| Enteignung |
| Von Nico Nader - 17.08.2002 |
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Sündflut für den Unrechtsstaat |
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Ein Staat, der rücksichtslos seine Staatsgewalt nutzt, um Unrecht zu Recht zu erheben, hat sich die unerbittliche Strafe einer höheren Gewalt fast verdient. Es steht außerhalb jeglicher Diskussion, dass die sintflutartige
Zerstörung großer Teile unseres Vaterlandes ungeahntes Leid
über unschuldige Bürger diese Landes gebracht hat. Auch wird
es immer augenscheinlicher, dass dieser Staat nun schwersten Prüfungen
unterworfen werden wird, um die betroffenen Menschen zumindest materiell
weitestgehend abzusichern. Allerdings muss trotzdem und vielleicht gerade zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle dringlich darauf hingewiesen werden: "Es ist was faul im Staate Deutschland" Selbst auf die wahrscheinliche Gefahr hin, dass sich eine Menge Heuchler finden werden, die diese Argumentation verteufeln und Ad absurdum führen wollen, ist dessen ungeachtet folgendes festzuhalten: Das neu über Teile der deutschen Bevölkerung hereingebrochene Unheil unterscheidet sich im Ergebnis nur insoweit von dem nach dem zweiten Weltkrieg von Teilen der deutschen Bevölkerung erlitten Unheil, als heute ein Naturereignis die Ursache ist, während nach 1945 staatliche Institutionen und politische verblendete Mitbürger die Ursache waren. Im einen, dem Fall des Naturereignisses, ist die Hilfs- und Wiedergutmachungsbereitschaft der Menschen und des Staates angemessen und eines demokratischen Rechtsstaates würdig, während im Fall der staatlichen und menschlichen Verfehlungen nach 1945, insbesondere heutigen Tages, nur erbärmlich rechtswidrige und moralisch unwürdige Festschreibung der Unrechtsakte festzustellen sind. Dieser deutsche Staat zeigt keine Hemmungen durch Zuhilfenahme der Politik, Verwaltung und Justiz vehement, unter Missachtung der Gewaltenteilung, eigener Gesetze und willkürlicher Rechtsbeugung, einer unüberschaubar großen Zahl von nachweislich unschuldigen Staatsbürgern eine Rehabilitation zu verweigern; das unabdingbare Recht von deutschen Staatsbürgern, die nicht nur in Tausenden von Fällen durch staatliche Schergen vertrieben und zu Tode gebracht wurden, sondern darüber hinaus vom eigenen Staat bestohlen wurden und werden. Wenn eine Rehabilitation zu unrecht politischer Verfolgter, selbst nach Anerkennung der Unschuld, aufgrund fiskalischer Überlegungen (im Zusammenhang mit einer Rehabilitierung nach politischer Verfolgung, steht dem Gesetz nach selbstverständlich eine Restitution von widerrechtlich entzogenem Privateigentum) auch noch höchstrichterlich als -offensichtlich unbegründet- zurückgewiesen wird, dann muss dieser Staat nicht nur zur Restitution gezwungen werden, sondern er hat darüber hinaus auch noch ein angemessenes Bußgeld zu entrichten. Da der Staat weder Restitution noch Bußgeld freiwillig anbietet, bedarf es übernatürlicher Kräfte um dieses einzufordern. Das Bußgeld rollt bereits in Form von immensen Flutschäden auf diesen Staat zu. Die Restitution des vernichtete Privateigentums wird wohl noch sehr lange auf sich warten lassen und vielleicht nur nach weiteren empfindlichen Bußgeldauflagen durchzusetzen sein. Wenn sich der tricksende Staat vielleicht auch aus Reparationen von privaten Vermögensschäden durch Naturkatastrophen noch herauswieseln kann, so fehlen im für die Verweigerung einer Rehabilitierung unschuldiger Opfer politischer Verfolgung und Repression die lauteren Argumente. |
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