| Enteignung |
| Von Nico Nader - 10.06.2002 |
| Ist die Europäische Verfassung bei Ex-Bundespräsident Herzog in guten Händen? | |
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Vergangene Woche stellten sich anlässlich einer Veranstaltung der Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg, drei hohe Persönlichkeiten der Russischen Hauptmilitärstaatsanwaltschaft den kritischen Fragen der Mitglieder eines Auditoriums interessierter Magdeburger. 1. Generalleutnant Alexander Morin
Neben einer langen Reihe von Zahlen und Fakten aus der Zeit im und nach dem II Weltkrieg und den Jahren der russischen Militärherrschaft in den Ostblockländern und der SBZ, fügte die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der russischen Föderation einen bedeutsamen Passus der russischen Wortwahl zu den Eingriffen in Privatvermögen deutscher Staatsbürger im Zeitraum von 1945 bis 1949 im Rahmen des deutschen Anhangschreibens zum 2+4-Vertrages ein: " Die aufgrund von besatzungshoheitlichen Bestimmungen durchgeführten
Demnach distanziert sich auch die Militärstaatsanwaltschaft, wie viele russische Instanzen vor ihr, von jeglicher Verantwortung für die Aufrechterhaltung der von deutschen Behörden in Eigenverantwortung durchgeführten Konfiskationen in den Jahren 1945 bis 1949. Dagegen der deutsche Text in der Erklärung vom 15. Juni 1990 der später in den Einigungsvertrag übernommen und auch dem 2+4 Vertrag zwischen den deutschen Staaten und den Alliierten beigefügt wurde: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 - 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierung der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der BRD nimmt dies im Hinblick auf die Historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass einem künftigen Gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss." Eine gezielte Nachfrage aus dem Auditorium hinsichtlich des genauen Textes der sowjetischen Seite, insbesondere unter Hinweis auf den SMAD Befehl 201 und seinen Anwendungsverordnung Nr. 24 und Nr.38, wonach Konfiskationen von Eigentum entlasteter Deutscher, selbst wenn sie NSDAP Mitglieder gewesen sein sollten, als unzulässig eingestuft und die Rückführung des Eigentums an die Eigentümer vorgeschrieben war, erbrachte die mündliche Bestätigung dieser russischen Vorgaben und die weitere Ausführung, dass es von einigen Herren der deutschen Seite - gemeint sind wohl H.-D- Genscher und de Maiziere- zum 2+4-Vertrag Druck gegeben habe, den bekannten deutschen Anhang dem Vertrag beizufügen. Wenn sich also die Bundesrepublik auf " Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" bezieht und diese angeblich nicht revidierbar seien, so hätte der deutsche Staat zunächst einmal klarstellen müssen, welche Enteignungsmaßnahmen sich nun tatsächlich und zwingend auf diese vorgeblich besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Grundlagen stützen. Es kommt einer bewussten Verschleierung der Tatsachen gleich, wenn sich dieser Rechtsstaat pauschal, nicht spezifiziert, auf besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Maßnahmen gegen pauschale, nicht spezifizierte, Gruppen von Staatsbürgern beruft, um sich unter diesem Vorwand deren Privateigentum einverleiben zu können. Nach 1945 bis 1990 haben in der SBZ und später DDR wiederholt umfangreiche Eingriffe in Privateigentum stattgefunden, die nachweisbar auf keine andere Ursache zurückzuführen sind, als auf das brutale, menschverachtende und widerrechtliche Vorgehen von Staatsgewalt.
Einigungsvertrag zwischen und der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands 18.9.1990 5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt: "Artikel 143 (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31.Dezember 1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen
Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche
Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht
gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31.Dezember 1995 zulässig. (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden."
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages. (2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine
Rücküber- tragung von Eigentumsrechten an Grundstücken
oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück
oder Gebäude für dringende, näherfestzulegende Investi-
tionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen
Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung wider- sprechen. 2+4-Vertrag : (4)Das vereinte Deutschland hat demgemäss volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. ------------------------------------------------------- Berlin, 3.Juni 1948 D i e D e u t s c h l a n d - P o l i t i k d e r S o w j e t u n i o n
B e r l i n, 2. Juni (Kommunique´) Der Oberste Chef der Sowjetischen
Militärverwaltung in Deutschland, Marschall der Sowjetunion S o
k o l o w s k ij empfing am 27. Mai 1948 die Vorsitzenden der CDU der
sowjetischen Zone, Otto Nuschke, Dr. Lobedanz (Mecklenburg) und Prof.Hickmann
(Sachsen) An der Unter- redung nahmen politische Berater der Sowjetischen
Militärverwaltung in Deutschland, S o m o n o w, der Chef der Informationsverwaltung
der SMAD, Im Namen der C H R I S T L I C H - D E M O K R A T I - F r a g e : Die Verordnung zur Durchführung der Bodenreform stellt
die Enteignung der Großgrundbesitzer und der aktiven Faschisten
sowie der Kriegsverbrecher dar. Diese Enteignungen sind bereits durchgeführt.
Wir haben uns von Anfang an für die Durchführung der Bodenreform
eingesetzt und begrüßen, dass durch den Befehl nunmehr in
stärkerem Umfang als bisher der Aufbau und die wirtschaftliche
Festigung der Neubauern in Angriff genommen wird. Die Gegner Eine derartige Anordnung würde nach unserer Auffassung wesentlich zur Beruhigung der ländlichen Bevölkerung beitragen, den Bauern das Gefühl der Sicherheit des Besitzes geben und ihre Arbeits und Leistungskraft steigern.
F r a g e : Handwerk und Gewerbe befürchten vielfach die Enteignung
aller mehr oder weniger größeren Betriebe. Dadurch ist die
Unsicherheit im Wirtschaftsleben entstanden. Eine Erklärung von
Ihnen, Herr Marschall, in dem Sinne, dass nach - Exakt dieser Grund für die Beunruhigung von Handwerk und Gewerbe
wurde A n t w o r t : Über die Sequestrierungsfrage gibt es einen klaren
Befehl, in dem es heißt, dass es keinerlei weitere Sequestrierungen
und Beschlagnahmungen mehr geben wird. Wir haben der Deutschen Wirtschaftskommission wichtige Funktionen bei dem Wiederaufbau und der Entwicklung der Wirtschaft in der Zone übertragen. Es ist unbedingt notwendig, ihre Arbeit mit allen Mitteln zu fördern, um im beschleun- igten Tempo die Friedenswirtschaft zu entwickeln. Bodenreform Verordnung:
Der Bodenfonds sei somit letztlich treuhänderisch gebundenes,
rechtlich verselbstständigtes volkseigenes Vermögen, über
welches bestimmte Rechtsträger auf der Grundlage von Normen des
sozialistischen Rechts verfügungsbefugt gewesen seien. "Durch die Bodenreform wurde der Landbesitz der Junker und der Faschisten und Kriegsverbrecher in die Hände der Bauern übergeben. Kredit- und Bankein- richtungen sowie Industrieunternehmungen ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen gingen in das Eigentum des Volkes über." Die sowjetische Besatzungsmacht hat also genau differenziert zwischen Eigentum und Besitz und ausdrücklich geregelt, dass in das Eigentum des Volkes nur Kredit- und Bankeinrichtungen sowie Industrieunternehmungen ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen übergegangen seien. Die Überführung von Bodenreform- grundstücken in Volkseigentum war also von der SMAD ausdrücklich nicht gewollt gewesen; ihr ging es ausschließlich um die Ausschaltung der sog. Großgrund- besitzer als Klasse und deren Verdrängung aus dem dörflichen Leben, nicht jedoch darum, in der von ihr besetzten Zone eine Volksdemokratie sowjetischen Typs zu installieren. (nach Ausführungen von Dr. Gertner auf diesen Seiten) Unter Berücksichtigung der hier angeführten Fakten, kommt man unzweifelhaft zu der Überzeugung, dass es bei den von der SMAD befohlenen "Konfiskationen" zwischen 1945 und 1949, ob nun mit "Bodenreform" oder anderweitig betitelt, ausschließlich um Strafmaßnahmen gegenüber Faschisten und Kriegsverbrechern gegangen ist. - Sogenannte "Junker" (Großgrundbesitzer) wurden in diesem Zusammenhang von den d e u t s c h e n Stellen durchgängig, bar jeglicher Beweisführung, diffamierend als Kriegsverbrecher abgestempelt. SMAD Befehl Nr. 201 stellt allerdings ausdrücklich fest, dass
nach der Entnazifizierung NUR die Konfiskationen, insbesondere Maßnahmen
der Bodenreform, im vorherigen Besitz von Nazi- und Kriegsverbrechern,
Rüstungsindustriellen und Profiteuren des Krieges von einer Rückführung,
ausgeschlossen sein sollten.
Herr Herzog hat in eigener Person, als Helfershelfer aller politischen Parteien, dafür Sorge getragen, dass der § 143, insbesondere Abs. 3, wie oben angeführt, unter Vortäuschung falscher Tatsachen, in das Grundgesetz eingefügt worden ist. Wider besseres Wissen von Herrn Herzog und seinen politischen Gönnern und Auftraggebern, gegen die Positionen der Siegermächte, die keinerlei Bezug auf die Bestandskraft von Eingriffen in deutsches Privateigentum im 2+4 Vertrag zugelassen und lediglich den deutschen Anhang zum Vertrag - da völkerrechtlich irrelevant- geduldet haben, hat eine Verunglimpfung des deutschen Grundgesetzes stattgefunden, die heute verhindern soll, dass gestohlenes Privateigentum und damit verbunden der unbescholtene Name vieler tausender deutscher Bürger wiederhergestellt werden kann. |
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