Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 12.03.2003

Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs?

Selbstverständlich gibt es in der heutigen Bundesrepublik Deutschland Interessengemeinschaften zu Hauf, denen sehr viel daran gelegen ist, das gestohlene Privateigentum der ausgegrenzten Gruppe der zwischen 1945 und 1990 Enteigneten nicht mehr herauszugeben
Sie alle aufzuzählen ist müssig. Diese Interessengruppen umfassen so ziemlich alle die nicht betroffen sind. Jedenfalls Regierung, Bundestag und Bundesrat inklusiver aller Parteien, die maßgeblichen Behörden und die Justiz. Fehlt da noch jemand??
Einige Vereinigungen unwissender Betroffener gehören wohl augenscheinlich auch dazu.- Die Vereinigungen der ruhigen Hand (oder besser Nichtstuer) und diejenigen, die sich vom Schmusekurs mit der Politspitze persönliche Vorteile versprechen.
Jedenfalls gibt es kaum jemanden, der sich selbstlos der Rechtswidrigkeit wegen,
gegen diese Gemeischaften im Unrecht wenden würde.


>Wie mir bekannt geworden ist, wurde anlässlich der Hauptversammlung der AfA das Problem der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angesprochen. Wie mir berichtet worden ist, sollen die Mitglieder der AfA davor gewarnt worden sein, ihrerseits eine Beschwerde zum EGMR einzulegen, um für sich so schnell wie möglich eine möglichst höhe Entschädigung zu erstreiten. Da ich auf Grund von Telefonaten mit Unentschlossenen erfahren habe, dass diese "Warnungen" auf fruchtbaren Boden gefallen sind, zumindest Zweifel an der Richtigkeit des von mir vorgeschlagenen Weges genährt haben, halte ich es für zweckmäßig, dieses Problem etwas genauer zu behandeln.
>Grundsätzlich ist es richtig, dass Sie alle Rechtsbehelfe in Deutschland ausgeschöpft haben müssen, bevor Sie sich mit Ihrem Anliegen an den EGMR richten. Wenn Sie dies nicht getan haben, müssen Sie dem EGMR genau darlegen, warum alle in Betracht kommenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht sind, weil sie von anderen Betroffenen erfolglos beschritten worden sind.
>Konkret müssen wir uns also mit der Frage befassen, ob die Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Vermögenswerte nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen ist und ob es feststeht, dass das EALG in seiner derzeitigen Fassung von allen Behörden und Gerichten angewandt werden muss, eine weitere Verfassungsbeschwerde hiergegen ohne jede Erfolgsaussicht ist. Das ergibt folgende Prüfungsfolge:
>1. Kein Erfolg versprechendes Rechtmittel gegen Verweigerung der Rückgabe nach dem VermG
>Die Rückgabe nach dem VermG ist gem. § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausschlussnorm hat das BVerfG in seiner ständigen Rspr. bestätigt. Die Kommission für Menschenrechte beim Europarat hat dies zu Recht nicht beanstandet; denn die Bestandsgarantie des Eigentums ist von der BRD nicht verletzt worden, indem die Rückgabe von Gegenständen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, verweigert wird.
>Die Bundesrepublik Deutschland durfte die Entscheidung, bestimmte Enteignungen, die im Beitrittsgebiet vollzogen worden sind, nicht rückgängig zu machen, grundsätzlich treffen, als sie die Staatenrechtsnachfolge der DDR antrat. Der Nachfolgerstaat darf völkerrechtlich die in dem Beitrittsgebiet vorgefundene Eigentumsordnung nach seinen Vorstellungen gestalten. Das Völkerrecht überlässt es jedem einzelnen Staat, seine eigene Rechtsordnung aufzustellen und Normen des bürgerlichen Rechts zu erlassen. Wie der Rechtsvorgänger als souveräner Staat, so kann auch der Nachfolgerstaat das auf dem Beitrittsgebiet bisher geltende Recht durch seine Gesetzgebung beseitigen oder ändern. Das allgemeine Völkerrecht hindert den Nachfolgerstaat nicht daran, das Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf- oder Privatrecht zu ändern, in die Rechte Einzelner einzugreifen und bestehendes Eigentum zu enteignen.
>Daher beanstanden wir auch nicht, dass die Bundesrepublik Deutschland sich aus politischen Motiven dazu entschlossen hat, anders als die Westalliierten im Rahmen der Rückerstattungsgesetze den sog. redlichen Erwerb durch Privatpersonen anzuerkennen.
>2. Kein Erfolg versprechender Rechtsbehelf gegen Verweigerung der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
>Es steht auch fest, dass die Betroffenen nach derzeitiger Rechtslage nicht die Möglichkeit haben, nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung die Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Vermögenswerte zu erreichen. Ob sich diese Rechtslage zu Gunsten der Betroffenen durch für uns günstigere Entscheidungen des BVerwG ändern wird, ist ungewiss.
>Zwar hat zunächst der 7. Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 25.02.1999 die grundsätzliche Möglichkeit der Rückgabe von Vermögenswerten trotz der Aus-schlussnorm des § 1 Abs. 8 lit. a VermG für denkbar gehalten. Der erste Leitsatz der Entscheidung lautet:
>„§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestim-mungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, dass die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.“
>Folgerichtig haben die Betroffenen in der Folgezeit die Aufhebung der Vermögensentziehungen beantragt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständigen 3. Senates des BVerwG ausgeschlossen. In seinem Urteil vom 21.02.2002 und insbesondere in der Folgezeit in seinem Beschluss vom 11.04.2002 hat das BVerwG folgende Leitsätze aufgestellt:
>„1. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG begründen für die in ihnen geregelten Konstellationen einen Ausschluss der Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (im Anschluss an Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25).
>2. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus (im Anschluss an Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 -).
>3. Zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zählen auch diejenigen, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (im Anschluss an Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268).“
>Auf diese Rechtslage und die dem Urteil vom 21.02.2002 zu Grunde liegenden Über-legungen hat die Bundesregierung in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 08.11.2002 in Sachen von Maltzan u.a. ./. BRD hingewiesen . Die gegen den letztgenannten Beschluss vom 11.04.2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 18. Juni 2002 nicht zur Entscheidung angenommen.
>In der Beschwerdeerwiderung vom 08.11.2002 in der Sache von Maltzan u.a. vs. BRD hat die Bundesregierung in S. 76 (Rn. 237) Folgendes vorgetragen:
>„§ 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG enthält demgegenüber vielmehr lediglich eine zusätzliche Absicherung des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG. Diese zusätzliche Absicherung war durchaus veranlasst. Das wird dadurch bestätigt, dass eine erhebliche Zahl von Geschädigten, deren Restitutionsanträge nach dem Vermögensgesetz abgelehnt worden waren oder die solche für aussichtslos hielten, versuchte und versucht, eine Restitution eine Restitution auf dem gesetzlich nicht vorgesehenen Umweg über das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zu erreichen …“
>Wenn die Bundesregierung selbst vorträgt, dass über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung die Rückgabe von Vermögenswerten nicht erreicht werden kann, wird sich der EGMR keine Gedanken darüber machen, ob eine solche verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht möglicherweise mit einer anderen Argumentation doch möglich ist.
>3. Verweigerung einer am Verkehrswert orientierten Entschädigung konventionswidrig
>Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers im EntschG, den von der Regelung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG betroffenen Alteigentümern keine am Verkehrswert orientierte Entschädigung zukommen zu lassen, wird von den Betroffenen als ein Verstoß gegen die Entschädigungsgarantie des Eigentums gerügt.
>Nach deutschem Recht, Europarecht und allgemeinem Völkerrecht genießt die Be-standsgarantie des Eigentums zwar grundsätzlich den Vorrang vor der Entschädi-gungsgarantie. Das Eigentumsrecht als Bestandsgarantie lässt sich damit charakterisieren, dass der Staat selbst bei Zuerkennung einer vollen Entschädigung nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage in das private Eigentum eingreifen darf. Diese ausreichenden Rechtsgrundlagen hat aber die BRD zusammen mit der DDR im Einigungsvertrag geschafft.
>Zu beanstanden ist lediglich, dass die BRD die Entschädigungsgarantie des Eigen-tumsrechts verletzt hat. Frowein hat darauf hingewiesen, dass die Begründung der Eigentumsgarantie als Ausfluss der individuellen Freiheitsrechte unter Berücksichtigung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit eine Entschädigung ebenso fordert wie der Gleichheitssatz. Diese Entschädigungsgarantie hat die BRD verletzt. Seitdem das BVerfG mit Urteil vom 22.11.2000 die Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) bestätigt hat, besteht auch kein Erfolg versprechender innerstaatlicher Rechtsbehelf mehr gegen die Höhe der zuerkannten staatlichen Kompensationsleistung. Denn auf Grund dieses Urteils des BVerfG sind die Gerichte und Behörden verpflichtet, dieses Gesetz anzuwenden. Da dieses Gesetz erwiesenermaßen den Betroffenen nur eine finanzielle Kompensation für die vorenthaltenen Vermögenswerte zubilligt, die wegen der im EALG geregelten Degression weit unterhalb des Verkehrswert der vom Fiskus vereinnahmten Vermögenswerte liegt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 41 EMRK erfüllt.
>Da kann man sich schon die Frage stellen, warum auch dieser Verband versucht, die Betroffenen davon abzuhalten, selbst den EGMR anzurufen. Wollen Sie wirklich mit hohem Zeit- und Kostenaufwand alle nur erdenklichen Rechtsmittel gegen die Ausgleichsleistungsbescheide der Vermögensämter einlegen, um dann in fünf bis zehn Jahren endlich nach Straßburg zu gehen, um sich dann dort vielleicht sagen lassen zu müssen, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, weil doch von vornherein festgestanden hat, dass die Rechtsmittel unbehelflich sind? Gibt es Interessenten, die eine schnelle Lösung unseres Problemes nicht wollen? Denken Sie einmal darüber nach!

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