Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader
Teil 6 des Staatsbetruges aus Sicht eines Richters am Bundesgerichtshof

Im übrigen steht eine Entscheidung des BVerfG über das EALG im Herbst dieses Jahres an. In diesem Verfahren hat die Bundesregierung vorgetragen, gegen den Verkauf an Dritte bestän-den keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, obwohl die Kommission der Bundesregierung mitgeteilt hatte, der Verkaufsstopp an Dritte könne nicht aufgehoben werden. Auch die Ver-längerung von Pachtverträgen auf 18 Jahre könne gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
Letzteres war eine von der Bundesregierung ins Auge gefaßte Maßnahme, um die Konsequenzen aus dem Beschluß der EG-Kommission vom 20.1.1999 zu unterlaufen.

Eine Neufassung des EALG ist unausweichlich. Es zeichnet sich angesichts der bestehenden politischen Zusammensetzung des Bundestages und mit Rücksicht auf die von allen Parteien in den neuen Bundesländern zum alleinigen Maßstab erhobenen Wahlchancen ab, daß die Neuregelung auf eine weitere Verböserung gegenüber den Alteigentümern hinauslaufen wird. Der den Alteigentümern durch die bisherige Regelung eingeräumte verbilligte Erwerb der ihnen entschädigungslos weggenommenen Flächen soll erheblich eingeschränkt werden.
Die Folge wird sein, daß die Regelung wiederum vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wird, was die Möglichkeit eröffnet, eine Entscheidung über die bisherige Regelung des EALG erneut zurückzustellen. Im übrigen wird das Verfahren vor der EG-Kommission von neuem beginnen, wobei die Bundesregierung auf zweierlei hoffen kann. Einmal darauf, daß es ihr gelingt, vor einer Entscheidung der Kommission und ggfls. des EuGH vollendete Tatsachen zu schaffen und zum andern, daß der nächste Wettbewerbskommissar nicht das Format und die Unabhängigkeit von Karel van Miert oder seines Vorgängers Sir Leon Brittan haben wird.

- Der Fall vor der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Einwand gegen das EALG hat den Alteigentümern, wie bekannt, aufgrund weiterer Manipulationen der Bundesregierung nichts gebracht und das Bundesverfassungs-
gericht hat mit seiner Entscheidung von 2001 den weiteren Verkauf von gestohlenem Privateigentum freigegeben.-

VI. Geschichtliche Behandlung von Konfiskationen vorübergehender revolutionären Regierun-gen nach Wiederherstellung der alten Ordnung.

Die unterschiedliche Behandlung 1945 bis 1949 in der SBZ und später in der DDR unter rechtsstaatswidrigen Umständen enteigneten Vermögens nach der Wieder- vereinigung wirft Fragen auf, denen das BVerfG aus dem Wege gegangen ist.
Für eine Problemlösung kann es hilfreich sein, nach Parallelen in der Geschichte zu suchen und zu betrachten, wie man seinerzeit mit derartigen Problemen umgegangen ist und einen Ausgleich herbeigeführt hat.

a) Das älteste aufgefundene Beispiel ist das Athener Ausgleichsabkommen 403 bis 402 v. Chr.

Nach dem Tod des Perikles 429 v. Chr. brachen in Athen politische Wirren aus, die im Pelo-ponnesischen Krieg kulminierten. Die nicht erfolgreiche KriegRhrung des demokratisch geordneten Stadtstaates führte 404 zur Oligarchenherrschaft der Dreißig. Unter ihnen waren der Qnkel Charmides und der Vetter Critias des damals 23 Jahre alten Platon. Nach dem Mißerfolg des Krieges gegen Sparta und dem Einzug des Lysander in Athen, kehrten die unter der oligarchischen Zwischenherrschaft wegen "Landesverrats" vertriebenen und enteigneten "Vierhundert" nach Athen zurück. Die Oligarchen, die jeden Rückhalt in der Bürgerschaft verloren hatten, wurden gestürzt und flohen nach Eleusis.

Es war nun die Frage, was mit dem von den Oligarchen konfiszierten Vermögen der Vertriebe-nen geschehen sollte. In dem Ausgleichsabkommen wurde bestimmt, daß konfisziertes unbewegliches Vermögen zurückzuerstatten sei Nicht zurückerstattet wurde bewegliches Vermö-gen, das nach der Konfiskation verkauft worden war.
Um die Dinge abzuwickeln wurde eine Behörde eingerichtet, die Syndikoi.

Es ist interessant, wie differenziert die Lösung ist, die einerseits zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen abgrenzt und bei dem beweglichen Vermögen eine Differenzierung danach vorsieht, ob es verkauft oder noch vorhanden war. Noch in den Händen des Staates befindliche bewegliche Sachen wurden zurückgegeben. Die Nichtrückgabe in-zwischen veräußerter beweglicher Güter wurde verweigert. Wir würden das heute als Gut-glaubensschutz des Verkehrs oder Dritter bezeichnen, woRr die Staaten des Attischen Seebunds als Handelsnationen einen Sinn hatten.

b) Ein weiteres Beispiel ist der Westfälische Friede, der den dreißigjährigen Krieg beendete. Nach der Erklärung des Willens zum Frieden und der Gewährung gegenseitiger Amnestie wird in Art. 3 geregelt, daß alles zurückzugewähren ist, was aus Anlaß des Zerwürfnisses oder von Kampfhandlungen verloren worden ist und zwar Güter und Lehen als auch davon abgeleitete Rechte. Es heißt dort, einschließlich der persönlichen Freiheiten solle alles vollständig in jenen Rechtszustand versetzt werden, in dem sich die Dinge zuvor rechtmäßig befanden, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen dem nicht entgegen- stehen, sondern ungültig sein sollen.

Dies ist die wohl konsequenteste aller bekannten Restitutionen. Zu Grunde lag die politische Notwendigkeit, nach einem verheerenden Krieg von 30 Jahren aufeinander zuzugehen, den Frieden zu sichern und deshalb auf einzelne Gewinne durch den Krieg zu verzichten. Daß es bei der Umsetzung dieser Grundsätze zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten kam, kann nicht verwundern.

c) Im Zuge der napoleonischen Eroberungen wurde aus Teilen Hannovers, Braunschweigs, Preußens und Kurhessens und noch einiger anderer kleinerer Territorien das Königreich Westfalen gebildet. Im Tilsiter Frieden vom 9. Juli 1807 erreichte Napoleon dessen Anerkennung durch Rußland und Preußen.
Er setzte seinen Bruder Jerome als König ein. Mit Napoleon ging auch dieses Königreich unter. In der Zwischenzeit waren indes staatliche Ländereien und Do-mänen zur Finanzierung der französichen Kriegsfiihrung verkauft worden.
Der Kurfürst von Hessen erkannte die Veräußerungen durch die westfälische Regierung nicht an, erklärte alle in seiner Abwesenheit vorgenommenen Veräußerungen durch Verordnung vom 14. Januar 1814 für nichtig und ordnete die Wiederinbesitznahme durch seine Rentkammer an.
Der geleistete Kaufpreis wurde den Käufern nicht erstattet, der Rechtsweg wurde ausgeschlossen.
Die Käufer wandten sich an die Frankfurter Bundesversammlung, die sich für unzuständig erklärte. Obwohl damit rigoros auf den status quo ante von 1806 zurückgegangen wurde, erfolgte in vielen Fällen eine pragmatische Regelung durch nochmaligen günstigen Wiedererwerb durch die ehemaligen Erwerber.

d) Anders w.ar die Regelung nach dem Interregnum Cromwells und der Restauration der alten Ordnung durch König Karl II auf den englischen Thron. Es war klar, daß das Kron- und Kir-chenland unverzüglich und vollständig restituiert wurde. Direkt und gewaltsam konfisziertes Privateigentum wurde ebenfalls im Einzelfall zurückgegeben. Viele Royalisten hatten ihr Land durch Mittelsmänner zurückge- kauft.
Einzelne ließen jedoch die Übertragung ihres Eigentums geschehen, ohne einen Rückkauf zu versuchen, da sie auf eine Restitution aus Rechtsgründen hofften. Sie sollten sich täuschen, denn der König als Begünstigter verhinderte durch sein Veto die vom neu gewählten "Parlament der Kavaliere" mehrfach versuchte Restitution.

Die Situation ist mit der heutigen vergleichbar, wobei man wissen muß, daß der König nach damaliger Vorstellung die Staatsausgaben selbst finanzieren sollte. Es galt der Grundsatz: "The King should live of his own." Die Haltung des Königs in dieser Frage führte dazu, daß der mit seiner Rückkehr erlassene "Act of free and general pardon, indemnity and oblivion" alsbald ironisch als "act of indemnity for the king's enemies and oblivion for the king's friends" bezeichnet wurde.
Hier haben wir einen mit dem Verhalten unseres Staates vergleichbaren Fall. Der den Staat repräsentierende König nimmt Zugriff auf das Eigentum der ihm ergebenen Royalisten, die während des Interregnums gezwungen waren, ihr Land zu verkaufen, um die ihnen auferlegten Strafgelder und Steuern bezahlen zu können. Das war politisch durchsetzbar, weil die Gruppe relativ klein war, da es vielen Royalisten schon vorher gelungen war, ihr Land durch Mittelsmänner zurückzukaufen.

e) Ein weiterer Fall ist die Restauration nach der Rückkehr der Bourbonen auf den französischen Thron.

Schon Napoleon hatte erkannt, daß nur eine Amnestie auf Dauer den Bürgerkrieg endgültig beenden konnte. Am 26. April 1802 wurde ein Senatsbeschluß gefaßt, der vorsah, daß den Emigranten ihr eingezogenes Eigentum zurückgegeben werde, soweit es sich noch in der Hand des Staates befand. Es heißt in dem Beschluß:
"Ceux de leurs biens qui sont encore dans les mains de la nation ..... leurs seront rendus sans restitution de fruits..."
Dies war die erste Wiedergutmachung des mit der Revolution an den Emigranten begangenen Unrechts. Von dieser Restitution blieben aber mehrere tausend Emigranten ausgeschlossen, die in irgendeiner Weise politisch über ihre Emigration hinaus in Erscheinung getreten waren.
Diese hofften auf die Rückgabe ihrer Güter nach der Restauration der Bourbonen-herrschaft, sollten sich aber täuschen.
Denn bereits die Verfassung vom 4. Juni 1814 sah in Art. 9 vor:
"Toutes les proprietes sont inviolable, sans aucune exception de celles qu'on apelle nationales, la loi ne mettant aucune difference entre elles."
Daneben wurde allerdings in Art. 10 bestimmt, daß eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit zwingend mit einer Entschädigung verbunden sein müsse.

Bereits ein halbes Jahr später kam es indes zu einer Revision. Durch Gesetz vom 5./6. Dezem-ber 1814 wurde bestimmt, daß das bis dahin noch nicht veräußerte Vermögen den zurückgekehrten Emigranten zurückzugeben sei. Die Neuerwerber wurden umfassend geschützt, worüber es in der folgenden Zeit eine sehr kontroverse öffentliche Diskussion gab.
Die Regierung legte eine Staatsanleihe von 1 Milliarde Franc auf, um eine Entschädigungsregelung zu finanzieren. Dies auch deswegen, um endlich Rechtssicherheit für die Neuerwerber zu schaffen. Diesen war zwar in der Verfassung von 1814 das Eigentum garantiert, der sehr häufige Verkauf derartiger Güter weit unter den sonst üblichen Preisen zeigte aber, wie es um die Rechts-sicherheit dieses Eigentums im Bewußtsein der Bevölkerung bestellt war.
Wegen dieses Mangels an Legitimität wurde im Parlament vehement (allerdings erfolglos) die volle Rückgabe statt einer Entschädigung verlangt.
Am 23. April 1825 wurde schließlich nach mehreren Änderungen ein Gesetzentwurf angenommen, der eine Entschädigung der durch das Gesetz vom 5./6. Dezember 1814 leer ausgegangenen Alteigentümer festlegte.

f) Kommen wir zu diesem Jahrhundert und zwar zur sog. Nelkenrevolution in Portugal vom Jahr 1974.

Im Oktober begannen die Landarbeiter im Alentejo-Gebiet im südlichen Portugal, auf das sich die Übergriffe im wesentlichen beschränkten, mit der gewaltsamen Inbesitznahme landwirtschaftlicher Großbetriebe, die unter Führung der kommunistischen Partei, welche die Landar-beiter mit zehntausenden von Kriegs- waffen ausgerüstet hatte, teilweise blutig durchgeführt wurde.
Ende Oktober 1975 waren etwa 1 Million Hektar Land im Alentejo besetzt. Ernesto Cunhal, der Generalsekretär der KP Portugals, erklärte die Aktion als größte Errungenschaft der portugiesischen Revolution.

Es kam indes im wesentlichen zu einer Rückgabe des Eigentums, die durch das Gesetz über die Grundlagen der Agrarreform vom 29. September 1977 eingeleitet wurde. Der in diesem Gesetz vorgesehene Vorbehalt zugunsten der Alteigentümer, der ihnen eine "Reserve" an Land garantierte, wurde politisch heftig angegriffen.

Anfang 1980 verloren die 1974/75 geschaffenen revolutionären Strukturen indes ihre verfassungsrechtliche Verankerung, weil sich allgemein die Ansicht durchgesetzt hatte, daß diese Maßnahmen nicht als Nationalisierung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung anzusehen seien, sondern als Enteignungen.
Der Unterschied besteht darin, daß die Nationalisierung durch Gesetz erfolgt und andere Rechtsfolgen hat als die Enteignung, die aufgrund eines Gesetzes durch ministerielle Verfugung erfolgt. Insoweit ist
- anders als bei Nationalisierungen - der volle Verkehrswert einschließlich des immateriellen Werts wie z.B. des goodwill zu entschädigen.

Im Anschluß an eine Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde am 31.5. 1988 eine Geset-zesverordnung erlassen, in der einleitend bekräftigt wird, daß sich die Regierung von dem Grundprinzip habe leiten lassen, daß "die Entschädigung auf der Grundlage des wirklichen und üblichen Wertes der Güter zu bestimmen sei, um auf diese Weise einen gerechten Ausgleich zu gewährleisten".
Mit dieser Naturalrestitutions- bzw. Entschädigungsregelung war die revolutio- näre Umgestaltung im Alentejo, die faktisch schon früher gescheitert war, auch normativ gescheitert.

g) Zum Abschluß soll ein Blick auf Vichy-Frankreich geworfen werden, durch den besonders deutlich wird, wie sehr sich die sog. Bodenreformentscheidungen des BVerfG von westeuropäischen Rechtsvorstellungen entfernen.
Hätte die wiedereingesetzte französisch-republikanische Staatsgewalt nach den Maßstäben des deutschen Staatsrechts in der Auslegung des BVerfG gehandelt, hätte sie die Konfiskationen deutscher Besatzungsinstanzen oder der Vichy- Regierung in Frankreich staatsrechtlich bestehen lassen können.
Tatsächlich hat sie dieses totalitäre Zwischenrecht nach französischer republikanischer Rechtstradition (ordre public) unverzüglich und radikal als nichtig behandelt.
Für französische Richterkollegen ist klar, daß es für den ordre public nicht darauf ankommen kann, ob ein überwundenes Regime nach seiner totalitären Staatsraison eine auf französichem Staatsgebiet getroffene Maßnahme als "rechtmäßig" angesehen hat, sondern allein darauf, ob sie es nach dem ordre public und der Staatsraison der wiederaufgerichteten republikanischen rechtsstaatlichen Staatsgewalt tatsächlich ist.
Dadurch, daß die Maßnahmen auf französichem Staatsgebiet vorgenommen wurden und zudem französische Staatsbürger betrafen, sei der "Inlandsbezug" des ordre public hergestellt.

Anders als in Frankreich stand der Schutz des gutgläubigen Erwerbs privater Dritter in Deutschland nie zur Diskussion, es ging und geht nur um das noch in der Hand des Staates befindliche Eigentum.

Wie sehr sich die Entscheidungen des BVerfG von der Rechtskultur Westeuropas entfernen, wird noch deutlicher, wenn man den Vergleich auf die Männer des 20. Juli einerseits und die der Resistance andererseits ausdehnt.
Daß es der Verfassung entsprechen soll, daß der Staat von den Kommunisten eingezogenes Vermögen von Widerstandskämpfern der Resistance gegen Vichy- Frankreich und die deutschen Besatzer behalten darf, ist in Frankreich nicht zu vermitteln.
Keine französische Regierung hätte es wagen können und keiner wäre es in den Sinn gekommen, von Vichy-Frankreich oder der deutschen Besatzungsmacht eingezogenes Vermögen zu behalten.
Der Versuch eines Zugriffs des Staates auf eingezogenes Vermögen von Kämpfern der Resistance ist in Frankreich undenkbar.

VII. Schlußbemerkung

Sehr spät ist im Bundesgerichtshof ein von Ottl Aicher, der mit einer Schwester der nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Sophie Scholl verheiratet war, geschaffenes schlichtes Mahnmal für diejenigen aufgestellt worden, denen durch die Justiz im Namen des Deutschen Volkes Unrccht zugefügt wurde.

Als Mahnung und Forderung an die Justiz ist in die Säule Vers 16 des 14. Kapitels der Sprüche Salomonis eingeschlagen:
"Gerechtigkeit erhöht ein Volk".
Es wird sie für die Opfer des kommunistischen Klassenkampfes in der Sowjetischen Besatzungszone nicht geben.

Quellenstext: Manuskript eines Vortrags vor der Hanns-Seidl-Stiftung
Author: Falk Freiherr von Maltzahn, Richter am Bundesgerichtshof

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