Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 10.06.2002
Ist die Europäische Verfassung bei Ex-Bundespräsident Herzog in guten Händen?

aus aktuellem Anlass, in Anbetracht der dieser Tage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg behandelten Frage der Missachtung von fundamentalen Menschenrechten durch die Bundesrepublik Deutschland, richtet sich der Blick zum wiederholten mal auf die erhoffte höchstrichterliche Richtigstellung von grobem Unrecht.
Man möchte meinen, wenn auch als Laie, dass die Argumentation der Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof zum Fortbestand des in der SBZ eingezogenen Eigentums bis zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Einigungsvertrages und der Einfügung des § 143 in das Deutsche Grundgesetz durch den Deutschen Bundestag sowie die damit einhergehende Rechtsbeugung durch das Bundesverfassungsgericht, nur schwerlich zu widerlegen sein wird.

Selbstverständlich ist der Ausgang dieser ausstehenden Rechtssprechung für eine große Zahl Betroffener von lebensbestimmender Bedeutung.

Im Kontext der angemahnten Menschenrechtsverletzungen, begangen durch die Bundesrepublik Deutschland, stellt sich dazu eine weitere Frage hinsichtlich der bewussten und diskriminierenden Ungleichbehandlung deutscher Staatsbürger in den verschiedenen Besatzungszonen.
Es ist offensichtlich, dass sowohl die deutsche Politik, als auch die deutsche Justiz bei der Behandlung der eigentumsrelevanten Vermögenseingriffe durch die sogenannte Bodenreform, rechtswidrige und unterschiedliche Maßstäbe zum Ansatz gebracht hat.

Während in den westlichen Besatzungszonen die anfänglichen Versuche zur Durchführung einer Bodenreform nach kurzer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen sind und sogar ein beträchtlicher Teil zunächst eingezogener Bodenreformflächen von den ursprünglichen Eigentümern erfolgreich eingeklagt wurden, was letztlich dazu geführt hat, dass nirgendwo in den westlichen Sektoren ein den einzelnen Landbesitzer gravierend beeinträchtigender Vermögensentzug stattfand, haben die in der SBZ Betroffenen neben ihrem Land ihren gesamtem Privatbesitz und ihre Heimat verloren.

Unter der Prämisse des Nachweises, dass der Eigentumsverlust an konfisziertem Bodenreformland in der SBZ erst nach der Wiedervereinigung durch die BRD erfolgte, erweist sich dieser verspätete Enteignungsvorgang als eine grobe Ungleichbehandlung zwischen Opfern der sogenannten Bodenreform in der SBZ und den Landbesitzern in den westlichen Besatzungszonen.

Die Bundesrepublik Deutschland macht sich mit der einseitigen Enteignung von Privatvermögen auf dem Gebiet der SBZ und der gleichzeitig unbehelligten Bestätigung von Privateigentum in den Westsektoren eines offensichtlichen Verfassungsbruches schuldig.

Wie auch immer die juristischen Konstruktionen und Argumente letztendlich ausfallen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich somit nicht nur bei den zwischen 1945-1949 in der SBZ und danach in der DDR vorgenommenen Vermögenseingriffen, sondern ist auch auf die Ungleichbehandlung bei Vermögenseingriffen der Jahre 1945 - 1949 und danach, zwischen der SBZ (DDR)und den westlichen Besatzungszonen (BRD) auszudehnen.

Dieses Dilemma ist wohl einer der Hauptgründe, weswegen sich die CDU so vehement dafür einsetzt die Vorgänge der Nachkriegszeit um die sogenannte Bodenreform in der SBZ, von der Bodenreform und Behandlung der Eigentumsfragen in den anderen Besatzungszonen zu trennen, zu unterdrücken und zu verschleiern.
Es ist kein Geheimnis, dass von der Betriebsgröße (über 100 Hektar) und der politischen Einstellung der Besitzer her die sogenannte Bodenreform im Westen hauptsächlich CDU Mitglieder getroffen hätte.

Deutschland hat als ein Land und ein Volk den II Weltkrieg angezettelt und verloren. Somit ist Deutschland als ein Land und ein Volk für die Konsequenzen dieses Krieges verantwortlich.

Der Deutsche Staat ist damit in seiner Gesamtheit dazu aufgerufen
Unrecht, das Einzelnen aufgrund der Kriegshandlungen zum Vorteil der Anderen wiederfahren ist, auszugleichen.

Jede von dieser Gesamtverantwortung abweichende Regelung hat mit einem wirklichen Rechtsstaat nichts gemein.


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