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Sehr geehrter Dr. Gertner,
Mit Ihrer Erkenntnisse über die Untauglichkeit des deutschen VerwRehaG
als probates Rechtsmittel, um den Hehlerstaat zur Rehabilitierung der
verunglimpften Familienehre und der gezielten staatlichen Diffamierung
einer Minderheitengruppe der deutschen Bevölkerung zu bewegen,
haben Sie sicherlich recht; ganz zu schweigen von der Feststellung,
dass sich mit diesem Gesetz dem Hehlerstaat auch seine unrechtmäßig
gehaltenen Beute von Privateigentum seiner Bürger nicht entreißen
lässt.
Allerdings beim StrRehaG, um es mit der Logik von Radio Eriwan
zu sagen, - Im Prinzip ja.... aber, da es in diesem Falle ohnehin nicht
um Recht und Gesetz geht, sondern um staatliche Willkür, ebenfalls
nein!-
Auch die Anwendung des StrRehaG, obwohl sehr klar und unmissverständlich
formuliert, wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft und den
Fachgerichten schamlos blockiert.
Selbst in Enteignungsfällen der schlimmsten Sorte - Verschleppung
der Landbesitzer ohne Anklage oder Urteil mit Todesfolgen - wird mit
sofortiger Übernahme des kompletten Besitzes durch deutsche Stellen
noch im Mai 1945, also lange bevor die kommunistische Idee, Privateigentum
im Zuge einer vorgeblichen Reform sogen. Bodenreform zu
stehlen, geboren war, werden Anträge auf Rehabilitierung kurz als
unzulässig verworfen:
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ist z.B. einem Antrag mit der Feststellung
entgegengetreten :
Nach StrRehaG sind nur strafrechtliche Entscheidungen deutscher
Gerichte und Behörden rehabilitierungsfähig. Maßnahmen
der sowjetischen Besatzungsmacht sollten sie sich auch deutscher
Hilfskräfte zur Umsetzung bedient haben werden von dem StrRehaG
nicht erfasst.
Enteignungen, die im Zuge der Bodenreform erfolgten, sind verwaltungsrechtliche
Maßnahmen, die nicht nach dem StrRehaG
Rehabilitierungsfähig sind. In Betracht kommt gegebenenfalls eine
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.
Damit schließt sich der Kreis des kriminell anmutenden Abwehrkampfes
deutscher Staatsanwaltschaften und Gerichte, wenn es darum geht kommunistische
Verbrechen im Namen der heutigen Rechtsprechung zu legitimieren.
Zu obig lapidarer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft 6 Monate
gebraucht, das Gericht ein ganzes Jahr!!
Das Gericht fügt in der Begründung hinzu:
Es ist ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass eine
auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in den
Jahren 1945 1949 erfolgte Enteignung einer Rehabilitierung nach
dem StrRehaG nicht zugänglich ist.
Wir sollten den deutschen Rechtsweg weiterhin als erschöpft, da
rechtlos ansehen und alle Energie auf einen Sieg der Menschenrechte
richten.
>Im Nachhinein ist man ja leider immer schlauer. Es ist bitter,
einsehen zu müssen, dass wir wieder einmal vom "Rechtsstaat"
Bundesrepublik Deutschland geschickt in die Irre geführt worden
sind. Bereits in einem früheren Beitrag vom 19.11.2001 habe ich
die Frage aufgeworfen, welcher der beiden Rechtsbehelfe (VwRehaG oder
StrRehaG) einschlägig ist. Heute lässt sich mit Gewissheit
sagen: Es ist allein das StrRehaG, welches uns wegen einer Rehabilitierung
zum Erfolg gelangen lassen könnte, wenn es Ihnen außer um
die persönliche Genugtuung auch um die Rückgabe eingezogener
Vermögenswerte geht.
>Diese Erkenntnis erschließt sich uns nicht aus den irreführnden
Beschlüsen des BVerwG und den wie immer nichtssagenden Beschlüssen
des BVerfG. Das Perfide an den Gerichtsentscheidungen ist, dass den
Rechtssuchenden niemals Hinweise gegeben werden. Uns wurde Jahre lang
systematisch suggeriert, wir könnten nach dem VwRehaG Erfolg haben,
bis der 3. Senat des BVerwG mit seinen Grundsatzurteilen vom 21.02.2002
und seinen Folgeentscheidungen uns diesen Weg verbaut hat. Wir wissen
jetzt, dass jedenfalls die Opfer politischer Verfolgung während
der sowjetischen Besatzung dann keinen Anspruch auf verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung haben, wenn diese zur Folge hätte, dass Rückgabeansprüche
dadurch begründet würden. Stutzig wurde ich - aber auch erst
nach einiger Zeit der Abkühlung -, warum der 3. Senat nicht wenigstens
wegen der Vertreibung der Betroffenen, die ja nach dem Verständnis
des BVerwG nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Vermögenseinziehungen
stand, verwaltungsrechtlich rehabilitiert hat. Die - nicht gegebene
- Begründung ist, dass dies nicht in der Kompetenz der Rehabilitierungsbehörden
und der Verwaltungsgerichte liegt. Warum?
>Das wegen seiner Kompliziertheit berüchtigte deutsche Recht
differenziert grundsätzlich zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Handelt es sich bei dem zu entscheidenden
Sachverhalt um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, so ist der Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
Handelt es sich aber um eine Strafsache, so ist gem. § 13 GVG der
Zugang zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ein Verwaltungsgericht
und eine Verwaltungsbehörde dürfen sich also nicht mit Sachverhalten
beschäftigen, die dem materiellen Strafrecht zuzuordnen sind; umgekehrt
ist ein Strafgericht auch nicht berechtigt, über Fragen des Verwaltungsrechts
zu befinden.
>Sowohl das StrRehaG als auch das VwRehaG knüpfen an den Begriff
der "politischen Verfolgung" an. Da in den Regelfällen
die Betroffenen nicht durch ein Strafgericht verurteilt worden sind,
sondern die empfindlichen Sanktionen durch deutsche Behörden verhängt
worden sind (Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen; Kommissionen für
Beschlagnahme und Sequestration), haben wir, wobei wir in unserem Rechtsirrtum
kräftig durch die Gerichte unterstützt worden sind, die Akte
der politischen Verfolgung als solche des Verwaltungsrechts angesehen,
weil ja Behörden, die Verwaltungskompetenz hatten, die Sanktionen
verhängt haben. § 1 Abs. 5 StrRehaG erklärt dieses Gesetz
aber für anwendbar auch für diejenigen Fälle, in welchen
strafrechtliche Maßnahmen durch deutsche Behörden verhängt
worden sind. Die Tragweite diese Vorschrift hat sich uns aber nicht
in vollem Umfang erschlossen, was auch gut nachvollziehbar ist: In unserem
Rechtsstaat gibt es zwar Strafverfolgungsbehörden (z.B. die Staatsanwaltschaft);
aber eine Zwitterstellung zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
ist unserem Rechtssystem fremd.
>Akte der politischen Verfolgung sind in mannigfaltigen Erscheinungsformen
denkbar. Es kann "schlichtes Verwaltungshandeln" vorliegen
(Beispiel: Im zaristischen Russland des späten 19. und frühen
20. Jahrhunderts haben die Behörden, ohne gesetzgeberisch oder
auf Grund eines Ukas des Zaren tätig geworden zu sein, gegen Juden
eine Pogromstimmung erzeugt und gezielt geduldet), es kann sich um Verwaltungsakte
handeln (Beispiel: Aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
wurde das Vermögen der Juden konfiszitiert, ohne dass dies mit
irgendeinem Schuldvorwurf an die Betroffenen gerechtfertigt worden ist);
aber gerade in der jüngsten Vergangenheit bedient sich der Verfolgerstaat
des Strafrechts, um die massiven politischen Verfolgungen ideologisch
rechtfertigen zu können. Insbesondere im modernen Medienzeitalter
ist ein Staat, der seine Bürger aus politischen Gründen bestraft,
bemüht, seine Strafgesetze ebenso wie seine Strafurteile "unpolitisch"
zu formulieren, um die wirklichen Motive zu verdecken (Schaeffer, Asylberechtigung,
Berlin 1980, S. 50). Die UdSSR und die deutschen Kommunisten waren bemüht,
anders als die Nazis die politischen Verfolgungen damit zu rechtfertigen,
dass die Betroffenen entweder Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen sind.
Die Nazis in ihrer unglaublichen Primitivität haben sich gar nicht
bemüht, gegen die Juden einen Schuldvorwurf im Sinne eines kriminellen
Verhaltens zu konstruieren.
>Wir sind also gewzungen, die zu rehabiliterenden Maßnahmen
der genannten deutschen Behörden während der sowjetischen
Besatzung zu analysieren. Wenn es sich hierbei um strafrechtliche Sanktionen
handelte, so ist das StrRehaG einschlägig; handelt es sich um schuldunabhängiges
bloßes Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsaktes, so ist
die Materie im VwRehaG geregelt. Je mehr wir nun im Verlaufe der Verwaltungsverfahren
und der sich anschließenden Prozesse vor den Verwaltungsgerichten
gezwungen waren, die aufzuhebenden Maßnahmen der deutschen Behörden
genau zu analysieren und als solche zu bezeichnen, desto mehr kristallisierte
sich heraus, dass es sich bei den Vermögenseinziehungen eindeutig
um strafrechtliche Sanktionen handelte. Das Bundesministerium für
Gesamtdeutsche Fragen hat in seiner Monografie "Die Enteignungen
in der Sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens
von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen" (Bonn, 3.
Aufl. 1962, S. 23 ff), freilich ohne dies genauer zu begründen
oder die Maßnahmen auch nur hinreichend genau zu beschreiben,
diese als Sanktionen mit Bestrafungscharakter bezeichnet.
>Worin liegt aber konkret die einem Strafurteil vergleichbare strafrechtliche
Entscheidung der deutschen Sonderrepressionsorgane?
>Das ist einfach bei den sog. Listenenteignungen: Hier haben die
bei den Innenministerien der Länder eingerichteten Kommissionen
für Beschlagnahme und Sequestration in Geheimverfahren, ohne den
Betroffenen eine formelle Anklageschrift zuzustellen mund ohne ihnen
rechtliches Gehör zu der Anklage zu gewähren, die Entscheidungen
getroffen, wer als Nazi- bzw. Kriegsverbrecher einzustufen sei. Diese
Betroffenen wurden dann der DWK gemeldet, die dann die bekannten Listen
A, B und C erstellt hat. Der strafrechtlich relevante Vorwurf wurde
aber nicht von der DWK, sondern von den genannten Kommissionen erhoben.
Die durch die DWK verhängten Vermögenseinziehungen stellen
sich als Vollzug der Strafmaßnahmen dar, die durch die Kommissionen
für Beschlagnahme und Sequestration verhängt worden sind.
Der Fehler, der in der Vergangenheit begangen worden ist, ist derjenige
gewesen, die Erfassung der Betroffenen in den Enteignungslisten durch
die DWK zum Gegenstand des Rehabilitierungsverfahrens zu machen. Die
DWK hat nicht die Entscheidung getroffen, dass der Erfasste Nazi- bzw.
Kriegsverbrecher gewesen ist. Die DWK war eine reine Verwaltungsbehörde,
keine Strafverfolgungsbehörde.
>Keine Schwierigkeiten bereiten auch die Fälle, in denen landwirtschaftliche
Kleinbetriebe (unter 100 ha) eingezogen worden sind. Hier haben die
Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen die Entscheidung getroffenen,
dass jemand ein "Kriegsverbrecher bzw. Kriegsschuldiger" sei.
Auch diese Entscheidungen wurden in Geheimsitzungen getroffen, ohne
dass eine formelle Anklageschrift zugestellt und rechtliches Gehör
gewährt worden war.
>Schwieriger fiel uns bislang die Begründung bei den sog. Großgrundbesitzern.
Hier haben wir lange Zeit in dem Erlass der Bodenreform-Verordnungen
die strafrechtliche Sanktion gesehen. Bei genauem Überlegen ist
dies jedoch nicht richtig. Zwar hatten hier die Landes- und Provinzbodenkommissionen
keine Einschätzungskompetenz bezüglich ihrer Auswahlentscheidung:
Wer Eigentümer eines mehr als 100 ha großens landwirtschaftlichen
Betriebes war, wurde ohne Rücksicht auf eine persönliche Schuld
strafrechtlich verfolgt. Das Problem liegt aber woanders: Die Bodenreform-Verordnungen
enthielten keinen konkreten Vorwurf gegen die Betroffenen; sondern es
handelte sich um eine abstrakte Strafnorm des Inhalts, dass alle Eigentümer
landwirtschaftlicher Betriebe von mehr als 100 ha Nazi- bzw. Kriegsverbrecher
sind. Die Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen hatten nun zu überprüfen,
welche Gutsbesitzer diese konkreten Merkmale erfüllten. Mit der
Erfassung der Betroffenen in Listen konkretiserte sich der bis dahin
abstrakte Schuldvorwurf gegen die Betroffenen. Die Erfassung der Betroffenen
ist also die zu rehabilitrende Maßnahme, an die sich die Strafmaßnahmen
der Vertreibung und der Vermögenseinziehung anschließen.
>Um dies näher zu verdeutlichen: § 242 StGB bezeichnet
als Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht,
sich diese rechtswidrig zuzueignen. Der Staat missbilligt also generell
ein solches Verhalten als verweflich und stellt es unter Strafe. Wer
nun einen Pkw stiehlt, erfüllt zwar die Merkmale eines Diebes;
aber erst durch seine strafrechtliche Verfolgung wird durch den Staat
der konkrete Schuldvorwurf gegen den Betroffenen erhoben. Bezogen auf
unsere Problematik: Die Landes- und Provinzalregierungen haben den Großgrundbesitz
als ein besonders verwerfliches sozialschädliches Verhalten in
den Verordnungen zum Ausdruck gebracht. Aber erst in der Erfassung des
Einzelnen durch die Landes- und Provinzbodenkommissionen wurde dem Einzelnen
ein konkreter Schuldvorwurf gemacht.
>
>Verfahren vor dem StrRehaG sind gerichtskostenfrei, haben also einen
beachtlichen Vorteil gegenüber Verfahren nach dem VwRehaG. Leider
hat der Bundesgesetzgeber den BGH aus dem Instanzenzug grundsätzlich
ausgeklammert; nur in Ausnahmefällen (§ 13 Abs. 4 StrRehaG),
wenn nämlich die Entscheidung eines Oberlandesgerichts von derjenigen
eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, muss das Beschwerdegericht
die Sache dem BGH vorlegen. Die Betroffenen können den BGH selbst
nicht anrufen.
>Ich habe zwischenzeitlich die ersten strafrechtlichen Rehabilitierungsanträge
eingereicht. Ob Sie sich diese erneute Mühe machen wollen, müssen
Sie natürlich selbst entscheiden. Ich habe volles Verständnis
dafür, wenn Sie gegen den "Rechtsstaat" Bundesrepublik
Deutschland ein solches Misstrauen hegen, dass Sie sich diesen dornigen
Weg nicht mehr zumuten wollen. Wenn Sie aber vor Allem die Rückgabe
Ihrer Vermögenswerte in natura und auch die Genugtuung erfahren
wollen, dass Ihnen und Ihren Vorfahren schweres Unrecht zugefügt
worden ist, sollten Sie kein Geld mehr in VwRehaG-Verfahren investieren,
sondern sich auf das StrRehaG konzentrieren. Aber wir müssen dabei
vor Augen haben, dass die Rückgabe von Vermögenswerten offensichtlich
politisch nicht erwünscht ist; denn sonst hätten die Gerichte
und Behörden uns diejenigen Hinweise erteilt und auch erteilen
müssen, die vom Gesetzgeber für einschlägig gehaltenen
Rechtsbehelfe zu beschreiten.
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