Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 10.06.2002
Ist die Europäische Verfassung bei Ex-Bundespräsident Herzog in guten Händen?

Vergangene Woche stellten sich anlässlich einer Veranstaltung der Gedenkstätte Moritzplatz Magdeburg, drei hohe Persönlichkeiten der Russischen Hauptmilitärstaatsanwaltschaft den kritischen Fragen der Mitglieder eines Auditoriums interessierter Magdeburger.

1. Generalleutnant Alexander Morin
Erster Stellvertreter des Hauptmilitärstaatsanwaltes der russischen Föderation und Leiter der Abteilung Rehabilitierung der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft.
2. Generalmajor Alexander Grigoriewitsch Bragin Abteilungsleiter in der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft
3. Oberst Leonid Pawlowitsch Kopalin Stellvertretender Leiter der Abt. Rehabilitierung der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft Moskau


Vorausgegangen war ein umfassendes Referat der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, das von dem in Dresden lebenden russischen Historiker Dr. Alexander Haritonow, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Stiftung Sächs. Gedenkstätten Dresden, zuständig für die Koordination und Archivrecherchen für Osteuropa, in perfektem Deutsch vorgetragen wurde.

Neben einer langen Reihe von Zahlen und Fakten aus der Zeit im und nach dem II Weltkrieg und den Jahren der russischen Militärherrschaft in den Ostblockländern und der SBZ, fügte die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der russischen Föderation einen bedeutsamen Passus der russischen Wortwahl zu den Eingriffen in Privatvermögen deutscher Staatsbürger im Zeitraum von 1945 bis 1949 im Rahmen des deutschen Anhangschreibens zum 2+4-Vertrages ein:

" Die aufgrund von besatzungshoheitlichen Bestimmungen durchgeführten
K o n f i s k a t i o n e n in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949 sind unumkehrbar" Nicht mehr und nicht weniger!
Kein Wort von "Enteignungen", kein Wort von "Bodenreform" !
Mit dem Nachsatz:
Jegliche Belange von Eingriffen in deutsches Privateigentum aus dieser Zeit seien nicht die Angelegenheit russischer Behörden, sondern seien mit Unter- zeichnung des 2+4 Vertrages einzig und allein Angelegenheit des als souverän anerkannten Staates der Bundesrepublik Deutschland.

Demnach distanziert sich auch die Militärstaatsanwaltschaft, wie viele russische Instanzen vor ihr, von jeglicher Verantwortung für die Aufrechterhaltung der von deutschen Behörden in Eigenverantwortung durchgeführten Konfiskationen in den Jahren 1945 bis 1949.

Dagegen der deutsche Text in der Erklärung vom 15. Juni 1990 der später in den Einigungsvertrag übernommen und auch dem 2+4 Vertrag zwischen den deutschen Staaten und den Alliierten beigefügt wurde:

"Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 - 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierung der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der BRD nimmt dies im Hinblick auf die Historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass einem künftigen Gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss."

Eine gezielte Nachfrage aus dem Auditorium hinsichtlich des genauen Textes der sowjetischen Seite, insbesondere unter Hinweis auf den SMAD Befehl 201 und seinen Anwendungsverordnung Nr. 24 und Nr.38, wonach Konfiskationen von Eigentum entlasteter Deutscher, selbst wenn sie NSDAP Mitglieder gewesen sein sollten, als unzulässig eingestuft und die Rückführung des Eigentums an die Eigentümer vorgeschrieben war, erbrachte die mündliche Bestätigung dieser russischen Vorgaben und die weitere Ausführung, dass es von einigen Herren der deutschen Seite - gemeint sind wohl H.-D- Genscher und de Maiziere- zum 2+4-Vertrag Druck gegeben habe, den bekannten deutschen Anhang dem Vertrag beizufügen.

Wenn sich also die Bundesrepublik auf " Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" bezieht und diese angeblich nicht revidierbar seien, so hätte der deutsche Staat zunächst einmal klarstellen müssen, welche Enteignungsmaßnahmen sich nun tatsächlich und zwingend auf diese vorgeblich besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Grundlagen stützen.

Es kommt einer bewussten Verschleierung der Tatsachen gleich, wenn sich dieser Rechtsstaat pauschal, nicht spezifiziert, auf besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Maßnahmen gegen pauschale, nicht spezifizierte, Gruppen von Staatsbürgern beruft, um sich unter diesem Vorwand deren Privateigentum einverleiben zu können.

Nach 1945 bis 1990 haben in der SBZ und später DDR wiederholt umfangreiche Eingriffe in Privateigentum stattgefunden, die nachweisbar auf keine andere Ursache zurückzuführen sind, als auf das brutale, menschverachtende und widerrechtliche Vorgehen von Staatsgewalt.


Dazu:

Einigungsvertrag zwischen und der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands 18.9.1990

5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt: "Artikel 143

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen
mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31.Dezember 1995 zulässig.

(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden."


ARTIKEL 41 - Regelung von Vermögensfragen

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rücküber- tragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näherfestzulegende Investi- tionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung
volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft und sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens auf- zeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.

(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung wider- sprechen.

2+4-Vertrag :
Artikel 7

(4)Das vereinte Deutschland hat demgemäss volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

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Berlin, 3.Juni 1948

D i e D e u t s c h l a n d - P o l i t i k

d e r S o w j e t u n i o n


Besprechung des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Marschall der Sowjetunion Sokolowskij, mit Vorsitzenden der Christlich-Demokratischen Union, Nuschke,Lobedanz und Hickmann, - Die Ziehväter der nach der Wiedervereinigung in die gesamtdeutsche CDU integrierten CDU- Blockpartei-Mitglieder aus der ehemaligen DDR!!! Die rechtswidrigen Land-
konfiskationen wurden danach von der Ost-CDU gut geheißen und begrüßt. Diese Position hat sich die Gesamt-CDU nach der Wiedervereinigung skrupellos zu Eigen gemacht. - (Anmerk. des Autors)

B e r l i n, 2. Juni (Kommunique´) Der Oberste Chef der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, Marschall der Sowjetunion S o k o l o w s k ij empfing am 27. Mai 1948 die Vorsitzenden der CDU der sowjetischen Zone, Otto Nuschke, Dr. Lobedanz (Mecklenburg) und Prof.Hickmann (Sachsen) An der Unter- redung nahmen politische Berater der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, S o m o n o w, der Chef der Informationsverwaltung der SMAD,
Oberst T u l p a n o w, und Hauptmann K r a t i n teil.

Im Namen der C H R I S T L I C H - D E M O K R A T I -
S C H E N U N I O N dankte Otto Nuschke Marschall Sokolowskij für den Empfang. Er betonte, dass die deutsche Bevölkerung der Zone eine tiefe Genugtuung über die letzten Maßnahmen der Sowjetischen Militärverwaltung in
Deutschland - Streichung der Rückstände der Bauern, Beendigung der Entnazi- fizierung, Amnestie für Verhaftete und Erleichterung der Haftordnung für Zivilinternierte - empfunden habe. In diesen Maßnahmen erblickt die CDU eine neue Etappe in der Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone
und ein Zeichen für das erstarkte Vertrauen der Sowjetischen Besatzungs- behörden zu der Bevölkerung der Zone. Die Leitung der CDU ist gewillt,
dieses Vertrauen zu festigen, sowie das Verständnis für die politische Lage in Deutschland unter den Mitgliedern der CDU zu vertiefen.

F r a g e : Die Verordnung zur Durchführung der Bodenreform stellt die Enteignung der Großgrundbesitzer und der aktiven Faschisten sowie der Kriegsverbrecher dar. Diese Enteignungen sind bereits durchgeführt. Wir haben uns von Anfang an für die Durchführung der Bodenreform eingesetzt und begrüßen, dass durch den Befehl nunmehr in stärkerem Umfang als bisher der Aufbau und die wirtschaftliche Festigung der Neubauern in Angriff genommen wird. Die Gegner
der Bodenreform versuchen jedoch immer wieder, dadurch Unruhe unter die Landbevölkerung zu tragen, dass sie behaupten, man werde jetzt nach und nach die Enteignung aller bäuerlichen Betriebe über 20 Hektar durchführen. Wir würden es daher begrüßen, wenn nunmehr, ähnlich wie es bei den Sequestrierungen und Entnazifizierungen geschehen ist, eine Anordnung getroffen wird, wonach neue Enteignungen auf Grund der Verordnung über die Bodenreform nicht vorgenommen werden dürfen.
- Exakt dieser Grund für die Beunruhigung der Landbevölkerung wurde in den 50.ziger und 60.ziger Jahren Tatsache, mit Einrichtung der LPG's, Landwirt- schaftliche-Produktions-Genossenschaften zur Tatsache. Die spezielle Erwähnung der Großgrundbesitzer in Gleichstellung mit aktive Faschisten und Kriegsver- brechern beweist die heute von der Bundesrepublik bestrittene persönliche Verfolgung von größern Landbesitzern.-
Das in der sogenannten Bodenreform beschlagnahmte Land ging zu ca. 80% in die Staatsverwaltung der DDR und endete nach 1990 im Bundesvermögen.(Anmerk. Autor.)

Eine derartige Anordnung würde nach unserer Auffassung wesentlich zur Beruhigung der ländlichen Bevölkerung beitragen, den Bauern das Gefühl der Sicherheit des Besitzes geben und ihre Arbeits und Leistungskraft steigern.


A n t w o r t : Ich kann ganz offiziell erklären, dass keinerlei Pläne bestehen, die Wirkung der Bodenreform zu erweitern, und da keinerlei neue Bodenenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone stattfinden werden.
Die Bauern könne mit voller Gewissheit ihr Land bearbeiten und die Produktivität der Landwirtschaft steigern.
Soweit mir bekannt ist, hat die Deutsche Wirtschaftskommission ebenso wie die Sowjetische Militärverwaltung Beschlüsse gefasst, die Festigung der Landwirt- schaft und besonders die Neubauernschaft zu fördern.


Ich würde Ihnen raten, den Kampf gegen die Verbreitung von provokatorischen und unsinnigen Gerüchten entschieden zu verschärfen, die von den Feinden der Demokratie ausgehen, deren Ziel es ist, eine Ungewissheit in die Reihen der Werktätigen in Stadt und Land zu tragen, die angestrengt an der Lösung der Aufgabe des Wiederaufbaus der Friedenswirtschaft und an der Erhöhung des Lebens-
niveaus der Bevölkerung arbeiten.

F r a g e : Handwerk und Gewerbe befürchten vielfach die Enteignung aller mehr oder weniger größeren Betriebe. Dadurch ist die Unsicherheit im Wirtschaftsleben entstanden. Eine Erklärung von Ihnen, Herr Marschall, in dem Sinne, dass nach
Durchführung der Sequestrierungsmaßnahmen weitere Enteignungen gewerblicher
Betriebe nicht mehr vorgenommen werden, würde wesentlich zur Beruhigung der Bevölkerung und zur Stärkung ihrer Produktionsfähigkeit beitragen.

- Exakt dieser Grund für die Beunruhigung von Handwerk und Gewerbe wurde
in den 50.ziger und 60.ziger Jahren Tatsache.(Anmerk. Autor)

A n t w o r t : Über die Sequestrierungsfrage gibt es einen klaren Befehl, in dem es heißt, dass es keinerlei weitere Sequestrierungen und Beschlagnahmungen mehr geben wird.
Es ist unbedingt notwendig, die Industrie- und Gewerbebetriebe, die dazu berufen sind in steigendem Umfang die notwendigen Waren für die Bevölkerung zu erzeugen,
weiterzuentwickeln. Wir raten Ihnen und anderen Parteien praktische Maßnahmen zur Erhöhung der Produktivität der Industrie und gewerblichen Unternehmen in der sowjetischen Besatzungszone und vor allem aller Unternehmen zu überlegen, die in das Eigentum des Volkes übergegangen sind, in der Wirtschaft der Zone führend sind und eine große Bedeutung für die Arbeit der gesamten Industrie und des Gewerbes haben.

Wir haben der Deutschen Wirtschaftskommission wichtige Funktionen bei dem Wiederaufbau und der Entwicklung der Wirtschaft in der Zone übertragen. Es ist unbedingt notwendig, ihre Arbeit mit allen Mitteln zu fördern, um im beschleun- igten Tempo die Friedenswirtschaft zu entwickeln.

Bodenreform Verordnung:
(VOBl für die Provinz Sachsen Nr. 1 S. 28):


"....Um den landarmen und besitzlosen Bauern, Landarbeitern, Umsiedlern und Flüchtlingen in dem für die Existenz ihrer Familie notwendigen Ausmaßzuzuteilen, muss man über einen gewaltigen Bodenfonds verfügen.
Gemäß dem Artikel II der Verordnung wird dieser Bodenfonds aus den in Junkergütern von 100 ha und darüber beschlagnahmten Ländereien, aus Gütern der Kriegsverbrecher, Kriegsschuldigen und aktiven Nazis, unabhängig von der Größe des Besitzes, sowie aus einem Teil des staatlichen Bodens gebildet."

Der Bodenfonds sei somit letztlich treuhänderisch gebundenes, rechtlich verselbstständigtes volkseigenes Vermögen, über welches bestimmte Rechtsträger auf der Grundlage von Normen des sozialistischen Rechts verfügungsbefugt gewesen seien.
Eine Überführung in Volkseigentum ausdrücklich nicht stattgefunden hat; denn die Landesbodenkommissionen hatten über die in den Bodenfonds eingebrachten Grundstücke nur die Verfügungsbefugnisse.
Dies ergibt sich eindeutig aus folgenden Bestimmungen des Befehls Nr. 201 der SMAD vom 16.08.1947 (Um ein antifaschistisch-demokratisches Deutschland, Dok. 171, S. 489 ff), soweit es dort heißt:

"Durch die Bodenreform wurde der Landbesitz der Junker und der Faschisten und Kriegsverbrecher in die Hände der Bauern übergeben. Kredit- und Bankein- richtungen sowie Industrieunternehmungen ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen gingen in das Eigentum des Volkes über."

Die sowjetische Besatzungsmacht hat also genau differenziert zwischen Eigentum und Besitz und ausdrücklich geregelt, dass in das Eigentum des Volkes nur Kredit- und Bankeinrichtungen sowie Industrieunternehmungen ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen übergegangen seien. Die Überführung von Bodenreform- grundstücken in Volkseigentum war also von der SMAD ausdrücklich nicht gewollt gewesen; ihr ging es ausschließlich um die Ausschaltung der sog. Großgrund- besitzer als Klasse und deren Verdrängung aus dem dörflichen Leben, nicht jedoch darum, in der von ihr besetzten Zone eine Volksdemokratie sowjetischen Typs zu installieren. (nach Ausführungen von Dr. Gertner auf diesen Seiten)

Unter Berücksichtigung der hier angeführten Fakten, kommt man unzweifelhaft zu der Überzeugung, dass es bei den von der SMAD befohlenen "Konfiskationen" zwischen 1945 und 1949, ob nun mit "Bodenreform" oder anderweitig betitelt, ausschließlich um Strafmaßnahmen gegenüber Faschisten und Kriegsverbrechern gegangen ist. - Sogenannte "Junker" (Großgrundbesitzer) wurden in diesem Zusammenhang von den d e u t s c h e n Stellen durchgängig, bar jeglicher Beweisführung, diffamierend als Kriegsverbrecher abgestempelt.

SMAD Befehl Nr. 201 stellt allerdings ausdrücklich fest, dass nach der Entnazifizierung NUR die Konfiskationen, insbesondere Maßnahmen der Bodenreform, im vorherigen Besitz von Nazi- und Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen und Profiteuren des Krieges von einer Rückführung, ausgeschlossen sein sollten.
Der meisten Großgrundbesitzer (Junker), denen in persönlicher Verfolgung jeglicher Besitz entzogen worden war, gehörten nachweislich nicht dieser Aus-
nahmegruppe an und hätten ihren Besitz nach sowjetischer Vorgabe zurückerhalten
müssen.


An diesem Punkt hat unser ehrenwerter ehemaliger Präsident des Bundesver- fassungsgerichts und Berater der DDR Volkskammer sowie späterer Bundespräsident, Herr Herzog, Mund , Augen und Ohren verschlossen.

Herr Herzog hat in eigener Person, als Helfershelfer aller politischen Parteien, dafür Sorge getragen, dass der § 143, insbesondere Abs. 3, wie oben angeführt, unter Vortäuschung falscher Tatsachen, in das Grundgesetz eingefügt worden ist.

Wider besseres Wissen von Herrn Herzog und seinen politischen Gönnern und Auftraggebern, gegen die Positionen der Siegermächte, die keinerlei Bezug auf die Bestandskraft von Eingriffen in deutsches Privateigentum im 2+4 Vertrag zugelassen und lediglich den deutschen Anhang zum Vertrag - da völkerrechtlich irrelevant- geduldet haben, hat eine Verunglimpfung des deutschen Grundgesetzes stattgefunden, die heute verhindern soll, dass gestohlenes Privateigentum und damit verbunden der unbescholtene Name vieler tausender deutscher Bürger wiederhergestellt werden kann.

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