|
Selbstverständlich gibt es in der heutigen Bundesrepublik Deutschland
Interessengemeinschaften zu Hauf, denen sehr viel daran gelegen ist,
das gestohlene Privateigentum der ausgegrenzten Gruppe der zwischen
1945 und 1990 Enteigneten nicht mehr herauszugeben
Sie alle aufzuzählen ist müssig. Diese Interessengruppen umfassen
so ziemlich alle die nicht betroffen sind. Jedenfalls Regierung, Bundestag
und Bundesrat inklusiver aller Parteien, die maßgeblichen Behörden
und die Justiz. Fehlt da noch jemand??
Einige Vereinigungen unwissender Betroffener gehören wohl augenscheinlich
auch dazu.- Die Vereinigungen der ruhigen Hand (oder besser Nichtstuer)
und diejenigen, die sich vom Schmusekurs mit der Politspitze persönliche
Vorteile versprechen.
Jedenfalls gibt es kaum jemanden, der sich selbstlos der Rechtswidrigkeit
wegen,
gegen diese Gemeischaften im Unrecht wenden würde.
>Wie mir bekannt geworden ist, wurde anlässlich der Hauptversammlung
der AfA das Problem der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
angesprochen. Wie mir berichtet worden ist, sollen die Mitglieder der
AfA davor gewarnt worden sein, ihrerseits eine Beschwerde zum EGMR einzulegen,
um für sich so schnell wie möglich eine möglichst höhe
Entschädigung zu erstreiten. Da ich auf Grund von Telefonaten mit
Unentschlossenen erfahren habe, dass diese "Warnungen" auf
fruchtbaren Boden gefallen sind, zumindest Zweifel an der Richtigkeit
des von mir vorgeschlagenen Weges genährt haben, halte ich es für
zweckmäßig, dieses Problem etwas genauer zu behandeln.
>Grundsätzlich ist es richtig, dass Sie alle Rechtsbehelfe in
Deutschland ausgeschöpft haben müssen, bevor Sie sich mit
Ihrem Anliegen an den EGMR richten. Wenn Sie dies nicht getan haben,
müssen Sie dem EGMR genau darlegen, warum alle in Betracht kommenden
innerstaatlichen Rechtsbehelfe offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht
sind, weil sie von anderen Betroffenen erfolglos beschritten worden
sind.
>Konkret müssen wir uns also mit der Frage befassen, ob die
Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Vermögenswerte nach der
derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen ist und ob es feststeht, dass
das EALG in seiner derzeitigen Fassung von allen Behörden und Gerichten
angewandt werden muss, eine weitere Verfassungsbeschwerde hiergegen
ohne jede Erfolgsaussicht ist. Das ergibt folgende Prüfungsfolge:
>1. Kein Erfolg versprechendes Rechtmittel gegen Verweigerung der
Rückgabe nach dem VermG
>Die Rückgabe nach dem VermG ist gem. § 1 Abs. 8 lit. a
VermG ausgeschlossen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausschlussnorm
hat das BVerfG in seiner ständigen Rspr. bestätigt. Die Kommission
für Menschenrechte beim Europarat hat dies zu Recht nicht beanstandet;
denn die Bestandsgarantie des Eigentums ist von der BRD nicht verletzt
worden, indem die Rückgabe von Gegenständen, die auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, verweigert
wird.
>Die Bundesrepublik Deutschland durfte die Entscheidung, bestimmte
Enteignungen, die im Beitrittsgebiet vollzogen worden sind, nicht rückgängig
zu machen, grundsätzlich treffen, als sie die Staatenrechtsnachfolge
der DDR antrat. Der Nachfolgerstaat darf völkerrechtlich die in
dem Beitrittsgebiet vorgefundene Eigentumsordnung nach seinen Vorstellungen
gestalten. Das Völkerrecht überlässt es jedem einzelnen
Staat, seine eigene Rechtsordnung aufzustellen und Normen des bürgerlichen
Rechts zu erlassen. Wie der Rechtsvorgänger als souveräner
Staat, so kann auch der Nachfolgerstaat das auf dem Beitrittsgebiet
bisher geltende Recht durch seine Gesetzgebung beseitigen oder ändern.
Das allgemeine Völkerrecht hindert den Nachfolgerstaat nicht daran,
das Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf- oder Privatrecht zu ändern,
in die Rechte Einzelner einzugreifen und bestehendes Eigentum zu enteignen.
>Daher beanstanden wir auch nicht, dass die Bundesrepublik Deutschland
sich aus politischen Motiven dazu entschlossen hat, anders als die Westalliierten
im Rahmen der Rückerstattungsgesetze den sog. redlichen Erwerb
durch Privatpersonen anzuerkennen.
>2. Kein Erfolg versprechender Rechtsbehelf gegen Verweigerung der
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
>Es steht auch fest, dass die Betroffenen nach derzeitiger Rechtslage
nicht die Möglichkeit haben, nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung
die Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Vermögenswerte zu
erreichen. Ob sich diese Rechtslage zu Gunsten der Betroffenen durch
für uns günstigere Entscheidungen des BVerwG ändern wird,
ist ungewiss.
>Zwar hat zunächst der 7. Senat des BVerwG in seinem Urteil
vom 25.02.1999 die grundsätzliche Möglichkeit der Rückgabe
von Vermögenswerten trotz der Aus-schlussnorm des § 1 Abs.
8 lit. a VermG für denkbar gehalten. Der erste Leitsatz der Entscheidung
lautet:
>§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand,
sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen
Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete
Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestim-mungen
des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus,
dass die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung
aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch
den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.
>Folgerichtig haben die Betroffenen in der Folgezeit die Aufhebung
der Vermögensentziehungen beantragt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung
des für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständigen
3. Senates des BVerwG ausgeschlossen. In seinem Urteil vom 21.02.2002
und insbesondere in der Folgezeit in seinem Beschluss vom 11.04.2002
hat das BVerwG folgende Leitsätze aufgestellt:
>1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG begründen
für die in ihnen geregelten Konstellationen einen Ausschluss der
Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (im
Anschluss an Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002,
25).
>2. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchstabe
a VermG schließt die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes auf Enteignungen von Vermögenswerten auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus (im
Anschluss an Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 -).
>3. Zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage zählen auch diejenigen, die im Zuge der Bodenreform erfolgt
sind (im Anschluss an Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94
- BVerwGE 99, 268).
>Auf diese Rechtslage und die dem Urteil vom 21.02.2002 zu Grunde
liegenden Über-legungen hat die Bundesregierung in ihrer Beschwerdeerwiderung
vom 08.11.2002 in Sachen von Maltzan u.a. ./. BRD hingewiesen . Die
gegen den letztgenannten Beschluss vom 11.04.2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde
hat das BVerfG mit Beschluss vom 18. Juni 2002 nicht zur Entscheidung
angenommen.
>In der Beschwerdeerwiderung vom 08.11.2002 in der Sache von Maltzan
u.a. vs. BRD hat die Bundesregierung in S. 76 (Rn. 237) Folgendes vorgetragen:
>§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG enthält demgegenüber
vielmehr lediglich eine zusätzliche Absicherung des Restitutionsausschlusses
nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG. Diese zusätzliche Absicherung
war durchaus veranlasst. Das wird dadurch bestätigt, dass eine
erhebliche Zahl von Geschädigten, deren Restitutionsanträge
nach dem Vermögensgesetz abgelehnt worden waren oder die solche
für aussichtslos hielten, versuchte und versucht, eine Restitution
eine Restitution auf dem gesetzlich nicht vorgesehenen Umweg über
das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu erreichen
>Wenn die Bundesregierung selbst vorträgt, dass über die
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung die Rückgabe von Vermögenswerten
nicht erreicht werden kann, wird sich der EGMR keine Gedanken darüber
machen, ob eine solche verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht möglicherweise
mit einer anderen Argumentation doch möglich ist.
>3. Verweigerung einer am Verkehrswert orientierten Entschädigung
konventionswidrig
>Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers im EntschG, den von der
Regelung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG betroffenen Alteigentümern
keine am Verkehrswert orientierte Entschädigung zukommen zu lassen,
wird von den Betroffenen als ein Verstoß gegen die Entschädigungsgarantie
des Eigentums gerügt.
>Nach deutschem Recht, Europarecht und allgemeinem Völkerrecht
genießt die Be-standsgarantie des Eigentums zwar grundsätzlich
den Vorrang vor der Entschädi-gungsgarantie. Das Eigentumsrecht
als Bestandsgarantie lässt sich damit charakterisieren, dass der
Staat selbst bei Zuerkennung einer vollen Entschädigung nicht ohne
ausreichende Rechtsgrundlage in das private Eigentum eingreifen darf.
Diese ausreichenden Rechtsgrundlagen hat aber die BRD zusammen mit der
DDR im Einigungsvertrag geschafft.
>Zu beanstanden ist lediglich, dass die BRD die Entschädigungsgarantie
des Eigen-tumsrechts verletzt hat. Frowein hat darauf hingewiesen, dass
die Begründung der Eigentumsgarantie als Ausfluss der individuellen
Freiheitsrechte unter Berücksichtigung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit
eine Entschädigung ebenso fordert wie der Gleichheitssatz. Diese
Entschädigungsgarantie hat die BRD verletzt. Seitdem das BVerfG
mit Urteil vom 22.11.2000 die Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) bestätigt hat, besteht auch
kein Erfolg versprechender innerstaatlicher Rechtsbehelf mehr gegen
die Höhe der zuerkannten staatlichen Kompensationsleistung. Denn
auf Grund dieses Urteils des BVerfG sind die Gerichte und Behörden
verpflichtet, dieses Gesetz anzuwenden. Da dieses Gesetz erwiesenermaßen
den Betroffenen nur eine finanzielle Kompensation für die vorenthaltenen
Vermögenswerte zubilligt, die wegen der im EALG geregelten Degression
weit unterhalb des Verkehrswert der vom Fiskus vereinnahmten Vermögenswerte
liegt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 41 EMRK erfüllt.
>Da kann man sich schon die Frage stellen, warum auch dieser Verband
versucht, die Betroffenen davon abzuhalten, selbst den EGMR anzurufen.
Wollen Sie wirklich mit hohem Zeit- und Kostenaufwand alle nur erdenklichen
Rechtsmittel gegen die Ausgleichsleistungsbescheide der Vermögensämter
einlegen, um dann in fünf bis zehn Jahren endlich nach Straßburg
zu gehen, um sich dann dort vielleicht sagen lassen zu müssen,
dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, weil doch von vornherein festgestanden
hat, dass die Rechtsmittel unbehelflich sind? Gibt es Interessenten,
die eine schnelle Lösung unseres Problemes nicht wollen? Denken
Sie einmal darüber nach!
|