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In Anbetracht der Erfahrungen mit dem sogenannten Rechtsstaat Bundesrepublik
Deutschland drängt sich die folgende Frage auf und ist nicht als
abwegig zu bezeichnen:
Zu den kriminellen Enteignungen, Konfiskationen, Sequestrierungen oder
Besitzentzug, wie auch immer die Juristen diese Riesenschweinerei vornehm
betiteln mögen, gibt es eine Unzahl von Fakten, die jeder für
sich genommen, das
scheinheilige Gelaber der Politiker, die Feststellungen ihrer Dienerschaft,
der Bundesbehörden und der Bundesgerichte Lügen strafen würde,
wenn wir denn in einem wirklichen Rechtsstaat lebten und wenn unsere
sogenannten Volksvertreter denn wirkliche Demokraten wären.-
Allein aufgrund der wiederholten behördlichen -wohl unbegründeten-
Festlegung, es handele sich in jedem Fall um "Enteignungen im Zuge
der Bodenreform" oder zumindest "Besatzungshoheitliche Eingriffe"
wurde diese Behauptung,da behördlich, von den meisten Betroffenen
zunächst als erwiesen und formell annehmbar, verbreitet angenommen.
Zumal den Behörden, im Gegensatz zu Privatpersonen, umfangreiche
Unterlagen zu
den Vorgängen nach Kriegsende zur Verfügung standen und stehen.
Es ist allerdings in besonderem Maße verwerflich, dass man von
Seiten des
Staates wider besseren Wissens an dieser rein erfundenen Behauptung
seit nunmehr 12 Jahren festgehalten hat.
Auch nach dem Tag der Veröffentlichung des Befehls Nr. 201 vom
16.8.1947,
mit dem die gesamte Verantwortung der widerrechtlichen Vertreibungen
und
Verschleppung und Verfolgung von angeblichen Nazi- und Kriegsverbrechern
in
der SBZ durch die SMAD auf deutschen Behörden und Gerichte übergegangen
war,
verhielten sich diese unbeeindruckt vom Befehl und seinen Direktiven
und
Anwendungsvorschriften und denunzierten, vertrieben und inhaftierten
fleißig weiter.
Diese unwürdige Taktik hält an bis in unsere Tage, das Jahr
2002, denn noch heute verstecken die Verantwortlichen unseres Staates
ihre Diskriminierung,Verunglimpfung als Nazi- und Kriegsverbrecher und
Hehlerei am Privatbesitz von Millionen, den Betrug an ihren Mitbürgern
hinter der beschönigenden Generalformel
"Bodenreform" oder "Besatzungshoheitliche Enteignungen
zwischen 1945 und 1949"
In Bezug auf die Maßgaben der Kontrollratsdirektiven Nr. 38,
Nr. 24 zum SMAD Befehl Nr. 201, der maßgeblich für die Entnazifizierung
in der SBZ war und blieb, wurde explizit das Verbot der Rückgabe
von Bodenreform- und Unternehmens -Enteignungen nur für Nazi- und
Kriegsverbrecher, Rüstungsindustrielle und Nutznießer des
Krieges festgeschrieben.
Das heißt für jeden logisch denkenden Menschen, dass selbst
die SMAD die Rückgaben von Bodenreformland und anderweitigen Enteignungen
in Fällen einer nachweislichen Unschuld der Vorbesitzer hinsichtlich
der oben benannten Anschuldigungen für geboten gehalten hat.
Diese Schlussfolgerung wiederum führt zu der Annahme, auch die
Konfiskationen der sogen. Bodenreform wurden von der SMAD als reine
Strafmaßnahmen angesehen.
Damit wäre die Einlassung der Bundesregierung und die der deutschen
Gerichte - bei der Bodenreform habe es sich vornehmlich um eine Umverteilung
des Landes und Privatvermögen gehandelt und nicht um politische
Verfolgung der einzelnen Besitzer von Landwirtschafts- und/oder Industriebetrieben
und Gewerbebetrieben- entkräftet.
Erklären würde diese Position auch die sehr große Zahl
der Bodenreform- Enteignungen von Besitzern mit weniger als 100 Hektar
Landbesitz und die Einbeziehung des kompletten Besitzes, inklusive lebendem
und totem Inventar, sowie auch den nicht der Landwirtschaft zuzurechnenden
Besitz.
Nach diesem Verständnis waren alle Konfiskationen von Privateigentum
aus dieser Zeit eindeutig als Strafmaßnahmen anzusehen, hätten
längst einvernehmlich mit den SMAD Direktiven nach einer seit Jahren
überfälligen Rehabilitierung von unschuldigen Personen zurückgegeben
werden müssen. Heute zumindest müssten sie mit der verspäteten
Rechtsordnung automatisch unter das StrafRehaG fallen.
Ebenso ergibt sich daraus, dass die durch den SMAD Befehl Nr. 201 mit
der Kontrollratsdirektive Nr. 38 betrauten deutschen Organe ihrer Verantwortung
zur Durchführung der Entlastung von unschuldig Bestraften (Denunzierten
Bürgern),
selbst wenn sie Mitglied der NSDAP gewesen sein sollten, schon damals
nicht oder
nur in wenigen Fällen nachgekommen sind.
Vielmehr wurde das Mandat zur schweren Bestrafung von Nazi-und Kriegsverbrechern
weitestgehend in ungezählten Fällen aus persönlicher
Gewinnsucht oder Klassenhass auch auf offensichtlich unschuldige Mitbürger
ausgeweitet.
An diesem kriminellen und selbst im Sinne der SMAD rechtswidrigen Fehlverhalten
labt sich heute der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland, indem er
das somit gewonnene Hehlergut an Dritte verhökert, und gleichzeitig
versucht die rechtswidrig um ihren Besitz Betrogenen mit Almosen abzuspeisen.
Kein Wunder also, dass dieser Staat weiterhin die Allgemeinheit in
dem Glauben bestärkt, die Enteignungen hätten nur Nazi- und
Kriegsverbrecher betroffen und das mit Recht!!
Kein Wunder also, dass Tschechien sich heute, ein gutes Beispiel am
großen Bruder nehmend, darauf beruft die 3 Millionen vertriebenen
Deutschen seien alles Nazi- und Kriegsverbrecher gewesen und hätten
froh zu sein, dass man sie damals nur vertrieben und nicht alle erschossen
hat.
Zitate aus den Ausführungsbestimmungen zum Befehl Nr. 201 vom
16.8.1947:
Beilagen zum Zentralverordnungsblatt Nr. 18/1947
Direktive Nr. 24 des Kontrollrats
Seite 2, Artikel 5
5.) Die deutschen Verwaltungsorgane dürfen keine Beschlagnahmen,
Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen
ehemaliger Faschisten anders vornehmen als auf Grund von Verfügungen
gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.
Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl Nr. 201 vom 16.8.1947
(Richtlinien zur Anwendung der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats)
21. August 1947 Berlin
Punkt 21.) Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte,
die durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von
Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher in das Eigentum des Volkes
beschlagnahmt worden sind und d i e f r ü h e r i m E i g e n t
u m v o n N a z i- o d e r K r i e g s v e r b r e c h e r n, R ü
s t u n g s i n d u s t r i e l l e n o d e r N u t z n i e ß
e r n d e s K r i e g e s s t a n d e n, d ü r f e n a u f G r
u n d d e r B e-
s c h l ü s s e d e r E n t n a z i f i z i e r u n g s- K o m
m i s s i o nen n i c h t a n d i e f r ü h e r e n E i g e n t
ü m e r z u r ü c k- g e g e b e n, auch kann ihre Rückgabe
nicht auf Grund dieser Beschlüsse beansprucht werden.
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