Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 04.07.2003

Das VwRehaG war ein Irrweg

Sehr geehrter Dr. Gertner,


Mit Ihrer Erkenntnisse über die Untauglichkeit des deutschen VerwRehaG als probates Rechtsmittel, um den Hehlerstaat zur Rehabilitierung der verunglimpften Familienehre und der gezielten staatlichen Diffamierung einer Minderheitengruppe der deutschen Bevölkerung zu bewegen, haben Sie sicherlich recht; ganz zu schweigen von der Feststellung, dass sich mit diesem Gesetz dem Hehlerstaat auch seine unrechtmäßig gehaltenen Beute von Privateigentum seiner Bürger nicht entreißen lässt.

Allerdings beim StrRehaG, um es mit der Logik von „Radio Eriwan“ zu sagen, - Im Prinzip ja.... aber, da es in diesem Falle ohnehin nicht um Recht und Gesetz geht, sondern um staatliche Willkür, ebenfalls nein!-

Auch die Anwendung des StrRehaG, obwohl sehr klar und unmissverständlich formuliert, wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft und den Fachgerichten schamlos blockiert.

Selbst in Enteignungsfällen der schlimmsten Sorte - Verschleppung der Landbesitzer ohne Anklage oder Urteil mit Todesfolgen - wird mit sofortiger Übernahme des kompletten Besitzes durch deutsche Stellen noch im Mai 1945, also lange bevor die kommunistische Idee, Privateigentum im Zuge einer vorgeblichen Reform „sogen. Bodenreform“ zu stehlen, geboren war, werden Anträge auf Rehabilitierung kurz als unzulässig verworfen:

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ist z.B. einem Antrag mit der Feststellung entgegengetreten :

„Nach StrRehaG sind nur strafrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden rehabilitierungsfähig. Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht – sollten sie sich auch deutscher Hilfskräfte zur Umsetzung bedient haben – werden von dem StrRehaG nicht erfasst.
Enteignungen, die im Zuge der Bodenreform erfolgten, sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die nicht nach dem StrRehaG
Rehabilitierungsfähig sind. In Betracht kommt gegebenenfalls eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.“

Damit schließt sich der Kreis des kriminell anmutenden Abwehrkampfes deutscher Staatsanwaltschaften und Gerichte, wenn es darum geht kommunistische Verbrechen im Namen der heutigen Rechtsprechung zu legitimieren.

Zu obig lapidarer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft 6 Monate gebraucht, das Gericht ein ganzes Jahr!!

Das Gericht fügt in der Begründung hinzu:

Es ist ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass eine auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in den Jahren 1945 – 1949 erfolgte Enteignung einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich ist.

Wir sollten den deutschen Rechtsweg weiterhin als erschöpft, da rechtlos ansehen und alle Energie auf einen Sieg der Menschenrechte richten.

>Im Nachhinein ist man ja leider immer schlauer. Es ist bitter, einsehen zu müssen, dass wir wieder einmal vom "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland geschickt in die Irre geführt worden sind. Bereits in einem früheren Beitrag vom 19.11.2001 habe ich die Frage aufgeworfen, welcher der beiden Rechtsbehelfe (VwRehaG oder StrRehaG) einschlägig ist. Heute lässt sich mit Gewissheit sagen: Es ist allein das StrRehaG, welches uns wegen einer Rehabilitierung zum Erfolg gelangen lassen könnte, wenn es Ihnen außer um die persönliche Genugtuung auch um die Rückgabe eingezogener Vermögenswerte geht.
>Diese Erkenntnis erschließt sich uns nicht aus den irreführnden Beschlüsen des BVerwG und den wie immer nichtssagenden Beschlüssen des BVerfG. Das Perfide an den Gerichtsentscheidungen ist, dass den Rechtssuchenden niemals Hinweise gegeben werden. Uns wurde Jahre lang systematisch suggeriert, wir könnten nach dem VwRehaG Erfolg haben, bis der 3. Senat des BVerwG mit seinen Grundsatzurteilen vom 21.02.2002 und seinen Folgeentscheidungen uns diesen Weg verbaut hat. Wir wissen jetzt, dass jedenfalls die Opfer politischer Verfolgung während der sowjetischen Besatzung dann keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung haben, wenn diese zur Folge hätte, dass Rückgabeansprüche dadurch begründet würden. Stutzig wurde ich - aber auch erst nach einiger Zeit der Abkühlung -, warum der 3. Senat nicht wenigstens wegen der Vertreibung der Betroffenen, die ja nach dem Verständnis des BVerwG nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Vermögenseinziehungen stand, verwaltungsrechtlich rehabilitiert hat. Die - nicht gegebene - Begründung ist, dass dies nicht in der Kompetenz der Rehabilitierungsbehörden und der Verwaltungsgerichte liegt. Warum?
>Das wegen seiner Kompliziertheit berüchtigte deutsche Recht differenziert grundsätzlich zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Handelt es sich bei dem zu entscheidenden Sachverhalt um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, so ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Handelt es sich aber um eine Strafsache, so ist gem. § 13 GVG der Zugang zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ein Verwaltungsgericht und eine Verwaltungsbehörde dürfen sich also nicht mit Sachverhalten beschäftigen, die dem materiellen Strafrecht zuzuordnen sind; umgekehrt ist ein Strafgericht auch nicht berechtigt, über Fragen des Verwaltungsrechts zu befinden.
>Sowohl das StrRehaG als auch das VwRehaG knüpfen an den Begriff der "politischen Verfolgung" an. Da in den Regelfällen die Betroffenen nicht durch ein Strafgericht verurteilt worden sind, sondern die empfindlichen Sanktionen durch deutsche Behörden verhängt worden sind (Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen; Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration), haben wir, wobei wir in unserem Rechtsirrtum kräftig durch die Gerichte unterstützt worden sind, die Akte der politischen Verfolgung als solche des Verwaltungsrechts angesehen, weil ja Behörden, die Verwaltungskompetenz hatten, die Sanktionen verhängt haben. § 1 Abs. 5 StrRehaG erklärt dieses Gesetz aber für anwendbar auch für diejenigen Fälle, in welchen strafrechtliche Maßnahmen durch deutsche Behörden verhängt worden sind. Die Tragweite diese Vorschrift hat sich uns aber nicht in vollem Umfang erschlossen, was auch gut nachvollziehbar ist: In unserem Rechtsstaat gibt es zwar Strafverfolgungsbehörden (z.B. die Staatsanwaltschaft); aber eine Zwitterstellung zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden ist unserem Rechtssystem fremd.
>Akte der politischen Verfolgung sind in mannigfaltigen Erscheinungsformen denkbar. Es kann "schlichtes Verwaltungshandeln" vorliegen (Beispiel: Im zaristischen Russland des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts haben die Behörden, ohne gesetzgeberisch oder auf Grund eines Ukas des Zaren tätig geworden zu sein, gegen Juden eine Pogromstimmung erzeugt und gezielt geduldet), es kann sich um Verwaltungsakte handeln (Beispiel: Aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde das Vermögen der Juden konfiszitiert, ohne dass dies mit irgendeinem Schuldvorwurf an die Betroffenen gerechtfertigt worden ist); aber gerade in der jüngsten Vergangenheit bedient sich der Verfolgerstaat des Strafrechts, um die massiven politischen Verfolgungen ideologisch rechtfertigen zu können. Insbesondere im modernen Medienzeitalter ist ein Staat, der seine Bürger aus politischen Gründen bestraft, bemüht, seine Strafgesetze ebenso wie seine Strafurteile "unpolitisch" zu formulieren, um die wirklichen Motive zu verdecken (Schaeffer, Asylberechtigung, Berlin 1980, S. 50). Die UdSSR und die deutschen Kommunisten waren bemüht, anders als die Nazis die politischen Verfolgungen damit zu rechtfertigen, dass die Betroffenen entweder Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen sind. Die Nazis in ihrer unglaublichen Primitivität haben sich gar nicht bemüht, gegen die Juden einen Schuldvorwurf im Sinne eines kriminellen Verhaltens zu konstruieren.
>Wir sind also gewzungen, die zu rehabiliterenden Maßnahmen der genannten deutschen Behörden während der sowjetischen Besatzung zu analysieren. Wenn es sich hierbei um strafrechtliche Sanktionen handelte, so ist das StrRehaG einschlägig; handelt es sich um schuldunabhängiges bloßes Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsaktes, so ist die Materie im VwRehaG geregelt. Je mehr wir nun im Verlaufe der Verwaltungsverfahren und der sich anschließenden Prozesse vor den Verwaltungsgerichten gezwungen waren, die aufzuhebenden Maßnahmen der deutschen Behörden genau zu analysieren und als solche zu bezeichnen, desto mehr kristallisierte sich heraus, dass es sich bei den Vermögenseinziehungen eindeutig um strafrechtliche Sanktionen handelte. Das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen hat in seiner Monografie "Die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen" (Bonn, 3. Aufl. 1962, S. 23 ff), freilich ohne dies genauer zu begründen oder die Maßnahmen auch nur hinreichend genau zu beschreiben, diese als Sanktionen mit Bestrafungscharakter bezeichnet.
>Worin liegt aber konkret die einem Strafurteil vergleichbare strafrechtliche Entscheidung der deutschen Sonderrepressionsorgane?
>Das ist einfach bei den sog. Listenenteignungen: Hier haben die bei den Innenministerien der Länder eingerichteten Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration in Geheimverfahren, ohne den Betroffenen eine formelle Anklageschrift zuzustellen mund ohne ihnen rechtliches Gehör zu der Anklage zu gewähren, die Entscheidungen getroffen, wer als Nazi- bzw. Kriegsverbrecher einzustufen sei. Diese Betroffenen wurden dann der DWK gemeldet, die dann die bekannten Listen A, B und C erstellt hat. Der strafrechtlich relevante Vorwurf wurde aber nicht von der DWK, sondern von den genannten Kommissionen erhoben. Die durch die DWK verhängten Vermögenseinziehungen stellen sich als Vollzug der Strafmaßnahmen dar, die durch die Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration verhängt worden sind. Der Fehler, der in der Vergangenheit begangen worden ist, ist derjenige gewesen, die Erfassung der Betroffenen in den Enteignungslisten durch die DWK zum Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens zu machen. Die DWK hat nicht die Entscheidung getroffen, dass der Erfasste Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen ist. Die DWK war eine reine Verwaltungsbehörde, keine Strafverfolgungsbehörde.
>Keine Schwierigkeiten bereiten auch die Fälle, in denen landwirtschaftliche Kleinbetriebe (unter 100 ha) eingezogen worden sind. Hier haben die Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen die Entscheidung getroffenen, dass jemand ein "Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger" sei. Auch diese Entscheidungen wurden in Geheimsitzungen getroffen, ohne dass eine formelle Anklageschrift zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden war.
>Schwieriger fiel uns bislang die Begründung bei den sog. Großgrundbesitzern. Hier haben wir lange Zeit in dem Erlass der Bodenreform-Verordnungen die strafrechtliche Sanktion gesehen. Bei genauem Überlegen ist dies jedoch nicht richtig. Zwar hatten hier die Landes- und Provinzbodenkommissionen keine Einschätzungskompetenz bezüglich ihrer Auswahlentscheidung: Wer Eigentümer eines mehr als 100 ha großens landwirtschaftlichen Betriebes war, wurde ohne Rücksicht auf eine persönliche Schuld strafrechtlich verfolgt. Das Problem liegt aber woanders: Die Bodenreform-Verordnungen enthielten keinen konkreten Vorwurf gegen die Betroffenen; sondern es handelte sich um eine abstrakte Strafnorm des Inhalts, dass alle Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe von mehr als 100 ha Nazi- bzw. Kriegsverbrecher sind. Die Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen hatten nun zu überprüfen, welche Gutsbesitzer diese konkreten Merkmale erfüllten. Mit der Erfassung der Betroffenen in Listen konkretiserte sich der bis dahin abstrakte Schuldvorwurf gegen die Betroffenen. Die Erfassung der Betroffenen ist also die zu rehabilitrende Maßnahme, an die sich die Strafmaßnahmen der Vertreibung und der Vermögenseinziehung anschließen.
>Um dies näher zu verdeutlichen: § 242 StGB bezeichnet als Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen. Der Staat missbilligt also generell ein solches Verhalten als verweflich und stellt es unter Strafe. Wer nun einen Pkw stiehlt, erfüllt zwar die Merkmale eines Diebes; aber erst durch seine strafrechtliche Verfolgung wird durch den Staat der konkrete Schuldvorwurf gegen den Betroffenen erhoben. Bezogen auf unsere Problematik: Die Landes- und Provinzalregierungen haben den Großgrundbesitz als ein besonders verwerfliches sozialschädliches Verhalten in den Verordnungen zum Ausdruck gebracht. Aber erst in der Erfassung des Einzelnen durch die Landes- und Provinzbodenkommissionen wurde dem Einzelnen ein konkreter Schuldvorwurf gemacht.
>
>Verfahren vor dem StrRehaG sind gerichtskostenfrei, haben also einen beachtlichen Vorteil gegenüber Verfahren nach dem VwRehaG. Leider hat der Bundesgesetzgeber den BGH aus dem Instanzenzug grundsätzlich ausgeklammert; nur in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 4 StrRehaG), wenn nämlich die Entscheidung eines Oberlandesgerichts von derjenigen eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, muss das Beschwerdegericht die Sache dem BGH vorlegen. Die Betroffenen können den BGH selbst nicht anrufen.
>Ich habe zwischenzeitlich die ersten strafrechtlichen Rehabilitierungsanträge eingereicht. Ob Sie sich diese erneute Mühe machen wollen, müssen Sie natürlich selbst entscheiden. Ich habe volles Verständnis dafür, wenn Sie gegen den "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland ein solches Misstrauen hegen, dass Sie sich diesen dornigen Weg nicht mehr zumuten wollen. Wenn Sie aber vor Allem die Rückgabe Ihrer Vermögenswerte in natura und auch die Genugtuung erfahren wollen, dass Ihnen und Ihren Vorfahren schweres Unrecht zugefügt worden ist, sollten Sie kein Geld mehr in VwRehaG-Verfahren investieren, sondern sich auf das StrRehaG konzentrieren. Aber wir müssen dabei vor Augen haben, dass die Rückgabe von Vermögenswerten offensichtlich politisch nicht erwünscht ist; denn sonst hätten die Gerichte und Behörden uns diejenigen Hinweise erteilt und auch erteilen müssen, die vom Gesetzgeber für einschlägig gehaltenen Rechtsbehelfe zu beschreiten.

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