| Enteignung |
| Von Nico Nader - 09.03.2003 |
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Unglaubwürdige Beschlüsse deutscher Gerichte |
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Die offensichtliche Fehlentscheidung des hier vorliegenden Falles durch ein deutsches Landgericht unterstreicht eindrucksvolle die Fortführung der politische Linie der Bundesrepublik Deutschland, sich unter allen Umständen selbst den Richtlinien der fundamentalsten aller Rechte - der Charta der Menschenrechte - zu entziehen, wenn es um Maßnahmen gegen einen Teil der eigenen Bevölkerung in den Jahren 1945 - 1949 und 1950 - 1990 geht. Im Einklang mit der Argumentation der BRD gegenüber dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, verfolgen, wie hier eindrucksvoll
belegt, auch die deutschen Gerichte den Weg der Ablehnung von Verantwortung
um jeden Preis. Der feine Unterschied dabei: Die Politik, Behörden und Gerichte
bedienen sich dabei uneingeschränkt der Steuergelder ihrer Bürger,
während die Rechtsuchenden Kopie der Ausfertigung
In dem Rehabilitierungsverfahren
2. XXXXXXXXXX, - Betroffene - Antragsteller: XXXXXXX Verfahrensbev.: XXXXXX hat die 2. Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts durch die unterzeichnenden Richter am 18. Dezember 2002 beschlossen: Der Antrag vom 21. Dezember 2001, gerichtet auf strafrechtliche Rehabilitierung der XXXXXXX wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, notwendige Auslagen der Antragsteller werden nicht erstattet.
I. Die Antragsteller begehren die strafrechtliche Rehabilitierung der Herren XXXXXXXX und führen hierzu aus: Herr XXXXX war alleiniger Eigentümer eines Gutsbetriebs XXXXXX in Größe von ca. 1.300 ha, weiter von Stadtgrundstücken in XXXX in einer Größe von ca. 250 ha sowie einem 20 %igen Anteil an einer Forststiftung, an der auch XXXXX anteilig beteiligt war. Bezüglich des Schicksals des XXXX gibt es unterschiedliche Darstellungen
von Zeitzeugen. Nach einer Version wurde XXXX direkt nach dem Einmarsch
der Russen nach dem 2. Weltkrieg aus seinem Haus geführt, inhaftiert
und in einem offenen Lastwagen abtransportiert. Nach anderen Zeugenberichten
wurde XXXXX direkt nach dem Einmarsch der Russen unter Beteiligung deutscher
Kommunisten erschossen. XXXX kam in Gefangenschaft. ANMERKUNG: wurde
erst Ende 1950 schwerkank entlassen. Die Staatsanwaltschaft XXXXX ist dem Antrag unter dem 26.06.2002 entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt: Nach StrRehaG sind nur strafrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden rehabilitierungsfähig. Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht sollten sie sich auch deutscher Hilfskräfte zur Umsetzung bedient haben werden von dem StrRehaG nicht erfasst. ANMERKUNG: Hierbei handelt es sich um eine Auslegung der Staatsanwaltschaft. Das StrRehaG gibt nichts her, was diese Festlegung rechtfertigen könnte. Enteignungen, die im Zuge der Bodenreform erfolgten, sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die nicht nach dem StrRehaG rehabilitierungsfähig sind. In Betracht kommt gegebenenfalls eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. ANMERKUNG: Die Auslegung der Staatsanwaltschaft,, es handle sich im vorliegenden Fall um eine Enteignung im Zuge der Bodenreform, ist unrichtig, da sich die persönliche Strafverfolgung mit Todesfolge in den Tagen der Kapitulation (um den 8.Mai 1945) vollzog, Monate bevor auch der infamste Kommunist auf die Idee gekommen war, auch persönliche Verfolgungen als Maßnahmen einer Bodenreform zu deklarieren. Die Staatsanwaltschaft übergeht weiterhin den Fakt, dass es sich im vorliegenden Falle um eine persönliche, strafrechtliche Verfolgung handelte und sich die Konfiskation des gesamten persönlichen Eigentums lediglich als Folgeerscheinung ergeben hat. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2002 sind die Antragsteller der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft entgegengetreten und haben insoweit ausgeführt, dass die strafrechtliche Rehabilitierung über § 1 Abs. 5 StrRehaG vorliegend Platz greife. Hinsichtlich des weiteren umfangreichen Begründungs- vorbringens wird auf die Antragsschrift XXX XXX sowie die Stellungnahmen vom XXXX Bezug genommen. II. Der Antrag vom 21. Dezember 2001 musste wegen Unzulässigkeit der Verwerfung unterliegen. Zutreffend ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2002 ausgeführt, dass nach dem StrRehaG nur strafrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden rehabilitierungsfähig sind und Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht auch dann vom StrRehaG nicht erfasst werden, wenn sich die Besatzungsmacht deutscher Hilfskräfte zu deren Umsetzung bedient habe. ANMERKUNG: Diese Festlegung, diesmal durch das Landgericht, gibt der Text des StrRehaG nicht her. Soweit die Antragsteller vorliegend die Rehabilitierung aus § l Abs. 5 StrRehaG rechtfertigen wollen, stellt dies eine Überdehnung der in Bezug genommenen Vorschrift dar. Zwar ist insoweit anerkannt, dass eine Anwendung von 5 l Abs. 5 StrRehaG bereits eröffnet ist, wenn eine Maßnahme mit Strafcharakter außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens (inc1. eines Ermittlungsverfahrens) verhängt worden ist, jedoch ist insoweit erforderlich, dass ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang der staatlichen Zwangsmaßnahmen mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung bestehen muss (vgl. Bruns/Schrödet/Tappert, StrRehaG, 1, RZ. 185 mit weiterem Nachweisen). ANMERKUNG: Der Gesetzestext des StrRehaG bezieht sich an keiner Stelle
auf eine Abhängigkeit vom DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis. Zum
Zeitpunkt der hier an- Ein derartiger inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang ist von den Antragstellern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es ist ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass eine auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in den Jahren 1945 - 1949 erfolgte Enteignung einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich ist. ANMERKUNG: Die gerichtliche Bezugnahme auf eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher
bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in den Jahren 1945 1949
entspricht zwar der von der Politik wie auch den Gerichten gebetsmühlenartig
und pauschaliert vorgetragenen Festlegung der Bundesrepublik Deutschland
ist aber im vorliegenden Fall wenig sachdienlich, da es sich:
Soweit die Antragsteller vorliegend die Rückgängigmachung der durchgeführten Enteignung begehren und diese auf 5 1 Abs. 5 StrRehaG stützen wollen, verkennen sie, dass aufgrund von Artikel 41 Abs. 1 und 3 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Verbindung mit Eckwert Nr. 1 SaT.z 1 der gemeinsamen Erklärung bei der deutschen Regierung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 eine dahingehend( positive gesetzliche Regelung dem Gesetzgeber versagt worden ist. Diese Versagung is1 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Entscheidung 84, 90, 117 ff.).
Die Kammer sieht sich auch durch das Vorbringen im hiesigen Verfahren nicht gehalten, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG.
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