. Nach der Erklärung des Willens zum Frieden und der Gewährung gegenseitiger Amnestie wird in Art. 3 geregelt, daß alles zurückzugewähren ist, was aus Anlaß des Zerwürfnisses oder von Kampfhandlungen verloren worden ist und zwar Güter und Lehen als auch davon abgeleitete Rechte. Es heißt dort, einschließlich der persönlichen Freiheiten solle alles vollständig in jenen Rechtszustand versetzt werden, in dem sich die Dinge zuvor rechtmäßig befanden, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen dem nicht entgegen- stehen, sondern ungültig sein sollen. Dies ist die wohl konsequenteste aller bekannten Restitutionen. Zu Grunde lag die politische Notwendigkeit, nach einem verheerenden Krieg von 30 Jahren aufeinander zuzugehen, den Frieden zu sichern und deshalb auf einzelne Gewinne durch den Krieg zu verzichten. Daß es bei der Umsetzung dieser Grundsätze zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten kam, kann nicht verwundern. c) Im Zuge der napoleonischen Eroberungen wurde aus Teilen Hannovers,
Braunschweigs, Preußens und Kurhessens und noch einiger anderer
kleinerer Territorien das Königreich Westfalen gebildet. Im Tilsiter
Frieden vom 9. Juli 1807 erreichte Napoleon dessen Anerkennung durch
Rußland und Preußen. d) Anders w.ar die Regelung nach dem Interregnum Cromwells und der
Restauration der alten Ordnung durch König Karl II auf den englischen
Thron. Es war klar, daß das Kron- und Kir-chenland unverzüglich
und vollständig restituiert wurde. Direkt und gewaltsam konfisziertes
Privateigentum wurde ebenfalls im Einzelfall zurückgegeben. Viele
Royalisten hatten ihr Land durch Mittelsmänner zurückge- kauft.
Die Situation ist mit der heutigen vergleichbar, wobei man wissen muß,
daß der König nach damaliger Vorstellung die Staatsausgaben
selbst finanzieren sollte. Es galt der Grundsatz: "The King should
live of his own." Die Haltung des Königs in dieser Frage führte
dazu, daß der mit seiner Rückkehr erlassene "Act of
free and general pardon, indemnity and oblivion" alsbald ironisch
als "act of indemnity for the king's enemies and oblivion for the
king's friends" bezeichnet wurde. e) Ein weiterer Fall ist die Restauration nach der Rückkehr der Bourbonen auf den französischen Thron. Schon Napoleon hatte erkannt, daß nur eine Amnestie auf Dauer
den Bürgerkrieg endgültig beenden konnte. Am 26. April 1802
wurde ein Senatsbeschluß gefaßt, der vorsah, daß den
Emigranten ihr eingezogenes Eigentum zurückgegeben werde, soweit
es sich noch in der Hand des Staates befand. Es heißt in dem Beschluß:
Bereits ein halbes Jahr später kam es indes zu einer Revision.
Durch Gesetz vom 5./6. Dezem-ber 1814 wurde bestimmt, daß das
bis dahin noch nicht veräußerte Vermögen den zurückgekehrten
Emigranten zurückzugeben sei. Die Neuerwerber wurden umfassend
geschützt, worüber es in der folgenden Zeit eine sehr kontroverse
öffentliche Diskussion gab. f) Kommen wir zu diesem Jahrhundert und zwar zur sog. Nelkenrevolution in Portugal vom Jahr 1974. Im Oktober begannen die Landarbeiter im Alentejo-Gebiet im südlichen
Portugal, auf das sich die Übergriffe im wesentlichen beschränkten,
mit der gewaltsamen Inbesitznahme landwirtschaftlicher Großbetriebe,
die unter Führung der kommunistischen Partei, welche die Landar-beiter
mit zehntausenden von Kriegs- waffen ausgerüstet hatte, teilweise
blutig durchgeführt wurde. Es kam indes im wesentlichen zu einer Rückgabe des Eigentums, die durch das Gesetz über die Grundlagen der Agrarreform vom 29. September 1977 eingeleitet wurde. Der in diesem Gesetz vorgesehene Vorbehalt zugunsten der Alteigentümer, der ihnen eine "Reserve" an Land garantierte, wurde politisch heftig angegriffen. Anfang 1980 verloren die 1974/75 geschaffenen revolutionären Strukturen
indes ihre verfassungsrechtliche Verankerung, weil sich allgemein die
Ansicht durchgesetzt hatte, daß diese Maßnahmen nicht als
Nationalisierung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung anzusehen
seien, sondern als Enteignungen. Im Anschluß an eine Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde
am 31.5. 1988 eine Geset-zesverordnung erlassen, in der einleitend bekräftigt
wird, daß sich die Regierung von dem Grundprinzip habe leiten
lassen, daß "die Entschädigung auf der Grundlage des
wirklichen und üblichen Wertes der Güter zu bestimmen sei,
um auf diese Weise einen gerechten Ausgleich zu gewährleisten".
g) Zum Abschluß soll ein Blick auf Vichy-Frankreich geworfen
werden, durch den besonders deutlich wird, wie sehr sich die sog. Bodenreformentscheidungen
des BVerfG von westeuropäischen Rechtsvorstellungen entfernen.
Anders als in Frankreich stand der Schutz des gutgläubigen Erwerbs privater Dritter in Deutschland nie zur Diskussion, es ging und geht nur um das noch in der Hand des Staates befindliche Eigentum. Wie sehr sich die Entscheidungen des BVerfG von der Rechtskultur Westeuropas
entfernen, wird noch deutlicher, wenn man den Vergleich auf die Männer
des 20. Juli einerseits und die der Resistance andererseits ausdehnt.
VII. Schlußbemerkung Sehr spät ist im Bundesgerichtshof ein von Ottl Aicher, der mit einer Schwester der nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Sophie Scholl verheiratet war, geschaffenes schlichtes Mahnmal für diejenigen aufgestellt worden, denen durch die Justiz im Namen des Deutschen Volkes Unrccht zugefügt wurde. Als Mahnung und Forderung an die Justiz ist in die Säule Vers
16 des 14. Kapitels der Sprüche Salomonis eingeschlagen: Quellenstext: Manuskript eines Vortrags vor der Hanns-Seidl-Stiftung |
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